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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.14/2003 /min 
 
Sitzung vom 3. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. B.________, 
2. A.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, Limmatquai 72, Postfach, 8025 Zürich, 
 
gegen 
 
V.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
erbrechtliche Auskunftserteilung, 
 
Berufung gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 28. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. September 1999 verstarb die deutsche Staatsangehörige E.________. Sie hatte seit 1992 von ihrem Ehemann getrennt gelebt und ab 1996/97 in einer ihr gehörenden Liegenschaft in L.________ gewohnt. Die Liegenschaft wurde im April 1999 durch die V.________ AG gekauft. Die V.________ AG hat ihren Sitz in G.________ und handelt durch V.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. A.________, B.________ und C.________ sind die erbberechtigten Söhne der Verstorbenen. 
B. 
Mit Gesuch vom 31. Oktober 2001 verlangten A.________ und B.________ von C.________ und V.________ vollumfängliche Auskunft über sämtliche Vorgänge und Verhältnisse zu Lebzeiten und nach dem Tod der Erblasserin, welche bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erschienen, den Nachlass bzw. die Teilung desselben in irgendeiner Weise zu beeinflussen, insbesondere den Kaufvertrag über den Verkauf der Liegenschaft in L.________ zu edieren unter Angabe, wann, an wen und zu welchem Preise die Liegenschaft veräussert worden sei. Der Kreispräsident Oberengadin verpflichtete C.________ antragsgemäss zur Auskunft, wies hingegen das Gesuch gegen V.________ ab (Entscheid vom 18. Januar 2002). Das Kantonsgericht von Graubünden (Präsidium) wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ ab (Verfügung vom 15. März 2002). 
C. 
C.________ kam der Verpflichtung zur Auskunfterteilung nicht nach und wurde auf Antrag seiner Brüder zu einer eidesstattlichen Erklärung gezwungen, die der Kreispräsident Oberengadin am 10. April 2002 zu Protokoll nahm und den Parteien mitteilte (Entscheid vom 16. April 2002). Ein zweites Gesuch um Verpflichtung zu einer eidesstattlichen Erklärung lehnte der Kreispräsident Oberengadin ab, weil davon kaum neue Erkenntnisse zu erwarten seien und C.________ von seinem Standpunkt höchstwahrscheinlich nicht abrücken dürfte (Entscheid vom 9. September 2002). 
D. 
Mit Gesuch vom 16. August 2002 stellten A.________ und B.________ (im Folgenden: Kläger) Auskunfts- und Editionsbegehren gegen die V.________ AG (nachstehend: Beklagte) betreffend den Kaufvertrag über die Liegenschaft ihrer Mutter in L.________. Der Kreispräsident Oberengadin hielt dafür, die verlangten Auskünfte seien zwar entscheidend für die Abklärung erbrechtlicher Fragen, wies dann aber das Gesuch ab mit der Begründung, für die V.________ AG als Dritte, die nicht Erbin sei, bestehe keine gesetzliche Auskunftspflicht (Entscheid vom 23. Oktober 2002). Die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden (Präsidium) ab, weil sich die Kläger weder auf eine gesetzliche noch auf eine vertragliche Auskunftspflicht der Beklagten berufen könnten (Verfügung vom 28. November 2002). 
E. 
Mit eidgenössischer Berufung erneuern die Kläger ihre Auskunfts- und Editionsbegehren gegen die Beklagte. Das Kantonsgerichtspräsidium schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf Gegenbemerkungen hat es verzichtet. Die Beklagte hat innert gesetzlicher Frist keine Berufungsantwort eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonalen Behörden haben die Streitfrage entschieden, ob sich die Kläger für ihr Auskunftsbegehren gegen die Beklagte auf einen Vertrag oder eine Bestimmung des schweizerischen Rechts stützen können. Es liegt darin eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit, wobei von den Klägern die genaue Bezifferung des Streitwerts nicht verlangt werden kann (Art. 46 OG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Dass kantonal in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden worden ist, ändert am Vorliegen einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit nichts (BGE 120 II 352 E. 1a S. 353; 123 III 346 E. 1a S. 349). Das Kantonsgerichtspräsidium hat das klägerische Begehren abgewiesen, ohne ein ordentliches Verfahren darüber vorzubehalten. Es liegt ein Endentscheid vor (Art. 48 Abs. 1 OG; vgl. zum Begriff: BGE 128 III 250 E. 1b S. 252), selbst wenn er in einem Befehlsverfahren ergangen sein sollte (für die ZPO/GR: Urteil des Bundesgerichts C.479/1987 vom 25. März 1988, E. 2, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 1988 S. 22 f.). Die Berufung der Kläger ist grundsätzlich zulässig. 
Die Erblasserin hat in L.________ gelebt und ist dort verstorben, die Kläger haben ihren Wohnsitz im Ausland und die Beklagte hat ihr Domizil in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Kläger halten die Behörden des Kantons Graubünden für zuständig und schweizerisches Recht für anwendbar. Die Beklagte ihrerseits hat keine Berufungsantwort eingereicht und im kantonalen Verfahren weder die internationale Zuständigkeit der bündnerischen Behörden ausdrücklich bestritten noch die Frage nach dem anwendbaren Recht aufgeworfen, sondern zur Sache verhandelt. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht keinen Anlass, auf die beiden Fragen einzugehen. Es ist vielmehr von der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auszugehen (Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 59 Anm. 469; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 120 S. 161/162 bei und in Anm. 11; z.B. BGE 123 III 292 E. 8 S. 305). 
 
Bezüglich der Hintergründe ihres Auskunftsbegehrens verweisen die Kläger auf die vorinstanzlichen Akten. In diesem Punkt genügen sie den formellen Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 84 II 107 E. 1 S. 110; 126 III 198 E. 1d S. 201). Mit diesem Vorbehalt kann auf die Berufung der Kläger eingetreten werden. 
2. 
Strittig ist das Auskunftsrecht der Kläger gegenüber der Beklagten, die wenige Monate vor dem Tod der Erblasserin deren Liegenschaft gekauft hat. Das Kantonsgerichtspräsidium hat eine Auskunftspflicht der Beklagten verneint mit der Begründung, die Beklagte sei nicht Erbin und als Dritte den Klägern weder aus Vertrag noch aus Gesetz zur Erteilung von Auskünften über den damals mit der Erblasserin geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet. 
2.1 Gemäss Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes; namentlich die Forderungen gehen ohne weiteres auf sie über und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. Der Grundsatz der Universalsukzession gilt auch für Auskunftspflichten: War ein Dritter gestützt auf einen Vertrag gegenüber dem Erblasser auskunftspflichtig, so ist er es nach dessen Tod gegenüber den Erben, und zwar gegenüber jedem einzelnen Erben (BGE 74 I 485 E. 1b S. 490; 89 II 87 E. 6 S. 93 und die seitherige Rechtsprechung). 
Im Bereiche des Erbrechts sind Auskunftsrechte bzw. -pflichten nur punktuell gesetzlich vorgesehen. Für die Erbteilung schreibt zunächst Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben haben. Weitergehend bestimmt sodann Art. 610 Abs. 2 ZGB, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. 
 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichtspräsidiums haben die Kläger insbesondere weder behauptet noch glaubhaft dargetan, dass aus dem vor dem Ableben der Erblasserin geschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft in L.________ die damalige Käuferin (hier: die Beklagte), besondere Auskunftspflichten eingegangen sei, auf die sich die Kläger heute berufen könnten. Eine vertragliche Auskunftspflicht der Beklagten machen die Kläger vor Bundesgericht denn auch nicht mehr geltend. Ihren Anspruch auf Auskunft stützen sie einzig auf die gesetzlichen Auskunftspflichten. Sie wenden einerseits ein, die Auskunftspflicht im Rahmen der Erbteilung erstrecke sich auch auf die Beklagte, sei es als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben, oder sei es in analoger Anwendung der Gesetzesbestimmungen über das Verhältnis der Erben untereinander. Andererseits erneuern die Kläger ihre Behauptung, Alleinaktionär der Beklagten sei im Zeitpunkt des Kaufs ihr Bruder und Miterbe gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Scheingeschäft (zu Gunsten ihres Bruders) gehandelt habe und die Beklagte für den Erwerb der Liegenschaft gar nichts oder einen viel zu tiefen Preis an die Erblasserin bezahlt habe. 
2.2 Die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person ist zu beachten, es sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Grundsätzlich hat selbst die Einmannaktiengesellschaft ihre eigene Rechtspersönlichkeit und wird mit ihrem Aktionär rechtlich nicht schlechthin identifiziert. Um von der rechtlichen Selbstständigkeit der juristischen Person abzusehen, bedarf es eines eigentlichen Rechtsmissbrauchs, einer offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person durch die sie beherrschende Person. Diesfalls kann es sich im konkreten Einzelfall rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Dieser sogenannte Durchgriff bedeutet in einem allgemeinen Sinn, dass die formalrechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen und die wirtschaftliche Realität auch rechtlich als massgebend betrachtet wird bzw. die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden (zuletzt: BGE 128 II 329 E. 2.4 S. 333; 121 III 319 E. 5a/aa S. 321; ausführlich: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998, § 6/IV/C S. 102 ff. und § 10/III/B S. 188 ff.). 
 
Nach der Darstellung der Kläger ist deren Bruder und Miterbe Alleinaktionär der Beklagten und hat die Beklagte lediglich vorgeschoben, um die Liegenschaft der Erblasserin zu einem günstigen Preis für sich selber zu erwerben und künftige Ansprüche der Kläger aus Erbrecht zu umgehen. Sollten diese Voraussetzungen zutreffen, wäre der Durchgriffstatbestand erfüllt. 
 
Eine allfällige Bejahung des (hier: umgekehrten) Durchgriffs hat zur Folge, dass die Beklagte mit dem Bruder und Miterben der Kläger als Einheit behandelt wird. Die Beklagte wird nicht als Drittperson zur Auskunft verpflichtet, sondern anstelle ihres Hauptaktionärs bzw. der Miterben. Die Auskunftspflicht der Beklagten als juristische Person ergibt sich damit direkt aus der Erbenstellung der sie beherrschenden und rechtsmissbräuchlich verwendenden Person. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und inwiefern Dritte im Rahmen der Erbteilung zur Auskunft verpflichtet werden können, stellt sich in dieser allgemeinen Form im vorliegenden Fall nicht. 
2.3 Dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums lässt sich zum Problem des Durchgriffs nichts entnehmen. In ihrer Eingabe vom 16. August 2002 an den Kreispräsidenten haben die Kläger praktisch wörtlich gleich argumentiert (S. 5 Ziffer 7), wie sie das in ihrer heutigen Berufungsschrift tun (S. 5 Ziffer 8). In ihrer Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium haben die Kläger ausdrücklich auf jene Eingabe vom 16. August 2002 an das Kreisamt Oberengadin und die dort eingereichten Belege verwiesen und erklärt, diese bildeten integrierenden Bestandteil der Beschwerdebegründung (S. 3 Ziffer 3). 
 
Das Kantonsgerichtspräsidium hat zwar im Zusammenhang mit formellen Fragen auf die Eingabe der Kläger vom 16. August 2002 Bezug genommen (S. 3, zweites Lemma), die Argumente der Kläger jedoch weder beweismässig abgeklärt und materiell geprüft noch formell für unzulässig erklärt. Dass die Beklagte unbestrittenermassen nicht Erbin ist, genügt nach dem hiervor Gesagten zur Verneinung jeglicher Auskunftspflicht nicht, falls die Voraussetzungen eines Durchgriffs erfüllt sein sollten. Die Sache muss unter diesen Umständen zu neuer Beurteilung und Entscheidung dieser Frage an das Kantonsgerichtspräsidium zurückgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 OG; z.B. BGE 129 III 177 E. 4.4 S. 185). 
 
Von einer Rückweisung kann nicht abgesehen werden mit der Begründung, die verlangte Auskunft sei zur Durchsetzung der klägerischen Ansprüche aus Erbrecht nicht notwendig. Das Kantonsgerichtspräsidium hat sich mit dieser Frage zwar nicht mehr befasst. Aus dem erstinstanzlichen Entscheid geht indessen hervor, dass die Aufklärung über den damaligen Kaufvertrag die Bestimmung des Nachlassvermögens und die Berechnung der Erbbetreffnisse konkret beeinflussen kann, was sich von selbst versteht, sollte der Kaufvertrag nichtig sein, den die Erblasserin wenige Monate vor ihrem Ableben in angeblich bereits schlechtem Gesundheitszustand geschlossen hat. Die Kläger sind auf Auskunft hierüber von der Beklagten angewiesen. Wohl ist ihnen ein Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Bruder gerichtlich zuerkannt worden, doch hat er sich nicht mit Erfolg vollstrecken lassen. Der Kreispräsident hat überdies festgehalten, die Umstände des Verkaufs kurz vor dem Tode der Erblasserin und die anschliessende Geheimnistuerei liessen vermuten, dass mit diesem Geschäft unlautere Absichten verfolgt worden seien mit dem Zweck, die Kläger erbenmässig zu benachteiligen. In diese Richtung deute auch das (bisherige) Verhalten des Bruders und Miterben der Kläger (vgl. S. 5 Ziffer 4 Abs. 2 der Verfügung vom 23. Oktober 2002 und S. 7 f. Ziffer 3 der Verfügung vom 18. Januar 2002). Diese Würdigung belegt nicht nur, dass die Kläger auf die Auskunft der Beklagten im gezeigten Sinne angewiesen sind, sondern bietet darüber hinaus eine ausreichende Grundlage zumindest dafür, den behaupteten Durchgriff ernsthaft zu prüfen. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang schulden die Kläger keine Gerichtskosten und haben Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beklagte kann indessen nicht als unterliegend angesehen werden, zumal sie weder das Verfahren als solches oder die angefochtene Verfügung veranlasst noch sich am Berufungsverfahren beteiligt hat. Praxisgemäss hat unter diesen Umständen der Kanton zwar nicht die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG), wohl aber die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, a.a.O., N. 27 S. 35 bei und in Anm. 19). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 28. November 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: