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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_78/2011 
 
Urteil vom 2. Mai 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ S.p.A., 
vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Houlmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________ s.r.l., 
2. A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Wintsch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht und UWG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ S.p.A. (Beschwerdeführerin, Klägerin) ist eine italienische Aktiengesellschaft mit Sitz in Meda/Italien. Sie produziert und vertreibt u.a. Möbel, die der Designer Charles Edouard Jeanneret (genannt "Le Corbusier") zusammen mit Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand geschaffen hat. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine weltweite und exklusive Lizenz, die ihr von den Erben von Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand sowie von der Fondation Le Corbusier eingeräumt wurde, welche den Nachlass von Le Corbusier und die Rechte an den von ihm geschaffenen Möbeln verwaltet. Zum Möbelsortiment der Beschwerdeführerin gehören u.a. die auf Le Corbusier und seine Ateliergemeinschaft zurückgehenden Möbel mit den Bezeichnungen LC 1 (sog. Basculante), LC 2 und LC 3 (Clubsessel Grand Comfort), LC 4 (sog. Corbusier-Liege), LC 6 (Tisch) und LC 7 (Drehstuhl). 
Die Y.________ s.r.l. (Beschwerdegegnerin 1, Beklagte 1) ist eine Einpersonen-GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Z.________. A.________ (Beschwerdegegner 2, Beklagter 2) ist ihr einziger Gesellschafter und Verwalter. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin vertreibt die Beschwerdegegnerin 1 Designer-Möbel, u.a. auch Nachahmungen der vorgenannten Le Corbusier-Möbel LC 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die sie auch genau gleich bezeichne. Sie trete dabei unter dem Namen "R.________" bzw. unter der Internet-Domain "R. S.________" auf. Unter diesen Namen sei ihre Werbung auch in der Schweiz erhältlich und sie beliefere von Italien aus auch Besteller mit Wohnsitz in der Schweiz mit Nachahmungen von Le Corbusier-Möbeln. 
 
B. 
Am 24. Januar 2002 machte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegner folgende Klage anhängig: 
"1. Es sei den Beklagten zu verbieten, Imitationen von Le Corbusier-Möbeln des Typs LC1 (derzeit von den Beklagten "Basculante" genannt), LC2, LC3, LC4, LC6 und LC7, die nicht von der Klägerin stammen und nicht durch die eingepresste Unterschrift "Le Corbusier", das Logo "X.________ i Maestri" und die Produktionsnummer als Originale gekennzeichnet sind, in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz anzubieten, über das Internet zum Kauf in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei einer dieser Tätigkeiten in irgendeiner Weise mitzuwirken - unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und Mitarbeiter der Beklagten 1 sowie insbesondere des Beklagten 2 mit Gefängnis oder Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung gegen das Verbot; 
2. es sei festzustellen, dass die Beklagten durch Anbieten und Verkauf von den im Rechtsbegehren 1 genannten LC-Imitationen in der Schweiz die Urheber- bzw. exklusiven Nutzungsrechte der Klägerin verletzt und/oder unlauteren Wettbewerb begangen haben; 
3. es seien die Beklagten zu verpflichten, über die in der Schweiz getätigten Verkäufe der im Rechtsbegehren 1 genannten Möbel Rechnung zu legen, d.h. bekannt zu geben, in welchem Umfang sie LC-Imitationen in die Schweiz verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht haben und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise und der Gestehungskosten je pro Modell; 
4. es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Lizenzgebühr von 10% berechnet auf dem Verkaufspreis sämtlicher in der Schweiz verkaufter LC-Imitationen zu bezahlen oder aber den Gewinn, den sie mit dem Verkauf dieser Imitationen in der Schweiz erzielt haben, herauszugeben, je nach dem, welcher Betrag der höhere ist; im Sinne eines Mindestbetrages seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.- zu bezahlen; 
5. es sei die Klägerin zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv in insgesamt 4 schweizerischen und/oder italienischen Zeitungen bzw. Zeitschriften nach ihrer Wahl viertelseitig auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen." 
Mit Beschluss vom 7. September 2009 trat das Obergericht auf die Feststellungsklage nicht ein; auf die Klage bezüglich der weiteren Rechtsbegehren trat es ein und wies die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegner ab. Gleichentags fällte es folgendes Urteil: 
"1. Den Beklagten wird verboten, Imitationen, d.h. nicht von der Klägerin stammende, von der Klägerin durch die eingepresste Unterschrift "Le Corbusier", das Logo "X.________ i Maestri" und die Produktionsnummer als solche gekennzeichnete Le Corbusier-Möbel des Typs LC 2, LC 3, LC 4, LC 6 und LC 7 in der Schweiz anzubieten und insbesondere zum Kauf über das Internet anzubieten, oder bei einem solchen Anbieten mitzuwirken, unter der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und Mitarbeiter mit Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung gegen das Verbot. [Art. 292 StGB lautet ...] 
2. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin Fr. 50'000.- zu bezahlen. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 
[4.-6. Kosten und Entschädigung]" 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und beantragte - im Umfang der Klageabweisung - die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisung zwecks Neubeurteilung. Mit Sitzungsbeschluss vom 13. Dezember 2010 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2, 3 (soweit das Schadenersatz- resp. Gewinnherausgabebegehren betreffend), 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur diesbezüglichen Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Kassationsgericht erachtete die Beschwerde einzig in einem Punkt betreffend die obergerichtliche Schätzung des Schadens für begründet. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin stellt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen folgende Anträge: 
"1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 und in Ergänzung zu Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 7. September 2009 den Beschwerdegegnern zu verbieten, Imitationen von Le Corbusier-Möbeln des Typs LC 1 (von den Beschwerdegegnern "Basculante" genannt), die nicht von der Beschwerdeführerin stammen und nicht durch die eingepresste Unterschrift "Le Corbusier", das Logo "X.________ i Maestri" und die Produktionsnummer als Originale gekennzeichnet sind, in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz anzubieten, über das Internet zum Kauf in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei einer dieser Tätigkeit in irgendeiner Weise mitzuwirken - unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 sowie insbesondere des Beschwerdegegners 2 mit Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung gegen das Verbot. 
2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 und in Ergänzung zu Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 7. September 2009 den Beschwerdegegnern zu verbieten, Imitationen von Le Corbusier-Möbeln des Typs LC 2, LC 3, LC 4, LC 6 und LC 7, die nicht von der Beschwerdeführerin stammen und nicht durch die eingepresste Unterschrift "Le Corbusier", das Logo "X.________ i Maestri" und die Produktionsnummer als Originale gekennzeichnet sind, in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei einer dieser Tätigkeit in irgendeiner Weise mitzuwirken - unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe und Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 sowie insbesondere des Beschwerdegegners 2 mit Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung gegen das Verbot. 
3. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts vom 7. September 2009 im Umfang von Antrag Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben und der Prozess zur Gutheissung der mit Antrag Ziffer 1 und Ziffer 2 beantragten Verbote an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen." 
 
Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung, ebenso das Obergericht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1). 
 
1.1 Das Kassationsgericht hob das angefochtene Urteil des Obergerichts teilweise auf, nämlich soweit das Schadenersatz- resp. Gewinnherausgabebegehren betreffend. Insoweit ist ein Anfechtungsobjekt entfallen. 
 
Soweit das Obergericht über das Verbotsbegehren entschied und dabei das beantragte Verbot betreffend das Möbel LC 1 abwies und ferner für die streitbetroffenen LC Möbel das beantragte Verbot des Einführens in die Schweiz, des Verkaufs oder anderweitigen Inverkehrbringens in der Schweiz und des Mitwirkens daran ablehnte, lässt der Beschluss des Kassationsgerichts das Urteil des Obergerichts aufrecht, indem im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Dieser belassene Urteilsspruch des Obergerichts stellt ein anfechtbares Teilurteil dar. Denn das Verbotsbegehren kann unabhängig vom Begehren um Schadenersatz resp. Gewinnherausgabe beurteilt werden (vgl. Art. 91 lit. a BGG; vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.). 
 
1.2 Vorliegend geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des URG (SR 231.1) und des UWG (SR 241). Art. 64 Abs. 3 aURG sah für Zivilklagen im Urheberrecht eine einzige kantonale Instanz vor (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit derselben ergab sich für das Lauterkeitsrecht aus Art. 12 Abs. 2 aUWG (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). 
 
1.3 Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des Beschlusses des Kassationsgerichts gegen das Urteil des Obergerichts eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 6 aBGG [AS 2006 1234], der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch anwendbar ist, zumal das angefochtene Urteil des Obergerichts vor Aufhebung dieser Bestimmung eröffnet wurde [vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO]). 
 
1.4 Das Urteil des Obergerichts ist nur insofern der Beschwerde zugänglich, als es das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für die gegen dieses erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Gegen das Urteil des Obergerichts konnte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nach § 281 der (auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen) Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (aZPO/ ZH) erhoben werden, die vorliegend denn auch ergriffen wurde. Nach § 281 aZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss § 285 Abs. 2 aZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 586 f. mit Hinweisen). 
 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insbesondere insoweit keinen letztinstanzlichen Entscheid dar, als sinngemäss geltend gemacht wird, das Obergericht habe darin aktenwidrige, mithin willkürliche, tatsächliche Feststellungen getroffen. Solche Rügen hätte die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht unterbreiten können. Wenn sie mit deren Beurteilung durch das Kassationsgericht nicht einverstanden ist, hätte sie dies mit Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts beim Bundesgericht rügen müssen. Diesen ficht sie indessen nicht an. Auf entsprechende Rügen gegen das Urteil des Obergerichts ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. 
Auszugehen ist mithin durchwegs vom Sachverhalt, wie ihn das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt hat. 
 
1.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundeszivilrecht geltend macht, ist das Obergerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten und sind die entsprechenden Rügen zu prüfen. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit. f URG vor, weil sie dem Le Corbusier-Stuhl LC 1 den Werkcharakter im Sinne dieser Bestimmung und damit die urheberrechtliche Schutzfähigkeit absprach. 
 
2.1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Eine grundsätzlich schutzfähige Werkkategorie bilden insbesondere die Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG; vgl. dazu IVAN CHERPILLOD, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2006, N. 2 zu Art. 2 URG; VON BÜREN/MEER, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 51 ff., S. 78; RETO M. HILTY, Urheberrecht, 2011, S. 76 Rz. 97), unter die der streitbetroffene Le Corbusier-Stuhl LC 1 fällt. 
 
Nach der Legaldefinition geniessen Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz, wenn sie als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter anzusehen sind. Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber oder die Urheberin ist nach dem revidierten Gesetz nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität (BGE 136 III 225 E. 4.2 S. 228 f.; 134 III 166 E. 2.1 S. 169 f.; 130 III 168 E. 4.4 S. 172, 714 E. 2.1). 
 
2.2 Die Vorinstanz verneinte den Urheberrechtsschutz für den Le Corbusier-Stuhl LC 1 gestützt auf BGE 113 II 190. In diesem Entscheid schützte das Bundesgericht die Beurteilung der damaligen Vorinstanz, wonach dem Le Corbusier-Stuhl LC 1 die erforderliche Individualität abgehe, weil es vor dessen Präsentation bereits zwei ähnliche Vorläufer-Modelle gegeben habe, welche die von Le Corbusier geschaffene Form als nicht mehr ausreichend originell erscheinen liessen, nämlich den sogenannten Wassily-Stuhl von Breuer und den Colonial Chair (BGE 113 II 190 E. II./1a S. 200 f.). Die Vorinstanz sah trotz der abweichenden Meinung des Experten Stutz keinen Anlass, auf die Beurteilung des Bundesgerichts zurückzukommen. Die Ähnlichkeit mindestens mit dem Wassily-Stuhl sei gegeben. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Experte im Verfahren BGE 113 II 190 habe sich nur mit grossem Zögern dazu entschlossen, mit Bezug auf den LC 1 Stuhl keinen urheberrechtlich geschützten Werkcharakter anzunehmen. Er habe seine Einschätzung gestützt auf die vom Bundesgericht unter dem alten Urheberrechtsgesetz entwickelte Regel "dans le doute ... on doit trancher pour le modèle industriel" (BGE 105 II 297 E. 3a S. 300) abgegeben, auf die auch das Bundesgericht Bezug nehme. Seither sei das Urheberrechtsgesetz revidiert worden und gelte diese Regel nicht mehr. 
 
2.4 In der Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zum Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (BBl 1989 III 477 ff., 520 f.) wird festgehalten, dass die Definition des Werkbegriffs auf den von der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien aufbaue und somit im Vergleich zum alten Urheberrechtsgesetz nichts am Anwendungsbereich des Urheberrechts geändert worden sei (BGE 130 III 168 E. 4 S. 170); der Werkbegriff hat sich durch das neue Urheberrecht nicht verändert (Urteile 4A_104/2008 vom 8. Mai 2008 E. 4.1, in: sic! 2008 S. 713 ff. und 4C.448/1997 vom 25. August 1998 E. 3, in: sic! 1999 S. 119 ff.). Die bis dahin ergangene Rechtsprechung wurde demnach mit dem neuen Urheberrechtsgesetz nicht einfach überholt, sondern es kann grundsätzlich darauf zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung zum neuen Urheberrechtsgesetz hat sich insofern weiterentwickelt, als nicht mehr auf die Urheber-Individualität, sondern allein auf die Werk-Individualität abgestellt wird (vgl. die Angaben in Erwägung 2.1). Dabei werden bei der Werkkategorie der Werke der angewandten Kunst vergleichsweise hohe Anforderungen an den individuellen Charakter gestellt (HILTY, a.a.O., S. 85 Rz. 109) und es trifft insofern nicht zu, dass die "Zweifelsfallregel" nicht mehr gelte (vgl. CHERPILLOD, a.a.O., N. 56 zu Art. 2 URG; VON BÜREN/MEER, a.a.O., S. 51 ff., S. 77). 
 
Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid BGE 113 II 190 das Zögern des Experten erwähnt, indessen die Einschätzung der Vorinstanz geteilt, dass dem Le Corbusier-Stuhl LC 1 mit Blick auf die Ähnlichkeit zu den beiden Vorläufermodellen keine ausreichende Individualität zukommt. Dem Stuhl wurde mithin die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen, weil ihm das erforderliche Mass an individuellem Gepräge abging und nicht weil auf heute nicht mehr geltende Kriterien zur Beurteilung der Werkqualität abgestellt worden wäre. Hinsichtlich des individuellen Gepräges des LC 1 Stuhles im Vergleich zu den beiden Vorläufermodellen hat sich seit dem Entscheid BGE 113 II 190 nichts geändert und es besteht auch für das Bundesgericht kein Anlass, seine dahingehende Beurteilung zu ändern. Namentlich liegt ein solcher Anlass nicht darin, dass die Beschwerdeführerin "zahlreiche individuelle Form- und Konstruktionselemente" des LC 1 hervorhebt, die ihm nach der Meinung der Beschwerdeführerin und des Experten Stutz gegenüber dem Wassily-Stuhl von Breuer und dem Colonial Chair im Gesamteindruck eine klare Individualität vermitteln sollen. Damit wird lediglich die Meinung einer Partei bzw. eines Experten zum Ausdruck gebracht. An deren Würdigung ist das Bundesgericht nicht gebunden, ebenso wenig an die von der Beschwerdeführerin angeführte ausländische Rechtsprechung, wonach der urheberrechtliche Werkcharakter des LC 1 Stuhles unbestritten sein soll. Besteht aber kein Anlass, die Beurteilung des Bundesgerichts in BGE 113 II 190 E. II./1a bezüglich des fehlenden Werkcharakters des Le Corbusier-Stuhles LC 1 als unzutreffend zu revidieren, hat die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit. f URG liegt nicht vor. 
 
3. 
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 lit. b URG vor, da sie den von den Beschwerdegegnern vorgenommenen Verkauf von Nachahmungen der LC Möbel an Käufer mit Wohnsitz in der Schweiz nicht als unzulässige Veräusserung im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert und damit zu Unrecht kein Verkaufsverbot (Art. 62 Abs. 1 URG) ausgesprochen habe. 
 
3.1 Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht u.a. verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten und eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG). Mögliche Gefährdungs- und Verletzungshandlungen ergeben sich u.a. aus der Aufzählung der aus dem Urheberrecht fliessenden Verwendungsrechte (Art. 10 URG) und aus den Tatbeständen des strafrechtlichen Schutzes (Art. 67 URG). Die Vorinstanz erwähnte als Verletzungshandlungen insbesondere die unbefugte Herstellung eines Werkexemplars und/oder das unbefugte Anbieten, Veräussern oder anderweitige Verbreiten von - nachgemachten - Werkexemplaren (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG bzw. Art. 67 lit. e und f URG). 
 
3.2 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 75; Urteil 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 10.1, sic! 2008 S. 907 ff., je mit Hinweisen). Verlangt der Inhaber der Urheberrechte nach Art. 62 URG vom Richter, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen, muss er im Rechtsbegehren präzisieren, welche bestimmten Handlungen der Gegenpartei zu verbieten sind. Das Gericht ist nach dem Dispositionsgrundsatz an diese Rechtsbegehren gebunden und kann nicht seinerseits geeignete Massnahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden (BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 7 f. zu Art. 62 URG; vgl. auch die Urteile 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 10.1, sic! 2008 S. 907 ff. und 4C.401/2004 vom 9. März 2005 E. 3.1, sic! 2005 S. 562 ff., je mit Hinweisen). 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, den Beschwerdegegnern folgende Handlungen zu verbieten: Die streitbetroffenen Möbelnachahmungen "in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz anzubieten, über das Internet zum Kauf in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei einer dieser Tätigkeiten in irgendeiner Weise mitzuwirken". 
 
Die Vorinstanz hiess das Begehren hinsichtlich des Anbietens in der Schweiz und insbesondere des Anbietens zum Kauf über das Internet sowie des Mitwirkens bei einem solchen Anbieten gut. 
 
Sie hielt sodann fest, eine andere Art von Inverkehrbringen (als der Verkauf) oder ein Mitwirken daran, werde nicht substanziiert behauptet, weshalb das Verbot dies nicht erfassen könne. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. 
 
Schliesslich prüfte sie, ob gemäss Klagebegehren im Weiteren zu verbietende Verkaufsgeschäfte in der Schweiz vorliegen, was sie verneinte. Dies wird von der Beschwerdeführerin angefochten und ist im Folgenden zu überprüfen. 
 
3.4 Die Vorinstanz stellte dazu fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegner Nachahmungen von Le Corbusier-Möbeln der Modellreihe LC herstellten bzw. herstellen liessen und auch an Käufer mit Wohnsitz in der Schweiz verkauften. Dabei gingen sie folgendermassen vor: Wenn sich ein Interessent mit Wohnsitz in der Schweiz bei ihnen meldete und ein LC-Möbel zu erwerben wünschte, schickten ihm die Beschwerdegegner eine schriftliche Auftragsbestätigung zu. Gleichzeitig stellten sie ihm auch eine Offerte bzw. ein Formular der Spedition T.________ srl zu, die auf Wunsch und im ausdrücklichen Auftrag des Käufers das Möbel ab Werk in Italien an den schweizerischen Wohnort des Käufers transportieren würde, falls der Käufer das Möbel nicht selber in Italien abholen wollte. Das ausgefüllte Auftragsformular war gegebenenfalls durch den Käufer an die Speditionsfirma zu übermitteln. Im Falle der Beauftragung der Spedition T.________ srl konnte der Kaufpreis bei Lieferung dem Spediteur bezahlt werden; bei Beauftragung eines anderen Spediteurs musste Vorauszahlung geleistet werden bzw. bei persönlicher Abholung bar bezahlt werden. 
 
Die Vorinstanz führte aus, der rechtsgeschäftliche Erwerb von dinglichen Rechten an beweglichen Sachen bestimme sich bei Bestellungen in Italien von der Schweiz aus nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache, d.h. dem italienischen Recht (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Desgleichen unterstehe der Kaufvertrag italienischem Recht als dem Recht am Sitz der Verkäuferin (Art. 118 IPRG). Nach diesem Recht gehe das Eigentum bereits bei Vertragsschluss an den Käufer über bzw. bei künftigen Sachen mit der Entstehung der Sache bzw. mit dem Eigentumserwerb des Verkäufers. Die Schweizer Besteller von Möbeln bei den Beschwerdegegnern seien demnach bereits vor dem Transport der Möbel in die Schweiz Eigentümer geworden. Damit sei der Kauf als reiner Inlandkauf in Italien und der Transport der Möbel als eigener Import von Eigentum durch die Käufer zu betrachten. In diesem Sinne hätten die Beschwerdegegner keine urheberrechtlich geschützten Sachen in die Schweiz importiert oder hier verkauft; sie hätten damit das Urheberrecht der Beschwerdeführerin im Schutzbereich der Schweiz nicht verletzt. 
 
Die Vorinstanz verneinte auch eine Rechtsumgehung oder einen Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdegegner. Denn das italienische Recht habe in der fraglichen Zeit Möbeln keinen Urheberrechtsschutz gewährt. Demnach sei die Herstellung und der Vertrieb von Nachahmungen in Italien nicht rechtswidrig gewesen und hätten die Beschwerdegegner als italienische Firma solche in Italien produzieren und verkaufen bzw. Käufer solche legal erwerben können. Die enge Zusammenarbeit mit der Spedition T.________ srl habe für Käufer in der Schweiz bzw. im Ausland die Abwicklung des Kaufvertrags zwar erleichtert. Dies ändere aber nichts daran, dass die Käufer bereits vor dem Transport Eigentümer geworden seien und die Spedition Eigentum der Käufer in die Schweiz transportiert habe. 
 
3.5 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verkäufe der Beschwerdegegner nur auf den sachenrechtlichen Eigentumsübergang abgestellt habe. Sie hätte vielmehr das tatsächlich bestehende Verkaufssystem als massgebend betrachten müssen, das aus der auf die Schweiz ausgerichteten Werbung, der Bestellung der Möbel von der Schweiz aus sowie der "Direktlieferung" in die Schweiz mit Hilfe einer Speditionsfirma bestehe, die auch gleich das Inkasso vornehme. Immaterialgüterrechte seien nicht an Sachen gebunden. Die Zuhilfenahme von sachenrechtlichen Prinzipien sei deshalb nicht geeignet zu bestimmen, wann und wo ein Immaterialgüterrecht verletzt werde. 
 
Dieser Einwand verfängt nicht. Auszugehen ist vom Rechtsbegehren, das die Beschwerdeführerin gestellt hat. So verlangte sie u.a., den Beschwerdegegnern sei zu verbieten, die Möbelnachahmungen "in der Schweiz zu verkaufen". Sie präzisierte mithin die Verletzungshandlung, die den Beschwerdegegnern zu verbieten sei, selber mit "Verkauf in der Schweiz". Folgerichtig prüfte die Vorinstanz, ob die nach dem Verkaufssystem der Beschwerdegegner abgewickelten Geschäfte aufgrund des massgebenden italienischen Rechts als Verkäufe in der Schweiz zu qualifizieren sind, wobei sie sämtliche genannten Elemente des Verkaufssystems berücksichtigte. Die aufgeworfene Frage hat die Vorinstanz zutreffend verneint. 
 
3.6 Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf BGE 112 IV 132. In diesem Entscheid ging es um das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens nach Art. 123quater der Starkstromverordnung (SR 734.2). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die entsprechende Rechtsprechung sei auch auf das URG anwendbar. Dieses Vorbringen ist nicht weiter zu prüfen, da es vorliegend nicht darum ging, das Tatbestandsmerkmal des "Veräusserns" oder des "Verbreitens" im Sinne von Art. 67 lit. f URG (bzw. gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b URG) zu konkretisieren, nachdem die Vorinstanz unbestritten festgestellt hat, es fehle insoweit an substanziierten Behauptungen. Vielmehr war - wie in Erwägung 3.3 vorne erwähnt - zu prüfen, ob Verkäufe in der Schweiz vorliegen, wie sie die Beschwerdeführerin verboten haben wollte. Im Übrigen sah es das Bundesgericht im erwähnten Fall BGE 112 IV 132 als entscheidend an, dass die Verkäuferin selbst die in Deutschland verkauften Elektrogeräte auf Wunsch frei Haus an die Kunden in der Schweiz lieferte (E. 3b). Das Verkaufssystem der Beschwerdegegner hingegen umfasste die Lieferung durch die Beschwerdegegner selbst an die Kunden in der Schweiz gerade nicht. Darin besteht ein Unterschied, der entgegen der Beschwerdeführerin nicht irrelevant ist. 
 
3.7 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich auf das von ihr in Deutschland eingeleitete Verfahren hin und macht geltend, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe - wie schon die Erstinstanz - die Aktivitäten der Beschwerdegegner als "Anbieten und Inverkehrbringen im Sinne von §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1, 1. und 2. Alternative des deutschen UrhG" betrachtet. Es bestehe kein Grund, den Sinn der entsprechenden gesetzlichen Regelung von Art. 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG anders auszulegen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz nicht die Tatbestandsmerkmale des "Veräusserns" oder des "Verbreitens" im Sinne von Art. 67 lit. f URG (bzw. gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b URG) auszulegen hatte, sondern prüfte, ob die Praktiken der Beschwerdegegner Verkäufe in der Schweiz darstellten, wie sie die Beschwerdegegner zu verbieten beantragte. Ein unzulässiges Anbieten hat die Vorinstanz im Übrigen bejaht. 
 
4. 
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, weil es dem Stuhl LC 1 auch den wettbewerbsrechtlichen Schutz gemäss Art. 3 lit. d sowie Art. 2 UWG versagte. 
 
4.1 Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterschutz geniessen, dürfen von jedermann genutzt werden; das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen, sondern es besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das UWG bezweckt die Gewährleistung der Lauterkeit des Wettbewerbs, während es dem Immaterialgüterrecht vorbehalten ist, besondere Leistungen als solche zu schützen. Leistungen sind daher durch das UWG nicht als solche, sondern nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung geschützt, wie namentlich vermeidbarer Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, hinterlistigem Verhalten oder behinderndem systematischem Vorgehen (BGE 131 III 384 E. 5.1 S. 394 f. mit zahlreichen Hinweisen). 
 
Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44). Unlauter handelt gemäss Art. 3 lit. d UWG insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 135 III 446 E. 6.1 S. 450; 128 III 353 E. 4 S. 359; 126 III 239 E. 3a S. 245, je mit Hinweisen). Unlauter handelt unter anderem auch, wer sich, seine Waren, Werke und Leistungen in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken oder Leistungen vergleicht (Art. 3 lit. e UWG; vgl. dazu BGE 135 III 446 E. 7.1 S. 460 f.). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass hinsichtlich des nachgemachten Stuhls LC 1 (Basculante) ein Verstoss gegen das UWG zu verneinen sei, beruhe auf mehreren unzutreffenden Würdigungen des Sachverhalts sowie einer unzulässigen isolierten Betrachtung des Stuhls LC 1. 
 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik nicht durchzudringen. Auf ihre in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobenen Aktenwidrigkeitsrügen kann bereits mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Obergerichtsurteils nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 1.4). Unbeachtet zu bleiben haben auch ihre verschiedenen Sachverhaltsergänzungen und die darauf gestützte Argumentation. Dass die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich verfiel die Vorinstanz nicht in eine "unzulässige isolierte Betrachtung" des Stuhls LC 1 und es entging ihr nicht, dass das Bundesgericht in BGE 113 II 190 die Nachmachung des Modells LC 1 als vom Wettbewerbsrecht erfasst beurteilte, wobei es berücksichtigte, dass es sich um die sklavische Nachbildung einer ganzen Serie handelte. Das Bundesgericht führte aus, es sei offensichtlich, dass Nachahmer durch die anhaltende Nachfrage nach Le Corbusier-Modellen bewogen würden, die äussere Gestaltung der Modelle in allen Einzelheiten zu übernehmen, um von ihrem Ruf ebenfalls profitieren zu können (BGE 113 II 190 E. II./1b S. 201 f.). Anders als in jenem Fall, in dem die damalige Beklagte ihre Erzeugnisse, einschliesslich des Stuhls LC 1, ausdrücklich als Kopien der Le Corbusier-Werke bezeichnet und während einiger Zeit sogar unter dieser Bezeichnung dafür geworben hatte, stellte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung des aktenkundigen Werbematerials fest, dass die Beschwerdegegner für ihre Nachahmungen grundsätzlich nicht mit dem Namen "Corbusier" warben. Auch sonst verwendeten sie in der Werbung für den Stuhl LC 1 keine Bezeichnungen, die vom durchschnittlichen Konsumenten automatisch als auf Le Corbusier zurückgehend erkannt würden. Eine einheitlich gestaltete Werbung für die ganze Möbelserie, einschliesslich des Stuhles LC 1, lag nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht vor. Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen schloss, die Beschwerdegegner hätten sich bei ihrer Werbung für den nachgemachten Stuhl LC 1 nicht an den Namen von Le Corbusier oder seine Möbelserie "LC" angelehnt, liegt darin keine unrichtige Anwendung von Art. 3 lit. d oder namentlich auch von Art. 3 lit. e UWG
 
Sodann stellte die Vorinstanz fest, die Werbeanpreisung "Original-Qualität" oder "klassische Ausführung", aus welcher die Beschwerdeführerin auf die Schaffung einer Verwechslungsgefahr schliessen will, sei im Zusammenhang mit dem Modell LC 1 nicht einmal verwendet worden. Das Modell LC 1 sei lediglich als Bauhausklassiker angepriesen worden, während die Beschwerdeführerin die Möbel von Le Corbusier dem Funktionalismus zuordne. Mit Blick auf diese verbindliche Feststellung ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass die Vorinstanz Art. 3 lit. d UWG verletzt hätte, indem sie in Bezug auf den Stuhl LC 1 die Schaffung einer wettbewerbsrechtlich bedeutsamen Verwechslungsgefahr verneinte. 
Auf der Grundlage des vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts ist demnach der Schluss, hinsichtlich der Werbung für den Stuhl LC 1 liege kein Verstoss gegen das UWG vor, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen liessen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Mai 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer