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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 109/04 
 
Urteil vom 22. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
M.________, 1937, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 11. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wies die Schweizerische Ausgleichskasse ein Gesuch des 1937 geborenen, aus Serbien und Montenegro gebürtigen M.________ auf Ausrichtung einer Altersrente wegen fehlender Beitragsdauer ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 festhielt. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2004 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss erneut die Zusprechung einer Altersrente. 
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei der schweizerischen Altersversicherung (AHV) versichert sind u.a. Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ausländer sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 AHVG). 
Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Abkommen) sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsbürger einander gleichgestellt. Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4 des Abkommens). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete in den Jahren 1985, 1986 und 1987 als Maurer in der Schweiz. Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden gemäss den Einträgen auf dem Individuellen Konto (IK) für die Perioden Juni bis Oktober 1986 (5 Monate) und März bis August 1987 (6 Monate). Aktenmässig ausgewiesen ist damit eine Beitragsdauer von insgesamt 11 Monaten. 
M.________ macht geltend, überdies vom Mai bis November bzw. Dezember 1985 (7 bzw. 8 Monate) in der Schweiz gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt zu haben. Die Schweizerische Ausgleichskasse weist darauf hin, dass er für diese Zeit als nicht beitragspflichtiger Arbeitnehmer deklariert worden sei. 
2.2 Wenn kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt oder ein Berichtigungsbegehren abgelehnt wurde, dann kann bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offensichtlich ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt aber nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im Individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Bestimmung verlangt für eine Berichtigung bei Eintritt des Versicherungfalles den vollen Beweis, welcher im Sinne des erhöhten Beweisgrades nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechtes zu leisten ist (BGE 117 V 262 Erw. 3 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Firma B.________ AG, Schweiz (als Auftraggeberin), schloss mit der Bauunternehmung G.________ ex-Jugoslawien (als Auftragnehmerin), am 7. März 1985 einen Vertrag. Gemäss Ziff. 2, 3. Absatz, dieses Vertrages stellt die Auftragnehmerin ihre Arbeitskräfte für die in Ziff. 1 des Vertrages erwähnten Bauarbeiten zur Verfügung. Die Vergütung der Auftragnehmerin erfolgt nach den im Angebot aufgeführten Netto-Einheitspreisen (Ziff. 4 des Vertrages). Dieser beträgt u.a. für hochqualifizierte Arbeiter (A) Fr. 30.00 pro Stunde. Dieser Ansatz geht von einem Stundenlohn von Fr. 17.14 aus und ist erhöht um Entschädigungen und Sozialabzüge im Umfang von insgesamt 43,3 %. Die Zahlung erfolgt monatlich (Ziff. 8 des Vertrages). Der Vertrag dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985, verlängert sich indessen automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht bis Ende September 1985 gekündigt wird (Ziff. 3 des Vertrages). Unter den ergänzenden Bestimmungen (Ziff. 10 des Vertrages) wird schliesslich festgehalten, dass alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in der Schweiz einzuhalten sind und dass der Firma B.________ AG Einblick in die Bewilligungen der zum Einsatz gelangenden Arbeiter gewährt wird. 
3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer neben dem genannten Vertrag u.a. Lohnabrechnungen der beteiligten Firmen betreffend die Monate September und November/Dezember 1985 ein. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorstehend dargestellten Vertrags als Arbeitnehmer der Gruppe A in der Schweiz im Einsatz stand. Die für ihn zu leistende Zahlung bestand andererseits aus dem Stundenlohn von Fr. 17.15 sowie Zuschlägen von 36,4 %. Die Differenz zu den vertraglich vereinbarten Zuschlägen von 43,3 % liegt darin, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die AHV (5,2 %), die Familienausgleichskasse (1,4 %) sowie die Arbeitslosenversicherung (0,3 %) nicht entschädigt wurden, was der Beschwerdeführer übersieht. 
4. 
Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht länger als während 11 Monaten Sozialversicherungsbeiträge bezahlte. Damit erfüllt er die Mindestbeitragsdauer nicht, weshalb ein Anspruch auf eine Altersrente zu Recht abgelehnt wurde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. April 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: