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[AZA 0/2] 
1P.338/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
23. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, Zürich, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV 
sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK 
(Strafverfahren), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bezirksgericht Zürich (I. Abteilung) sprach X.________ am 21. August 1995 der versuchten Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu 14 Tagen Gefängnis bedingt, unter Anrechnung der eintägigen Untersuchungshaft, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von den Anklagepunkten der Gehilfenschaft zum Sich-bestechen-lassen sowie der versuchten Begünstigung wurde X.________ freigesprochen. 
 
B.-Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) sie am 28. Juni 1996 der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung schuldig. 
Im Übrigen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.- Hiergegen erhob X.________ sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 20. März 2000 ab. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 17. April 2000 in Bezug auf die Kostenfolgen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.- Gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhob X.________ am 30. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich das Beschleunigungsgebot verletzt habe; der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E.- Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts ist kantonal letztinstanzlich (§ 428a lit. a des Zürcher Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung; StPO/ZH]). Er kann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wenn die behauptete Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall - mit keinem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art 89 OG) ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
b) Die Beschwerdeführerin rügt zum einen die überlange Dauer des kassationsgerichtlichen Verfahrens, zum anderen macht sie geltend, der angefochtene Entscheid verletze auch inhaltlich die Bundesverfassung und Art. 6 EMRK. Im Folgenden sollen zunächst die materiellen Rügen behandelt werden (E. 2 und 3), deren Begründetheit ohne Weiteres zur begehrten Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde. Erst im Anschluss daran ist die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots zu behandeln (E. 4) und zu erörtern, ob ein allfälliger Verstoss gegen dieses verfassungsmässige Recht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt oder ob eine Feststellung der Verletzung genügt, sei es in den Erwägungen oder im Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids. 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe § 399 StPO/ZH willkürlich ausgelegt und angewendet. Diese Bestimmung lautet: 
 
"Wurde vom Angeklagten oder vom Staatsanwalt zugunsten 
des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so darf das 
Urteil nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert 
werden, sofern nicht auch die Gegenpartei das Rechtsmittel 
ergriffen hat". 
 
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung des Verbots der reformatio in peius gerügt, weil das Obergericht sie zusätzlich wegen versuchter Anstiftung zur Urkundenfälschung (neben der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung) verurteilt hatte. Das Kassationsgericht vertrat - wie schon das Obergericht - die Auffassung, § 399 StPO/ZH beziehe sich ausschliesslich auf den Strafpunkt und nicht auf den Schuldspruch. Hierfür verwies es auf seine ständige Praxis und auf Kommentarliteratur. 
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es eine klare Praxis in Bezug auf einen zusätzlichen Schuldspruch gebe und hält die zitierte Literatur nicht für einschlägig. 
Die Auslegung des Obergerichts sei mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar: Auch der Schuldspruch könne den Ruf des Angeklagten schädigen oder andere rechtliche Nachteile nach sich ziehen; dementsprechend sei in Lehre und Rechtsprechung auch anerkannt, dass ein Angeklagter allein durch den Schuldspruch beschwert sein könne. Zweck des Grundsatzes der reformatio in peius sei es zu verhindern, dass der Angeklagte aus Furcht, von der Rechtsmittelinstanz strenger angefasst zu werden, von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgehalten werde. Diesem Zweck entsprechend müsse § 399 StPO nicht nur als Verbot einer Strafschärfung, sondern auch als Verbot der Verschärfung oder Erweiterung des Schuldspruchs verstanden werden. Überdies habe die zusätzliche Verurteilung auch einen konkreten Nachteil für die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Strafmasses bewirkt: Da das Obergericht die Strafe auch unter Berücksichtigung des Strafschärfungsgrundes des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen für angemessen erachtet habe, hätte es ohne diese Strafschärfung das Strafmass herabsetzen müssen. 
 
b) Bestimmte kantonale Prozessordnungen schreiben ausdrücklich vor, dass sich das Verschlechterungsverbot nur auf die Strafe, den Entscheid über den bedingten Strafvollzug und allenfalls auf Massnahmen bezieht (Übersicht bei Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, ZStrR 113/1995 S. 294-315, insbes. 
S. 309/310). Auch in Kantonen, deren Strafprozessordnung das Verbot nicht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen beschränkt, wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass sich das Verschlechterungsverbot auf tatsächliche Nachteile beschränkt, eine verbotene Verschlechterung also nur vorliegt, wenn das neue Urteil in stärkerem Ausmass als das angefochtene in die Freiheits- oder Vermögensrechte des Verurteilten eingreift (Kolly, a.a.O., S. 310 mit Hinweisen zur kantonalen Rechtsprechung; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 
4. Auflage, § 98.2 Rz. 7-14 S. 418 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, Nr. 38.25 S. 540; a.M. Gérard Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, Rz. 3351; derselbe, L'interdiction de la reformatio in pejus en procédure civile et en procédure pénale, Mélanges Assista, Genf 1989, S. 499-517, insbes. 
512; Franz Hasenböhler, zur Appellation im basellandschaftlichen Strafverfahren, BJM 1971 73). Die herrschende Meinung geht davon aus, dass ein rechtlicher Nachteil ohne konkrete, tatsächliche Auswirkung einen durchschnittlichen Straftäter kaum berühren und ihn jedenfalls nicht davon abhalten werde, ein Rechtsmittel einzulegen, wenn er sich davon eine Herabsetzung der Strafe oder einen andern konkreten Vorteil verspreche. 
Das Verschlechterungsverbot hindere den Richter daher nicht daran, die Straftat rechtlich korrekt zu qualifizieren. 
 
Die Zürcher Rechtsprechung war bis 1949 uneinheitlich und betrachtete z.T. - ohne nähere Begründung - auch die Abänderung des Schuldpunktes als unzulässige reformatio in peius (vgl. Nachweise in ZR 57/1958 Nr. 18). Im Entscheid vom 15. Januar 1949 setzte sich das Kassationsgericht erstmals mit der Tragweite des Verschlechterungsverbots auseinander und kam zum Ergebnis, § 399 StPO/ZH verbiete nur die schwerere Bestrafung, nicht auch die schwerere Bewertung der Straftat (ZR 48/1949 Nr. 200). Diese Auffassung wurde seither beibehalten (vgl. ZR 57/1958 Nr. 18 und 59/1960 Nr. 59). 
Auch die Kommentarliteratur zu § 399 StPO/ZH geht davon aus, dass sich das Verschlechterungsverbot auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 
3. Auflage, Rz. 984; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 399 Rz. 3-4). 
 
Allerdings ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, seit der Praxisänderung im Jahre 1949 über keinen Fall einer zusätzlichen Verurteilung in der Berufungsinstanz entschieden worden. Im Kommentar Donatsch/ Schmid (§ 399 Rz. 8), auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, wird denn auch die Auffassung vertreten, das Verbot der reformatio in peius verbiete die Beurteilung eines vom Betroffenen zusätzlich, in (echter) Real- oder Idealkonkurrenz begangenen Delikts, selbst wenn die Strafe gleich bleiben würde, verbiete also z.B. den Betroffenen neben der Störung des Totenfriedens nach StGB 262 Ziff. 1 III noch der Wegnahme eines Leichnams nach StGB 262 Ziff. 2 schuldig zu sprechen. Die Kommentatoren berufen sich hierfür auf einen Entscheid des Obergerichts vom 26. Oktober 1948 (ZR 48/1949 Nr. 98), der allerdings vor der Praxisänderung des Jahres 1949 ergangen ist und dessen Fortgeltung daher fraglich erscheint. 
 
c) Wie dem auch sei: Vor Bundesgericht ist nur zu entscheiden, ob das Kassationsgericht in Willkür verfallen ist, als es eine Verletzung von § 399 StPO/ZH verneint hat. 
Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen). Die Auffassung des Kassationsgerichts, eine Abänderung des Schuldspruchs ohne Verschärfung des Strafpunkts verletze das Verbot der reformatio in peius nicht, entspricht nach dem oben Gesagten einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Meinung und kann nicht als willkürlich betrachtet werden. Sie widerspricht weder dem Wortlaut von § 399 StPO/ZH - der sich zur Tragweite des Verbots nicht ausspricht - noch seinem offensichtlichen Sinn und Zweck. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht zwingend, die Rechtsprechung zur Beschwer auf diejenige zur reformatio in peius zu übertragen: Die Beschwer ist allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel; für sie genügt jeder aktuelle Nachteil, der ein Rechtsschutzinteresse des Angeklagten begründet; dagegen handelt es sich beim Verschlechterungsverbot um eine auf Billigkeitsgründen beruhende Einschränkung des Offizialprinzips (Kolly, a.a.O. S. 298), das sich auf diejenigen Nachteile beschränkt, die geeignet sind, den Verurteilten von der Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten. 
 
Die Verurteilung wegen eines zusätzlichen Straftatbestands (hier: versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung neben der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung) ohne Abänderung des Strafmasses betrifft nur den Schuldspruch. 
Das Kassationsgericht durfte daher ohne Willkür eine Verletzung von § 399 StPO/ZH verneinen, auch wenn das Obergericht möglicherweise ohne den Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Straftaten eine geringere Strafe für angemessen gehalten hätte. 
 
d) Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Kassationsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es ihre Vorbringen zur reformatio in peius nicht sorgfältig geprüft habe. Das Kassationsgericht hat jedoch ihre Rügen behandelt und dargelegt, weshalb es sie für unbegründet hielt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, sondern konnte sich auf die für seinen Entscheid massgeblichen Gründe beschränken (grundlegend: 
BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Damit hat es dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht Genüge getan. 
3.- Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Verletzung des Anspruchs auf entlastende Beweisergänzung und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil das Obergericht aufgrund einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung auf eine nochmalige Befragung des Zeugen A.________ verzichtet habe und das Kassationsgericht diese Rechtsverletzung nicht behoben habe. 
 
a) Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101 mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung beruft sich die Beschwerdeführerin. 
Sie macht geltend, das Vorgehen des Obergerichts sei unzulässig gewesen, weil es nicht die zu beweisende Tatsache (dass es der Beschwerdeführerin nie um illegale Manipulationen gegangen sei) als wahr unterstellt habe, um die Ablehnung zu begründen, sondern sich mit einer eigenen Würdigung der bereits vorliegenden, unklaren bzw. unvollständigen Aussagen des Zeugen A.________ begnügt habe. 
 
b) Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass es nicht um die erstmalige Abnahme eines Beweismittels ging, sondern um die Frage, ob der Zeuge A.________ in der Berufungsinstanz erneut einzuvernehmen sei. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 EMRK geben einen Anspruch auf Wiederholung der gesamten Beweisaufnahme vor der Rechtsmittelinstanz (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 120 Ia 48 E. 2b S. 50 f., je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheid vom 21. Oktober 1980, ZBJV 119/1983, S. 509). Auch das Zürcher Verfahrensrecht gewährt keinen solchen Anspruch: Gemäss § 421 Abs. 2 StPO/ZH ist das Berufungsgericht berechtigt und verpflichtet, von Amtes wegen diejenigen ergänzenden Beweise zu erheben, die notwendig sind, um den Fall in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht beurteilen zu können (Donatsch/ Schmid, a.a.O., § 421 Rz. 3); der Berufungskläger kann entsprechende Beweisanträge stellen (§ 420 StPO/ZH). Das zürcherische Strafverfahren ist jedoch grundsätzlich ein mittelbares Verfahren (§ 284 StPO/ ZH); zudem ist das Berufungsverfahren ein Rechtsmittelverfahren, das der Überprüfung eines erstinstanzlichen Sachurteils dient. Die Verfahrensbeteiligten haben daher keinen Anspruch auf Wiederholung der bereits früher abgenommenen Beweise (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 421 Rz. 3; Schmid, a.a.O. Rz. 196 ff., insbes. 
199, und 838); über die Zulassung derartiger Beweisanträge entscheidet das Gericht somit nach pflichtgemässem Ermessen (Klaus Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1994, Zürich 1975, S. 135). Dabei wird es ergänzenden Beweisanträgen i.d.R. bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifeln bezüglich der vorliegenden Beweise stattgeben (Schmid, a.a.O., N 838). Dagegen ist die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet, eine antizipierte Beweiswürdigung in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Art vorzunehmen, d.h. zu unterstellen, der Zeuge werde bei erneuter Vernehmung die Darstellung der Verteidigung unterstützen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich, ob das Berufungsgericht den Antrag auf Wiederholung einer Beweisabnahme willkürlich abgelehnt hat, d.h. ob das Kassationsgericht zu Unrecht Willkür des Obergerichts verneint hat. 
c) Im vorliegenden Fall stützte das Obergericht seine Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen auf die Aussagen, die der Mitangeklagte B.________ kurz nach seiner Verhaftung im August 1992 gemacht hatte. Diese seien spontan und unbeeinflusst erfolgt und überzeugten auch inhaltlich durch ihre Spontaneität und Authentizität. Bei den später erfolgten relativierenden Aussagen sei es B.________ sichtlich darum gegangen, den Schaden für die Beschwerdeführerin zu begrenzen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass nach der Haftentlassung von B.________ und vor dessen Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin eine Besprechung zwischen B.________, dessen Finanzchef A.________ und Dr. 
C.________, dem damaligen Verteidiger von B.________ stattgefunden habe, wo man sich gemeinsam um die Erstellung eines "sauberen" Sachverhalts und um eine Entlastung der Beschwerdeführerin bemüht habe. 
 
Das Obergericht hielt es aufgrund der ersten Aussagen B.________s für erwiesen, dass es der Beschwerdeführerin bei der Besprechung vom 4. Dezember 1991 darum gegangen sei, das Darlehen oder ihren Namen aus den Büchern bei B.________ ganz grundsätzlich "verschwinden" zu lassen, damit sie wegen des Darlehens nicht in das Strafverfahren gegen Z.________ miteinbezogen würde, was ihren Arbeitsplatz gefährdete. B.________ habe dies kategorisch abgelehnt, habe dann aber seinen Finanzchef A.________ eingeschaltet und mit diesem zusammen nach einer anderen, legalen und gangbaren Lösung gesucht, um der Angeklagten und ihrer existentiellen Angst entgegenzukommen. Erst dabei sei die Umbuchung des Darlehens auf eine Immobilienfirma oder auf B.________ persönlich erwogen, aber als sinnlos fallen gelassen worden, weil das Darlehen trotzdem in den Büchern in irgendeiner Form verzeichnet geblieben wäre. 
Den Aussagen des Zeugen A.________ mass das Obergericht nur eine untergeordnete, ergänzende Funktion bei: 
Zwar nehme der Zeuge A.________ eine neutrale Position in der vorliegenden Sache ein; er habe aber noch vor seiner ersten Einvernahme an der gemeinsamen Erarbeitung des "sauberen" Sachverhalts mit B.________ teilgenommen, mithin seine Aussagen mit den letzten Aussagen von B.________ und den Entlastungsbemühungen zugunsten der Angeklagten abgesprochen und koordiniert. Sodann habe der Zeuge unbestrittenermassen am fraglichen Gespräch mit der Angeklagten nicht von Anfang an teilgenommen. Er könne daher keine sachdienlichen Angaben machen, in welcher Weise die Angeklagte B.________ anfänglich nach Buchungsänderungen beim Darlehen angegangen sei. Aus diesem Grund verzichtete das Obergericht auf die von der Verteidigung beantragte erneute Vernehmung des Zeugen A.________. Zwar habe die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass A.________ selbst nichts von der gemeinsamen, kategorischen Zurückweisung des Ansinnens der Beschwerdeführerin, wie es B.________ geschildert habe, erwähnt habe. Auf den Vorhalt, ob die Beschwerdeführerin das Verschwinden des Darlehens gewünscht habe, habe A.________ aber immerhin erklärt, so abstrakt sei das nicht formuliert worden. Damit habe er die Aussage B.________s bestätigt, dass auch noch in seiner Anwesenheit sinngemäss davon gesprochen worden sei, wenn auch der Hauptakzent der zweiten Gesprächsphase auf der Umbuchung des Darlehens gelegen habe. 
In diesem Sinne könne kein Widerspruch zu den Aussagen B.________s gesehen werden, der eine neuerliche Einvernahme A.________s als notwendig erscheinen liesse. Sodann könne durchaus auf seine Aussagen über die zweite Gesprächsphase mit der Diskussion über - legale - Umbuchungsmöglichkeiten abgestellt werden. Es sei nicht nötig, dass sich das Gericht nochmals einen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen verschaffe, zumal sich A.________ bereits 1994 nur noch vage an die Besprechung erinnert habe. Heute, nach weiteren zwei Jahren, werde er sich demnach noch weniger daran erinnern können. 
Das Kassationsgericht hielt den Schluss des Obergerichts nicht für willkürlich, dass es eine - wenn auch kurze - Gesprächsphase gegeben habe, in welcher die Beschwerdeführerin mit B.________ alleine war, und dass es in dieser ersten Gesprächsphase auch um illegale Möglichkeiten zur Beseitigung des Darlehens aus der Buchhaltung gegangen sei. Es belegte diese Auffassung mit den Aussagen des Mitangeklagten B.________. 
 
d) Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen keine Willkür zu belegen: 
Auch wenn B.________ seinen Finanzchef A.________ "sofort" nach der Bitte der Beschwerdeführerin zu sich rief, geschah dies doch erst nach deren Aufforderung, das Darlehen verschwinden zu lassen, und damit nach der in Frage stehenden Anstiftungshandlung. Selbst wenn es eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts geben sollte, dass der Chef eines Unternehmens, der einen für Buchhaltungsfragen spezialisierten Fachmann beizieht, diesen vorgängig über das Anliegen der Gesuchstellerin informiert, damit dieser in die Lage versetzt wird, Ratschläge zu geben, würde dies die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht willkürlich erscheinen lassen, wonach B.________, in der konkreten Situation, nachdem er illegale Manipulationen bereits kategorisch ausgeschlossen hatte, A.________ nur noch nach legalen Umbuchungsmöglichkeiten befragte. Das Kassationsgericht hat somit weder das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör noch seine Begründungspflicht verletzt, als es annahm, das Obergericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Zeugen A.________ nochmals zu einer Gesprächsphase zu befragen, über welche er keine eigene Kenntnis habe. 
 
e) Bei diesem Ergebnis braucht auf die vom Kassationsgericht (S. 19 2. Absatz) gegebene Hilfserwägung nicht mehr eingegangen zu werden und es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin diese in rechtsgenügender Weise als verfassungswidrig angegriffen hat. 
 
4.- Damit bleibt zu prüfen, ob das Kassationsgericht das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hat und wenn ja, welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht. 
 
a) Art. 29 Abs. 1 BV (bis zum 1. Januar 2000: 
Art. 4 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichten die Strafverfolgungsbehörden, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um den Angeschuldigten nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen - insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens - auszusetzen; die im Lichte von Art. 6 EMRK noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich dabei nicht absolut, sondern relativ, d.h. ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind; dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). 
 
b) Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren, von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache; dabei sind auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen (Urteile des EGMR i.S. König vom 23. April 1977, série A vol. 27 § 98 mit weiteren Hinweisen; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl. , Bern 1999, S. 200), während umstritten ist, inwieweit auch verfassungsgerichtliche Verfahren hinzuzuzählen sind (grundsätzlich bejahend Urteil des EGMR i.S. Süssmann c. Deutschland vom 16. September 1996, Recueil CourEDH 1996 1158 §§ 39-44 mit weiteren Hinweisen; differenzierend: Jochen Abr. Frowein/ Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Art. 6 N 142; Franz Matscher, Art. 6 EMRK und verfassungsgerichtliche Verfahren, EUGRZ 1993 S. 449-453). Im vorliegenden Fall geht es um das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Zürcher Kassationsgericht. Es handelt sich um ein ausserordentliches, unvollkommenes und subsidiäres, grundsätzlich suspensives, devolutives und in der Regel kassatorisches Rechtsmittel (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 428 Rn 1) gegen kantonale Endentscheide in Strafsachen. Mit ihm können nur bestimmte Rechtsverletzungen gerügt werden, in erster Linie die Verletzung von Verfahrensbestimmungen (Verletzung der StPO/ZH und des GVG/ZH einschliesslich verfassungsmässiger Rechte) sowie materieller Strafbestimmungen des kantonalen Rechts (vgl. Donatsch/Schmid § 430 Rn 29). Die Verletzung von materiellem Bundesrecht kann nicht mit kantonaler, sondern muss mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gerügt werden. Dessen Entscheid wird jedoch regelmässig bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt (Art. 275 Abs. 1 BStP), d.h. die Dauer des Verfahrens vor Kassationsgericht wirkt sich auch auf die Zeitspanne bis zum Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids über die richtige Anwendung des Bundesstrafrechts aus. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren vor dem Zürcher Kassationsgericht trotz seines ausserordentlichen Charakters noch zum Strafverfahren zählt und bei der Berechnung von dessen Gesamtdauer mitberücksichtigt werden muss (so auch Denise Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 117). 
 
 
Bisher dauerte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin seit deren Verhaftung im Sommer 1992 somit 8 Jahre, wovon über 3 1/2 Jahre auf das Verfahren vor dem Kassationsgericht entfallen. Nur für dieses Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. 
 
c) Wie die Beschwerdeführerin unwidersprochen dargelegt hat, überstieg die Dauer ihres Verfahrens die durchschnittliche Verfahrensdauer beim Kassationsgericht um eine Vielfaches. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe für diese Dauer gibt. Da das Kassationsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, muss auf der Grundlage der Akten, insbesondere der Akten des Kassationsgerichts, entschieden werden: 
 
Die Beschwerdeführerin meldete die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 1. Juli 1996 an und begründete sie am 11. Oktober 1996. Am 28. Oktober 1996 erliess der Vizepräsident des Kassationsgerichts eine verfahrensleitende Verfügung, mit der die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden, die Beschwerdeschrift der Gegenpartei zugestellt wurde und die Gegeninstanz und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurden. Mit Schreiben vom 1. November 1996 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung; am 15. November 1996 traf der Vernehmlassungsverzicht des Obergerichts beim Kassationsgericht ein. Das nächste Aktenstück ist das Schreiben des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Dezember 1999, das auf die bereits mehr als drei Jahre dauernde Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die beim Kassationsgericht hängige kantonale Nichtigkeitsbeschwerde i.S. X.________ und B.________ hinweist und das Kassationsgericht ersucht, ihm so bald wie möglich seine Entscheidung mitzuteilen. Am 20. März 2000 entschied der Kassationshof des Bundesgerichts über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. 
Erst im Anschluss daran, am 17. April 2000, erging das Urteil des Kassationsgerichts. 
Da die Beschwerdeführerin bereits in wesentlichen Anklagepunkten freigesprochen worden war, ging es vor Kassationsgericht nur noch um die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Urkundenunterdrückung. 
Diese Verurteilung war vom Kassationsgericht nicht vollumfänglich zu prüfen, sondern nur auf das Vorliegen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hin. Insgesamt wies der Fall weder vom Umfang noch von der Komplexität her überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf. Es fand weder ein Schriftenwechsel statt noch wurden Instruktionshandlungen vorgenommen: 
Wie aus den Akten des Kassationsgerichts hervorgeht, stand das Verfahren seit dem 15. November 1996 (Eingang des letzten Vernehmlassungsverzichts) faktisch still. Die Beschwerdeführerin trug nicht zur Verlängerung des Verfahrens bei (z.B. durch Fristverlängerungs- oder Ablehnungsgesuche). 
 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Affäre um Z.________ mehrere Kassationsbeschwerden erhoben wurden und es dem Kassationsgericht sinnvoll erscheinen konnte, über diese gleichzeitig zu entscheiden. Dieser Gesichtspunkt vermag allerdings nur einen Teil der Verfahrensdauer zu rechtfertigen: Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten D.________ und E.________ wurde schon im Januar 1999, also über ein Jahr früher, entschieden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte das Kassationsgericht prüfen müssen, ob nicht auch der Fall der Beschwerdeführerin vorab entschieden werden könne. Es hätte dabei festgestellt, dass die Beschwerde vom Sachverhalt und den erhobenen Rügen her durchaus isoliert behandelt und nicht zwingend mit weiteren, noch hängigen Verfahren (z.B. in Sachen B.________) koordiniert werden musste. 
 
d) Ist somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge daran zu knüpfen ist. 
aa) Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 117 IV 124 E. 4 (S. 127 ff.) mit den möglichen Sanktionen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Strafsachen auseinander gesetzt (vgl. auch BGE 123 I 329 E. 2a S. 333; 122 IV 103 E. 4 S. 111). Es hielt folgende Sanktionen für möglich: die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie, als ultima ratio in extremen Fällen, die Verfahrenseinstellung. 
Erfolgt die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren, wird dies i.d.R. durch Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe berücksichtigt (BGE 124 I 139 E. 2b S. 141; 123 I 329 E. 2a S. 333). 
 
Neben diesen spezifisch strafrechtlichen Sanktionen gibt es die Möglichkeit, materiellen und immateriellen Schadenersatz vom Gemeinwesen zu verlangen (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3 S. 163 ff.; Haefliger/Schürmann, a.a.O. S. 206; Proff Hauser, a.a.O. S. 185). Eine Entschädigung sieht auch Art. 41 EMRK für den Fall vor, dass das innerstaatliche Recht des betroffenen Vertragsstaates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet. Eine Genugtuung wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allerdings in vielen Fällen mit dem Argument abgelehnt, die Gutheissung der Beschwerde und die Publikation des Urteils seien eine hinreichende Genugtuung für den Beschwerdeführer (vgl. z.B. Urteil des EGMR i.S. Minelli c. Schweiz vom 25. März 1983, Série A, vol. 62, § 44; Urteil i.S. Zimmermann und Steiner c. Schweiz vom 13. Juli 1983, série A, vol. 66, § 35). Im Entscheid BGE 123 I 329 E. 3 S. 335 ff. lehnte es das Bundesgericht ab, nach Zusprechung einer Wiedergutmachungssumme durch die Strassburger Instanzen zusätzlich auf dem Wege der Revision nach Art. 139a OG das Strafmass herabzusetzen, so dass es im Ergebnis bei einer Entschädigung in Geld blieb. 
Im Entscheid BGE 119 IV 107 (E. 1c S. 110 f.) verneinte der Kassationshof schliesslich eine Verpflichtung, die lange Dauer eines Strafverfahrens strafmildernd oder in anderer Weise zu berücksichtigen, weil die lange Verfahrensdauer zu keiner besonderen Belastung des Beschwerdeführers geführt hatte (betraf Busse von Fr. 350.-- für eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln). 
 
bb) Die Beschwerdeführerin war wegen Gehilfenschaft zu passiver Bestechung, versuchter Anstiftung zur Urkundenunterdrückung und versuchter Begünstigung angeklagt. Bereits vor dem Bezirksgericht wurde sie von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu passiver Bestechung und der versuchten Begünstigung freigesprochen. Das Obergericht verurteilte sie wegen versuchter Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Urkundenunterdrückung und bestätigte die Strafe von 14 Tagen Gefängnis bedingt (unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft). Diese Verurteilung war Gegenstand der kantonalen und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden. 
Somit stand zum Zeitpunkt des kassationsgerichtlichen Verfahrens kein besonders gravierender Schuldvorwurf und keine beträchtliche Strafe in Frage, die eine besondere Belastung hätten herbeiführen können (vgl. BGE 119 IV 107 E. 1c S. 110). 
Die Beschwerdeführerin war während der Hängigkeit des kassationsgerichtlichen Verfahrens nicht in Haft und unterlag auch keinen anderen Zwangsmassnahmen. 
 
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt worden ist und wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, namentlich durch den Verlust ihrer Stelle als Obergerichtssekretärin. Diese Nachteile waren jedoch Folge der strafrechtlichen Untersuchung und der erstinstanzlichen Verurteilung und hätten auch durch einen schnelleren Abschluss des kassationsgerichtlichen (und damit auch des bundesgerichtlichen) Verfahrens nicht verhindert werden können. 
 
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die Verfahrensverzögerung habe sie aufgrund ihrer beruflichen Situation besonders schwer betroffen: Sie habe 1996 das Anwaltspatent erworben und sich nach längerer Arbeitslosigkeit als Anwältin selbständig gemacht. Es mag zutreffen, dass Anwälte in stärkerem Masse als andere Berufsgruppen auf ihren Leumund bedacht sein müssen und schon durch eine geringfügige strafrechtliche Verurteilung stark belastet werden. Es ist deshalb verständlich, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse am Ausgang des kassations- und des bundesgerichtlichen Verfahrens hatte, von denen sie sich eine Wiederherstellung ihres guten Rufs erhoffte. Hätte jedoch das Kassationsgericht rechtzeitig entschieden (mit der Folge, dass auch der Kassationshof des Bundesgerichts früher geurteilt hätte), wäre es ebenfalls bei der Verurteilung geblieben, wurden doch beide Rechtsmittel abgewiesen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin zwar früher Gewissheit über den für sie ungünstigen Verfahrensausgang erlangt, aber auch keine Rehabilitierung und damit keine Verbesserung ihrer Berufsaussichten erreicht. 
 
Auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Probezeit hat die Verfahrensverzögerung vor Kassationsgericht keinen Einfluss: 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts beginnt die Probezeit mit der Eröffnung desjenigen Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (grundlegend BGE 90 IV 241 E. 1b S. 245; zuletzt: BGE 118 IV 102 E. 1b/bb S. 104 mit Hinweisen). 
Da das obergerichtliche Urteil durch das Kassationsgericht nur bezüglich der Kosten abgeändert wurde, im Übrigen aber bestehen blieb, lief die zweijährige Probezeit somit ab Eröffnung des obergerichtlichen Urteils am 28. Juni 1996 und ist inzwischen abgelaufen. Dies hat die Löschung des Strafeintrags zur Folge (Art. 41 Ziff. 4 StGB), d.h. die Eintragung darf nur noch den in Art. 363 Abs. 4 StGB bestimmten Behörden mitgeteilt werden, und wird fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit aus dem Strafregister entfernt (Art. 14 lit. d der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999 (SR 331), in Kraft seit 
1. Januar 2000; entspricht Art. 13 Ziff. 4 der bis zum 
 
1. Januar 2000 geltenden Verordnung vom 21. Dezember 1973 über das Strafregister). 
 
Eine Rückweisung der Sache an den kantonalen Strafrichter zu erneutem Entscheid hätte nur eine weitere Verlängerung des Verfahrens zur Folge und würde zu einer Wiederbelebung des Medieninteresses am "Fall X.________" führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin - als Person und als Anwältin - damit gedient wäre. 
 
cc) Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles wäre es absolut unverhältnismässig und diente der Beschwerdeführerin nicht, das beendete strafrechtliche Verfahren, das von den ordentlichen kantonalen Strafbehörden mit grossem Aufwand und mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist, durch eine Rückweisung an das Kassations- oder das Obergericht erneut aufzurollen und damit weiter zu verlängern. Es ist vielmehr im konkreten Fall offensichtlich ausreichend, die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festzustellen und der Beschwerdeführerin hierdurch eine Genugtuung zu verschaffen. 
 
e) Fraglich ist, in welcher Form diese Feststellung zu erfolgen hat. 
 
Im Entscheid BGE 124 I 327 E. 4d S. 334 f. lehnte das Bundesgericht es ab, die Verletzung der Unschuldsvermutung im Dispositiv festzustellen, und hielt die Feststellung in den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids für ausreichend. In jenem Fall hatte der Beschwerdeführer keinen Feststellungsantrag gestellt, sondern nur die Aufhebung des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids beantragt. 
Dieser Antrag war unbegründet, weil die kantonalen Instanzen zwar in der Begründung des Haftentscheids die Unschuldsvermutung verletzt hatten, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aber im Ergebnis verfassungs- und konventionskonform war. Da es sich bei dem angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelte, hatten die zuständigen kantonalen Richter noch die Möglichkeit, im Endurteil Konsequenzen aus der Verfassungs- und Konventionsverletzung zu ziehen, weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hatte, sich selber mit den Folgen der Verletzung der Unschuldsvermutung zu befassen. 
 
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Antrag gestellt, die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei festzustellen. Dieser Antrag ist begründet, weil der angefochtene Entscheid Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt und die Feststellung der Verletzung offensichtlich eine genügende Wiedergutmachung darstellt. In dieser Situation kann das Bundesgericht ausnahmsweise selbst die beantragte Feststellung aussprechen. 
Ziel dieser Feststellung ist es, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung zu gewähren. 
Diese Funktion wird, wenn offensichtlich keine weitere Sanktion der Verletzung in Betracht fällt, besser erfüllt, wenn die Beschwerde (teilweise) gutgeheissen und die beantragte Feststellung im Dispositiv des Urteils getroffen wird, als wenn das angefochtene Urteil aufgehoben würde, damit die zuständige kantonale Instanz diese Feststellung treffe. Im Gegensatz zum Fall in BGE 124 I 327 genügt es bei dieser Sachlage nicht, die Beschwerde formell abzuweisen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in den Erwägungen zu bejahen (für eine formelle Feststellung der Konventionsverletzung im Dispositiv des Entscheids auch: Philippe Gerber, La nature cassatoire du recours de droit public, mythe et réalité, Diss. Genf 1997, S. 292; Jean-Marc Verniory, Affaire Michailov: le pouvoir de décision du TF, Plädoyer 18/2000 Heft 1 S. 44-47; Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, La pratique suisse relative aux droits de l'homme 1998, Revue suisse de droit international et de droit européen 1999 S. 529; differenzierend Madeleine Camprubi, Kassation und positive Anordnungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde, Diss. Zürich 1999, S. 225 ff. und 301 f.). 
 
5.- Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; sie ist abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG) und ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Kass.-Hr. 96/447S i.S. X.________ das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hat. 
 
Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
 
2.-Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
3.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 23. Oktober 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: