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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_593/2017  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2017 (ZL.2015.00128). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im September 2014 (ein drittes Mal) zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Mit Verfügung vom 10. November 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch. Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt berücksichtigte sie bei den Ausgaben u.a. "Wohneigentum (Wohnrecht un-/entgeltlich: Fr. 25'200.-, Nebenkostenpauschale: Fr. 1'680.-) " von Fr. 13'200.-, bei den Einnahmen "Liegenschaftserträge (Wohnrecht unentgeltlich) " von Fr. 25'200.-. Insgesamt resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 11'158.-. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2015 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, an ihrer Verfügung vom 10. November 2014 fest. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. Juni 2017 sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. September 2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'522.- sowie eine jährliche Beihilfe von Fr. 2'420.- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen (EL, Beihilfe nach kantonalem Recht [vgl. §§ 15 ff. des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; LS 831.3)]) zur Altersrente der AHV für die Zeit ab 1. September 2014 (bis 31. Dezember 2014; BGE 128 V 39). 
 
3.   
Die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 3 lit. a ELG entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden nach Art. 10 ELG als Ausgaben anerkannt u.a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr 19 290 Franken (Abs. 1 lit. a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von jährlich höchstens 13 200 Franken (Abs. 1 lit. b Ziff. 1) sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Abs. 3 lit. b). Bei Personen, denen ein Wohnrecht an der von ihnen bewohnten Liegenschaft zusteht, gilt für die (Miet-) Nebenkosten eine Pauschale von 1680 Franken (Art. 16a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). 
 
Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern, denen eine Liegenschaft gehört, die von ihnen bewohnt wird, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG als Einnahmen angerechnet u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es 37 500 Franken übersteigt, wobei nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft zu berücksichtigen ist (Abs. 1 lit. c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz anerkannte als Ausgaben u.a. den maximal zulässigen Mietzins von Fr. 13'200.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 5'040.- (20 % von Fr. 25'200.- gemäss kantonalem Steuerrecht; Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG); bei den Einnahmen rechnete sie namentlich Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Eigenmietwert der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft, an welcher er ein im Grundbuch eingetragenes unentgeltliches Wohnrecht hat) von Fr. 25'200.- an (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Insgesamt ergab sich Einnahmenüberschuss von Fr. 6'118.- womit auch kein Anspruch auf Beihilfe nach § 15 ff. ZLG bestand.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt namentlich unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1754 ff. und 1833 ff.), die Berücksichtigung des Wohnrechts sowohl bei den anrechenbaren Einnahmen als auch bei den anerkannten Ausgaben verletze mehrfach Bundesrecht, namentlich Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 12 Abs. 1 ELV, Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 sowie Art. 112a BV und Art. 2 Abs. 1 ELG. Gemäss seinem Hauptantrag sind bei der Anspruchsberechnung kein Eigenmietwert, kein (maximaler) Mietzins und keine Gebäudeunterhaltskosten zu berücksichtigen, jedoch die Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-.  
 
5.   
Die Vorinstanz hat die Anrechnung des Eigenmietwertes der Liegenschaft, in welcher der Beschwerdeführer lebt und an der er seit 2003 ein lebenslängliches unentgeltliches dingliches Wohnrecht hat, und im Gegenzug die Anerkennung des maximalen Mietzinsabzugs und von Gebäudeunterhaltskosten wie folgt begründet: Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis würden die Wohneigentümer, die Nutzniesser nach Art. 745 ff. ZGB, die Inhaber eines Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB und auch die Inhaber lediglich eines obligatorischen Nutzungsrechts gleich behandelt (BGE 122 V 394 E. 8 S. 404; Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2 und 5.1). Ebenfalls seien die Wohnberechtigten steuerrechtlich den Eigentümern und den Nutzniessern gleichgestellt, indem bei allen diesen drei Kategorien, soweit Eigennutzung vorliege, der Eigenmietwert angerechnet werde. Im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3.1 und 3.3 habe das Bundesgericht im Fall von selbstbewohntem Wohneigentum seine Rechtsprechung bestätigt mit dem Argument der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und selber anderswo als Mieter wohnten. 
Im Gegensatz zum Eigentümer könne zwar der Wohnberechtigte die Liegenschaft, in der er wohne, nicht veräussern, ebenso nicht diese vermieten, wie das auch dem Nutzniesser nach Art. 745 Abs. 2 ZGB gestattet sei. Der Verzicht auf das Wohnrecht würde zur Anrechnung von Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG führen (vgl. BGE 122 V 394 E. 8 S. 404). Dem Wohnberechtigten könne jedoch vertraglich die Befugnis zur Weitervermietung des Wohnraums oder eines Teils davon eingeräumt und ihm auf diese Weise die Möglichkeit verschafft werden, tatsächliche Einnahmen zu generieren. Die Einräumung des Wohnrechts lediglich an einem Teil der Liegenschaft hätte sodann zur Folge, dass nur ein Teil des Eigenmietwertes als Einkommen angerechnet würde. Es gebe somit Wege, die auch im Falle des Wohnrechts erlaubten, eine Balance zwischen anrechenbaren Mietwerteinnahmen und zugelassenen Mietzinsabzügen zu erreichen, und somit zu verhindern, dass der Berechtigte zusatzleistungsrechtlich "auf einem virtuellen Einkommen sitzenbleibt", wie in der Beschwerde vorgebracht werde. Nicht entscheidend könne sein, ob im konkreten Fall ein obligatorisches Recht zur Weitervermietung tatsächlich vereinbart worden sei. Angesichts des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dürfe sich das Unterlassen einer solchen Abmachung nicht zugunsten des Leistungsansprechers auswirken Schliesslich habe gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. September 2003 der Beschwerdeführer als Wohnberechtigter die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen. Nach der Praxis seien daher Gebäudeunterhaltskosten im Umfang des vollen steuerrechtlichen Pauschalabzugs im Sinne von Art. 16 ELV zugelassen. 
 
6.   
 
6.1. Im Zentrum der vom Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig gerügten Argumentation der Vorinstanz steht die Anrechnung eines Eigenmietwertes bei EL-Ansprechern oder -Bezügern, die in der eigenen Liegenschaft leben, und deren Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und selber anderswo als Mieter wohnen. Dazu hat das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 unter Berücksichtigung der in E. 4.2 hiervor erwähnten Lehrmeinung einlässlich Stellung genommen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass die Beschränkung des Mietzinsabzuges, der tiefer sein kann als der Mietwert der (selbstbewohnten) Liegenschaft, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und selber anderswo als Mieter wohnen, als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen ist (Art. 190 BV; E. 3.3). Die Vorbringen in der Beschwerde geben keinen Anlass zu einer erneuten vertieften Auseinandersetzung mit der Frage (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer weist zwar richtig darauf hin, dass im dem Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 zugrunde gelegenen Sachverhalt der anrechenbare Eigenmietwert der (selbstbewohnten) Liegenschaft kleiner war als die Summe aus Mietzins, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (E. 3.4). Es besteht indessen kein Grund, in der umgekehrten Konstellation, wie sie hier vorliegt (E. 4.1) eine andere Sichtweise einzunehmen und etwa den anrechenbaren Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft auf die Summe aus dem (Eigen-) Mietzins sowie den Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zu beschränken. Namentlich tiefe (marktabhängige) Hypothekarzinse rechtfertigen nach der gesetzlichen Konzeption nicht einen Einbruch in das System des begrenzten Mietzinsabzugs nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und der Anrechnung des (vollen; BGE 138 V 9) Eigenmietwertes nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG.  
 
6.3. Schliesslich ist im Grundsatz unbestritten, dass die Inhaber eines Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB mit Bezug auf die Anrechnung eines Eigenmietwertes gleich zu behandeln sind wie die Wohneigentümer. Der Umstand allein, dass sie im Einzelfall nicht berechtigt sind, die Wohnung oder das Haus an Dritte zu vermieten und anderswo (günstiger) als Mieter zu wohnen, rechtfertigt keine Ausnahme, ebenso nicht die Privilegierung der ihre Liegenschaft selbstbewohnenden Personen im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz (und Abs. 1bis ELG (BGE 138 V 9 E. 4.4 S. 15 f.).  
 
6.4. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art.64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi als unentgeltlicher Anwalt beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler