Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.106/2003 /kil 
 
Urteil vom 28. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), ETH-Zentrum, Häldeliweg 17, 8092 Zürich, 
Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich, Rämistrasse 101, ETH-Zentrum, 8092 Zürich, 
Eidgenössische Personalrekurskommission, 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Auflösung des Dienstverhältnisses (Vergleich), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 13. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 löste die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) das befristete Anstellungsverhältnis mit X.________ aus wichtigem Grund vorzeitig auf. Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 4. Juli 2002. Hiergegen gelangte X.________ an die Eidgenössische Personalrekurskommission, wobei die Parteien an deren öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2003 folgenden Vergleich schlossen: 
1. Herr X.________, der ETH-Rat und die ETH Zürich stellen übereinstimmend fest, dass das Anstellungsverhältnis von Herrn X.________ bis am 30. April 2002 gedauert hat und der Lohnanspruch bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt besteht. 
2. Die Parteien erklären sich damit per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt der Anspruch von Herrn X.________ auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. 
3. Mit dieser Vereinbarung fallen der Beschwerdeentscheid des ETH-Rates vom 4. Juli 2002 und die Verfügung der ETH Zürich vom 12.Dezember 2001 dahin. 
4. Parteientschädigungen werden keine geschuldet. 
Sig. Beschwerdeführer (X.________/Isabelle Häner) 
Sig. Für den ETH-Rat (Regula Spichiger) 
Sig. Für die ETH Zürich (Radan Hain)." 
Im Anschluss hieran schrieb der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission am 13. Februar 2003 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. X.________ hat hiergegen am 17. März 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, worin er unter anderem beantragt, diese Verfügung aufzuheben und die Verhandlung vor der Rekurskommission zu wiederholen, da der Vergleich auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe und er zum Zeitpunkt von dessen Abschluss "urteilsunfähig" gewesen sei. 
2. 
2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und ist ohne Weiterungen zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Personalrekurskommission zu überweisen (Art. 96 Abs. 1 OG; Art. 8 Abs. 1 VwVG): Deren Verfahren ist durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden, was sich aus dem Hinweis im angefochtenen Entscheid auf Art. 72 BZP und daraus ergibt, dass gemäss den Erwägungen die Einigung "auf Vorschlag des Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission" zustande gekommen ist. Da sich der Vergleich laut der Abschreibungsverfügung auf die entsprechenden Vorschriften des Bundeszivilprozessrechts i.V.m. Art. 71a und Art. 4 VwVG stützt, ist für seine Rechtswirkungen auf Art. 73 BZP abzustellen. Danach beendet ein vor dem Richter erklärter Vergleich den Rechtsstreit unmittelbar (Art. 73 Abs. 1 BZP; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, Kap. 9 Rz. 63 f.; Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 149 f.). Die gestützt auf den Vergleich ergehende Abschreibungsverfügung hat hinsichtlich der Prozessbeendigung nurmehr deklarativen Charakter und unterscheidet sich damit von zahlreichen kantonalen Verfahrensordnungen, die dem Vergleich eine weniger weit gehende prozessuale Bedeutung zuordnen (vgl. z.B. die Übersicht über die kantonalen Zivilprozessordnungen bei Oscar Vogel, a.a.O., Kap. 9 Rz. 63 i.V.m. Rz. 64 und 65). Eine Abschreibungsverfügung gestützt auf einen Vergleich nach Art. 72 BZP kann daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel bloss angefochten werden, so weit sie über die Vereinbarung hinaus gehende Anordnungen enthält (z.B. über die Kostenverlegung) oder geltend gemacht wird, der Vergleich habe nicht den gesamten Verfahrensgegenstand umfasst. Ist die Verbindlichkeit bzw. die Auslegung (vgl. Urteil 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002, E. 5) der Vergleichsabrede selber umstritten, so hat darüber (erstinstanzlich) jene Behörde zu entscheiden, bei der die Streitsache vor dem Vergleichsabschluss hängig war (BGE 108 Ib 374 E. 2 S. 375; 114 Ib 75 E. 1 S. 78; Ulrich Cavelti, Gütliche Verständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 2/1995 S. 175 ff. insbesondere S. 178 Ziff. IV.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 327). Es ist in diesem Fall in erster Linie an dieser Behörde, zu beurteilen, ob die Prozessabsprache aufgrund von Willensmängeln (vgl. BGE 114 Ib 75 E. 2b S. 79) oder einer behaupteten Urteilsunfähigkeit ungültig und das Verfahren deshalb wieder aufzunehmen ist oder nicht. Erst gegen einen entsprechenden negativen Entscheid steht gegebenenfalls das ordentliche Rechtsmittel an das Bundesgericht offen. 
2.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, darf ihm indessen aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in der Abschreibungsverfügung, welche ausdrücklich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht hinweist, kein Nachteil entstehen, weshalb von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist. Unter diesen Umständen wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt gegenstandslos; soweit er um die Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht, ist seinem Antrag wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG). Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Bezeichnung eines eigenen Anwalts kann abgesehen werden, nachdem die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 14. Februar 2003 zuging und die vorliegende Eingabe erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zur gesetzlichen Folgegebung an die Eidgenössische Personalrekurskommission überwiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird - soweit nicht gegenstandslos - abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich sowie der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: