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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_582/2020  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hutter, Trachsel Rechtsanwälte, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Ehrverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 11. März 2020 (BEK 2019 166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erhob am 26. Juni 2018 Strafklage gegen B.________ wegen des Verdachts auf Begehung von Ehrverletzungsdelikten. Sie wirft der Beanzeigten vor, anlässlich einer Schlichtungsverhandlung unter Mit- und Stockwerkeigentümern am 28. März 2018 gut vernehmbar über sie gesagt zu haben: "Die spinnt!". 
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren ein (Verfügung vom 13. September 2019). 
Dagegen beschwerte sich A.________ beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Die kantonsgerichtlichen Kosten auferlegte es der Beschwerdeführerin. Es verpflichtete diese, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Beschluss vom 11. März 2020). 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Strafverfahren sei weiterzuführen. Eventuell sei die Sache zur neuen Verlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell nur betreffend die Entschädigung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR
Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Genügt die Beschwerde den strengen Anforderungen, die an die Begründung der Legitimation zu stellen sind, nicht, kann auf das Rechtsmittel nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin beansprucht eine Genugtuung in bezifferter Höhe wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung. Wird der Zivilanspruch mit einer Persönlichkeitsverletzung begründet, so ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern sie objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR; Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung entstehen nur, wenn der Eingriff aussergewöhnlich schwer ist und in seinen Auswirkungen "das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt" (Urteil 6B_296/2020 vom 16. November 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt dar, die ehrenrührige Äusserung der Beschwerdegegnerin in Anwesenheit von rund 50 Personen anlässlich einer Schlichtungsverhandlung übersteige bei Weitem das Ausmass einer alltäglichen Ehrverletzung. Sie weise objektiv betrachtet eine erhebliche Schwere auf, zumal damit die Schlichtung verunmöglicht worden sei; subjektiv habe die Äusserung bei ihr ein nachhaltiges Gefühl der Demütigung und seelischen Verletzung ausgelöst (Beschwerdeschrift S. 4 f. Ziff. 4.7). 
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (unten E. 3.4) kann offengelassen werden, ob diese Ausführungen genügen, um die Eintretensvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG als erfüllt gelten zu lassen. Ebensowenig bedarf es der Erörterung, inwieweit mit Blick auf die gerügte Gehörsverletzung die sog. "Star-Praxis" (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5) zum Tragen käme. 
 
2.  
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz  in dubio pro duriore). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Äusserung der Beschuldigten "Die spinnt!" sei grundsätzlich nicht ehrverletzend im Sinne der Art. 173 ff. StGB
 
3.1. Die Vorinstanz begründet dies u.a. damit, der Ausdruck "spinnen" sei umgangssprachlich oft nicht im ursprünglichen pathologischen Sinn zu verstehen; er meine regelmässig, jemand "nerve", verhalte sich kompliziert, fordere Übermässiges ein oder - sogar positiv konnotiert - er setze sich allgemein sehr für eine Sache ein. Die Äusserung "Die spinnt!" sei bei einer Vermittlungsverhandlung gefallen, an welcher sich die Beschwerdeführerin gegen Versammlungsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft wehrte. Unter diesen Umständen sei die Äusserung kein Ehrurteil, sondern sollte offensichtlich ausdrücken, es passe einem nicht, dass sich die Beschwerdeführerin so hartnäckig gegen Mehrheiten stelle. Der ohnehin nur unter besonderen Umständen ein (mildes) Schimpfwort darstellende Ausdruck sei im Kontext des der Vermittlungsverhandlung zugrunde liegenden Rechtsstreits in erster Linie geeignet, "die Geltung der Beschwerdeführerin bzw. deren Standpunkte in den Eigentümergemeinschaften zu taxieren". Er beziehe sich insofern nicht auf rufschädigende und durch die Ehrverletzungstatbestände strafrechtlich geschützte Tatsachen. Nichts deute darauf hin, dass sich die Äusserung auf Charaktermängel der Beschwerdeführerin beziehe.  
 
3.2. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a S. 57). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E 8.5.1). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, N 28 Vor Art. 173 StGB).  
Der Vorhalt, jemand sei (geistes-) krank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Psychiatrische Fachausdrücke wie "Psychopath", "Querulant" oder "Idiot" können jedoch auch - statt in einem (mitunter überholten) medizinischen Sinn verwendet zu werden - in ein moralisches Werturteil umgewandelt und so dazu missbraucht werden, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteil 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, a.a.O., N 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie stütze sich für die verschiedenen Bedeutungen von "spinnen" auf das Wörterbuch Duden, übergehe aber die dort explizit festgehaltene Verwendung des Begriffs in einem umgangssprachlich abwertenden Sinn. Ausserdem meine er häufig auch eine psychische Auffälligkeit, einen Zustand des Verrücktseins.  
Dem ist zu entgegnen, dass die sprachwissenschaftliche Einstufung als "abwertend" nicht  tel quel auf die entsprechende strafrechtliche Qualifikation übertragbar ist; diese setzt nach der zitierten Rechtsprechung - wesentlich weitergehend - voraus, dass die Äusserung die betroffene Person als Mensch verächtlich macht. Dass dies hier nicht geschehen ist, hat die Vorinstanz dargelegt (vgl. oben E. 3.1). Wörterbücher zählen alle erdenklichen Verwendungsweisen eines Begriffs auf. Massgebend ist aber nicht irgendeine aus dem Zusammenhang gelöste Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext. Die Äusserung "Die spinnt!" bezieht sich den gesamten Umständen - und dem konkreten Anlass - nach auf die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin in einem spezifischen Zusammenhang (notorische Opposition gegen Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaften). Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung, d.h. auf eine Absicht, die Beschwerdeführerin als Person im sittlich-moralischen Bereich zu diffamieren, gibt es nicht. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist auch eine Äusserung, die (wie die hier diskutierte) aus der Sicht eines unbefangenen Dritten situativ durchaus als unsachlich, ja grob und deplatziert aufgefasst werden darf, keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn. Soweit die Äusserung auf eine vermeintliche psychische Störung, also auf eine medizinische Grösse, abzielen sollte - was dem Gesagten nach aber nicht zutrifft -, wäre der Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte wie erwähnt ebenfalls nicht tangiert (oben E. 3.2).  
Die Beschwerdeführerin moniert, für die Feststellung, die Beschuldigte habe ihre Äusserung nur auf die "Opposition der Beschwerdeführerin gegen bestimmte Mehrheitsbeschlüsse" bezogen, habe die Vorinstanz auf eine Aussage der Beschuldigten abgestellt, der sich dies so nicht entnehmen lasse. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indessen nicht willkürlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566). Selbst wenn die Beschuldigte, wie die Beschwerdeführerin meint, ihr das Geltendmachen von Minderheitenrechten verwehren wollte, ergäbe sich daraus kein Zusammenhang mit dem durch Art. 173 ff. StGB geschützten Anspruch, ein charakterlich anständiger Mensch zu sein. Auch so wäre die inkriminierte Aussage nicht mehr und nicht weniger als der Ausdruck eines Unwillens über das Verhalten der Beschwerdeführerin, das die Beschuldigte als stete Opposition empfand. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme erläutert, sie halte die Beschwerdeführerin für "einfach streitsüchtig". Die Beschwerdeführerin löst sich zu sehr vom tatsächlichen Anlass des strittigen Ausspruchs, wenn sie anhand des Umstandes, dass der Begriff "Streitsucht" in Wikipedia unter dem Oberbegriff "Laster" behandelt werde, behauptet, die verfahrensgegenständliche Äusserung beziehe sich auf ein Verhalten, das nur von charakterlich nicht einwandfreien, unanständigen und nicht integren Menschen an den Tag gelegt werde. 
Des Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, der Leiter der Vermittlungsverhandlung habe den Zwischenruf der Beschuldigten sofort mit dem Hinweis abgemahnt, dies sei ehrverletzend. Die Vorinstanz trifft keine Feststellung über den genauen Wortlaut. Dies kann auch dahingestellt bleiben, denn dem Ordnungsruf eines Versammlungsleiters an die Anwesenden, "ehrverletzende" Zwischenrufe zu unterlassen, kann nur die Bedeutung beigemessen werden, auf unsachliche, unhöfliche, (im landläufigen Sinn) abwertende, den geregelten Gang der Versammlung störende Äusserungen sei zu verzichten. Die Ermahnung war keinesfalls mit dem Anspruch verbunden, den Zwischenruf "Die spinnt!" strafrechtlich einzuordnen. Der Vermittler musste im Untersuchungsverfahren sodann auch nicht zu Aspekten wie die Begleitumstände der Äusserung (Mimik, Gestik, Tonfall, Lautstärke etc.) einvernommen werden. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, der Inhalt der fraglichen Äusserung und die tatsächlichen Umstände seien nicht umstritten. Angesichts des liquiden Sachverhalts - aufgrund dessen wohl auch eine Erledigung durch Nichtanhandnahme möglich gewesen wäre (vgl. angefochtener Beschluss E. 5) - kann ferner nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin zu wenig Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt gemäss den einschlägigen Vorschriften der StPO im Vorverfahren einzubringen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit Blick auf den abschliessend feststehenden Sachverhalt ein schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Akten zur Person der Beschuldigten haben sollte (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht der Privatklägerschaft vom 10. September 2019). 
Nicht näher einzugehen ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie im Zusammenhang stehen mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Einstellungsgrund der gesetzlichen Möglichkeit eines Verzichts auf Strafverfolgung oder Bestrafung (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, hier in Verbindung mit Art. 52 StGB [fehlendes Strafbedürfnis infolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen]). Eine Befassung mit diesem Punkt erübrigt sich, weil die Einstellung des Verfahrens bereits nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) begründet ist. Die Vorinstanz äussert sich nur deshalb zum Einstellungsgrund von lit. e, weil sich die Staatsanwaltschaft im Sinn einer Eventualerwägung  auch mit diesem Titel befasst hatte. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Einstellungsgrund von lit. e für (ebenfalls) erfüllt hielt, kann, entgegen der Beschwerdeführerin, nicht abgeleitet werden, sie verneine es für lit. b (weil die Anwendung von lit. e voraussetze, dass die Tatbestände der Beschimpfung resp. üblen Nachrede erfüllt seien). Die Begründungen zu lit. b und e stehen im angefochtenen Beschluss alternativ nebeneinander.  
 
3.4. Ausgehend von der Schlussfolgerung, die inkriminierte Äusserung erfülle keinen Ehrverletzungstatbestand, hat die Vorinstanz klare Straflosigkeit angenommen. In der Tat erscheint eine Verurteilung keineswegs wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Was die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens angeht, beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten aufzuerlegen.  
Die Beschwerdeführerin hat bezüglich dieser Frage als Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2 S. 211; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies denn auch zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). 
Im vorliegenden Fall entfällt eine solche Entschädigung, weil die Voraussetzungen für eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO fehlen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die beschuldigte Person das eingestellte Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten eines Angeschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205). Es ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Angeschuldigten direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; in BGE 145 IV 114 nicht veröffentlichte E. 9.2 des Urteils 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018). Die Gründe, aus denen die inkriminierte Äusserung der Beschwerdegegnerin keinen Ehrverletzungstatbestand erfüllt (oben E. 3), schliessen hier auch ein zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbares Verhalten (vgl. Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4) aus. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung zu Unrecht zu ihren Lasten (statt zu Lasten des Staats) verlegt.  
 
4.2.1. Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO).  
 
4.2.2. Vorab ist auf unterschiedliche Formulierungen in den deutsch- und italienischsprachigen Versionen von Art. 432 Abs. 2 StPO einerseits und in der französischsprachigen Fassung anderseits hinzuweisen:  
 
Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen ";  
 
Se l'imputato viene giudicato non colpevole in un procedimento promosso a querela di parte, il querelante, qualora per condotta temeraria o negligenza grave abbia causato l'apertura del procedimento o ne abbia intralciato lo svolgimento, o l'accusatore privato possono essere tenuti a rimborsargli le spese sostenute ai fini di un adeguato esercizio dei suoi diritti procedurali ";  
 
Lorsque le prévenu obtient gain de cause sur la question de sa culpabilité et que l'infraction est poursuivie sur plainte, la partie plaignante ou le plaignant qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou a rendu celle-ci plus difficile peut être tenu d'indemniser le prévenu pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure ".  
 
Nach den deutsch- und italienischsprachigen Fassungen betrifft das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens nur die (auf ihre Parteistellung verzichtende) antragstellende Person und nicht auch die Privatklägerschaft (zur begrifflichen Unterscheidung: BGE 138 IV 248 E. 4.2.1 S. 252). Ihr Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig. Die französischsprachige Version erfasst der Satzstellung nach anscheinend neben der antragstellenden Person auch die Privatklägerschaft. Sie lässt sich aber auch so verstehen, dass der Relativsatz, der das erwähnte Erfordernis umschreibt ("  qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou a rendu celle-ci plus difficile "), nur auf "  le plaignant " ("  antragstellende Person "; "  querelante ") - und nicht auch auf "  la partie plaignante " ("  Privatklägerschaft "; "  accusatore privato ") - bezogen ist, zumal die beiden Gruppen von Verfahrensbeteiligten ansonsten nicht in umgekehrter Reihenfolge genannt werden müssten. Unter diesen Umständen ist der eindeutige Wortlaut der deutsch- und italienischsprachigen Fassungen von Art. 432 Abs. 2 StPO massgebend. Die allfällige Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt mithin nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (anders wohl noch BGE 141 IV 476 E. 1.1 S. 479). Das gleiche Verständnis liegt auch der Rechtsprechung zu Art. 427 Abs. 2 StPO zugrunde. Diese Bestimmung regelt die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antragsdelikten parallel zu Art. 432 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 252 f. mit Hinweisen auf die Materialien der Gesetzgebung).  
Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (oben E. 4.1) gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die  aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen (in BGE 145 IV 90 nicht veröffentlichte E. 2.1 des Urteils 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019), gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person (Art. 432 Abs. 2 StPO).  
 
4.2.3. Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflichtung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur. Die Entschädigung der beschuldigten Person geht demnach nicht zwingend zu Lasten der Privatklägerschaft (vgl. erwähntes Urteil 6B_369/2018 E. 2.1 a.E.; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 S. 254 [je zu Art. 427 Abs. 2 StPO]). Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254). Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person zu Lasten der (im Schuldpunkt Anträge stellenden) Privatklägerschaft geht.  
 
4.2.4. Die Anfang 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO baute die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft aus. Im Gegenzug sollte diese vermehrt für die Kosten in die Pflicht genommen werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 S. 253 f.). Indessen liegt das Strafverfahren in der Verantwortung des Staats, weshalb die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt wird, grundsätzlich auch vom Staat für die Aufwendungen entschädigt wird, die für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte anfallen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327 [zu Art. 434 E-StPO], 1329 [zu Art. 437 E-StPO] und 1331 [zu Art. 440 E-⁠StPO]). In diesem Spannungsfeld entwickelte sich die Rechtsprechung zur Frage, ob eine Entschädigung an die obsiegende beschuldigte Person zu Lasten der (im Schuldpunkt Anträge stellenden) Privatklägerschaft oder aber des Staats gehen sollte, wie folgt:  
In  BGE 139 IV 45 E. 1.2 betont das Bundesgericht, der Grundsatz, wonach die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Linie vom Staat getragen werden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), gelte (nur) solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich sei. Deshalb gebe es für Verfahrenslagen, in denen das Verfahren vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft (weiter-) geführt wird, Korrektive, namentlich Art. 432 Abs. 2 StPO. Im Berufungsverfahren seien die nach Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen entsprechend auszulegen. Die Privatklägerschaft trage die Verteidigungskosten, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor Rechtsmittelinstanz verantwortlich zeichne. Im konkreten Fall war der Entschädigungsberechtigte vom Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) freigesprochen worden. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Ausgangslage im Berufungsverfahren entspreche indessen derjenigen von Art. 432 Abs. 2 StPO (die eines Antragsdelikts beschuldigte Person wird zulasten der Privatklägerschaft entschädigt) insofern, wie die Fortsetzung des (Rechtsmittel-) Verfahrens allein vom Willen der unterliegenden Privatklägerschaft abhängt, d.h. der Staat nicht mehr veranlasst ist, auf eine Weiterführung der Strafverfolgung hinzuwirken. Dem Leiturteil BGE 139 IV 45 folgend trägt die allein Berufung erhebende Privatklägerschaft die adäquaten Verteidigungskosten der beschuldigten Person im Berufungsverfahren auch dann, wenn es um Offizialdelikte geht. Es kommt, gleich wie für die Verfahrenskosten (Art. 428 StPO), das allgemeine Unterliegerprinzip zum Tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.; vgl. Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).  
BGE 141 IV 476 E. 1präzisiert, BGE 139 IV 45 umschreibe eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Verantwortung für das Strafverfahren beim Staat liegt. Somit sei diese Rechtsprechung restriktiv zu handhaben: Die Privatklägerschaft trage die angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigesprochenen) beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft (mit Berufung) weitergezogen worden ist, nicht aber, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt.  
 
4.2.5. BGE 141 IV 476 befasst sich mit der Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind. Danach hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte behandelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die in BGE 141 IV 476 getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzeitig beendet. Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt indessen weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich (vgl. oben E. 4.2.3) anzuwenden (vgl. STEFAN CHRISTEN, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 163 f.).  
Mithin ist BGE 141 IV 476 zu präzisieren: Sofern es sich um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft, dies unabhängig davon, ob das Vor- resp. Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden ist oder nicht. Die betreffende Differenzierung kommt nur bei Offizialdelikten zum Tragen. 
 
4.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).  
 
4.2.7. Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf ein Antragsdelikt (vgl. Art. 173 ff. StGB). Es ist somit die Beschwerdeführerin, die gegenüber der Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig wird.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub