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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1281/2012 
 
Verfügung vom 18. Januar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Madame Madalina Diaconu, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, 
 
Lotterie- und Wettkommission, 
Swisslos, Interkantonale Landeslotterie, 
vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und lic. iur. Felix Kesselring, Rechtsanwälte. 
 
Gegenstand 
Verfahren No 10-12 (Euro-Lotto); Verfahrenssprache, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten vom 28. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in Ziff. 6 a) der Verfügung der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten vom 28. November 2012 (Verfahrensanordnung Nr. 2), womit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zuständigkeit der Lotterie- und Wettkommission (comlot) zur Eröffnung eines Verfahrens gegen die Y.________ AG, welcher vorgeworfen wird, in der Schweiz eine verbotene Lotterie ohne Bewilligung zu organisieren und zu betreiben, angeordnet wird, das Verfahren werde ausschliesslich in deutscher Sprache durchgeführt, was auch für jede zukünftige Schrift der X.________ gelte, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ vom 24. Dezember 2012, welche dem Bundesgericht unter anderem Folgendes beantragte: "Annuler le point 6 a) de la décision de la Commission intercantonale de recours loteries et paris du 28 novembre 2012 en tant qu'il concerne l'imposition de la langue allemande pour les mémoires et autres écritures de la recourante" et "dire que la recourante peut déposer ses mémoires, écritures et autres communications en langue française devant la Commission intercantonale de recours loteries et paris", 
in das Schreiben der Rekurskommission vom 28. Dezember 2012 sowie in ihre dem Bundesgericht mit Informationsschreiben vom 8. Januar 2013 übermittelte Anordnung vom 7. Januar 2013, wonach Ziff. 6 a) der Verfahrensanordung vom 28. November 2012 in Wiedererwägung gezogen wird und wie folgt lauten soll: "Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt; der X.________ wird jedoch erlaubt, ihre Rechtsschriften und Briefe auf französisch zu verfassen", 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2013, welche die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs erwägt, 
in das weitere Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2013, womit sie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2012 zurückzieht und auf die Ausrichtung der in der Beschwerdeschrift beantragten Parteientschädigung verzichtet, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, der auch über die Kostenfolgen befindet, 
dass der Rückzug der Beschwerde auf dem Umstand beruht, dass die angefochtene Verfügung im Sinne ihres Beschwerdeantrags abgeändert worden ist, 
dass unter den gegebenen Umständen keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG), 
dass kein Anlass besteht, der Beschwerdeführerin (die darauf verzichtet hat) oder einem der weiteren Verfahrensbeteiligten (denen ohnehin bisher kein Aufwand entstanden ist) eine Parteientschädigung zuzusprechen, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, der Lotterie- und Wettkommission, der Swisslos, Interkantonale Landeslotterie, und der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Januar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller