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[AZA 3] 
2P.293/1999/bol 
2A.526/1999 
 
          II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          *********************************** 
 
24. März 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,  
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Moser. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Politische Gemeinde G u a r d a, Beschwerdeführerin, ver-  
treten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Viletta, Giarsun, 
Guarda, 
 
gegen 
 
Engadiner Kraftwerke AG (EKW), Zernez, Beschwerdegegnerin 1,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fortunato Vincenz, Vazerol- 
gasse 2, Chur, 
Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL), Laufenburg,  
Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 
Postfach 180, Chur, 
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden,  
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer,  
 
betreffend 
          Abgabe von Überschussenergie, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die Gemeinde Guarda erstellte im Jahre 1990 als Be-  
standteil der damals neu errichteten kommunalen Wasserver- 
sorgungsanlage ein Kleinwasserkraftwerk (Charal 1), dessen 
Jahresproduktion im Mittel rund 830'000 kWh beträgt, wovon 
280'000 kWh (34 %) im Winter anfallen. Am 4. August 1998 
nahm die Gemeinde Guarda ein weiteres kommunales Wasser- 
kraftwerk (ARA Giarsun) in Betrieb, welches aufgrund eines 
Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 1995 in Ver- 
bindung mit einer Bewässerungs- und Kläranlage errichtet 
worden war (Turbinenanlage im ARA-Gebäude am Inn-Ufer zur 
Mehrfachnutzung des Wassers des Clozzabaches, der Zuleitung 
Clozza-Charal sowie der Druckleitung Charal-ARA samt Aus- 
gleichsspeicherbecken) und jährlich 2'220'000 kWh produ- 
ziert, wovon rund 858'000 kWh (40 %) im Winter anfallen. 
 
       Die Gemeinde Guarda, welche die Versorgung der in 
ihrem Gebiet ansässigen Stromkonsumenten selber betreibt, 
weist damit pro Jahr einen vorwiegend auf die Sommerperiode 
entfallenden Produktionsüberschuss von rund 1 Mio. kWh auf. 
 
       Die Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: EKW), 
welche die in einer Korporation zusammengeschlossenen Kon- 
zessionsgemeinden, worunter die Gemeinde Guarda, mit Energie 
beliefert, übernahm seit 1991 die aus dem Kleinwasserkraft- 
werk Charal 1 anfallende Rücklieferungsenergie zu gewissen - 
inzwischen streitig gewordenen - Bedingungen. Verhandlungen 
zwischen der Gemeinde Guarda und der EKW über die Übernahme- 
bedingungen für die in den Werken Charal 1 und ARA Giarsun 
produzierte Überschussenergie scheiterten im April 1997 
endgültig. Auch Verhandlungen mit der - als übergeordnetes 
Versorgungsunternehmen betrachteten - Elektrizitäts-Gesell- 
schaft Laufenburg AG führten zu keinem Ergebnis. Die Ge- 
meinde Guarda gelangte in der Folge gestützt auf Art. 7 
Abs. 1 des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 
(s.u.) an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kan- 
tons Graubünden u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen, 
dass sie berechtigt sei, die in ihren Kleinwasserkraftwerken 
produzierte Energie bzw. Überschussenergie an das übergeord- 
nete Versorgungsunternehmen abzugeben. Die EKW sei zu ver- 
pflichten, die angebotene Energie abzunehmen, wobei diese ab 
Inbetriebnahme des Werkes ARA Giarsun mit einem minimalen 
Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten sei. Das Depar- 
tement wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte 
diesen Entscheid mit Urteil vom 1. Juni 1999 (mitgeteilt am 
15. September 1999), soweit es auf den Rekurs eintrat. 
 
B.-  
Die Gemeinde Guarda führt hiegegen mit Eingabe vom  
15. Oktober 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde (Verfahren 2A.526/1999) mit den Begehren, das Ur- 
teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 
1. Juni 1999 aufzuheben und die Anschlussbedingungen für die 
beiden Kleinwasserkraftwerkanlagen so festzulegen, dass die 
Gemeinde Guarda berechtigt sei, die in diesen Werken regel- 
mässig produzierte Energie, eventuell die über ihren Eigen- 
bedarf hinaus produzierte Überschussenergie, subeventuell 
die 5 % der in ihren Werken jährlich produzierten Elektrizi- 
tät übersteigende Menge, an das übergeordnete Versorgungs- 
unternehmen abzugeben. Die Engadiner Kraftwerke AG, even- 
tuell die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, sei zur 
Abnahme zu verpflichten, wobei ab dem Zeitpunkt der Inbe- 
triebnahme des Werkes ARA Giarsun, d.h. ab 4. August 1998, 
ein minimaler Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten 
sei. 
 
       Mit einer weiteren, ebenfalls vom 15. Oktober 1999 
datierenden Eingabe führt die Gemeinde Guarda staatsrechtli- 
che Beschwerde (Verfahren 2P.293/1999) mit dem Antrag, das 
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 
1. Juni 1999 vollumfänglich aufzuheben. 
 
C.-  
Das Verwaltungsgericht beantragt, unter Hinweis auf  
die Erwägungen seines Urteils, Abweisung der Beschwerden, 
soweit darauf einzutreten sei. Das Bau-, Verkehrs- und 
Forstdepartement beantragt Abweisung beider Beschwerden. Die 
Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG stellt den Antrag, 
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten sei. Die Engadiner Kraftwerke AG beantragt, auf 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, even- 
tuell diese abzuweisen, und die staatsrechtliche Beschwerde 
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur 
Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement für 
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt in seiner 
Eingabe keinen ausdrücklichen Antrag. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Die beiden Beschwerden stehen sachlich und prozes-  
sual in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfer- 
tigt, die Verfahren zu vereinigen und ein einziges Urteil zu 
fällen. 
 
2.-  
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist ein  
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf öf- 
fentliches Recht des Bundes stützt (Art. 7 des Bundesbe- 
schlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und ra- 
tionelle Energienutzung [Energienutzungsbeschluss, ENB], 
AS 1991 1018; abgelöst durch Art. 7 des Energiegesetzes vom 
26. Juni 1998 [EnG], SR 730.0, in Kraft seit 1. Januar 
1999). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 98 ff. OG liegt nicht 
vor, womit das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde zulässig ist (BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Urteil 
vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsgemeinde 
Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 1). Die Gemeinde ist 
durch die Abweisung ihres Gesuches in schutzwürdigen eigenen 
Interessen berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 
 
       b) Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Be- 
schwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel nur soweit zuläs- 
sig, als die darin erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden können 
(Art. 84 Abs. 2 OG). Der Einwand, das Verwaltungsgericht 
habe die Argumente der Gemeinde "lediglich pauschal" gewür- 
digt und durch ungenügende Begründung seines Urteils Art. 4 
aBV verletzt (S. 5 der Beschwerde), kann, soweit die Anwen- 
dung von Bundesrecht in Frage steht, mittels Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 in 
Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG), ebenso die Rüge, das 
Verwaltungsgericht sei auf das bei ihm gestellte Feststel- 
lungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten (S. 6 der Be- 
schwerde), soweit an einer Beurteilung dieses Streitpunktes 
überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Für 
eine separate staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung 
von Art. 4 aBV besteht insoweit kein Raum. Dasselbe gilt für 
die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Erhebung gewisser 
Beweise unter Verletzung von Art. 4 aBV abgelehnt (S. 7 der 
Beschwerde); derartige Einwendungen gegen die Feststellung 
des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung können gemäss 
Art. 105 Abs. 2 OG im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde geprüft werden. Schliesslich ist auch die - zum 
Teil unter dem Titel der Gemeindeautonomie aufgeworfene - 
Frage, ob die beschwerdeführende Gemeinde als Selbstversor- 
gerin bzw. unabhängige Produzentin im Sinne von Art. 7 ENB 
bzw. Art. 7 EnG oder aber als Unternehmen der öffentlichen 
Energieversorgung mit einem "öffentlichen Energieversor- 
gungsauftrag" im Sinne von Art. 1 lit. a und c der Energie- 
verordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01; vgl. auch 
Art. 1 lit. k und l der - bis 31. Dezember 1998 geltenden - 
Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung 
[Energienutzungsverordnung, ENV], AS 1992 397) einzustufen 
sei, ausschliesslich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde zu prüfen; dass der soeben erwähnte bundesrechtli- 
che Begriff an kantonale Rechtsvorschriften und Rechtsakte 
anknüpft, welche vom Bundesgericht bei der Handhabung dieses 
Begriffes, sei es als Tatbestandselement oder als rechtliche 
Vorfrage, zu berücksichtigen sind, ändert nichts. Auf die 
staatsrechtliche Beschwerde ist daher schon aufgrund von 
Art. 84 Abs. 2 OG nicht einzutreten. Wieweit die Gemeinde 
zur Ergreifung dieses Rechtsmittels überhaupt legitimiert 
wäre, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu 
werden. 
 
3.-  
Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet  
die Frage, ob die Gemeinde Guarda Anspruch darauf hat, die 
in ihren beiden Kleinwasserkraftwerken erzeugte Überschuss- 
energie gemäss Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG gegen eine zu be- 
stimmende Vergütung an ein übergeordnetes Unternehmen der 
öffentlichen Energieversorgung abzugeben. 
 
       a) Bei Einreichung des Gesuches und im Zeitpunkt 
des erstinstanzlichen Departementsentscheides galt noch die 
Regelung gemäss Art. 7 des Energienutzungsbeschlusses vom 
14. Dezember 1990 (ENB). Am 1. Januar 1999, d.h. noch vor 
dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1999, trat 
das neue eidgenössische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 
1998 in Kraft. Es enthält selber keine Übergangsbestimmun- 
gen. Hingegen sieht die einschlägige Verordnung (EnV) in 
Art. 29 Abs. 1 vor, dass innert einem Jahr nach ihrem In- 
krafttreten bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedin- 
gungen für unabhängige Produzenten eine Anpassung an das 
neue Recht verlangt werden kann. 
 
       Das Verwaltungsgericht hat den bei ihm angefochte- 
nen Departementsentscheid aufgrund der bisherigen, im Zeit- 
punkt des Urteils bereits ausser Kraft getretenen Regelung 
gemäss Art. 7 ENB sowie der dazu gehörigen, damals ebenfalls 
bereits aufgehobenen Verordnung (ENV) geprüft. Ob es richti- 
gerweise nicht bereits das neue Recht hätte zur Anwendung 
bringen müssen, ist ohne Belang, da die für die Beurteilung 
des streitigen Anspruches massgebende Regelung, wie sich 
zeigen wird, in den hier wesentlichen Punkten keine Änderung 
erfahren hat. 
 
       b) Nach Art. 7 Abs. 1 EnG sind die "Unternehmungen 
der öffentlichen Energieversorgung" unter gewissen Voraus- 
setzungen - auf die hier nicht näher eingegangen zu werden 
braucht - verpflichtet, die von "unabhängigen Produzenten" 
angebotene Überschussenergie abzunehmen. Als "unabhängige 
Produzenten" gelten Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an 
welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu 
höchstens 50 % beteiligt sind und die leitungsgebundene 
Energien vorwiegend für den Eigenbedarf oder aber ohne öf- 
fentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Ein- 
speisung ins Netz erzeugen (Art. 1 lit. a EnV). Als "Unter- 
nehmen der öffentlichen Energieversorgung" gelten privat- 
oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem 
"öffentlichen Energieversorgungsauftrag (Art. 1 lit. c EnV). 
Eine gleich lautende Regelung der Grundvoraussetzungen für 
die Übernahmepflicht enthielt bereits das frühere Recht. 
Zwar verwendete Art. 7 Abs. 1 ENB anstelle des Begriffes des 
unabhängigen Produzenten jenen des "Selbstversorgers", doch 
stimmt die in Art. 1 lit. k ENV gegebene Definition mit der 
in Art. 1 lit. a EnV enthaltenen Umschreibung wörtlich über- 
ein. Dasselbe gilt für den Begriff des "Unternehmens der öf- 
fentlichen Energieversorgung", welcher aus Art. 1 lit. l ENV 
unverändert in die heutige Verordnung (Art. 1 lit. c EnV
übernommen wurde. 
 
       c) Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der darge- 
legten Regelungen zu Recht davon aus, dass ein Stromprodu- 
zent, der selber die Stellung eines Unternehmens der öffent- 
lichen Energieversorgung hat, keinen Anspruch auf Abnahme 
seiner eigenen Überschussenergie durch andere Versorgungs- 
unternehmen geltend machen kann. Das ergibt sich klar aus 
Wortlaut und Sinn der erwähnten Vorschriften. Wenn die Be- 
teiligung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor- 
gung an einem "unabhängigen Produzenten" höchstens 50 % be- 
tragen darf (Art. 1 lit. c EnV), kann ein Stromproduzent, 
der selber ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor- 
gung ist, für die in seinen eigenen Anlagen erzeugte Energie 
nicht als unabhängiger Produzent im Sinne von Art. 7 EnG 
gelten. Dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung seine 
Befugnisse überschritten habe, wird mit Grund nicht geltend 
gemacht. Der in Art. 7 EnG (bzw. Art. 7 ENB) statuierten 
Übernahmepflicht liegt die Überlegung zugrunde, dass es Un- 
ternehmen der öffentlichen Energieversorgung zuzumuten ist, 
die ihnen von einzelnen Kleinerzeugern angebotene Über- 
schussenergie abzunehmen, weil sie über ein eigenes Netz und 
über einen entsprechend grösseren Abnehmerkreis verfügen, an 
den sie die bezogene Energie, unter Inkaufnahme allfälliger 
Mehrkosten, weitergeben können. Wer selber ein Unternehmen 
der öffentlichen Energieversorgung betreibt, kann sich für 
die in eigenen Anlagen produzierte Überschussenergie nicht 
auf die in Art. 7 EnG statuierte Abnahmepflicht berufen. 
 
       d) Nach Art. 15 Abs. 3 der (aufgehobenen) Energie- 
nutzungsverordnung (ENV) konnten kleine kommunale und regio- 
nale Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche 
durch die Erfüllung der Abnahmepflicht gegenüber Kleinerzeu- 
gern übermässig belastet wurden, die 5 % der eigenen jährli- 
chen Energieabgabe übersteigende Abnahmemenge an das "über- 
geordnete Versorgungsunternehmen" weiterleiten (vgl. auch 
Urteil vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsge- 
meinde Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 5c). Das gel- 
tende Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Doch 
können Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung, 
welche von unabhängigen Produzenten überproportional elek- 
trische Energie übernehmen müssen, Beiträge aus einem von 
allen im betreffenden Kanton tätigen Energieversorgungsun- 
ternehmen zu speisenden Ausgleichsfonds erhalten (Art. 7 
Abs. 7 EnG). Beide Regelungen beziehen sich aber auf den 
Fall, dass ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor- 
gung von unabhängigen (externen) Stromproduzenten übermässig 
viel Energie übernehmen muss. Für Überschussenergie, die vom 
öffentlichen Energieversorgungsunternehmen selber produziert 
wird, besteht weder ein Anspruch auf Weiterleitung noch auf 
Abgeltung aus dem Fonds. 
 
       e) Als Unternehmen der öffentlichen Energieversor- 
gung gelten privat- oder öffentlichrechtlich organisierte 
Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag 
(Art. 1 lit. c EnV). Der Begriff der "Energieversorgung" 
umfasst nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Abs. 1 
EnG "die Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, 
Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und 
Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, 
Aus- und Durchfuhr". 
 
       Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons 
Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für 
die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elek- 
trischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe 
eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunter- 
nehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsun- 
ternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein 
solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen 
kantonalen Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3 
lit. a der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 in der Fas- 
sung vom 8. Dezember 1974, Art. 4 lit. e des Gemeindege- 
setzes vom 28. April 1974, Art. 7 und 19 [in der Fassung vom 
6. Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 
20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt 
sich aus den übrigen angerufenen Vorschriften nichts Gegen- 
teiliges. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 
hat die Gemeinde Guarda die Energieversorgung auf ihrem Ge- 
biet nicht an eine aussenstehende Organisation übertragen. 
Sie betreibt für die von ihr gemäss Konzessionsvertrag mit 
der Beschwerdegegnerin 1 bezogene Energie vielmehr ein eige- 
nes Verteilnetz, einschliesslich Trafostationen, und be- 
stimmt selber den Stromtarif für die ortsansässigen Kunden 
(vgl. Ziff. I/2 des Reglementes der Corporaziun dals cumüns 
concessiunaris da las OEE über die Abgabe der elektrischen 
Energie an die Abonnenten der Konzessions-Gemeinden, in den 
Akten des Verwaltungsgerichts, Beilagen des EKW Nr. 31-33; 
vgl. auch die eigenen Darlegungen der Gemeinde in der Re- 
kurseingabe an das Verwaltungsgericht vom 6. November 1998, 
S. 8). Die Gemeinde hat damit rechtlich und tatsächlich die 
Stellung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor- 
gung. Dass auch kleine kommunale Unternehmen unter diesen 
Begriff fallen können, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 der - 
heute aufgehobenen - Energienutzungsverordnung (ENV), welche 
die Möglichkeit der Weiterleitung bei übermässig hohen Lie- 
ferungen durch Selbstversorger ausdrücklich für "kleine kom- 
munale und regionale Unternehmen der öffentlichen Energie- 
versorgung" vorsah. Auch die bundesrätliche Botschaft zum 
Energiegesetz geht davon aus, dass selbst "kleine kommunale 
und regionale Versorgungsunternehmen" gemäss Art. 7 EnG ab- 
nahmepflichtig sind und aus diesem Grunde Massnahmen zum 
Ausgleich übermässiger Belastungen notwendig sein können 
(BBl 1996 IV 1094; vgl. auch das in ZBl 99/1998 S. 324 pub- 
lizierte Urteil betreffend Abnahmepflicht des Elektrizitäts- 
werkes der Ortsgemeinde Schwanden). Ob es, wie die Beschwer- 
degegnerin 2 unter Hinweis auf die Formulierung in BGE 122 
II 252 E. 3a S. 256 geltend macht, für die Einstufung als 
Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung bereits ge- 
nügt, dass ein Unternehmen einen öffentlichen Versorgungs- 
auftrag faktisch wahrnimmt, oder ob diese Tätigkeit auf 
einem rechtlich verankerten Auftrag beruhen muss, kann da- 
hingestellt bleiben, zumal vorliegend entsprechende Rechts- 
normen bestehen. 
 
       f) Aus dem Gesagten folgt, dass die Gemeinde Guarda 
für die in ihren eigenen Kleinwasserkraftwerken erzeugte 
Energie oder Überschussenergie keine Ansprüche auf Abnahme 
durch ein (anderes) Unternehmen der öffentlichen Energiever- 
sorgung gemäss Art. 7 ENB oder Art. 7 EnG geltend machen 
kann. Auch die Voraussetzungen für eine Weitergabe an ein 
übergeordnetes Versorgungsunternehmen gemäss Art. 15 Abs. 3 
der aufgehobenen Energienutzungsverordnung (ENV) waren nie 
gegeben, und das geltende Recht sieht diese Möglichkeit 
nicht mehr vor. Ob die beschwerdebeklagten Kraftwerkgesell- 
schaften als Unternehmungen der öffentlichen Energieversor- 
gung gemäss Art. 7 EnG gegebenenfalls ins Recht gefasst 
werden könnten oder ob sie, wie in der Vernehmlassung der 
Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Engadiner Kraftwerke AG 
behauptet wird, nicht als Unternehmen der öffentlichen Ener- 
gieversorgung zu qualifizieren wären, kann dahingestellt 
bleiben. 
 
       g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei 
von Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Behörden 
zur Realisierung des Kleinwasserkraftwerkes ARA Giarsun 
angeregt und dabei namentlich durch das Amt für Energie 
Graubünden in ihrer Auffassung bestärkt worden, dass sie 
gemäss den Empfehlungen des Bundes Anspruch auf Weitergabe 
an die Beschwerdegegnerin 1 gegen eine Entschädigung von 
16 Rp/kWh haben werde. Im Vertrauen hierauf habe sie das 
Projekt in der Folge realisiert. Im Rahmen des Bundespro- 
grammes "Energie 2000" hätten sich die drei Bundesämter für 
Energie, für Wasserwirtschaft sowie für Umwelt, Wald und 
Landschaft in einem gemeinsamen Rundschreiben vom Februar 
1998 an die schweizerischen Gemeinden gewandt und sie, u.a. 
unter Hinweis auf die gemäss dem Entwurf für ein Energiege- 
setz zu erwartende besondere Vergütung, zur Errichtung von 
Kleinwasserkraftwerken ermuntert. 
 
       Wie es sich mit den behaupteten behördlichen Zusi- 
cherungen im Einzelnen verhält, braucht nicht näher unter- 
sucht zu werden. Eine behördliche Zusage kann allenfalls, 
auch wenn sie nicht der Rechtslage entspricht oder ent- 
sprach, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unter ge- 
wissen Voraussetzungen die betreffende Behörde binden oder 
zu Lasten des von ihr vertretenen Gemeinwesens Rechtswir- 
kungen entfalten (vgl. BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409, mit 
Hinweisen; 122 I 328 E. 7a S. 340), nicht aber zur Folge 
haben, dass ein diese Zusage nicht mittragender Dritter 
Leistungen erbringen muss, zu denen er gesetzlich nicht 
verpflichtet ist (vgl. zur analogen Situation im Baurecht 
BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290). Die im Rahmen der Projektie- 
rung des Kraftwerkes erfolgten behördlichen Erklärungen sind 
daher, soweit es um die hier zu beurteilenden Ansprüche ge- 
gen die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften 
geht, rechtlich nicht von Belang. Was das erwähnte Rund- 
schreiben der drei Bundesämter vom Februar 1998 anbetrifft, 
so wirft dessen Inhalt zwar berechtigte Fragen auf, indem es 
den Eindruck erweckt, dass auch Gemeinden für die von ihnen 
erstellten Kleinwasserkraftwerke ohne weiteres die Stellung 
eines unabhängigen Produzenten beanspruchen können, was nach 
dem Gesagten aber nur der Fall ist, wenn sie, entgegen der 
Regel, kein eigenes Stromverteilungsnetz betreiben. Für die 
Investitionen der Beschwerdeführerin war dieses Schreiben 
von 1998 aber nicht kausal. Auch die Feststellung in der 
Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, 
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dass die Gemeinde 
Guarda der erwähnten Aufforderung zur Realisierung von Ener- 
gieerzeugungsanlagen in mustergültiger Weise nachgekommen 
sei und es zu bedauern wäre, wenn die Gemeinde bezüglich der 
Abnahme und Vergütung des ökologisch sinnvoll erzeugten 
Stromes im Stiche gelassen würde, ist für die Beurteilung 
der Rechtslage nicht von Bedeutung. 
 
       Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Pflicht zur 
Übernahme der anfallenden Überschussenergie aufgrund der Re- 
gelung von Art. 7 ENB und zu den von der Beschwerdeführerin 
geforderten Bedingungen seinerzeit anerkannt hätte und der 
Beschluss der Gemeindeversammlung von 1995 zur Realisierung 
des Werkes ARA Giarsun auf einer solchen Vertrauensgrundlage 
ergangen sei, ist nicht dargetan. Zwar wird in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) geltend gemacht, eine 
"solche Unterstützungszusage", wie sie die Behörden abgege- 
ben hätten, sei Ende 1993 anlässlich einer Besprechung der 
Beteiligten auch seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 3) wird diese Dar- 
stellung aber dahin relativiert, dass die Beschwerdegegnerin 
1 Ende 1993 die kommunalen Behördenvertreter an einer Sit- 
zung im Glauben gelassen habe, es werde sich dannzumal eine 
einvernehmliche Regelung der Anschlussbedingungen schon fin- 
den lassen (im gleichen Sinne: S. 6 der Rekurseingabe an das 
Verwaltungsgericht). Hierin liegt noch keine Zusage, aus 
welcher die Beschwerdeführerin bezüglich der Handhabung von 
Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG auch gegenüber der Beschwerdegeg- 
nerin 1 Anspruch auf Vertrauensschutz erheben könnte. Soweit 
sich die Beschwerdeführerin heute auf weitergehende Zusiche- 
rungen der Beschwerdegegnerin 1 beruft, deckt sich dies 
nicht mit ihrer bisherigen Darstellung und wäre eine - nach 
Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässige (BGE 121 II 97 
E. 1c S. 99, 110 E. 2c S. 114; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib 
167 E. 1b S. 169; 106 Ib 77 E. 2a S. 79 f.) - neue Sachver- 
haltsbehauptung. 
 
       h) Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen 
Behandlung gegenüber andern Gemeinden gesprochen werden 
(S. 9 f. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Wenn die Ge- 
meinden Silvaplana und Zuoz für den aus ihren eigenen Klein- 
kraftwerken ins Netz eingespeisten Strom eine der Regelung 
von Art. 7 EnG entsprechende Vergütung erhalten, so beruht 
dies nicht auf einem behördlichen Entscheid, sondern auf 
einer einvernehmlichen Regelung mit der betreffenden Kraft- 
werkgesellschaft (AG Bündner Kraftwerke, vgl. S. 9 der Ver- 
nehmlassung der Beschwerdegegnerin 2). Zudem steht das ganze 
lokale Verteilnetz der genannten Gemeinden im Eigentum der 
den Strom abnehmenden Kraftwerkgesellschaft (S. 9 f. der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde), was nach dem Gesagten recht- 
lich einen entscheidenden Unterschied ausmacht. 
 
       i) Wie es sich mit den bisherigen Abmachungen zwi- 
schen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 
verhält und welche (gütlichen) Lösungen bei der gegebenen 
Situation für die Verwendung der erzeugten Überschussenergie 
anzustreben sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden 
Verfahrens. 
 
       j) Als unbegründet erscheint der Vorwurf, das Ver- 
waltungsgericht habe seinen Entscheid unzureichend begrün- 
det. Die aus Art. 4 aBV und vorliegend zusätzlich aus 
Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG folgende 
Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die urteilende 
Behörde mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzt. Es 
reicht, wenn sie die für ihren Entscheid massgeblichen Grün- 
de darlegt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 119 Ia 264 E. 4d 
S. 269; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit 
Hinweisen). Dem genügt das angefochtene Urteil, indem dar- 
getan wird, dass und wieso die Gemeinde Guarda einen öffent- 
lichen Energieversorgungsauftrag erfüllt und damit nicht die 
Rechte einer "Eigenerzeugerin" gemäss Art. 7 ENB geltend 
machen kann. Diese Argumentation ist nach dem Gesagten rich- 
tig und trifft den Kern der Sache. Das Verwaltungsgericht 
war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nicht ver- 
pflichtet, die von der Beschwerdeführerin beantragten weite- 
ren Beweise (Einholung einer schriftlichen Auskunft beim 
Bundesamt für Energie, Durchführung eines Augenscheines) zu 
erheben. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht bzw. 
Bundesverfassungsrecht verletzt haben soll, indem es auf das 
neben dem Leistungsbegehren gleichzeitig gestellte (über- 
flüssige) Feststellungsbegehren nicht eintrat, ist nicht er- 
sichtlich. Der Beschwerdeführerin ist dadurch rechtlich kein 
Nachteil entstanden. 
 
       k) Wieweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
an das Bundesgericht gestellten, zum Teil modifizierten An- 
träge prozessual zulässig sind bzw. ob sie, wie die Be- 
schwerdegegnerin 2 einwendet, auf eine unzulässige Änderung 
der bisherigen Beschwerdebegehren hinauslaufen (Festlegung 
der Anschlussbedingungen durch das Bundesgericht), kann da- 
hingestellt bleiben. Sie wären, soweit darauf einzutreten 
ist, aufgrund der dargelegten Rechtslage jedenfalls alle ab- 
zuweisen. 
 
4.-  
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-  
richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen 
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Sie hat 
zudem die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften 
für die ihnen entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen 
(Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die Verfahren 2A.526/1999 und 2P.293/1999 werden  
vereinigt. 
 
2.-  
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-  
getreten. 
 
3.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.-  
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird  
der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.-  
Die Beschwerdeführerin hat die beiden Beschwerde-  
gegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren je mit 
Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
6.-  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Ver-  
kehrs- und Forstdepartement sowie dem Verwaltungsgericht 
(1. Kammer) des Kantons Graubünden und dem Eidgenössischen 
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 
schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
 
 
Lausanne, 24. März 2000 
 
           
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: