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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_667/2007 
 
Urteil vom 29. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Schäuble. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento, 
viale Officina 6, 6500 Bellinzona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 17. September 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) eine von D.________ wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2007 guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Akten zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zuständige Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento) überwies, 
dass sich D.________ mit Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 beim Bundesgericht über den kantonalen Entscheid beschwerte und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend substantiierten Begründung nicht genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, 
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die zweite Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt innerhalb oder erst nach Ablauf der nicht erstreckbaren 30tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist, nicht beantwortet zu werden braucht, 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG), 
dass indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergehen kann, da der Beschwerdeführer der italienischen offenbar nicht mächtig ist, 
dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens unverzüglich gemäss vorinstanzlichem Entscheid zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zuständige Tessiner Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento) überwiesen werden, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 29. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Widmer Schäuble