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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_750/2021  
 
 
Urteil vom 29. März 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Frey und/oder Dr. Orlando Vanoli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, handelnd durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, 
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, und dieses vertreten durch Rechtsanwälte Antonio Carbonara und/oder Maurus Winzap, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2021 (RT200121-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und seine Ehefrau B.A.________ hatten in der Steuerperiode 2005 bis 2009 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. In dieser Zeit waren sie an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich in U.________, wo sie Liegenschaften besitzen, beschränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.  
 
A.b. Im Anschluss an ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ erliess die Kantonale Steuerverwaltung am 27. Januar 2016 Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005-2009 über rund Fr. 80,3 Mio. inkl. Zinsen, und stellte sie die Nachsteuerrechnung aus. Die gegen die Nachsteuerverfügungen erhobenen Einsprachen und innerkantonalen Rechtsmittel der Ehegatten A.________ blieben erfolglos: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Ehegatten A.________ gegen den Einspracheentscheid (vom 22. März 2017) am 10. August 2017 kantonal letztinstanzlich ab. Auch ihren Beschwerden gegen die am am 27. Januar 2016 für die veranlagten Steuern erlassene Sicherstellungsverfügung sowie die Arrestbefehle war kein Erfolg beschieden.  
 
A.c. Mit Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B.A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gut (Dispositivziffer 2). Diejenige von A.A.________ wies es in der Sache ab, hiess aber seine Beschwerde in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut (Dispositivziffer 3).  
 
A.d. Mit Gesuch vom 4. Juni 2021 beantragte A.A.________ dem Bundesgericht, die Dispositivziffer 3, falls notwendig auch die Dispositivziffer 2, des Urteils 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 dahingehend zu erläutern, eventuell zu berichtigen, dass Klarheit darüber bestehe, ob infolge der aufgehobenen Ehegattenbesteuerung gegen ihn eine Individualbesteuerung vorzunehmen sei. Das Bundesgericht wies das Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung am 22. Juni 2021 ab (Urteil 2G_2/2021 vom 22. Juni 2021).  
 
B.  
 
B.a. Am 5. Oktober 2018 reichte der Kanton Zürich gegen A.A.________ beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein Begehren auf Zahlung von Fr. 80'310'032.85 nebst Zins und Kosten ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. xxx erhob A.A.________ Rechtsvorschlag.  
 
B.b. Das Bezirksgericht Meilen erteilte dem Kanton Zürich auf dessen Ersuchen am 12. August 2020 in der Betreibung Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst Zins von 4,5 % auf Fr. 70'146'066.90 vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2020 und Zins von 0,25 % auf Fr. 70'146'066.90 ab dem 1. April 2020 sowie für die Betreibungskosten und weiteren Kosten und Entschädigungen.  
 
B.c. Hiergegen gelangten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerden in einem Verfahren vereinigte. Mit Urteil vom 13. August 2021 hiess das Obergericht die von A.A.________ gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde gut, soweit sie die Betreibungskosten, weitere Kosten und Entschädigungen betraf. Im Übrigen wies es sie ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerde des Kantons Zürich wurde in Bezug auf den Zinssatz gutgeheissen und dieser durchgehend auf 4,5 % festgesetzt.  
 
C.  
A.A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. September 2021 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. xxx. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
Die weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sistiert (5A_749/2021, 5A_751/2021 und 5A_752/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 80'310'032.85 befunden hat. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (allenfalls in Verbindung mit Entscheiden der Verwaltungsbehörden) über einen liquiden Rechtsöffnungstitel für die verlangten Nachsteuern des Beschwerdeführers samt Verzugszinsen verfüge. Zudem sei auch die Identität von Gesuchsteller (Beschwerdegegner) mit der im Titel aufgeführten Partei gegeben. 
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Ansicht, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. September 2018 nicht nur die Ehegattenbesteuerung aufgehoben und eine Individualbesteuerung beider Parteien angeordnet, sondern den Beschwerdegegner inbezug auf seine Einkünfte in der Schweiz zu einer neuen Veranlagung verpflichtet habe. Dies sei nicht geschehen, womit es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel für die geforderten Nachsteuern fehle. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzten Steuerforderungen samt Zinsen. 
 
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).  
 
3.1.1. Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein. Allfällige Verzugszinsen, welche nicht im Dispositiv des Titels enthalten sind, müssen in einer eigenen Verfügung festgelegt werden, sofern sie nicht einfach berechnet werden können oder sich aus dem Gesetz ergeben (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 134 zu Art. 80; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 139 zu Art. 80).  
 
3.1.2. Die Verfügung muss vollstreckbar sein (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; ABBET, a.a.O., N. 142 zu Art. 80; AMONN/WALTHER, Grundriss des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 33, 45). Die Rechtskraft einer Verfügung ist nur erforderlich, soweit das massgebende Gesetz eine solche für die Vollstreckbarkeit einer Forderung anordnet. Dies ist für die direkten Bundessteuern der Fall (Art. 165 Abs. 3 DGB) und für kantonale Steuern, sofern das entsprechende Gesetz dies vorsieht (vgl. Urteil 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 110 zu Art. 80). Derartige Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können. Darunter fallen Einsprachen, Rekurse oder Beschwerden, denen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die Wirkung der aufschiebenden Wirkung entzogen worden ist. Damit erweisen sich Veranlagungsverfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Steuerbehörden nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist als vollstreckbar. Wird ein kantonal letztinstanzliches Urteil beim Bundesgericht angefochten, so bleibt es vollstreckbar, da der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 3 BGG), es sei denn, der Instruktionsrichter ordnet diese an (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; vgl. ESCHER/LEVANTE, Schnittstellen zwischen SchKG und Verwaltungsrecht, ZZZ 2021 S. 742).  
 
3.2. Im vorliegenden Fall kam als definitiver Rechtsöffnungstitel nur das Urteil des Verwaltungsgerichts samt der Rechnung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2016 in Frage, da das besagte Urteil aufgrund seines reformatorischen Charakters an die Stelle des Einspracheentscheides der Kantonalen Steuerverwaltung getreten war (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 162 Rz. 41 i.V.m. § 149 Rz. 8). Das führte dazu, dass einzig dieser kantonal letztinstanzliche Entscheid beim Bundesgericht angefochten werden konnte (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 25 Rz. 5). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelangten denn auch gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts je mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 lit. I). Damit war das kantonale Urteil nicht mehr vollstreckbar und gegenüber den Beschwerdeführern konnte die definitive Rechtsöffnung vorerst nicht erteilt werden. Die zwei Beschwerden wurden vom Bundesgericht in einem Verfahren vereinigt und unterschiedlich beurteilt. Diejenige des Beschwerdeführers wurde in der Sache abgewiesen und diejenige seiner Ehefrau gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde im Umfang der Gutheissung aufgehoben. Soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde dieser Entscheid ebenfalls durch das Urteil des Bundesgerichts ersetzt. Dieses Ergebnis rührt von der Praxis der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung her, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiveffekt und in der Regel reformatorischer Natur einzuordnen (BGE 144 I 208 E. 3.1). Damit bildet das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Rechnung der kantonalen Steuerverwaltung) grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzte Steuerschuld des Beschwerdeführers.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Konsequenzen der vom Bundesgericht mit seinem Urteil vom 18. September 2018 angeordneten Individualbesteuerung völlig falsch eingeordnet und damit den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt zu haben. Im Nachgang an den Entscheid des Bundesgerichtes hätten die Steuerbehörden die ihn allein betreffenden Steuerfaktoren berechnen und eine neue Veranlagung vornehmen müssen. Gestützt darauf wären die von ihm geschuldeten Steuern auf dem Einkommen und Vermögen sowie die Kirchensteuern plus die anfallenden Zinsen neu zu verfügen und die Steuerrechnungen (als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels) entsprechend anzupassen gewesen. Da die Steuerbehörden dies nicht vorgekehrt haben, fehlt es nach Ansicht des Beschwerdeführers an einem definitivem Rechtsöffnungstitel für die geforderten Steuern. 
 
4.1. Auszugehen ist vom bundesgerichtlichen Urteil vom 18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Rechnung der kantonalen Steuerverwaltung). Dass es sich hier grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzte Steuerschuld des Beschwerdeführers handelt, wurde bereits gesagt (E. 3.2). Zu prüfen bleiben die Auswirkungen, welche die Gutheissung der von seiner Ehefrau eingereichten Beschwerde auf die Vollstreckbarkeit der Steuerveranlagungen haben, die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden sind.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache einzig aufgehoben, soweit er die Ehefrau als Steuerpflichtige betrifft. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Ehefrau in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt und damit hier nur beschränkt, d.h. in Bezug auf ihre Liegenschaften, steuerpflichtig ist. Hingegen nehme sie am Kunst- und Antiquitätenhandel des Beschwerdeführers nicht teil. Das Kantonale Steueramt habe nicht geprüft, welche Einkommensbestandteile der Ehefrau direkt zuzurechnen sind. Stattdessen habe es sie ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung einbezogen. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid einzig in Bezug auf die Ehefrau aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen. In Bezug auf den Beschwerdeführer (Ehemann) könne das Verfahren fortgeführt werden. Die Rückweisung habe keinesfalls die Aufhebung aller "falschen Verfügungen" zur Folge, wie der Beschwerdeführer vorbringe (Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2).  
 
 
4.3. Dem Wortlaut der Urteilsbegründung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufgehoben hat.  
 
4.3.1. Entgegen seiner Behauptung hat es betreffend seine Person gerade keinen kassatorischen Entscheid gefällt. Aufgehoben hat es lediglich die Familienbesteuerung, d.h. die Faktorenaddition, welche bei Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Gemeinschaft für Einkommen und Vermögen gilt. Beide Ehegatten hatten im massgeblichen Zeitpunkt Wohnsitz im Ausland, wobei einzig der Beschwerdeführer im Kanton Zürich erwerbstätig war und damit einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt für eine (beschänkte) Steuerpflicht im Sinne einer Betriebsstätte hatte. Die Ehefrau war lediglich (Mit-) Eigentümerin von Liegenschaften, wofür sie am jeweiligen Ort ebenfalls beschränkt steuerpflichtig war. Solange die Ehegatten keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt haben, was hier der Fall war, sind sie nicht gemeinsam einzuschätzen, sondern je selbständig für ihre Einkommen und Vermögen zu veranlagen (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 StG/ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 7 Rz. 29).  
 
4.3.2. Daraus folgt, dass die bereits vorgenommene Einschätzung des Beschwerdeführers gemäss dem Urteil des Bundesgerichts bestehen bleibt, hingegen für seine Ehefrau eine neue Veranlagung zu erfolgen hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er auf einer neuen Festsetzung seiner Steuerfaktoren und einer entsprechenden Schlussrechnung der Steuerverwaltung besteht. Dazu hat das Bundesgericht die Behörde nicht verpflichtet. Zudem wäre auch die Rechnung nur zu korrigieren und die Zinsen neu zu berechnen, soweit die Einschätzung im Rechtsmittelverfahren geändert worden ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 Rz. 16). Dies ist nach dem Gesagten in Bezug auf die in Frage stehenden Nachsteuern des Beschwerdeführers nicht der Fall.  
 
5.  
Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es auf jeden Fall an einem definitiven Rechtsöffnungstitel für die Verzugszinsen, welche gegebenenfalls für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung anfallen. 
 
5.1. Die Vorinstanz bezieht sich auf die gefestigte Praxis, wonach auch für die Verzugszinsen grundsätzlich die Rechtsöffnung zu erteilen ist, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt werde. Sie verweist auch auf die Kompetenz des Regierungsrates, die zur Ausführung des kantonalen Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen (§ 265 StG/ZH). Demnach sei die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (Art. 51 Abs. 3 StV/ZH).  
 
5.1.1. In der Nachsteuerverfügung (und im Einspracheentscheid) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels weder die Zahlungsfristen von 30 Tagen noch den Lauf allfälliger Verzugszinsen hemme. Damit sei - so die Vorinstanz - die Zinspflicht und der Zinsfuss in liquider Weise im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und der Beginn der Verzugszinspflicht ergebe sich aus § 51 der Verordnung zum Steuergesetz (StV/ZH). Die gesetzliche Grundlage für die Regelung der Zinsen auf Verordnungsstufe sei gegeben (§ 160, § 174 Abs. 2, § 176 und § 265 StG/ZH i.V.m. § 51 Abs. 3 StV/ZH). Nachdem zwischen der Zustellung der Nachsteuerrechnung am 28. Januar 2016 und dem 1. März 2016 mehr als 30 Tage vergangen seien, sei der festgesetzte Beginn der Verzugszinspflicht nicht zu beanstanden.  
 
5.1.2. Der aktuelle Zinsfuss von 4,5 % beruhe auf einem Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007, zu dessen Erlass das Gesetz ihn ermächtige (§ 176 StG/ZH), und finde sich in dessen Anhang. Bei diesem Beschluss handle es sich nicht um eine bloss interne Dienstanweisung, sondern um eine Rechtsverordnung, die eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn der Verzugszinsen schaffe. Soweit der Beschwerdeführer den Verzugszins für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 von 4,5 % gemäss regierungsrätlichem Beschluss vom 1. April 2020 auf 0,25 % herabgesetzt haben will (sog. Coronazins), gehe er fehl: Der bei Einleitung der Betreibung gültige Verzugszins gelte während der gesamten Dauer des Betreibungsverfahrens unverändert fort. Dies sei sachgerecht bei Schuldnern, welche längst vor der Covid-Krise in Verzug geraten seien und für Steuerschulden betrieben werden mussten. Richtigerweise (und wie vom Betreibungsgläubiger beanstandet) betrage der Verzugszins hier durchgehend 4,5 %.  
 
5.2. Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Verzugszinsen auf den kantonalen Steuern in Frage. Er weist auf die Anpassung der Verordnung zum Steuergesetz hin, wonach per 1. Januar 2021 die Verzugszinspflicht bei periodischen Steuern neu eingeführt worden sei. Bisher und damit für den vorliegend massgeblichen Zeitraum habe die StV/ZH nur für nichtperiodische Steuern einen Verzugszins vorgesehen, was sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen und der Gesetzessystematik ergebe. Selbst wenn Verzugszinsen zulässig wären, so könnten sie sicher nicht bereits ab Rechnungstellung erhoben werden, wenn wie vorliegend die Veranlagung angefochten wurde. Diese Problematik habe die Vorinstanz nicht behandelt, was eine Gehörsverletzung darstelle. Zudem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Verordnung zum kantonalen Steuergesetz. Schliesslich weigere sich die Vorinstanz, die vom Regierungsrat im Rahmen der COVID-19-Massnahmen von 4,5 % auf 0,25 % herabgesetzten Verzugszinsen zu berücksichtigen.  
 
5.3. Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen bereits im kantonalen Verfahren geäusserten Standpunkt. Dabei lässt er indes ausser Acht, dass es sich bei den hier in Frage stehenden steuerrechtlichen Bestimmungen um kantonales Recht handelt. Deren Anwendung kann das Bundesgericht (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) einzig in Zusammenhang mit der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen (vgl. Art. 95 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwieweit die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet hat. Entsprechende Rügen sind an eine strenge Begründungspflicht gebunden (E. 1.3). Insbesondere genügt es nicht, die eigene Auslegung der kantonalen Bestimmungen darzulegen. Erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, aus welcher hervorgeht, dass sich dessen Begründung und das daraus folgende Ergebnis als willkürlich erweisen. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen zum kantonalen Steuerrecht in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen zu den Verzugszinsen, dem Zinsbeginn und dem Zinsfuss offensichtlich falsch angewendet haben sollte (zum Willkürbegriff vgl. BGE 141 I 49 E. 3.4). Ebenso wenig begründet er, inwieweit das Willkürverbot verletzt sein soll, wenn die Vorinstanz die Vorbringen zum sog. Coronazins als unbegründet eingestuft hat. Auf die entsprechenden Rügen hinsichtlich der Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen kann daher nicht eingetreten werden. Daran ändert auch die pauschale Anrufung der für die Vorinstanz geltende Begründungspflicht nichts, welche hier auf die blosse Rüge der falschen Rechtsanwendung hinausläuft (vgl. BGE 146 II 350 E. 5).  
 
6.  
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Rechtsöffnung nur dem durch den Rechtsöffnungstitel berechtigten Gesuchsteller erteilt werden kann. Im konkreten Fall fehle es an der erforderlichen Identität des betreibenden Gläubigers mit dem Inhaber des vorgelegten Rechtstitels. Gleichwohl sei das Rechtsöffnungsgesuch vom Bezirksgericht bewilligt worden, womit die vorliegende Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid gutzuheissen sei. 
 
6.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen. Dabei hat er sich auch mit der Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger zu befassen (BGE 143 III 221 E. 4; 140 III 372 E. 3.1). Hingegen steht es ihm nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden (BGE 141 I 97 E. 5.2). Daraus folgt, dass die Rechtsöffnung bei Vorliegen der formalen Identität zu erteilen ist, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
6.2. Die Vorinstanz verwies für die in Betreibung gesetzten Nachsteuern der Jahre 2005-2009 auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 sowie die Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 27. Januar 2016, woraus als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderungen jeweils einzig der Kanton Zürich hervorgehe. Ungeachtet, dass ein Teil der Nachsteuern den jeweiligen Gemeinden zustehe, werde dort keine von ihnen aufgeführt. Dem Kantonalen Steueramt komme keine Rechtspersönlichkeit zu, es sei einzig ein Verwaltungszweig des Kantons Zürich und vertrete diesen kraft Gesetz auch beim Bezug der Nachsteuern (§ 172 StG/ZH). Damit sei die Identität zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem im Rechtsöffnungstitel aufgeführten Forderungsinhaber gegeben.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben.  
 
6.3.1. Konkret weist er darauf hin, dass - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - im Rubrum des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2018 der Kanton Zürich gar nicht erwähnt werde; als Partei werde einzig das Kantonale Steueramt angeführt. Diese Angaben entsprächen zudem denjenigen in der Nachsteuerverfügung.  
 
6.3.2. Mit diesem Vorbringen gibt der Beschwerdeführer den im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Sachverhalt nur ungenau wieder. Die Vorinstanz hat nicht gesagt, dass der Kanton im massgebenden Bundesgerichtsurteil als Gesuchsteller angeführt werde. Sie hat lediglich erwähnt, dass das Kantonale Steueramt als Teil der Verwaltung in dieser Rolle auftrete, damit aber offensichtlich für den Kanton Zürich handle und nur dieser Partei sei. Damit kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bei der Bezeichnung des Gesuchstellers nicht die Rede sein. Vielmehr hat die Vorinstanz bloss die Verwaltungsstruktur erläutert, mit welcher der Kanton Zürich seine Aufgaben wahrnimmt.  
 
6.4. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer dar, dass das Kantonale Steueramt auch für den Bezug der kommunalen Nachsteuern zuständig sei, womit es aber nicht Gläubiger der entsprechenden Forderungen werde.  
 
6.4.1. Im konkreten Rechtsöffnungsverfahren hätten - so der Beschwerdeführer - alle Steuergläubiger, d.h. der Kanton Zürich und die beteiligten Gemeinden auftreten müssen. Indem der Kanton Zürich allein Steuerforderungen geltend mache, tue er dies teilweise für die Gemeinden, mithin für Forderungen, die ihm gar nicht zustehen. Insoweit fehle es an die Identität des Gläubigers mit dem Forderungsinhaber gemäss dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel.  
 
6.4.2. Mit diesem Vorbringen erneuert der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren geäusserte Sicht der Dinge. Wie ihm die Vorinstanz zutreffend erläutert hat, handelt es sich dabei um einen rein materiellrechtlichen Aspekt, der im Rechtsöffnungsverfahren nicht von Belang ist. In der Tat spielt es hier für die (formale) Identitätsprüfung keine Rolle, wem der geltend gemachte Anspruch zusteht oder für wen er schlussendlich bestimmt ist. Das Rechtsöffnungsgericht kann (wie bereits in E. 6.1 erwähnt) den Rechtsöffnungstitel inhaltlich nicht überprüfen (STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 81). Wohl ist (trotz formaler Identität) möglich, dass die materielle Berechtigung zur Geltendmachung nachträglich dahingefallen ist, weil der Betreibungsschuldner durch Urkunden geltend macht, der Betreibende sei inzwischen nicht mehr Gläubiger (infolge Zession; vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 81). Eine derartige oder vergleichbare Konstellation liegt indes nicht vor.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, soweit sie den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geschützt hat. Damit ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 185'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante