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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_92/2009 
 
Urteil vom 18. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch, 
 
gegen 
 
AY.________, 
BY.________, 
CY.________, 
DY.________, 
EY.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2008 erklärte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ zweitinstanzlich der fahrlässigen Tötung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 140.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen sinngemäss mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Dezember 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
Am 21. Januar 2006 fand in den Flumserbergen ein Skikurs des deutschen Ski-Clubs A.________ statt. Der Beschwerdeführer, welcher beim Deutschen Alpenverein die Alpin-Ausbildung bis zum lizenzierten "Ski-Hochtourenführer" durchlaufen hatte, leitete die Skigruppe "Varianten- und Tourenfahrer". Die zehn Teilnehmenden wurden alle mit einem Lawinenverschüttungssuchgerät (LSV-Gerät) ausgerüstet. Der Beschwerdeführer instruierte die Gruppenmitglieder über den Gebrauch der LSV-Geräte und überprüfte deren Funktionstüchtigkeit. Zugleich wies er die Teilnehmenden auf die bei der Abfahrt einzuhaltenden Abstände hin. 
Der Beschwerdeführer studierte am frühen Nachmittag (nochmals) das Lawinenbulletin. Das nationale Lawinenbulletin des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) wies für diesen Tag Stufe 3 ("erhebliche Lawinengefahr") für den Alpennordhang oberhalb von rund 2'000 Metern über Meer (m.ü.M.) aus, wobei sich die Gefahrenstellen insbesondere an Steilhängen der Exposition Nord befänden. Das regionale Lawinenbulletin für die Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr sprach für den östlichen Alpennordhang ebenfalls von erheblicher Lawinengefahr, erheblich vor allem für Steilhänge der Expositionen West-Südost oberhalb etwa 1'800 m.ü.M. 
Um ca. 14.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe mit dem Sessellift zum Leist hinauf (2'222 m.ü.M.). Infolge Bewölkung war die Sicht begrenzt. Nach Beginn der Abfahrt abseits der markierten Pisten zog Nebel auf und setzte leichter Schneefall ein, weshalb sich die Sicht weiter bis auf eine Distanz von ca. 20 bis 30 Meter verschlechterte. Die Gruppe erreichte schliesslich einen Hang mit einer Neigung von rund 36 Grad, den der Beschwerdeführer zu traversieren beabsichtigte. Er fuhr voraus, und die Teilnehmenden folgten ihm im Abstand von je ca. 13 Metern. Kurz nach dem Einstieg in die Traverse, gegen 16.00 Uhr, löste sich auf einer Höhe von knapp 2'000 m.ü.M. eine Lawine, welche vier der Skifahrenden in der Mitte der Gruppe erfasste und in die Tiefe riss. Deren drei konnten sich aus eigener Kraft bzw. gegenseitig helfend aus dem Schnee befreien. 
Der Beschwerdeführer machte eine Bestandeskontrolle und erachtete die Gruppe als komplett. Ungefähr eine Stunde später, gegen 17.00 Uhr, bemerkte eine Gruppenteilnehmerin das Fehlen von Y.________. Der Beschwerdeführer alarmierte die Patrouilleure des Rettungsdiensts, welche kurz darauf eintrafen, den Verschütteten mit dem LSV-Gerät aufspürten, ausgruben und ihn bis zum Eintreffen des Notarztes zu reanimieren versuchten. Dieser konnte jedoch um 18.25 Uhr nur noch den Tod von Y.________ feststellen. 
 
1.2 Im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafuntersuchung gaben die Untersuchungsbehörden beim SLF ein Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. B.________ vom 23. Oktober 2006, inklusive Nachtrag vom 13. Februar 2007). Der Beschwerdeführer reichte seinerseits ein Privatgutachten zu den Akten (Gutachten von C.________, diplomierter Ski- und Bergführer, vom 15. Februar 2007). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 14 ff.). 
 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (Urteil 6P.180/2004 vom 13. März 2005 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 100; 127 I 54 E. 2b). 
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2). 
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c). 
 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. 
Mit seinen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung weitgehend lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich insoweit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Soweit seine Rügen im Übrigen nicht an der Sache vorbeigehen (vgl. etwa seine Kritik an der Bezugnahme der Vorinstanz auf die Unfallstatistik [Beschwerde S. 15] oder seinen Hinweis auf die Aussagen der Beteiligten, welche ihn grundsätzlich als kompetenten und vorsichtigen Kursleiter beschreiben [Beschwerde S. 17]), wird im Rahmen der Erwägungen zur Fahrlässigkeit (nachfolgend E. 3) darauf zurückzukommen sein, bringt der Beschwerdeführer doch einen Grossteil seiner Einwände sowohl unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots als auch unter jenem der falschen Anwendung von Art. 12 Abs. 3 StGB respektive von Art. 117 StGB vor. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er hält fest, die erste Instanz habe nur ein rudimentäres Handprotokoll der Aussagen des SLF-Sachverständigen Dr. B.________ angefertigt, und dieser habe sich in unzulässiger Weise geweigert, zum eingereichten Privatgutachten Stellung zu beziehen. Zudem - so hebt der Beschwerdeführer hervor - hätte zwingend ein amtliches Obergutachten in Auftrag gegeben werden müssen (Beschwerde S. 14 und S. 20 f.). 
 
2.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer diese Rügen überhaupt rechtzeitig erhoben hat, da sie jedenfalls nicht stichhaltig sind. Die Einvernahme des Sachverständigen Dr. B.________ vor der ersten Instanz vom 17. Januar 2008 ist ausführlich (maschinengeschrieben) protokolliert, und dieser hat dabei auch zum Privatgutachten, welches ihm vorgängig zur Kenntnis gebracht worden ist, Stellung genommen (erstinstanzliche Akten act. 22, insb. S. 5). 
Des Weiteren hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie das eingeholte SLF-Gutachten von Dr. B.________ im Bereich der Schnee- und Lawinenkunde als überzeugend eingestuft hat (angefochtenes Urteil S. 11). Sie konnte daher ohne Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines Obergutachtens absehen, da hiervon kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich sorgfaltswidrig verhalten zu haben, und lastet der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 StGB und Art. 117 StGB an. 
Er bringt vor, der Umgang mit Stresssituationen nach einem Lawinenniedergang bilde Bestandteil der Bergführerausbildung, nicht aber derjenigen von Tourenleitern. Ihn hinsichtlich seiner Qualifikation mit einem schweizerischen Bergführer gleichzusetzen, wie dies die Vorinstanz getan habe, gehe daher nicht an. Die Gefahrenstufe "erheblich" gemäss Lawinenbulletin verbiete ein Tourengehen in kritischer Höhenlage und Exposition nicht. Vorliegend seien keine konkreten Anzeichen (wie "Wumm-Geräusche" oder abgehende Schneebretter) auszumachen gewesen, welche auf eine erhebliche Lawinengefahr hingedeutet hätten. In der konkreten Situation habe er davon ausgehen dürfen, dass die kritische Grenze oberhalb von rund 2'000 m.ü.M. gelegen sei, was im Übrigen auch mit der Einschätzung des SLF-Regionalbeobachters übereingestimmt habe. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung fälschlicherweise einzig auf die Lawinenbulletins abgestellt, statt zusätzlich die sog. Reduktionsmethode heranzuziehen. Gestützt auf diese Methode habe er nicht mit einem Lawinenniedergang rechnen müssen (Beschwerde S. 8 ff.). 
Der Beschwerdeführer betont, vor diesem Hintergrund sei der Erfolgseintritt für ihn weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen. Auch der SLF-Gutachter habe im Übrigen nicht eindeutig gefordert, dass die Tour überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen, vielmehr werfe ihm dieser in erster Linie die gewählte Querungsstrategie des Unfallhangs vor. Dabei verkenne der Gutachter aber, dass der dichte Nebel grössere Abstände zwischen den Teilnehmenden oder gar eine Einzelbefahrung verunmöglicht habe. Ferner sei nicht belegt, dass die Lawine selbst bei Einhaltung grösserer Abstände mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Schliesslich habe er sich nach dem Lawinenniedergang auf die Auskünfte und Mitteilungen der Teilnehmenden verlassen dürfen. Dass das Fehlen von Y.________ nicht früher bemerkt worden sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, zumal insoweit nicht nachgewiesen sei, dass der Verschüttete noch rechtzeitig hätte geborgen werden können, wenn sein Fehlen früher festgestellt worden wäre (Beschwerde S. 11 ff.). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, das regionale Lawinenbulletin habe für das Gebiet um die Unfallstelle die Lawinenstufe 3 und damit eine erhebliche Lawinengefahr ausgewiesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Wie sich aus dem Gutachten des SLF ergebe, habe der Unfallhang bezüglich Steilheit, Höhenlage und Exposition zu den im Lawinenbulletin erwähnten Gefahrenstellen gezählt (Beschwerde S. 11). 
Überdies seien weitere, das Tourvorhaben erschwerende Umstände hinzugekommen, welche den Beschwerdeführer bei Beachtung der ihm zumutbaren Vorsicht davon hätten abhalten müssen, die Variantenabfahrt als solche respektive in dieser Form durchzuführen. So habe das nationale Lawinenbulletin für den Unfalltag am östlichen Alpennordhang Neuschnee von 10 bis 20 Zentimeter und in Kammlagen die Bildung von Triebschneeansammlungen prognostiziert. Auch aufgrund des Wetterberichts sei von einer Schneefallfront gegen Abend auszugehen gewesen, so dass auf der Abfahrt mit eingeschränkter Sicht habe gerechnet werden müssen. Zudem sei bereits zu Beginn der Abfahrt erkennbar gewesen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Nebel die Sicht trüben würde, habe doch der Beschwerdeführer bereits auf der Fahrt auf dem Sessellift eine Nebelwand festgestellt (angefochtenes Urteil S. 8). 
Zwar - so hebt die Vorinstanz hervor - sei angesichts der Lawinenbreite von ca. 40 Metern und vier Verschütteten davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer durch seine rasche Hangfahrt zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern herbeigeführte Abstand rund 13 Meter betragen habe. Gemäss der vom SLF erstellten Gerichtsexpertise, deren Ergebnisse durch das Privatgutachten nicht in Frage gestellt würden, hätten aber bei der Traversierung des Hangs Abstände von deutlich mehr als 10 Metern eingehalten werden müssen, da diesfalls die Wahrscheinlichkeit einer Lawinenauslösung zufolge geringerer Belastung der Schneedecke vermindert worden wäre. An einer klaren Aufforderung an die Teilnehmenden, bei der Querung des Steilhangs Abstände von wesentlich mehr als 10 Metern einzuhalten, habe es jedoch gefehlt. Die Instruktion einzig zu Beginn einer Skitour genüge insoweit nicht (angefochtenes Urteil S. 9 ff.). 
Schliesslich - so führt die Vorinstanz aus - sei es zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zufolge des Lawinenabgangs geschockt gewesen sei. Von einem Tourenführer mit seiner Qualifikation dürfe aber erwartet werden, dass er gerade in einer kritischen Situation einen "klaren Kopf" behalte. Eine sorgfältige Bestandesaufnahme hätte dabei zu den elementaren und vordringlichen Pflichten gehört. Dass der Beschwerdeführer das Fehlen von Y.________ erst nach einer Stunde bemerkt habe, stelle eine eindeutige Sorgfaltswidrigkeit dar (angefochtenes Urteil S. 10). 
Zusammenfassend wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass er erstens überhaupt zur geplanten Variantenabfahrt aufbrach, dass er sich zweitens in den eigentlichen Unfallhang begab und dabei nicht sicherstellte, dass die Teilnehmenden Sicherheitsabstände von deutlich über zehn Metern einhielten, und dass er drittens nicht rechtzeitig bemerkte, dass Y.________ verschüttet worden war (angefochtenes Urteil S. 10). Diese Sorgfaltswidrigkeiten - so schliesst die Vorinstanz - seien kausal gewesen für den für den Beschwerdeführer voraussehbaren Erfolgseintritt (angefochtenes Urteil S. 12). 
3.3 
3.3.1 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. Das gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Rechtsprechung und Literatur verlangen vom Skitourenleiter, dass er für die sichere Beurteilung der Lawinengefahr das Lawinenbulletin des SLF (in Verbindung mit der Interpretationshilfe des SLF) konsultiere (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 130 E. 3a). 
3.3.2 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Diese Umstände müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2). 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs ausreichend ist, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a). 
3.3.3 Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.41/2005 vom 17. März 2006 E. 3). 
3.4 
3.4.1 Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das nationale Lawinenbulletin wie auch der SLF-Regionalbeobachter die kritische Grenze oberhalb von rund 2'000 m.ü.M. angesetzt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, räumt der Beschwerdeführer doch (in Übereinstimmung mit dem SLF-Regionalbeobachter) selber ein, dass die Höhe der Gefahrenzone keine exakte Grenze darstellt, sondern einen Bereich von +/- 200 Metern mitumfasst. Zudem legte das (präzisere) regionale Lawinenbulletin die kritische Schwelle erheblicher Lawinengefahr auf 1'800 m.ü.M. fest. Gemäss der Interpretationshilfe des SLF ist die Auslösung von Lawinen bei Stufe 3 bereits bei geringer Zusatzbelastung vor allem an den angegebenen Steilhängen möglich; diese sollten daher möglichst gemieden werden. 
Auch die vom Beschwerdeführer angerufene elementare Reduktionsmethode (vgl. hierzu ausführlich Werner Munter, 3 x 3 Lawinen: Risikomanagement im Wintersport, 4. Aufl. 2009, S. 120 ff.) führt, wie bereits die erste Instanz zutreffend begründet hat (erstinstanzliches Urteil S. 27 f.), nicht zu einer anderen Beurteilung. Angesichts der als erheblich eingestufen Lawinengefahr ist von einem Gefährdungspotential 8 auszugehen (siehe Munter, a.a.O., S. 123). Als Reduktionsfaktor findet einzig jener der "steilsten Hangpartie zwischen 35 und 39 Grad" Anwendung, so dass sich ein für die vertretbare Befahrung des Unfallhangs zu hohes Restrisiko von grösser als 1 ergibt (Munter, a.a.O., S. 126). Gemäss der auf der Reduktionsmethode basierenden "goldenen Regel" sind - soweit keine weiteren Reduktionsfaktoren verfügbar sind - Hanglagen von 35 Grad oder mehr zu meiden (Munter, a.a.O., S. 127). 
Zur erheblichen Lawinengefahr erschwerend hinzu kamen, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, die Wetterbedingungen: Es zog Nebel auf, und die in der Wettervorhersage angekündigten Niederschläge setzten ein. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, herrschte zum Zeitpunkt, als die Gruppe den Unfallhang erreichte, so dichter Nebel, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, den Hang einzusehen und eine Beurteilung vor Ort vorzunehmen. Er konnte daher insbesondere auch seine Annahme, der Hang sei "ausgeblasen", nicht überprüfen. 
3.4.2 Angesichts dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, indem er den Hang trotzdem befuhr, war für ihn aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten doch die durch sein Verhalten bewirkte Gefährdung der Teilnehmenden erkennbar. Dass er keine weiteren konkreten Anzeichen für eine Lawinenauslösung (wie "Wumm-Geräusche" oder abgehende Schneebretter) wahrgenommen hatte, ändert hieran nichts Entscheidendes. 
Zumindest aber wäre vorliegend eine Einzelquerung des Hangs erforderlich gewesen. So geht auch Dr. B.________ in seinem Gutachten davon aus, dass die Entlastungsabstände eindeutig mehr als 10 Meter hätten betragen müssen. Des Weiteren hat der Gutachter des SLF im Rahmen seiner Einvernahme vor der ersten Instanz ausdrücklich die Meinung vertreten, dass es trotz des Nebels möglich gewesen wäre, den Unfallhang einzeln zu traversieren, indem die Teilnehmenden der Spur des Beschwerdeführers nachgefahren wären (erstinstanzliche Akten act. 22, S. 6). 
Selbst wenn jedoch der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt wird, wonach der dichte Nebel eine Einzelquerung des Hangs verunmöglicht hat, so hätte diesfalls konsequenterweise von der Traversierung des Hangs abgesehen werden müssen - statt diesen mit ungenügenden Entlastungsabständen und ohne nochmalige besondere Instruktion der Teilnehmenden trotzdem zu befahren. Insbesondere wäre eine Umgehung des Hangs, wie die kantonalen Instanzen willkürfrei festgestellt haben, ohne weiteres möglich gewesen, da die präparierte Skipiste sehr nahe war. Dass dabei Unannehmlichkeiten wie Verspätungen und mühselige Aufstiege zu Fuss hätten in Kauf genommen werden müssen, rechtfertigte die Eingehung des Risikos der Begehung des Hangs in keiner Weise (vgl. zum Ganzen auch das erstinstanzliche Urteil S. 30 f., auf welches die Vorinstanz in ihrer Begründung verweist). 
Des Weiteren hat der Sachverständige des SLF, Dr. B.________, in seinem Gutachten explizit festgestellt, dass die Lawine höchstwahrscheinlich durch die Opfer selbst ausgelöst worden ist, da die Schneedecke höchstwahrscheinlich der durch die vier Verschütteten verursachten Zusatzbelastung nicht standgehalten hat (SLF-Gutachten, S. 9). Damit wäre die Lawine bei einer Einzelquerung oder - falls eine solche angesichts des dichten Nebels tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte - erst recht bei einem Verzicht auf die Befahrung des Hangs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgelöst und damit Y.________ nicht verschüttet worden. 
3.4.3 Als weitere Sorgfaltswidrigkeit ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach dem Lawinenniedergang keine sorgfältige Bestandesaufnahme durchgeführt und deshalb das Fehlen des verschütteten Y.________ erst rund eine Stunde später bemerkt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hätte von einem lizenzierten "Ski-Hochtourenführer" erwartet werden müssen, dass er in einer solchen Situation "klaren Kopf" behält. Ob die Qualifikation des Beschwerdeführers jener eines diplomierten Bergführers in der Schweiz gleichzustellen ist, kann dabei offen gelassen werden. 
Offen bleiben kann letztlich ebenso, ob der Verschüttete noch lebend hätte geborgen werden können, wenn sein Fehlen sofort bemerkt und früher mit der Suche begonnen worden wäre. Nicht zweifelhaft sein kann nach dem Gesagten jedenfalls, dass das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers als Ganzes, d.h. seine Traversierung des Unfallhangs ohne Einhaltung genügender Abstände und seine Unachtsamkeit bei der Bestandesaufnahme nach dem Niedergang der Lawine, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich war für den Tod von Y.________. 
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB verletzt daher kein Bundesrecht. 
 
4. 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner