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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_144/2009 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer. 
 
Gegenstand 
arbeitsrechtliche Streitigkeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 1. September 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) bestand seit dem 1. Februar 2001 ein Arbeitsvertrag, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ab Februar 2001 als Mitarbeiterin im Betrieb der Beschwerdegegnerin in den Abteilungen Eindrückerei, Kontrolle und Roullage beschäftigt war. Die Beschwerdegegnerin kündigte dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. August 2007 per 31. Oktober 2007. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin begründete sie ihren Kündigungsentscheid folgendermassen: "... Eröffnung einer mit dem Arbeitgeber direkt konkurrenzierenden Firma (durch die Beschwerdeführerin und deren ebenfalls im Betrieb der Beschwerdegegnerin arbeitenden Ehemann), dadurch Zerstörung der Vertrauensgrundlage, die zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich ist... ." Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Kündigung mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 Einsprache. Sie führte aus, die Kündigung sei widersprüchlich und missbräuchlich, weil die Beschwerdegegnerin selbst die Gründung der in der Kündigungsbegründung angegebenen Firma vorgeschlagen habe. In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin an der ausgesprochenen Kündigung fest und stellte der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis aus. 
 
B. 
Die Beschwerdeführerin belangte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. April 2008 vor dem Bezirksgericht Waldenburg auf Bezahlung von Fr. 11'166.55 zuzüglich Zins. Zudem beantragte sie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss ihrem beigelegten Entwurf. Die eingeklagte Forderung begründete sie mit Lohnzahlungsausständen aufgrund noch nicht vergüteter Überstunden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht bezogener Ferientage sowie mit einer Entschädigungsforderung wegen missbräuchlicher Kündigung. Anlässlich der Hauptverhandlung modifizierte die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 13'124.70 zuzüglich Zins. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Waldenburg wies die Klage der Beschwerdeführerin am 2. April 2009 vollumfänglich ab. 
Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 13'124.70 zuzüglich Zins sowie zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss ihrem Entwurf. Das Kantonsgericht bestätigte am 1. September 2009 in Abweisung der Appellation das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. September 2009 teilweise aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 13'124.70 zu verurteilen. 
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren nicht durchgedrungen. Sie hält vor Bundesgericht nur noch an ihrem Forderungsbegehren fest, nicht jedoch weiterhin am Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss ihrem Entwurf. Wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend ausführt, stellt sich vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Denn der nach Ermessen zu bestimmende Streitwert des Begehrens betreffend das Arbeitszeugnis (vgl. Art. 51 Abs. 2 BGG) hängt nicht mit dem vor Bundesgericht noch streitigen Forderungsbegehren zusammen und ist daher nicht zum Streitwert hinzuzurechnen (vgl. BGE 134 III 237). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demzufolge nicht gegeben, womit sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig erweist (Art. 113 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ebenfalls erfüllt sind, ist auf diese - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung - einzutreten. 
 
2. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 393 E. 6, 589 E. 2 S. 591 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob die Kündigung missbräuchlich sei, die von ihr angebotenen Beweise nicht abgenommen. Die Vorinstanz habe auf die Einvernahme des Zeugen B.________ und den Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens gegen ihren Ehemann verzichtet und somit unter Verletzung des in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bundesrechtlich geregelten Untersuchungsgrundsatzes willkürlich gehandelt. 
 
3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; je mit Hinweisen). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (vgl. Erwägung 2). 
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Kommt das Sachgericht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, ein angebotenes Beweismittel sei beweisuntauglich oder vermöge die bereits gewonnene Überzeugung zum Sachverhalt von vornherein nicht zu erschüttern, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; Urteil 4P.129/2003 vom 3. November 2003 E. 2.1). 
 
3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich und der Beschwerdeführerin somit keine Entschädigung nach Art. 336a OR zuzusprechen sei. 
Zur Begründung führte sie namentlich aus, die GmbH-Gründung und deren Zweckausrichtung bzw. deren konkurrenzierendes Betätigungsfeld sei von der Beschwerdegegnerin mittels Auszug aus dem Handelsregister belegt und von der Beschwerdeführerin nie bestritten worden. Der von der Beschwerdegegnerin angegebene Kündigungsgrund der Eröffnung des sie konkurrenzierenden Betriebes sei nachvollziehbar und nicht missbräuchlich, da einem Arbeitsverhältnis ein Vertrauensverhältnis zugrunde liege und die Vornahme konkurrenzierender Tätigkeit geeignet sei, dieses zu zerstören, zumal dies eine eigentliche Arbeitsvertragsverletzung darstelle. Entscheidend sei deshalb, ob die Beschwerdeführerin zu beweisen vermöge, dass andere Gründe, die als missbräuchlich einzuordnen wären, in Wahrheit zur Kündigung geführt hätten. Die Aussagen des als Auskunftsperson befragten Ehemannes der Beschwerdeführerin vermöchten die Behauptung, die fragliche GmbH sei auf Anraten der Beschwerdegegnerin gegründet worden, nicht zu beweisen. Sofern die Beschwerdeführerin moniere, der angerufene Zeuge B.________ hätte die zwischen den Parteien beabsichtigte Übernahme des Betriebes der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zu bezeugen vermocht, sei festzustellen, dass auch mit einer solchen Aussage das vorgenannte Einverständnis mit der Gründung der GmbH nicht zu belegen wäre. Denn eine möglicherweise in Zukunft geplante Betriebsübernahme und die Gründung einer konkurrenzierenden GmbH während eines andauernden Arbeitsverhältnisses seien nicht dasselbe. Auch aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin könne diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die zu einem Einstellungsbeschluss einer gegen den Ehemann eingeleiteten Strafuntersuchung führenden Gründe nicht auf den von ihr zivilrechtlich zu erbringenden Beweis übertragen werden könnten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der ersten Instanz sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Indizien vorzubringen vermöge, die zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Kündigung nahe legen bzw. den von der Beschwerdegegnerin genannten Kündigungsgrund als vorgeschoben erscheinen lassen sowie Rückschluss auf die von der Beschwerdeführerin genannten anderen Kündigungsgründe gestatten würden. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin sieht das Willkürverbot namentlich darin verletzt, dass die Vorinstanz in krasser Weise die Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR missachtet und ohne ersichtlichen Grund auf die Abnahme des für die Beweisführung unerlässlichen Zeugen B.________ verzichtet habe. 
Nach Art. 343 Abs. 4 OR stellt der Richter bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Dieser Untersuchungsgrundsatz bedeutet indessen nicht, dass das Gericht sämtliche von den Parteien angerufene Beweismittel abnehmen muss. So kann es durchaus auf eine beantragte Zeugeneinvernahme verzichten, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die entsprechenden Aussagen beweisuntauglich sind oder die bereits gewonnene Überzeugung zum Sachverhalt von vornherein nicht zu erschüttern vermögen. 
Mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb auf die Einvernahme des angerufenen Zeugen verzichtet werden könne, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert auseinander. Sie bringt einzig vor, ihre Ausführungen in Ziff. 10 der Klageschrift seien nicht berücksichtigt worden. An besagter Stelle habe sie ihre Ansicht, der genannte Kündigungsgrund sei nur vorgeschoben gewesen, mit der Begründung untermauert, sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hätten gewusst, dass ihr Ehemann eine Firma zur Ausführung von Sandstrahlarbeiten, welche die Beschwerdegegnerin nicht mehr selber ausführen wollte, gegründet habe. Der Umstand, dass sämtliche Mitarbeiter von der Firmengründung gewusst hätten, wäre erheblich genug gewesen, um den seitens der Beschwerdegegnerin genannten Kündigungsgrund als vorgeschoben zu bezeichnen. Um dies zu bezeugen, habe sie B.________ als Zeugen angerufen. Er hätte Indizien nennen können, die gezeigt hätten, dass das von der Beschwerdegegnerin genannte Kündigungsmotiv nicht der Realität entspreche. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz auszuweisen, zumal sie nicht dartut, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren auf ihre Argumente in Ziff. 10 der Klageschrift berufen hat. Weder hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 Abs. 4 OR willkürlich angewendet, noch ist ihre antizipierte Beweiswürdigung unhaltbar. Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugeneinvernahme erweist sich daher als unbegründet. 
Da die Beschwerdeführerin ihr pauschales Vorbringen, dass die Vorinstanz den Beizug der Strafverfahrensakten willkürlich unterlassen habe, nicht näher begründet, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 2). 
 
4. 
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Forderung für noch nicht vergütete Überstunden im Umfang von Fr. 3'422.10 verneint. Sie macht geltend, ihre Überstundenforderung im Betrag von Fr. 3'422.10 habe die Beschwerdegegnerin explizit anerkannt, jedoch eine angeblich noch nicht vollständig getilgte Schuld aus einem zwischen den Parteien im Jahr 2002 abgeschlossenen Darlehensgeschäft zur Verrechnung gebracht. Diese Schuld habe sie jedoch vollständig getilgt. Die Vorinstanz sei willkürlich zum Schluss gekommen, dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 an das Grundbuchamt komme kein Beweiswert für die Tilgung der Darlehensschuld zu. 
 
4.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und deren Ehemann mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2002 die Parzelle Nr. 532 des Grundbuchs Oberdorf verkaufte. Mit "internem Darlehensvertrag vom 28. Juni 2002" gewährte die Beschwerdegegnerin ihnen ein zinsloses Darlehen über Fr. 120'000.-- zum Kauf der Liegenschaft, das durch eine Verkäuferhypothek im gleichen Betrag auf der Parzelle Nr. 532 des Grundbuchs Oberdorf gesichert werden sollte. Im Vertrag wurde weiter festgehalten, dass Fr. 20'000.-- bis zum 31. Dezember 2002 zurückzubezahlen und Fr. 100'000.-- bis zum 30. Juni 2012 in monatlichen Raten vollständig zu amortisieren seien. In Ergänzung zum "internen Darlehensvertrag vom 28. Juni 2002" vereinbarten die Parteien mit der "internen Vereinbarung vom 10. Dezember 2002", dass die Rückzahlung von Fr. 100'000.--, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren würden, durch teilweise oder volle Verrechnung der geleisteten Überstunden erfolgen solle. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 27. Dezember 2002, von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann am 19. Dezember 2002 Fr. 20'000.-- erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 21. November 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin das zuständige Grundbuchamt um Löschung der Verkäuferhypothek von Fr. 80'000.--, nachdem die Schuld amortisiert worden sei. 
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den Erhalt eines Darlehens über Fr. 120'000.-- nicht bestritten. Es obliege ihr, die behauptete, vollständige Rückzahlung des Darlehens per November 2005 zu beweisen. Dazu reiche sie einzig das Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Grundbuchamt vom 21. November 2005 ein und stelle sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um eine Quittung, welche die Schuldtilgung beweise. Eine Quittung im Sinne des Art. 88 Abs. 1 OR - so die Vorinstanz weiter - sei eine Verurkundung der Erklärung des Gläubigers, dass er eine ihm geschuldete Leistung erhalten habe. Sie bezwecke, dem Schuldner den Beweis der Erfüllung zu ermöglichen. Das an das zuständige Grundbuchamt gerichtete Schreiben der Beschwerdegegnerin habe nicht die Bestätigung einer Schuldtilgung zum Zweck. Vielmehr beabsichtige es den Antrag auf Löschung der Hypothek im Umfang von Fr. 80'000.--. Das Schreiben vermöge deshalb den erforderlichen Beweis der Schuldtilgung nicht zu erbringen. Die Beschwerdeführerin müsste den vollständigen Untergang der Hypothekarschuld per November 2005 mit zusätzlichen Beweisen belegen können. Die Beschwerdeführerin vermöge deshalb die Verrechnungseinrede der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften und die von ihr geltend gemachte und von der Beschwerdegegnerin anerkannte Restlohnforderung sei in Folge Tilgung durch Verrechnung mit der Darlehensschuld bereits befriedigt worden. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei bei der Würdigung des Schreibens vom 21. November 2005 sehr oberflächlich vorgegangen und habe nicht näher ausgeführt, weshalb diesem keine schuldtilgende Wirkung zukommen solle. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch auf Begründung eines Entscheids nicht verletzt. Die Vorinstanz kam ihrer Pflicht, ihren Entscheid zu begründen hinlänglich nach. So hat sie ihre Begründung durchaus so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin als Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Ebenso hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zur Begründungspflicht BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; je mit Hinweisen). 
 
4.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ein Darlehen von Fr. 120'000.-- gewährte und dieses im Umfang von Fr. 20'000.-- zurückbezahlt wurde. Hingegen ist bestritten, ob im November 2005 noch eine restliche Darlehensforderung bestand. Nach der Beschwerdegegnerin ist das Darlehen bis heute nicht vollständig getilgt und hat der Saldo des Darlehenskontos Ende März 2007 noch Fr. 18'083.85 betragen. Die Beschwerdeführerin führt zum Beweis ihrer Behauptung, das Darlehen sei vollständig getilgt worden, lediglich das Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Grundbuchamt vom 21. November 2005 an. Dort ist aber nur die Rede von einer Löschung der Verkäuferhypothek von Fr. 80'000.-- im Grundbuch, nachdem die Schuld amortisiert worden sei. Bei dieser Formulierung ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass aufgrund des Schreibens vom 21. November 2005 der Beweis für die Tilgung des Darlehens im über Fr. 80'000.-- hinausgehenden Umfang nicht erbracht ist. Die Beschwerdeführerin hat keinen anderen Beweis für die Tilgung der Darlehensrestanz behauptet und erbracht. Bei dieser Sachlage ist demzufolge keine Willkür zu erblicken, wenn die Vorinstanz im Ergebnis aus dem Schreiben vom 21. November 2005 an das Grundbuchamt eine vollständige Tilgung der Darlehensschuld nicht abzuleiten vermochte und schloss, die Überstundenforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 3'422.10 sei durch die noch nicht vollständig getilgte Schuld aus dem Darlehensgeschäft zur Verrechnung gebracht worden. 
 
5. 
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr entgegen der Praxis des Bundesgerichts die Beweislast für den Bezug resp. den Nichtbezug von Ferientagen willkürlich auferlegt. 
 
5.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin trage die Beweislast betreffend das geltend gemachte Lohnguthaben für noch nicht bezogene Ferientage. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin aufgestellten Listen zu den Überzeiten und dem Ferienguthaben vermöchten die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen. Da davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz besser geeigneter Beweisunterlagen sei oder die Edition solcher von der Beschwerdegegnerin verlangen könnte, habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Daher könne ihrer Forderung nicht entsprochen werden, soweit sie den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Anspruch übersteige. Soweit die Beschwerdegegnerin die Lohnforderung aufgrund noch nicht bezogener Ferientage anerkannte, wies die Vorinstanz die Forderung wegen Tilgung durch Verrechnung vollumfänglich ab. 
 
5.2 Nach dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 128 III 271 hat der Arbeitnehmer sowohl die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Ferien wie auch ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen. Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Arbeitnehmer bezogen worden sind (BGE 128 III 271 E. 2a/bb S. 274). Vorliegend kann das angefochtene Urteil dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin die Beweislast für das Entstehen des von ihr geltend gemachten Ferienanspruchs auferlegt wurde. Entsprechend präzisiert denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, denen der zeitliche Umfang ihrer Arbeitspflicht und der Umfang des ihr zustehenden Ferienanspruchs für die geltend gemachte Zeitperiode schlüssig und zweifelsfrei zu entnehmen gewesen wären. Selbst wenn jedoch der Auffassung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, wonach ihr in unzulässiger Weise die Beweislast für den Bezug der Ferien auferlegt worden sei, vermöchte sie mit ihrer Willkürrüge nicht durchzudringen. Denn eine entsprechende unzutreffende Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Verteilung der Beweislast würde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Willkür führen. Wie vorhergehend ausgeführt, liegt Willkür nur vor, wenn der Entscheid in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und zudem nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hat (Erwägungen 2 und 3.1). Die Beschwerdeführerin legt namentlich nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis durch eine unzutreffende Verteilung der Beweislast willkürlich wäre, da eine zusätzliche Forderung aufgrund noch nicht bezogener Ferientage ebenso wie die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Forderung durch Verrechnung getilgt worden wäre. 
 
6. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Nach Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG wird in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- die Gerichtsgebühr reduziert. Dagegen ist die volle Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Sommer