Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.223/2002/sch 
 
Urteil vom 25. November 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
K.________, (Ehefrau) 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag, Pestalozzistrasse 24 / Zürichbergstrasse, Postfach 234, 8028 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, (Ehemann) 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich. 
 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 12. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (Ehefrau und im Folgenden: Klägerin) wurde am 21. Juli 1973 in Mymensingh (Bangladesch) geboren und später durch die Ehegatten M.________ adoptiert. Im Herbst 1999 weilte sie in Bangladesch und unterzeichnete dortselbst - am 1. November 1999 in Rajarbagh - eine Heiratsurkunde. Der Ehemann heisst B.________ (nachstehend: Beklagter), geboren am 11. Juli 1978 in Shampur (Dhaka/Bangladesch). Dass sie mit dem Beklagten verheiratet worden war, wurde der Klägerin angeblich erstmals bewusst, als dessen Schwager und dessen Schwester, X.________ und Y.________, sie Ende 1999 in der Schweiz darauf aufmerksam machten. Der Beklagte reiste am 11. Oktober 2000 in die Schweiz ein und wurde gegenüber der Fremdenpolizei unter Mitwirkung der Klägerin als deren Ehemann bezeichnet. 
B. 
Am 15. Juni 2001 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) das Begehren anhängig, die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 ZGB zu scheiden, eventuell die Ehe als ungültig zu erklären, unter Regelung der Nebenfolgen. Die Einzelrichterin wies Ungültigkeits- wie Scheidungsklage ab (Urteil vom 9. Oktober 2001). Die Klägerin legte Berufung ein und erneuerte ihr Scheidungsbegehren. Das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich wies die Scheidungsklage ab (Urteil vom 12. September 2002). 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht wiederum die Scheidung nach Art. 115 ZGB. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Vor den kantonalen Gerichten hat die Klägerin geltend gemacht, es liege ein Modellfall einer missbräuchlichen Ehe vor. Der Beklagte habe ihre Unterschrift unter der Heiratsurkunde erschlichen und selbst nie einen Ehewillen gehabt. Ihr sei dabei kein Selbstverschulden vorzuwerfen, weshalb das Abwarten der vierjährigen Trennungszeit unzumutbar sei. Es handle sich um eine Scheinehe, da der Beklagte nur zwecks Erlangung der Aufenthaltsbewilligung mit ihr die Ehe eingegangen sei und sie nie zusammengelebt hätten. Die Klägerin hält vor Bundesgericht an ihrem Scheidungsanspruch gemäss Art. 115 ZGB fest. 
1.1 Das Bezirksgericht hat die Ungültigkeitsklage rechtskräftig abgewiesen vorab mit der Begründung, die Klägerin habe spätestens im Februar 2000 ihren angeblichen Irrtum bzw. die behauptete Täuschung erkannt und damit die Frist von sechs Monaten zur Einreichung der Ungültigkeitsklage im April/Juni 2001 versäumt gehabt. Keinen Ungültigkeitsgrund bildet die sog. Scheinehe, bei der die Ehegatten zwar bewusst eine Ehe eingehen (Eheschliessungswille), aber nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft (Ehewille), sondern zwecks Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften. Die Scheinehe kann hingegen geschieden werden, und zwar in der Regel nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB und nur ausnahmsweise aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von Art. 115 ZGB (vgl. die Zusammenfassung mit Nachweisen im Basler Kommentar, 2002: Geiser/Lüchinger, N. 1 f. vor Art. 104 ff. und N. 14 f. zu Art. 105, und Steck, N. 21 zu Art. 115 ZGB). 
1.2 Nach der Rechtsprechung kann die Ehe, die bloss vom beklagten Ehegatten zum Schein eingegangen worden ist, nach Art. 115 ZGB geschieden werden, wenn der klagende Ehegatte die Ehe im Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft eingehen wollte, insoweit aber vom beklagten Ehegatten getäuscht bzw. hintergangen worden ist (BGE 127 III 347 E. 2b S. 350 f.). Der Tatbestand dieser (einseitigen) Scheinehe setzt den Ehewillen des klagenden Ehegatten voraus. Er ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Klägerin nicht nur der Eheschliessungswille gefehlt hat, sondern auch jeglicher Ehewille. Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass in der Klägerin auch keine Absicht zur Gründung einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft herangewachsen ist, nachdem sie von ihrem Ehestand erfahren und diese Tatsache akzeptiert hatte (E. 4b S. 7 f.). Dahingestellt bleiben konnte unter diesen Umständen, aus welchen Motiven der Beklagte die Ehe mit der Klägerin geschlossen hat. 
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dem Ehegatten, der die Ehe willentlich zum Schein eingegangen ist, das Abwarten der Vierjahresfrist gemäss Art. 114 ZGB in der Regel zugemutet werden. Seinen Scheidungsanspruch im Sinne von Art. 115 ZGB kann jener Ehegatte nicht mit Umständen begründen, aus denen hervorgeht, dass er die Scheinehe nicht mehr eingehen würde (BGE 127 III 342 E. 3 S. 345 ff.). Der Tatbestand dieser (zweiseitigen) Scheinehe setzt den Eheschliessungswillen des klagenden Ehegatten voraus. Er kann hier nicht erfüllt sein, weil der Klägerin von Beginn an der Wille gefehlt hat, eine Ehe mit dem Beklagten zu schliessen. Indessen können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf jeden Fall einer arrangierten, von Seiten einer Partei ungewollten Ehe übertragen werden. Das Abwarten der Vierjahresfrist gemäss Art. 114 ZGB kann demjenigen Ehegatten in der Regel zugemutet werden, der nichts unternimmt, um die von ihm nicht gewollte Ehe sofort zu beseitigen. Seinen Scheidungsanspruch im Sinne von Art. 115 ZGB kann jener Ehegatte nicht mit Umständen begründen, aus denen hervorgeht, dass er die an sich ungewollten, aber stillschweigend hingenommenen Ehebande, heute auflösen lassen bzw. anfechten würde. 
 
Die Klägerin macht geltend, die Verwandten des Beklagten hätten ihren Schwächezustand (Gehörlosigkeit, Unerfahrenheit, emotionale Belastung durch die Suche ihrer leiblichen Eltern u.a.m.) ausgenützt. Sie habe schliesslich im Irrtum eine Heiratsurkunde unterzeichnet. Ob diese Darstellung der Klägerin zutrifft, kann - wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat - dahingestellt bleiben. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen im obergerichtlichen Urteil hat die Klägerin sich mit ihrem neuen Zivilstand abgefunden, nachdem ihr die Eheschliessung bewusst geworden ist (E. 4b S. 7). Dass ihr die Aufrechterhaltung der Ehe ihrem formalen Bande nach zumutbar ist, belegt ihr späteres Verhalten. Nachdem sie von der Eheschliessung erfahren hatte, wartete die Klägerin über ein Jahr zu, bis sie rechtliche Schritte zur Auflösung der von Beginn an ungewollten Ehe unternommen hat. Dabei hätte der Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 107 Ziffer 2 ZGB offenkundig vorgelegen, wo ein Ehegatte über die Trauhandlung geirrt (Geiser/Lüchinger, N. 8 zu Art. 107 ZGB) und die Trauung als solche nicht gewollt hat (Götz, Berner Kommentar, 1964, N. 5 zu aArt. 124 ZGB; Meroni, Dogmatik und praktische Bedeutung des schweizerischen Eheungültigkeitsrechts, Diss. Zürich 1984, S. 38 f.: "error in negotio"). Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB ist aber grundsätzlich nicht zu bejahen, wenn ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt (vgl. etwa Fankhauser, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 4 zu Art. 114 ZGB; Steck, N. 10 a.E. zu Art. 115 ZGB). 
 
Gestützt auf die Feststellungen des Obergerichts muss weiter davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht nur durch ihr passives Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, die Fortführung der Ehe sei ihr nicht unzumutbar. Die Klägerin räumt vor Bundesgericht vielmehr ein, dass sie den Beklagten gegenüber der Fremdenpolizei als ihren Ehemann ausgegeben hat, um ihm dadurch die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Sie bestreitet heute nicht mehr, dass sie die entsprechenden Formalitäten erfüllt und namentlich das Formular "Gesuch um Einreisebewilligung" eigenhändig unterzeichnet hat. Soweit die Klägerin ihre Behauptung erneuert, sie habe unter dem Druck der Schwester und des Schwagers des Beklagten gestanden, widerspricht sie den Feststellungen des Obergerichts, ohne damit ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben (Art. 63 f. OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Sie beschränkt sich darauf, jene Protokollstellen abweichend zu würdigen, aus denen das Obergericht abgeleitet hat, die konkreten Begebenheiten, bei denen die Klägerin auf Druck gehandelt haben wolle, hätten die Trauungszeremonie in Dhaka sowie ihren Gang zur Fremdenpolizei im Februar 2000 bzw. die dort vorzulegenden Dokumente betroffen, nicht hingegen ihre aktenkundige Kommunikation mit der Fremdenpolizei im Sommer 2000 (E. 4b S. 8/9). Bei diesem Beweisergebnis aber, das im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (BGE 126 III 189 E. 2a S. 191), muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Ehe vor den Behörden - wenn allenfalls auch nur zum Schein - selber als rechtsgültig bezeichnet hat. Dass sie sich zwischenzeitlich anders besonnen hat und dass sie die Ehe heute weder passiv noch aktiv hinzunehmen gewillt ist, genügt zur Begründung der Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB für sich allein nicht. 
2. 
Bereits vor Bezirksgericht hatte die Klägerin ausführen lassen, der Beklagte habe auf das Scheidungsbegehren mit direkten und indirekten Druckversuchen reagiert und sie unmissverständlich aufgefordert, die Scheidungsklage zurückzuziehen; sie sei vom Beklagten, mit zahlreichen Telefonaten und SMS sowie Nachstellungen auf der Strasse bedrängt worden (Plädoyernotizen, S. 4, act. 17). Vor Obergericht umschrieb die Klägerin die - vom Beklagten stets bestrittenen - Belästigungen näher (Kontrolle der Wohnung, ungebetene SMS-Meldungen, Verfolgung auf der Strasse, Todesdrohungen); dem Beklagten sei es darum gegangen, die Scheidung zu verhindern (Berufungsbegründung, S. 5, act. 34, sowie Fotokopien von SMS-Mitteilungen, act. 45/3/1-2). Gemäss ihren Plädoyernotizen hat die Klägerin - was sie vor Bundesgericht nicht mehr eigens erwähnt - darauf hingewiesen, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nicht mehr weitergeführt werde, da sie den Strafantrag zurückgezogen habe (S. 3, act. 43). Auf Grund dieser Vorbringen der Klägerin, die das Obergericht zusammengefasst wiedergegeben hat (E. 4c S. 10), steht fest, dass es sich bei den angeblichen Belastungen um mit einer heftig geführten Kampfscheidung verbundene Unannehmlichkeiten gehandelt hat, die nach Erledigung des Prozesses erfahrungsgemäss wieder aufhören werden. Die von der Klägerin behaupteten Vorkommnisse erreichen nicht die Intensität, die vorausgesetzt ist, damit eine Fortsetzung der Ehe in rechtlicher Hinsicht als unzumutbar und unerträglich erscheint. Schwere Verletzungen der Persönlichkeit rechtfertigen eine Scheidung vor Ablauf der gesetzlichen Trennungsfrist nach Lehre und Rechtsprechung etwa dann, wenn der beklagte Ehegatte dem klagenden Ehegatten hartnäckig und planmässig nachstellt, ihn systematisch und zeitaufwändig überwacht, telefonisch in massivster Art belästigt, im Bekanntenkreis aufs Gröbste verunglimpft u.ä. (Urteil des Bundesgerichts 5C.141/2001 vom 06. August 2001, E. 2c, in: Praxis 91/2002 Nr. 4 S. 21 mit weiteren Nachweisen; seither: Steck, N. 15 und N. 18 zu Art. 115 ZGB). Ein solches Ausmass hat das dem Beklagten angelastete Verhalten selbst nach den Schilderungen der Klägerin nicht angenommen. Es liegen darin Beeinträchtigungen, die nicht selten mit der Scheidung einhergehen und daher keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von Art. 115 ZGB abgeben (BGE 128 III 1 E. 3a/cc S. 3). Das Obergericht hat sein Ermessen, das ihm in Beurteilung der Unzumutbarkeit zusteht, nicht bundesrechtswidrig ausgeübt (vgl. zur Ermessensprüfung durch das Bundesgericht: Urteil 5C.262/2001 vom 17. Januar 2002, E. 4a/cc, teilweise in: FamPra 2002 S. 344). 
3. 
Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung und damit Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren nicht entsprochen werden. Das Urteil des Obergerichts lässt sich auf die herrschende Lehre und die Rechtsprechung stützen (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 12. September 2002 wird bestätigt. 
2. 
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. November 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: