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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.31/2005 
6S.107/2005 /bri 
 
Urteil vom 3. Juli 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, 
 
gegen 
 
Verantwortliche des Vereins für alpine Weltcuprennen und Alpine Ski WM 2003 St. Moritz/Pontresina, Engadin in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, 
Verantwortliche der St. Moritzer Bergbahnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
6P.31/2005 
Art. 9, 29 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung) 
 
6S.107/2005 
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.31/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.107/2005) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 15. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Januar 2002, um ca. 09.50 Uhr, ereignete sich im Skigebiet St. Moritz-Corviglia auf der Skipiste Corviglia-Run ein Skiunfall, bei welchem der damals 14-jährige C. X.________ ums Leben kam. Die im Anschluss daran eröffnete Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 5. Mai 2004 im Sinne der Erwägungen ein. Eine hiegegen von den Eltern des Unfallopfers geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 15. September 2004 ab. 
B. 
A. und B. X.________ führen sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Kantonsgericht von Graubünden hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Legitimation 
1. 
1.1 
1.1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte hat grundsätzlich lediglich ein tatsächliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters und ist daher zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil nicht legitimiert. Soweit er indes Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, steht ihm eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 120 Ia 101 E. 2a, 157 E. 2c; 128 I 218 E. 1.1). 
 
Auch zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist der Geschädigte gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP nur berechtigt, wenn ihm die Stellung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zukommt. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c; 126 IV 147 E. 1; 127 IV 189 E. 2a). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 130 IV 90 E. 2; 129 IV 206 E. 1; 127 IV 189 E. 2a). Es muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1). 
1.1.2 Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 95 E. 2 und 216 E. 1.2). Nach Art. 2 Abs. 2 OHG werden u.a. die Eltern bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten dem Opfer gleichgestellt. 
1.2 Im vorliegenden Fall ist das Opfer bei dem zur Beurteilung stehenden Skisportunfall tödlich verletzt worden, wobei zumindest als Möglichkeit in Betracht fällt, dass der Verzicht auf den Abbau des auf der Skipiste errichteten Kameraturms bzw. dessen unsachgemässe Sicherung zum Tod des Opfers geführt haben. Im zu beurteilenden Fall haben die Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren die Geltendmachung von Zivilforderungen angekündigt. Dass sich der Entscheid im vorliegenden Verfahren auf dieselben auswirken wird, ist evident. Die Beschwerdeführer sind daher als Eltern ihres verstorbenen Sohnes zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 
II. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Das Kantonsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: 
2.1 Am Morgen des 2. Januar 2002 fuhr C. X.________ als Mitglied einer neunköpfigen Schülergruppe im Alter von 13 - 16 Jahren unter der Leitung eines patentierten Skilehrers und Jugend- und Sportleiters im Gebiet St. Moritz-Corviglia Ski. Alle Gruppenmitglieder waren gute Skiläufer. Nach der dritten Abfahrt fuhr die Gruppe mit der Sesselbahn Munt da San Murezzan nach oben und fuhr anschliessend die rote Skipiste Corviglia-Run hinunter. 
 
Die von der Gruppe befahrene Piste wurde auch für FIS-Weltcup-Rennen benutzt. Für das Damenrennen vom 22. Dezember 2001 wurde in einem Abstand von 21 Metern zu den Sesselliftmasten Nr. 11 und 12 ein Kamerapodest für die Fernsehübertragung errichtet. Mit der Zustimmung der Bergbahnen St. Moritz blieb der Gerüstturm auf der Piste stehen, weil am 2. Februar 2002 auf derselben Piste ein Herrenrennen ausgetragen werden sollte. Der Kameraturm war bergwärts mit einem so genannten B-Netz abgesichert, welches zwei Meter hoch und im Halbkreis in einem Abstand von vier bis fünf Metern zum Hindernis aufgespannt war. Die Piste war zu jener Zeit an dieser Stelle von der Verbindungslinie zwischen den beiden Masten Nr. 11 und 12, nach links gemessen, rund 80 - 85 Meter breit, flachgewalzt, hart, griffig und wies, abgesehen von einigen geländebedingten kleinen Kuppen und Mulden, keine Unebenheiten auf. 
 
Die Schülergruppe hielt ca. 150 Meter oberhalb des Mastes Nr. 12 der Sesselbahn an, um anschliessend einen Sprung über einen vom Skilehrer bezeichneten kleinen Buckel auszuführen. Die Schüler hatten die Anweisung erhalten, vom Standort anzufahren, die Piste zu queren und dabei über die ungefähr in der Mitte liegende kleine Kuppe zu springen. Anschliessend sollten sie am linken Pistenrand warten. C. X.________ fuhr als erster los. Er führte an der bezeichneten Stelle einen Sprung aus, fuhr in der Folge jedoch entgegen der Anweisung des Leiters nicht an den Pistenrand, sondern setzte seine Fahrt nach einer leichten Rechtskurve talwärts in Richtung auf das Kamerapodest fort und absolvierte an einer Geländekante einen weiteren Sprung. Dabei kam er zu Fall, verlor einen Ski und rutschte Kopf voran in Richtung Fernsehpodest direkt in das davor aufgestellte Fangnetz. Durch den Aufprall wurde das Netz heruntergedrückt, so dass der Junge in einer Rotation über das Netz hinweggeschleudert wurde. Beim Aufprall wurden drei Pfosten des B-Netzes teilweise aus dem Boden gerissen. Ohne mit dem Gerüst kollidiert zu sein, blieb C. X.________ ca. drei bis vier Meter unterhalb des Fernsehturms regungslos im Schnee liegen. Der herbeigerufene Rega-Arzt konnte nur noch dessen Tod feststellen. 
2.2 Das Kantonsgericht nimmt gestützt auf den Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Rätischen Kantons- und Regionalspitals Chur vom 11. Februar 2002 an, das Unfallopfer sei an einer schweren Schädelhirnverletzung mit Ringbruch der Schädelbasis und Traumatisierung im Bereich Pons und Medulla oblungata verstorben. Unter Berufung auf die Ergebnisse der von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich durchgeführten biomechanischen Beurteilung vom 21. Mai 2002 kommt das Kantonsgericht weiter zum Schluss, C. X.________ sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nach dem Überschlag über das Fangnetz Kopf voran durch die Luft geflogen und mit dem rechten Ski an einer Struktur wie dem Netz oder dem Spannset des Fernsehpodestes hängen geblieben. Durch das abrupte Abbremsen des weitgehend horizontalen Körpers sei der Kopf der Skibindung nach oben aufgebogen, das rechte Bein infolge einer Biegebelastung nach vorne ausbrechend frakturiert worden. Der Zug am Kopf habe durch die Trägheitskräfte des Kopfes einerseits und die Rückhaltung des übrigen Körpers andererseits zu einer Schädelbasis-Ringfraktur und zu einem Riss des Hals-Wirbelsäulen-Längsbandes vorne geführt. Diesen Ergebnissen schloss sich der begutachtende Arzt vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen in seinem Bericht vom 15. September 2003 vollumfänglich an. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Willkür geltend. 
3.1 Im Einzelnen rügen sie, das Kantonsgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Frage der auf Skipisten üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeiten und der konkreten Geschwindigkeit des Unfallopfers im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls mit dem B-Netz sowie über die Anforderungen an Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit Hindernissen auf Pisten in willkürlicher Weise abgewiesen. Der Schluss des Kantonsgerichts, auf der als mittelschwer markierten Skipiste Corviglia-Run werde nur mit mässigen Geschwindigkeiten gefahren, sei unhaltbar. Zu Unrecht nehme es im Weiteren an, das B-Netz sei ordnungsgemäss montiert gewesen. Denn nach dem biomechanischen Gutachten sei das Opfer durch das Netz ungenügend zurückgehalten worden und habe zwischen Netz und Boden ein 16 cm grosser Zwischenraum bestanden. Das Netz habe daher seinen Zweck offensichtlich nicht erfüllt. Schliesslich habe das Kantonsgericht willkürlich offen gelassen, ob das Unfallopfer bei seinem Überschlag über das Fangnetz mit seinem rechten Ski am Netz oder am Spannset des Fernsehpodests hängen geblieben sei. Bei korrekter Würdigung der Beweise hätte sich ergeben, dass der Körper des Knaben im Flug durch das Spannseilset zurückgehalten worden sei. Dieses sei überhaupt nicht gesichert gewesen. 
3.2 Das Kantonsgericht nimmt gestützt auf das sicherheitstechnische Gutachten an, angesichts der konkreten Geländekonfiguration auf der fraglichen Piste hätten die Verantwortlichen mit mässigen Fahrgeschwindigkeiten von ca. 25-30 km/h rechnen dürfen. Dies umso mehr als der Kameraturm von weitem erkennbar war und die Piste genügend Raum bot, dem Hindernis auszuweichen. Zwar würden angesichts der technisch hochmodernen Ausrüstung und der gut präparierten Pisten auch im Breitensport zum Teil hohe Tempi gefahren, welche über diese mässigen Geschwindigkeiten hinausgingen. Die Sicherheitseinrichtungen auf der Piste müssten indes nicht so ausgestaltet sein, dass sie bei jeder nur erdenklichen Anprallgeschwindigkeit Schutz oder gar Verletzungsfreiheit böten. Es sei bei der Wahl und Ausgestaltung der Vorrichtungen von einem verantwortungsvollen Pistenbenutzer auszugehen, der seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise gemäss der FIS-Regel 2 den konkreten Gelände- und Witterungsverhältnissen anpasse und den Sicherheitsabstand so wähle, dass er innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen könne. 
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen). 
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen oder eine andere Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). 
3.4 Das Kantonsgericht durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der üblicherweise auf Skipisten gefahrenen Geschwindigkeit absehen. Denn gestützt auf die erhobenen Beweise durfte es davon ausgehen, die für die Verkehrssicherheit verantwortlichen Personen hätten bei der Wahl und Ausgestaltung der Sicherheitsvorrichtungen im Bereich der Unfallstelle lediglich mit mässigen Geschwindigkeiten von 25 - 30 km/h rechnen müssen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Bei dieser Sachlage vermöchte ein Gutachten über die heutzutage generell auf Skipisten gefahrenen Geschwindigkeiten am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern. Dasselbe gilt für die Frage der Anforderungen an die Sicherheitsmassnahmen bei allfällig höheren Fahrgeschwindigkeiten der Pistenbenützer. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Geschwindigkeit des Unfallopfers im Zeitpunkt des Sturzes und des Aufpralls auf dem B-Netz nicht weiter abgeklärt hat. Denn verlässliche Aussagen über die genaue Geschwindigkeit des Opfers im Zeitpunkt des Sturzes sind mangels konkreter Anhaltspunkte naturgemäss nicht möglich. Das Kantonsgericht durfte angesichts des Verletzungsbildes und gestützt auf die Äusserungen der Experten jedenfalls annehmen, dass der verunfallte Junge mit relativ hoher Geschwindigkeit auf das Netz geprallt ist. Sollte der Knabe indes, wie die Beschwerdeführer weiter geltend machen, wegen seines Sturzes und der längeren Rutschpartie beim Aufprall gar keine so hohe Geschwindigkeit mehr gehabt haben, wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung erst recht nicht ersichtlich, da das montierte B-Netz nach sämtlichen Aussagen und Gutachten für das Auffangen mässiger Geschwindigkeiten ausreichte. Ohne Willkür durfte das Kantonsgericht schliesslich auch annehmen, das B-Netz sei ordnungsgemäss montiert gewesen. Zwar trifft zu, dass das Netz den Jungen nicht zurückgehalten hat, sondern er darüber hinweggeschleudert wurde. Doch lässt sich, wie das Kantonsgericht zutreffend feststellt, daraus nicht zwingend schliessen, es sei nicht richtig montiert gewesen. Sowohl das sicherheitstechnische Gutachten als auch der als Zeuge einvernommene Verantwortliche für den Vertrieb der Netze und Fachmann für Sicherheitsfragen bei verschiedenen FIS- und Weltcuprennen kamen zum Schluss, das Netz sei korrekt errichtet gewesen. Aus der biomechanischen Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik ergibt sich auch, dass der Verunfallte nicht unter dem Netz durchgerutscht ist, so dass sich ein allfälliger Abstand zwischen Netzunterkante und Schneeoberfläche nicht ausgewirkt hätte. Zuletzt ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Kantonsgericht nicht zur Frage der Sicherung des Spannseilsets geäussert hat. Denn soweit es ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass das aufgespannte B-Netz den Sicherheitsanforderungen genügte, musste es zur Frage einer weiteren Sicherung des Gerüsts oder des Spannsets nicht Stellung nehmen. 
 
Insgesamt ergibt sich, dass das angefochtene Urteil mit sachlichen Gründen vertretbar ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 
III. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Verletzung der Art. 18 Abs. 3 und 117 StGB
4.1 Im Einzelnen machen sie geltend, das für die beiden Weltcuprennen errichtete mobile Kamerapodest habe ein atypisches künstliches Hindernis dargestellt, von welchem eine erhebliche Gefahr ausgegangen sei und mit welchem ein Skifahrer auf einer Skipiste nicht habe rechnen müssen. Ein ausschliesslich für ein Weltcuprennen verwendetes Kamerapodest sei für den normalen Skibetrieb in keiner Weise erforderlich und stelle eine inadäquate Gefahr für die Pistenbenützer dar, unabhängig davon, wie breit und übersichtlich oder wie steil die Piste an der fraglichen Stelle sei. Solche Hindernisse müssten von der markierten Piste entfernt werden, bevor diese den Breitensportlern wieder zugänglich gemacht werde. Eventualiter bringen die Beschwerdeführer vor, das Kamerapodest sei ungenügend gesichert gewesen. Wäre das Podest samt dem Spannseilset mit Matten gepolstert gewesen, wäre der Unfall nicht tödlich ausgegangen. 
4.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das sich zum Unfallzeitpunkt auf der Skipiste befindende Fernsehpodest sei ein gut erkennbares künstliches Hindernis gewesen, das nicht habe weggeräumt werden müssen. Es habe aufgrund der offenen Geländekonfiguration von den Pistenbenützern von weitem gesehen werden können. Unter diesen Umständen könne es für die Beurteilung der Frage nach der Pistenkonformität des Hindernisses nicht darauf ankommen, dass dieses der Übertragung der Weltcupskirennen und nicht dem übrigen Pistenbetrieb ausserhalb der Rennen gedient habe. Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Absicherung des Fernsehturms mit dem aufgestellten B-Netz sei zweckmässig und ausreichend gewesen. Der Unfall sei nicht auf mangelhafte Schutzvorkehren zurückzuführen. Die Ursache für die Unfallfolgen sei vielmehr darin zu sehen, dass das Fahrtempo des jungen Unfallopfers zum Zeitpunkt des Sturzes und des Aufpralls auf das Netz mit ziemlicher Sicherheit über eine zu erwartende mässige Geschwindigkeit hinaus gegangen sei. 
5. 
5.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). 
 
Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 10 E. 3, 286 E. 3 je mit Hinweisen). 
 
Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird u.a. durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4 je mit Hinweisen). 
 
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130 E. 3a; 106 IV 350 E. 3a mit Verweisungen) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS; BGE 115 IV 189 E. 3b) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). 
5.2 Nach der Rechtsprechung verlangt die Verkehrssicherungspflicht von den Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, im Bereich von Piste und Pistenrand durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Skipisten kein Schaden erwächst. Pistenbenützer sollen sowohl vor atypischen Gefahren geschützt werden, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen, als auch vor solchen, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (BGE 130 III 193 E. 2.3; 126 III 113 E. 2a/aa; 122 IV 193 E. 2a; 121 III 358 E. 4a S. 360; 115 IV 189 E. 3a und c; 111 IV 15 E. 2, je mit Hinweisen; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl. Bern 2002, N 294). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die Richtlinien der SKUS und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien; BGE 130 III 193 E. 2.3; 121 III 358 E. 4a S. 361). 
 
Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (BGE 121 III 258 E. 4a S. 361; 115 IV 189 E. 3c S. 193). Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (BGE 111 IV 15 E. 2 S. 16 f.). Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 117 IV 415 E. 5a S. 416). 
5.3 
5.3.1 Die Corviglia-Piste ist nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) in dem Bereich, in welchem das Fernsehpodest aufgebaut gewesen ist, sehr offen, breit und weit überblickbar. Das Hindernis befand sich in einer Ebene auf der Skipiste. Das vorgelagerte Pistengelände zeichnet sich weder durch besonders steiles Gefälle noch durch unübersichtliche Richtungsänderungen, Engpässe oder grössere Kuppen und Hügel aus, welche eine Sichteinschränkung auf den weiteren Pistenverlauf und das darunter liegende Gelände mit sich bringen würden. Die Corviglia-Piste präsentiert sich den Schneesportlern in diesem Bereich vielmehr eher flach abfallend, offen und weit. Die Sicht- und Wetterverhältnisse waren zudem zum Unfallzeitpunkt gut. 
 
Aufgrund der offenen Geländekonfiguration auf der Corviglia-Piste war das Kamerapodest von den Pistenbenützern von weitem zu erkennen. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, das Kamerapodest sei kein atypisches, fallenartiges Hindernis auf der Skipiste gewesen, welches aussergewöhnlich, versteckt, überraschend, nicht voraussehbar und somit insgesamt nicht pistenkonform gewesen sei (vgl. Stiffler, a.a.O., N 429). Von daher traf die Verantwortlichen auch nicht die Pflicht, das Podest wegzuräumen. Dies entspricht auch den Richtlinien der SKUS, nach deren Ziff. 28 die Pflicht, auf Pisten alle natürlichen oder künstlichen Hindernisse wegzuräumen, nur bei solchen Hindernissen besteht, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht bzw. nicht rechtzeitig als Gefahrenquelle zu erkennen vermögen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 433; Ziff. 8 N 87 der SBS-Richtlinien). Dass die Verantwortlichen der Bergbahnen und die Organisatoren der Weltcup-Rennen das Kamerapodest nach dem ersten Rennen nicht abgebaut haben, stellte daher keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Bei dieser Sachlage ist ohne Bedeutung, dass das Podest lediglich der Übertragung der Weltcuprennen und nicht dem Pistenbetrieb ausserhalb der Rennen diente. 
5.3.2 Nach der Rechtsprechung gehört zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit gerechnet werden muss, dass Skifahrer stürzen und danach weiter gleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können. Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, sind die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmaste und Bäume, soweit zumutbar, aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen zu sichern, wobei blosse Warnzeichen nicht genügen (BGE 121 III 358 E. 4a, S. 361; 111 IV 15 E. 2, je, mit Hinweisen; vgl. auch Ziff. 8 N 88 der SBS-Richtlinien). Eine solche Sicherung haben die für die Verkehrssicherung Verantwortlichen hier angebracht, indem sie in einem Abstand von 4 - 5 Metern vor dem Podest das B-Netz, welches über 11 Stangen verfügte, gespannt und dadurch die Gefahrenstelle entschärft haben. Zu Recht nimmt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch an, die getroffene Sicherungsmassnahme sei ausreichend gewesen. Dies wird im Übrigen auch vom sicherheitstechnischen Gutachten bestätigt, welches das vor dem Kameraturm montierte B-Netz auf dem eher mässig geneigten, breiten Gelände, das den Pistenbenützern genügend Raum bot, das Hindernis sicher zu umfahren, als adäquate Sicherheitsvorkehrung ansieht. Dies gilt auch deshalb, weil an der fraglichen Stelle nicht mit einer relativ hohen Geschwindigkeit der Skifahrer gerechnet werden musste, wie im BGE 121 III 368 zugrunde liegenden Fall, bei welchem die Piste nach einem Engpass wieder anstieg, so dass die Skiläufer regelmässig versuchten, genügend schnell zu fahren, um die Gegensteigung meistern zu können. 
 
Insgesamt lässt sich der tragische Unfall nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die Verkehrssicherheit verantwortlichen Personen zurückführen, sondern einzig auf ein verhängnisvolle Verkettung unglücklicher Umstände. Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet. 
 
IV. Kosten 
6. 
Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten beider Verfahren (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: