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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 214/06 
 
Urteil vom 10. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
O.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, 
Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher 
Peter Krähenbühl, Bundesgasse 26, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 22. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 lehnte es die Basler Versicherungs-Gesellschaft ab, der bei ihr obligatorisch unfallversicherten O.________ für die Auffahrkollision vom 5. November 2002 über den 1. September 2004 hinaus Leistungen zu erbringen. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Gesellschaft ab, weil aufgrund der getätigten medizinischen und neurologisch-psychiatrischen Abklärungen zwischen dem versicherten Unfall und den noch bestehenden Beschwerden weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (Entscheid vom 5. August 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. März 2006 ab. 
C. 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr rückwirkend ab 1. September 2004 das volle Unfalltaggeld gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres auszurichten und es sei die Heilbehandlung durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 
 
Während die Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen. 
D. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 beantragen lassen, die neu eingereichten medizinischen Akten seien im Verfahren zu berücksichtigen; eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und subeventuell sei die Sache im Ramen eines Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht ist nach eingehender Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass das am 5. November 2002 erlittene HWS-Trauma für die auch nach dem 31. August 2004 weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit teilweise kausal war. Weshalb der für den streitigen Leistungsanspruch erforderliche natürliche Kausalzusammenhang nicht vereint werden könne. Hingegen hat die Vorinstanz das im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG nach ständiger Rechtsprechung kumulativ erforderliche Requisit des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Aufgrund der schon lange vor dem Unfall aufgetretenen depressiven Symptomatik ist die Vorinstanz von einer erheblichen psychischen Überlagerung ausgegangen und hat den adäquaten Kausalzusammenhang nicht nach der für Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (und vergleichbare Verletzungen) entwickelten Rechtssprechnung BGE 117 V 359 geprüft, sondern nach der für psychische Fehlenwicklung im Anschluss an Unfälle etablierten Praxis (BGE 115 V 133). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die für die Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhanges rechtsprechungsgemäss in Betracht fallenden Kriterien geprüft und sie vereint, dies insbesondere aus der Erwägung heraus, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende August 2004) vorhandene Arbeitsunfähigkeit und persistierende Behandlungsbedürftigkeit psychiatrisch begründet war. Dementsprechend hat das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint, wobei es insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auffassung entgegengetreten ist, die Adäquanzprüfung sei erst dann zulässig, wenn medizinisch ein Endzustand erreicht ist. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält nichts, womit sich die Vorinstanz nicht bereits auseinandergesetzt hätte oder was geeignet wäre, den kantonalen Gerichtsentscheid ernstlich in Frage zu stellen. Es wird auf die überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 beantragen lassen, es seien die neu eingereichten medizinischen Gutachten zu berücksichtigen, eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und subeventuell sei die Sache im Ramen eines Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
4.2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Ramen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten ist der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 E. 4 S. 357). 
4.3 Bei den am 19. Oktober 2006 gestellten Anträgen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Gutachten handelt es sich um neue Vorbringen nach Abschluss des Schriftenwechsels im Sinne der genannten Rechtsprechung. Revisionsrechtlich erhebliche Gesichtspunkte (Art. 137 lit. b OG), aufgrund derer eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nach Art. 110 Abs. 4 OG unaufgefordert eingerichte Eingabe vom Gericht rechtsprechungsgemäss zu beachten wäre, sind nicht ersichtlich. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um die Prüfung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, sondern um die Beurteilung der Rechtsfrage des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. E. 2 und 3). Die eingereichten Gutachten können daher auch in dieser Hinsicht nicht revionsbegründend sein, sodass sie ausser Acht zu lassen sind. 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: