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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.201/2005 /bnm 
 
Urteil vom 12. Dezember 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Grundstücksteigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. September 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der von der Y.________ AG beim Betreibungsamt A.________ gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... vollzog das Betreibungsamt B.________ am 18. Februar 2005 rechtshilfeweise die Steigerung der in B.________ gelegenen Grundstücke Nrn. 1 und 2. 
 
Mit einer vom 28. Februar 2005 datierten Eingabe führte X.________ beim Gerichtspräsidenten von A.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, der Übergang des Eigentums an den verwerteten Grundstücken sei nicht einzutragen, die Betreibung sei zu löschen und somit die Verwertung zu widerrufen. Er machte geltend, die Steigerung der Grundstücke in B.________ hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen und verwies auf den von ihm und Z.________ (als Verkäufer) und W.________ (als Käufer) am 28. Oktober 2004 über verschiedene in A.________ gelegene Grundstücke geschlossenen Kaufvertrag, worin die Vertragsparteien von der Erklärung der Y.________ AG Vormerk genommen hätten, nach Eingang des ihr zu zahlenden (Teil-)Betrags von Fr. 53'000.-- werde sie die Betreibung sofort und vollumfänglich zurückziehen. 
 
Die untere Aufsichtsbehörde verfügte am 27. Mai 2005, die Beschwerde werde abgewiesen, sofern und soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 
 
X.________ zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, das am 19. September 2005 beschloss, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutretren sei. 
 
Den Beschluss des Kantonsgerichts nahm X.________ am 23. September 2005 in Empfang. Mit einer vom 3. Oktober 2005 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Ausserdem ersucht er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 
 
 
In seinem Aktenüberweisungsschreiben beantragt das Kantonsgericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer erklärt vorab, es sei bisher nicht geprüft worden, ob der Zahlungsbefehl überhaupt noch Gültigkeit gehabt habe, d.h. ob die Verwertung rechtzeitig verlangt worden sei. Abgesehen davon, dass nicht gesagt wird, die gesetzliche Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens sei nicht eingehalten worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Frage im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen hatte, obschon dazu Gelegenheit und auch Anlass bestanden hätte. Es handelt sich mithin um ein neues und deshalb unzulässiges Vorbringen, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Dass die Steigerung als solche fehlerhaft gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
3. 
Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass mit Datum vom 3. Januar 2005 dem Beschwerdeführer das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zugestellt worden seien, womit ihm auch die auf den 18. Februar 2005 angesetzte Steigerung ordnungsgemäss angezeigt worden sei. Schon anfangs Januar 2005 habe ihm demnach bewusst sein müssen, dass das Verwertungsbegehren bezüglich der Grundstücke in B.________ nicht zurückgezogen worden sei. Den Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Kaufvertrag mit der von ihm angerufenen Erklärung der Y.________ AG erst nach Zustellung der genannten Betreibungsurkunden erhalten, erachtet die Vorinstanz als unbehelflich, da er den Vertrag vom 28. Oktober 2004 persönlich unterzeichnet habe und mithin seit jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Erklärung der Y.________ AG gehabt haben müsse. Sie hält dafür, dass der Beschwerdeführer innert zehn Tagen ab Empfang der Steigerungsbedingungen die Absetzung der angekündigten Steigerung hätte verlangen müssen. Die Beschwerde vom 28. Februar 2005 sei daher verspätet gewesen. Letzteres gelte übrigens auch dann, wenn davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe tatsächlich erst anlässlich des am 14. Februar 2005 mit dem Betreibungsamt B.________ geführten Telefongesprächs mit Bestimmtheit erfahren, dass das Verwertungsbegehren nicht zurückgezogen worden sei. Auf die mit Eingabe vom 28. Februar 2005 bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde sei daher nicht einzutreten gewesen. 
4. 
4.1 Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat. 
4.2 Mit den dargelegten Erwägungen des Kantonsgerichts befasst sich der Beschwerdeführer einzig insofern, als er darauf besteht, dass er den Kaufvertrag mit der Erklärung der Y.________ AG erst rund zehn Tage vor der Steigerung vom Notariat zugestellt erhalten habe. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz dafür gehalten hat, er habe vom Inhalt des Vertrags schon früher Kenntnis gehabt, weil er ihn als Partei unterzeichnet habe, übersieht er, dass der angefochtene Entscheid auch auf der Feststellung beruht, er habe nach seinen eigenen Angaben am 14. Februar 2005 darüber Gewissheit erlangt, dass das Verwertungsbegehren nicht zurückgezogen worden sei. Mit dem vorinstanzlichen Argument, er hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt die Absetzung der Steigerung verlangen sollen (vgl. hierzu BGE 128 III 339 E. 5b S. 342) und die Beschwerde vom 28. Februar 2005 sei auch aus diesem Grund verspätet gewesen, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise rechtsgenügend auseinander. Wo der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf mehreren Begründungen beruht, hat der Beschwerdeführer indessen bezüglich jeder von ihnen darzutun, inwiefern sie Bundesrecht verletzen soll (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47 f.). Auf die Beschwerde ist demnach auch aus dieser Sicht nicht einzutreten. 
5. 
Die Frage, ob die Y.________ AG verpflichtet gewesen wäre, das Verwertungsbegehren zurückzuziehen, ist nicht von den Betreibungsbehörden und damit von der erkennenden Kammer zu beurteilen. Darüber hätte gegebenenfalls der Richter zu befinden. 
6. 
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Mit der Vorinstanz, deren Ausführungen der Beschwerdeführer offensichtlich missverstanden hat, ist davon auszugehen, dass ein Grund für eine Kostenauflage (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG: böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung) nicht besteht. Aus dieser Sicht ist das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, demnach gegenstandslos. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm "möglicherweise" einen (unentgeltlichen) Anwalt zu bewilligen, ist entgegen zu halten, dass die Beschwerde am letzten Tag der nicht erstreckbaren Frist (Art. 33 Abs. 1 OG) aufgegeben worden ist und ein Rechtsbeistand somit von vornherein nicht mehr hätte tätig werden können. Hinzu kommt, dass die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nicht derart komplex sind, dass sich die Verbeiständung durch einen (Armen-)Anwalt hätte rechtfertigen lassen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 III 392 E. 3b S. 393 f.). 
6.2 Abgesehen davon, dass auf Grund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer ohnehin keine Parteientschädigung zugestanden hätte, ist die Zusprechung einer solchen im Beschwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG]). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: