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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_176/2013 
 
Verfügung vom 26. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Pfändung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Tribunale d'appello del Cantone di Ticino vom 21. Februar 2013 (Presidente della Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello quale autorità di vigilanza). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (mit Gesuchen um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege) gegen die Verfügung vom 21. Februar 2013 des Tribunale d'appello, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) einer kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2013 gegen eine Verfügung des Ufficio di esecuzione e fallimenti (betreffend Betreibung Nr. xxxx) keine aufschiebende Wirkung gewährt hat, 
in den Entscheid vom 18. März 2013 des Tribunale d'appello, das die erwähnte kantonale Beschwerde abgewiesen hat, 
in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2013, 
 
in Erwägung, 
dass die vorliegende Verfügung (entsprechend der Verfahrenssprache) in deutscher Sprache verfasst wird (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass das Tribunale d'appello mit dem Entscheid vom 18. März 2013 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Beschwerde 5A_176/2013 gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass mit der Verfahrensabschreibung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die erwähnte Eingabe vom 25. März 2013, soweit darin der Entscheid des Tribunale d'appello vom 18. März 2013 angefochten wird, in einem weiteren bundesgerichtlichen Verfahren (5A_222/2013) zu behandeln ist, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_176/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ufficio di esecuzione e fallimenti di Y.________ und dem Tribunale d'appello del Cantone di Ticino schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann