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[AZA] 
C 185/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 24. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher P.________, 
gegen 
 
Amt für den Arbeitsmarkt, Boulevard de Pérolles 24, Frei- 
burg, Beschwerdegegner, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
    Mit Verfügung vom 9. November 1998 verneinte das Kan- 
tonale Amt für den Arbeitsmarkt Freiburg die Vermittlungs- 
fähigkeit des 1976 geborenen M.________ ab 1. September 
1998 und damit auch dessen Anspruch auf Arbeitslosenent- 
schädigung. 
    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs- 
gericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 22. April 
1999 ab. 
    M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen 
und beantragen, es sei ihm ab 1. September 1998 Arbeits- 
losenentschädigung auszuzahlen. 
    Das Amt für den Arbeitsmarkt verzichtet auf eine Ver- 
nehmlassung, während sich das Bundesamt für Wirtschaft und 
Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft 
[seco]) nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die vorlie- 
gend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Pra- 
xis zur Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen, die einen 
nicht bewilligten Kurs besuchen (BGE 122 V 265), zutreffend 
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähig- 
keit des Beschwerdeführers ab 1. September 1998. 
 
    a) Am 1. Mai 1997 begann dieser auf eigene Initiative 
eine Ausbildung zum Damencoiffeur an den Coiffeur- und Kos- 
metikfachschulen X.________. Bis Ende August 1998 war er 
zugleich im Schichtbetrieb berufstätig und absolvierte den 
Lehrgang halbtags oder mit Unterbrüchen, welchen die 
Schulleitung zugestimmt hatte. Ab Eintritt der Arbeits- 
losigkeit am 1. September 1998 stand der Versicherte ganz- 
tags in der Ausbildung. Die Vorinstanz räumte zwar ein, 
dass er diese bei Antritt einer neuen Stelle jederzeit 
unterbrechen oder wiederum halbtags hätte fortsetzen kön- 
nen. Die ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Periode 
des ganztägigen Kursbesuchs belegten jedoch, dass der Be- 
schwerdeführer in erster Linie nicht einen neuen Arbeits- 
platz finden, sondern die Ausbildung abschliessen wollte, 
weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei. 
    b) Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 266 Erw. 4) kann 
die Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen, die nicht be- 
willigte Kurse besuchen, nur bejaht werden, wenn eindeutig 
feststeht, dass sie bereit und jederzeit in der Lage sind, 
den Kurs abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Dazu 
gehört u.a., dass sie auch während des Kursbesuchs der 
Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachkommen. Dabei 
werden an die Disponibilität und Flexibilität solcher Ver- 
sicherter erhöhte Anforderungen gestellt (BGE 122 V 267 
Erw. 4). Fehlen entsprechende Aktivitäten und Dispositio- 
nen, wird Vermittlungsunfähigkeit angenommen. Ein wichtiger 
Punkt ist sodann die Frage, welche finanziellen Einbussen 
die Versicherten bei einem Kursabbruch erleiden. 
 
    c) Ab September 1998 macht der Beschwerdeführer jeden 
Monat vier, im Dezember 1998 nur zwei Bewerbungen geltend. 
Dies ist quantitativ ungenügend (BGE 124 V 234 Erw. 6). 
Auch qualitativ sind die Bemühungen mangelhaft, da es sich 
vor allem um Blindbewerbungen bei potenziellen Arbeitgebern 
handelt, die keine Stelle ausgeschrieben hatten. Bewerbun- 
gen auf Inserate werden nur wenige behauptet und keine be- 
legt. In zwei Fällen (S.________ AG, A.________) wurde zu- 
dem die selbe Firma mehrmals telefonisch angegangen. Dies 
genügt den erhöhten Anforderungen nicht, welche an die Dis- 
positionen von Versicherten gestellt werden, die nicht be- 
willigte Kurse besuchen. Sodann hat der Beschwerdeführer 
für seine Ausbildung eine Pauschale von Fr. 3600.- begli- 
chen und musste für jeden zusätzlichen Monat weitere 
Fr. 300.- nachzahlen. Auch dies spricht nicht dafür, dass 
er bereit war, den Kurs während der Periode des ganztägigen 
Kursbesuchs zu unterbrechen. 
 
    d) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen 
eingewendet wird, vermag daran nichts zu ändern. Dass sich 
die Vermittlungsfähigkeit nach Abschluss der Ausbildung 
dank des neu erworbenen Diploms erhöht, entbindet nicht 
davon, während der Kurse Stellen zu suchen. Unerheblich ist 
auch, dass die Verwaltung die Arbeitsbemühungen vor der 
Verneinung der Vermittlungsfähigkeit nicht beanstandet hat. 
Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen 
ungenügender Arbeitsbemühungen ist praxisgemäss keine vo- 
rangehende Mahnung vorgesehen (BGE 124 V 233 Erw. 5b). 
    Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den 
Grundsatz von Treu und Glauben, indem er geltend macht, der 
zuständige Sachbearbeiter der Verwaltung habe ihm zuge- 
sichert, dass vier Bewerbungen pro Monat ausreichend seien. 
Ob die Verletzung dieses Grundsatzes nach Art. 4 der bis 
Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung vom 29. Mai 
1974 (aBV) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung oder im 
Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen, am 1. Ja- 
nuar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999 
zu prüfen ist, kann offen bleiben. Denn einerseits gilt die 
Praxis zu Art. 4 aBV auch unter Art. 9 BV (nicht veröffent- 
lichtes Urteil S. vom 9. Mai 2000, K 23/98), anderseits 
bleibt die erwähnte Behauptung des Versicherten unbelegt, 
sodass darauf nicht abgestellt werden kann. 
    Die Aufnahme der Taggeldleistungen ab April 1999 hängt 
damit zusammen, dass die Ausbildung beendet war, somit die 
Vermittlungsfähigkeit wieder bejaht werden konnte. Damit 
ist nichts darüber ausgesagt, ob die Bemühungen ab April 
1999 genügend sind. Diese Frage aber ist hier nicht zu 
prüfen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsge- 
    richtshof, der Arbeitslosenkasse Syna, Winterthur, und 
    dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: