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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_82/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Angriff (Art. 134 StGB); Beweiswürdigung; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Verlauf einer zunächst verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung, welche sich am 29. Januar 2012 in einem Nachtclub in Zürich ereignet hatte, griffen X.________ und seine Kollegen A.________, B.________ und C.________ gemäss Anklage D.F.________, dessen Bruder E.F.________ und G.________ an. Dabei schlug jemand D.F.________ eine Flasche über den Kopf und ihm wurde mit der Faust ein Schlag ins Gesicht verpasst. D.F.________ erlitt eine Rissquetschwunde an der Wange, die genäht werden musste, und eine Gehirnerschütterung. In der Folge war er einige Tage arbeitsunfähig. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich beim Angreifer mit der Flasche um X.________ gehandelt hat und dass die tätliche Auseinandersetzung von seiner Gruppe ausgegangen ist. X.________ behauptet hingegen, er sei an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen. Daneben werden X.________ eine Vielzahl weiterer Delikte zur Last gelegt, welche jedoch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. 
 
B.  
Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ des mehrfachen Angriffs, des mehrfachen Diebstahls, der Hehlerei, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früher ergangenen Strafbefehl, sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- und widerrief den bedingten Vollzug zweier früher gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafen. Weiter wurde über Einziehungen, die Beschlagnahme sowie Zivilforderungen entschieden. 
 
C.  
X.________ wandte sich mit Berufung gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Angriffs. Am 23. Oktober 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch wegen mehrfachen Angriffs. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf des Angriffs, begangen am 29. Januar 2012, freizusprechen, im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Freiheitsstrafe sei auf 22 Monate zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich. Diese falle einseitig zu seinen Lasten aus, was den Grundsatz der Verfahrensfairness sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletze. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz macht zunächst allgemeine Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und würdigt anschliessend deren Aussagen. Der Beschwerdeführer weise ein langes Vorstrafenregister auf. Er lasse jeglichen Respekt vor sozialen Regeln vermissen. Ein weiterer aktenkundiger Vorfall vom 30. Juli 2012 runde diesen Eindruck ab und mache zudem deutlich, womit Personen zu rechnen hätten, wenn sie ihn belasteten. Damals habe der Beschwerdeführer A.________ mehrfach beschimpft, bedroht und geschlagen, weil dieser seinen Bruder angezeigt habe. Aufgrund dessen seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angezeigt. Der Beschwerdeführer, A.________, B.________ und C.________ hätten Gelegenheit gehabt, sich abzusprechen. Sie hätten ein Interesse daran, ihren eigenen Tatbeitrag zu beschönigen und den Beschwerdeführer nicht zu belasten. Die Privatkläger D.F.________, E.F.________ und G.________ hätten ebenfalls ein Interesse an einer geschönten Darstellung. Allerdings liege kein Motiv für eine bewusste Falschbelastung des Beschwerdeführers vor. Es bestehe zu ihm kein persönlicher Bezug und als besonders solventer Schuldner für allfällige Zivilansprüche erscheine er ebenfalls nicht.  
Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen ausgesagt, er habe sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt. Vielmehr sei er mit einer Frau am Reden gewesen und etwas Trinken gewesen, als ihm Leute "in den Rücken gefallen" seien. Er wisse, dass sein Freund A.________ mit Eis geworfen und D.F.________ getroffen habe. D.F.________ sei dann auf A.________ losgegangen, weshalb dieser die Flasche geworfen habe. Nach der Auseinandersetzung sei nichts mehr passiert, es seien alle gegangen. Weshalb ihn D.F.________ beschuldige, wisse er nicht, er habe ihn noch nie zuvor gesehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz als farblos, stereotyp, ausweichend und insgesamt wenig glaubhaft. Er habe zwar behauptet, die Privatkläger hätten sich gewehrt, wie sie dies getan hätten, habe er jedoch nicht erörtern können. Lebensfremd sei die Darstellung, wonach nach dem Vorfall nichts passiert sei und sie nach Hause gegangen seien, obwohl D.F.________ regungslos und stark blutend auf dem Boden gelegen sei. Er schildere das Vorgefallene nur bruchstückhaft und wenig anschaulich. Zudem seien seine Aussagen widersprüchlich. So habe er den Vorfall einmal aus einer reinen Beobachterposition geschildert, indem er ausgesagt habe, den Schlag mit der Flasche beobachtet zu haben. Anfangs habe er hingegen noch behauptet, angerempelt worden zu sein. Damit versuche er offensichtlich, sich von der Auseinandersetzung zu distanzieren. 
Sowohl A.________ als auch B.________ und C.________ hätten übereinstimmend ausgesagt, A.________ habe den Schlag mit der Flasche ausgeführt. Sie seien lediglich aus Angst vor einem Angriff der Gruppe um D.F.________ tätlich geworden. Konkret habe A.________ geltend gemacht, er habe einige Personen mit Eis beworfen. Dafür habe er sich bei D.F.________ entschuldigt. Man habe ihn dann aufgefordert, nach draussen zu kommen. Dies habe er als Drohung verstanden. Er habe deshalb mit der Flasche zugeschlagen. 
Die Vorinstanz erwägt, A.________ habe ohne konkrete Veranlassung betont, der Beschwerdeführer habe hundertprozentig nichts mit der Tat zu tun. Nebst dieser anlasslosen und übertriebenen Betonung habe er im weiteren Verlauf auch die Zuverlässigkeit seiner eigenen Aussagen mit Bemerkungen wie, dies sei nun die wahrste Geschichte, die der Befragende je gehört habe, allzu demonstrativ betont. In der ersten Befragung habe er angegeben, nicht zu wissen, in welcher Hand er die Flasche gehalten habe. Er habe auch nicht gewusst, um was für eine Flasche es sich gehandelt habe, wahrscheinlich eine Fruchtflasche mit einer dünnen "Scheibe". Einen Tag später habe er berichtet, es habe sich nicht um eine Jack Daniels-Flasche, sondern um eine Granini-Flasche gehandelt. Sodann habe er diese detailliert beschrieben. Er habe seine Sicherheit bezüglich des Tatwerkzeugs übertrieben betont. Dieses Aussageverhalten deute darauf hin, dass er sich zuerst die Abreden mit anderen Tatbeteiligten bezüglich des Tatwerkzeugs habe in Erinnerung rufen müssen. Aus den Aussagen von A.________ ergebe sich kein stimmiges Bild. Abgesehen von der Phase Eiswürfelwerfen bis zum Flaschenschlag habe er die Ereignisse überhaupt nicht geschildert, sondern sich auf Bestreitungen beschränkt. Seine Aussagen seien wenig glaubhaft. 
Die Aussagen von C.________ wirkten vage und ausweichend. Bezüglich der Person, welche den Schlag mit der Flasche ausgeführt hatte, sei er sich nicht ganz sicher gewesen. Eine in sich stimmige Schilderung der Ereignisse ergebe sich jedenfalls nicht, obwohl er den Vorfall einschliesslich Flaschenschlag hautnah miterlebt habe. Bezüglich der Frage, wer die tätliche Auseinandersetzung angefangen habe respektive wie sich diese abgespielt habe, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Dass die Aggression von der Gruppe um D.F.________ ausgegangen sei, lasse sich seinen Aussagen jedoch nicht entnehmen. Dass diese sich aktiv gewehrt hätten, habe er überhaupt nicht behauptet. 
Auch B.________ habe den gesamten Hergang hautnah miterlebt, diesen aber nur bruchstückhaft geschildert. Seine Aussagen seien selektiv. Bezüglich der aktiv an der Tat Beteiligten habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe man ihn mit der Beschreibung der Person mit Glatze und Ziegenbärtchen konfrontiert, welche auf den Beschwerdeführer passe. Dazu habe er zunächst angegeben, diese Person sage ihm nichts. Später habe er gesagt, die Person sei am Tatort gewesen, sie habe allerdings nicht zugeschlagen. B.________ habe sich sehr bemüht, Mitbeteiligte aus der Sache rauszuhalten. Eine Gegenwehr der gegnerischen Gruppe ergebe sich aus seinen Aussagen nicht. 
Zusammengefasst entlasteten die Aussagen von A.________, B.________ und C.________ den Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Aus ihren Aussagen gehe auch nicht hervor, dass die Aggression von D.F.________ und seinen Kollegen ausgegangen sei. B.________ habe einzig behauptet, eine Gegenwehr der Person aus der Gruppe um D.F.________ befürchtet zu haben, welche nach dem Schlag mit der Flasche auf sie zugekommen sei. C.________ habe nur der von ihm geschlagenen Person eine aktive Beteiligung zugeschrieben, wobei er nicht mehr als einen einmaligen Versuch der Gegenwehr konkret geschildert habe. Dass sich die Angegriffenen wehrten und die Gegenwehr über den Beginn der Auseinandersetzung hinausgegangen sei, behaupte er nicht. 
Die Privatkläger D.F.________, E.F.________ und G.________ hätten eine der Personen, welche aktiv in die von mehreren angreifenden Personen geführte tätliche Auseinandersetzung verwickelt waren, übereinstimmend als einen eher kleineren Mann mit Millimeterschnitt bzw. Glatze und Bart beschrieben. Diese Beschreibung treffe auf den Beschwerdeführer zu. E.F.________ habe den Beschwerdeführer anlässlich der Wahlbildkonfrontation sodann als mutmasslichen Täter bezeichnet. Er und D.F.________ hätten angegeben, dass dieser Mann an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Alle drei hätten verneint, die gegnerische Gruppe provoziert oder angegriffen zu haben. Die Aussagen von D.F.________ und E.F.________ seien detailliert und in sich stimmig. Es ergebe sich daraus ein zusammenhängendes Bild des Tatablaufs. Auch die Interaktion mit der gegnerischen Gruppe sei nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung gebe es nicht. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es habe sich um eine einseitig geführte Attacke auf D.F.________ und E.F.________ gehandelt, welche von der Gruppe um A.________ durch den Schlag mit der Flasche gegen den Kopf von D.F.________ lanciert worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt dieser Attacke vor Ort aufgehalten habe und die Täterbeschreibung der Privatkläger auf ihn zutreffe, sei unbestritten. Für eine Verwechslung gebe es keinerlei Anzeichen. Sowohl D.F.________ als auch E.F.________ hätten den Täter aus unmittelbarer Nähe gesehen. Hingegen seien die Depositionen der auf der Seite des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung Beteiligten nicht über alle Zweifel erhaben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der notorisch gewaltbereite Beschwerdeführer von Mitbeschuldigten gedeckt werde, was das falsche Geständnis von A.________ erkläre. Schliesslich seien die Aussagen von G.________ lediglich hinsichtlich des Tatablaufs glaubhaft. Bezüglich der Täterschaft seien seine Aussagen vage. 
 
1.3. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung ist umfassend, detailliert und ausgewogen. Die gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Von einer einseitigen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Die Vorinstanz weist auf Ungereimtheiten in den Aussagen der Gruppe des Beschwerdeführers hin. Beispielsweise konnte sich A.________ zunächst nicht an die Flasche erinnern und in welcher Hand er sie gehalten haben will. Die Vorinstanz weist zutreffend auf die übertriebenen Aussagen von A.________ hin. Der Schluss, wonach dieser ein falsches Geständnis ablegte, um den Beschwerdeführer zu decken, ist nicht willkürlich. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz feststellt, die Gruppe um D.F.________ habe keinerlei tätlichen Angriff ausgeführt und sich, abgesehen von einer anfänglichen versuchten Gegenwehr von E.F.________, nicht zur Wehr gesetzt.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen oder eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Er wendet sich zunächst gegen die Würdigung seiner eigenen Aussagen sowie derjenigen von E.F.________ und G.________. Dabei handelt es sich jedoch weitgehend um wörtliche Wiederholungen seiner Argumentation im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7, S. 5 Ziff. 8, S. 6 Ziff. 10; Plädoyernotizen, S. 8 f., S. 9 und S. 11 f.). Die Begründung lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Auf die erwähnten Vorbringen ist daher nicht einzugehen. 
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz relativiere die Aussagen von G.________ und beziehe diese letztlich gar nicht in die Beweiswürdigung mit ein. Dieser habe ausgesagt, für die Privatkläger zugeschlagen zu haben, was einzig die Schlussfolgerung zulassen würde, dass es sich eben doch um einen Raufhandel und nicht um einen Angriff gehandelt habe. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Bereits die erste Instanz hielt fest, die Aussagen von G.________ seien vage und wenig detailliert. Sie liessen sich jedoch mit denjenigen der Brüder F.________ zumindest bezüglich des Tatablaufs in Einklang bringen. Auch die Vorinstanz stellt nur hinsichtlich des Tatablaufs auf die Aussagen von G.________ ab, denn dieser identifiziere nur Personen, die nichts gemacht hätten. Es sei in seinen Aussagen eine Tendenz zu erkennen, niemanden und insbesondere nicht den Beschwerdeführer zu belasten. Die Vorinstanz unterlegt diese Feststellung mit verschiedenen Beispielen. Soweit die Identität der Angreifer und ihre Tatbeiträge Beweisthema seien, könne auf die Aussagen von G.________ daher nicht abgestellt werden. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Dass E.F.________ sich wahrscheinlich anfänglich noch mit einem Schlag zu wehren versuchte, hält auch die Vorinstanz fest. Dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohnehin nicht von Bedeutung (vgl. nachstehend E. 2.2). Dass D.F.________ nach dem Schlag mit der Flasche noch jemandem einen Schlag verpasst haben soll, bevor er zu Boden ging, sagte lediglich G.________ einmal aus. Weder den Aussagen der Brüder F.________ noch denjenigen der Angreifer selber kann Entsprechendes entnommen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angaben von G.________ generell nicht sehr aufschlussreich sind und keine weiteren Indizien für seine Version sprechen, ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, wonach D.F.________ keine Abwehrhandlungen vorgenommen habe. 
Unter Verweis auf den Polizeirapport vom 1. März 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Zustände äusserst chaotisch gewesen seien, die Securitas unprofessionell gehandelt habe und verschiedene Personen auf die Polizisten eingeredet hätten. Inwiefern diese Umstände hier relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Situation vor Ort kurzzeitig chaotisch war, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen. Dies ändert nichts daran, dass mittels einer sorgfältigen Beweiswürdigung die Tatumstände willkürfrei rekonstruiert werden. 
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz erwähne, dass die Privatkläger den Beschwerdeführer verwechselt haben könnten. Eine solche Verwechslung werde in der Folge nicht mehr berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer gestützt auf diese Argumentation zu seinen Gunsten ableiten könnte. Zunächst ist es unrichtig, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verwechslung nicht mehr erwähnt. Vielmehr hält sie fest, auch im Fall eines Irrtums sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, was für die Verurteilung wegen Angriffs ausreichend sei (vgl. hierzu nachstehend E. 2.2). Im Rahmen der Strafzumessung wird das Thema Verwechslung ebenfalls nochmals aufgegriffen. Zudem stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass es sich beim Täter mit der Flasche um den Beschwerdeführer handelte. Da es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verwechslung gibt, war sie grundsätzlich nicht verpflichtet, auf diese Möglichkeit näher einzugehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tat als Angriff. Vielmehr sei diese als Raufhandel zu qualifizieren. 
 
2.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Wenn mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen. Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar (Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er behauptet, D.F.________ habe sich gewehrt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch E.F.________ habe zugeschlagen, ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob sich der Angegriffene und somit D.F.________ gewehrt hat (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 15 f. zu Art. 134 StGB). Da dies nicht der Fall war, liegt im Verhältnis zu D.F.________ zweifelsohne ein Angriff vor. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus seinem Einwand, andere Beteiligte seien nicht verurteilt worden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bemängelt die Höhe der ausgefällten Strafe, geht in seiner Begründung allerdings von einem Freispruch vom Vorwurf des Angriffs aus. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die lange Verfahrensdauer, welche seiner Ansicht nach bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Urteilsbegründungen seien zwar jeweils innerhalb der gesetzlichen Fristen eingegangen. Allerdings sei die gesamte Verfahrensdauer von knapp vier Jahren zwischen dem Vorfall am 29. Januar 2012 und der Zustellung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung zu lang. Die Verfahrensverzögerung sei durch das Untersuchungsverfahren und durch übermässig lange Wartezeiten bis zur Ansetzung der Gerichtsverhandlungen entstanden. Die Strafe sei um mindestens ein halbes Jahr zu senken, da ein gravierender Verstoss gegen den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 StPO) vorliege.  
 
4.2. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) kann auf die Rüge, sofern sie sich auf das Untersuchungsverfahren sowie auf das Ansetzen der Verhandlungen bezieht, nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die rund vierjährige Verfahrensdauer ab der Tat sei zu lang. Nebst den erwähnten Punkten macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf entsprechende einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu durchsuchen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär