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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1010/2019  
 
 
Urteil vom 3. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Kokotek Burger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
3. D.________ AG, 
4. E.________ AG, 
5. F.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler, 
6. G.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Dalla Bona. 
 
Betreibungsamt U.________ und Umgebung, Zürcherstrasse 1, 5620 U.________, 
 
Gegenstand 
Verwertung von Gemeinschaftsvermögen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 27. November 2019 (KBE.2019.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Eheleute A.________ und G.A.________ sind Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft des Grundstückes Nr. xxx in U.________. Gegen A.________ sind beim Betreibungsamt U.________ verschiedene Betreibungen hängig.  
 
A.b. Am 5. Mai 2017 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung in der Gruppe Nr. yyy (Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2017). Gepfändet wurde unter anderem der Liquidationsanteil von A.________ am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft an der Liegenschaft in U.________. Der Liquidationsanteil wurde am 29. August 2017 zu Gunsten der Gruppe Nr. zzz erneut gepfändet (Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2017). Die H.B.________ AG (Rechtsvorgängerin der B.________ AG) stellte am 30. April 2018 das Verwertungsbegehren.  
 
A.c. Am 25. Oktober 2018 fand vor dem Betreibungsamt eine Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG bezüglich der Verwertung des gepfändeten Liquidationsanteils statt. Nachdem keine Lösung gefunden wurde, setzte das Betreibungsamt den Beteiligten eine Frist von vier Wochen, um allenfalls eine Einigung zu finden bzw. um bezüglich der weiteren Verwertungsmassnahmen Anträge zu stellen. Innert Frist wurde keine Einigung erzielt.  
 
A.d. G.A.________ stellte am 21. November 2018 (als einzige Beteiligte) den Antrag, in Anwendung von Art. 68b Abs. 5 SchKG zwischen den Ehegatten die Gütertrennung anzuordnen und zu vollziehen. Es sei ihr im Rahmen des Vollzugs oder gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB das Alleineigentum an der Liegenschaft zuzuweisen. Der Betrag, welchen sie aus der Zuweisung zuhanden der Gläubiger schulde, sei gerichtlich festzulegen. Die Pfändungen der Liegenschaft in den Gruppen Nr. yyy und Nr. zzz und allfällige künftigen Pfändungen derselben seien bis zum Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu sistieren. Das Betreibungsamt übermittelte die Akten zur Entscheidfällung an das Bezirksgericht U.________ als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde.  
 
B.  
 
B.a. Am 26. April 2019 ordnete das Bezirksgericht die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft von A.________ und G.A.________ nach den hierfür geltenden Regeln sowie die Verwertung der Liegenschaft in U.________ durch das Betreibungsamt an.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid reichten A.________ und G.A.________ am 10. Mai 2019 je eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, ein. A.________ beantragte, den erstinstanzlichen Entscheid anzupassen und auf die Verwertung der Liegenschaft zu verzichten. G.A.________ beantragte die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts, eventualiter ersuchte sie um Anpassung des erstinstanzlichen Entscheides, womit dem Betreibungsamt keine Weisungen zur Auflösung der einfachen Gesellschaft erteilt werden. Das Obergericht wies die beiden Beschwerden mit Entscheid vom 27. November 2019 ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Anpassung des erstinstanzlichen Entscheides, als dass die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft nach den hierfür geltenden Regeln erfolgen solle. 
Mit Verfügung vom 16. März 2020 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Art der Verwertung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen (Art. 132 Abs. 3 SchKG; Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, VVAG). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Der Entscheid über den Verwertungsmodus wurde von der oberen Aufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz über die untere Aufsichtsbehörde, die aufgrund einer bundesrechtlich eingeräumten Befugnis eine Verwertungsanordnung gefällt hat, behandelt. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG).  
 
1.3. Anfechtungsgegenstand kann nur der vorinstanzliche Entscheid sein, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Anpassung des erstinstanzlichen Entscheides nicht zulässig ist. Immerhin ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides angestrebt und die Verwertung der Liegenschaft in U.________ verhindert werden soll. Insoweit kann auf das Begehren eingetreten werden.  
 
1.4. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist mit G.A.________ Gesellschafter der aufzulösenden einfachen Gesellschaft und Gesamteigentümer des zur Liquidation anstehenden Gemeinschaftsvermögens (Liegenschaft) und daher vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.5. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 283 E. 1.2.2).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt der Beschwerdeentscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Auflösung der einfachen Gesellschaft und der Verwertung eines Liquidationsanteils an Gesamteigentum durch die untere Aufsichtsbehörde. 
 
2.1. Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Kann keine Einigung erzielt werden, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens (Art. 132 Abs. 1 SchKG). Diese kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts anzuordnen, oder sie kann die Auflösung der Gemeinschaft samt Verwertung ihres Vermögens für angebracht halten (Art. 10 Abs. 2 VVAG). In diesem Fall tritt die Gemeinschaft durch den Beschluss der Aufsichtsbehörde und - im Fall der einfachen Gesellschaft - ohne Kündigung des Gesellschaftsvertrages, sondern von Gesetzes wegen (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR) in das Stadium der Liquidation (BGE 134 III 133 E. 1.5 mit Hinw. auf BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, 1978, S. 185/186; Urteil 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2;  kritisch  GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 73). Im Rahmen ihres Ermessens wird nur die Verwertungsart von der Aufsichtsbehörde verbindlich festgelegt (BGE 135 III 179 E. 2.1; 134 III 133 E. 1.5; Urteil 5A_731/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1). Weitergehende Befugnisse stehen ihr nicht zu, insbesondere hat sie keine materiell-rechtlichen Fragen zu beantworten (BGE 130 III 652 E. 2.2.2; 114 III 98 E. 1a; Urteil 7B.184/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4.3).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall brachte die vom Betreibungsamt veranlasste Einigungsverhandlung kein Ergebnis. Innert angesetzter Frist stellte einzig G.A.________ einen Antrag. Sie verlangte gestützt auf Art. 68b Abs. 5 SchKG die Anordnung und den Vollzug der Gütertrennung. Dabei sei ihr gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB das Alleineigentum an der Liegenschaft zuzuweisen und der Betrag für den Anteil des Ehemannes zuhanden der Gläubiger gerichtlich festzulegen. Zudem seien die bisherigen und künftigen Pfändungen der Liegenschaft bis zum Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu sistieren. Mit Entscheid vom 26. April 2019 ordnete die untere Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft und die Verwertung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt an.  
 
2.3. Die obere Aufsichtsbehörde wies die von den beiden Gesamteigentümern gegen den angeordneten Verwertungsmodus erhobenen Beschwerden ab. Sie hielt zunächst fest, dass Art. 68b SchKG nicht erheblich sei, weil Gütergemeinschaft gar nicht vorliege. Weiter betonte sie, dass eine Versteigerung des Anteilsrechts in der Regel nur in Frage komme, sofern dessen Wert gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden könne (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Könne der Liquidationsanteil nicht berechnet werden, so dürfe er nicht gleichsam auf gut Glück versteigert werden. Demgegenüber könne von der Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens ein besseres Ergebnis als von der Versteigerung eines im Wert nicht bestimmbaren Liquidationsanteils erwartet werden. In diesem Rahmen seien die Aktiven als Ganzes zu liquidieren, um dann das Nettobetreffnis des Schuldners zu ermitteln und soweit möglich vom Betreibungsamt im Umfang der Betreibungsforderungen einzuziehen (mit Hinweis auf Urteil 7B.184/2006 vom 6. Februar 2007 E. 5.2).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Ohne sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinander zu setzen, habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Wert des gepfändeten Anteils aufgrund der Akten nicht bestimmt werden könne, weshalb dessen Versteigerung ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang die tatbeständlichen Ausführungen zum Wert seines Anteils an der einfachen Gesellschaft wieder. Wie es sich damit verhält, wäre nur zu prüfen, sofern die Verwertung durch Versteigerung des Anteils in Frage steht. Dies ist aber nicht der Fall, da es an einem entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers fehlt.  
 
2.5. Zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz den Verwertungsmodus korrekt bestimmt hat, als sie die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft und damit die Verwertung der Liegenschaft angeordnet hat.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verwertung der Liegenschaft, an welcher er mit seiner Gattin Gesamteigentum hat. Seiner Ansicht nach muss die Liquidation der einfachen Gesellschaft nicht zwingend zur Verwertung dieses einzigen Aktivums führen. Dies ergebe sich aus Art. 548 OR und dem Zuweisungsanspruch des Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB. Ob es zu einer Verwertung komme, entscheide sich aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder einer Vereinbarung im Liquidationsstadium. Eine Anordnung durch die Aufsichtsbehörde sei nicht zulässig.  
 
2.5.2. Gegenstand der Verwertung bei einer Anteilspfändung ist der auf den Schuldner bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallende Liquidationsanteil, selbst wenn das gemeinschaftliche Vermögen nur aus einem einzigen Gegenstand besteht (Art. 1 Abs. 1 VVAG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 27 Rz. 65). Vorliegend wurde in der Pfändungsurkunde (entgegen Art. 5 Abs. 1 VVAG) neben der Pfändung des Liquidationsanteils an der einfachen Gesellschaft auch der Bestandteil des Gesamtvermögens (Liegenschaft) aufgeführt (Lit. A.b). Dass indes der Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft mit Beschlag belegt wurde und die Vorinstanz (wie bereits die Erstinstanz; Lit. B.a) auf dieser Grundlage auch im Verwertungsstadium das Anteilsrecht ins Auge gefasst hat (BGE 91 III 69 E. 2; vgl. BISANG, a.a.O., S. 110), wird nicht in Frage gestellt. Nicht das Grundstück als gepfändete Sache ist zu verwerten, sondern die Verwertung erfolgt aufgrund des Entscheides der Aufsichtsbehörde, welche die Verwertungsart des gepfändeten Gesellschaftsanteil festgelegt hat (BGE 114 III 102 E. 3) und hier (wie die Vorinstanz erklärt hat) durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens erfolgen soll.  
 
2.5.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verwertung eines Anteilsrechts am Gemeinschaftsvermögen in zwei Etappen erfolgt. Diese sind geprägt von den unterschiedlichen Zuständigkeiten und Kompetenzen der jeweiligen Behörde. Als Erstes muss das Betreibungsamt versuchen, eine gütliche Lösung mit den Beteiligten zu finden, wobei diese konkrete Vorschläge machen können. Falls keine Einigung gefunden werden konnte, wird die Angelegenheit an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet, die in einem nächsten Schritt eine konkrete Anordnung über die Verwertung treffen muss. Der Entscheid über den Verwertungsmodus liegt in der ausschliesslichen Verantwortung der Aufsichtsbehörde. Daran ändert die Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Beteiligten anzuhören, bevor sie ihren Entscheid trifft, nichts, denn es besteht keine Pflicht zur nochmaligen Vorladung, sondern lediglich zur Anhörung in dem Sinne, dass die Anträge nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (BGE 87 III 106 E. 2; RUTZ/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 132). In dieser Etappe der Verwertung bleibt insoweit kein weiterer Platz mehr für das Aushandeln einer Vereinbarung, wie der Beschwerdeführer offenbar meint. Nach der Anordnung der Auflösung der Gemeinschaft ist eine gütliche Einigung über eine von der Aufsichtsbehörde abweichende Verwertungsart nicht ausgeschlossen, sofern die Gläubiger ihr Einverständnis zum Aufschub des Vollzugs der Auflösung erteilen (BGE 114 III 102 E. 3; RUTZ/ROTH, a.a.O., N. 35 und 37 zu Art. 132).  
 
2.5.4. Welche Anordnung die Aufsichtsbehörde für angebracht hält, entscheidet sie aufgrund der gesetzlichen Möglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts (E. 2.1). Ordnet die Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft an, so sind die diesbezüglichen Abmachungen im Gesellschaftsvertrag nicht mehr von Belang. Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen Vorkehren für die Verwertung zu treffen und die dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte auszuüben (Art. 12 VVG; BGE 134 III 133 E. 1.5; 144 III 74 E. 4.1). Es erübrigt sich, auf die materiell-rechtlichen Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen, weil diese (wie erwähnt) nicht Gegenstand des Entscheides über die Verwertungsart sind (E. 2.1; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 28 Rz. 68). Ebenso wenig erweisen sich die Darlegungen zu Art. 205 Abs. 2 ZGB als weiterführend. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gesamtvermögens ein Zuweisungsanspruch des Ehegatten geltend gemacht werden kann, ist vorliegend nicht zu klären. Eine Berücksichtigung im Rahmen von Art. 12 VVAG, wie von der Lehre teilweise gefordert (RUTZ/ROTH, a.a.O., N. 36a zu Art. 132), ist nicht zu erläutern, weil es dabei um materiell-rechtliche Fragen geht (E. 2.1). Es erübrigen sich Ausführungen, ob Art. 205 Abs. 2 ZGB bei der Auflösung einer einfachen Gesellschaft unter Ehegatten Anwendung findet (Urteil 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2, Frage offen gelassen).  
 
2.5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz durch die Wahl des konkreten Verwertungsmodus kein Bundesrecht verletzt. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das diesbezüglich auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung (E. 2.1) hinweisen könnte.  
 
3.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit sie sich als zulässig erweist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher       Levante