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[AZA 0/2] 
5C.20/2001/HER/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
25. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Herzog. 
 
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In Sachen 
S.S.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, Post-fach 2219, 6002 Luzern, 
 
gegen 
A.S._______, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
betreffend 
Ehescheidung (Nebenfolgen), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Parteien heirateten am 1. Juni 1984; am 24. Dezember 1985 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Der Ehemann (geb. 1954) ist als selbständiger Architekt tätig; die Ehefrau (geb. 1956) litt seit 1996 an einer zunehmenden depressiven Verstimmung und hält sich gegenwärtig in einem Kurhaus auf. 
 
B.- Auf Klage des Ehemannes hin schied das Amtsgericht Luzern-Land die Parteien am 22. Dezember 1999. Es stellte den Sohn unter die elterliche Sorge des Klägers und verpflichtete diesen, der Beklagten bis Ende Dezember 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.-- zu bezahlen, wobei sich die Beklagte hieran allfällige Versicherungsleistungen im Umfang von 75 % anzurechnen lassen habe. Es übertrug die eheliche Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers und sprach der Beklagten unter güterrechtlichem Titel Fr. 141'352. 30 zu. Hiergegen führte der Kläger am 17. Januar 2000 Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern, welches ihn verpflichtete, der Beklagten bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.-- und hiernach bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen. 
Es genehmigte ausserdem eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten mit Fr. 136'000.-- abzugelten hat. Im Übrigen wies es die Appellation ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.- Die Beklagte führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil im Unterhaltspunkt aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, ihr bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.-- zu bezahlen. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2014 ersucht sie, den Kläger zu verurteilen, ihr monatlich Fr. 2'475.-- zu bezahlen, wobei ihr ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Versicherungsleistungen zu 75 % anzurechnen seien. Eventuell sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist die Höhe des vom Kläger gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Es handelt sich hierbei um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495), wobei der erforderliche Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- um ein Vielfaches überschritten ist (Art. 36 Abs. 4 OG; BGE 85 II 365 E. b S. 367 f.). Folglich ist auf die rechtzeitig erhobene Berufung einzutreten. 
 
2.- Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) liegt bei der Beklagten eine Unterdeckung in Höhe von Fr. 3'780.-- vor. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz in der Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Klägers die Amortisation der zweiten Hypothek im Umfang von monatlich Fr. 500.-- berücksichtigt habe. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung war der Kläger genötigt, das grundpfandgesicherte Darlehen um Fr. 150'000.-- zu erhöhen, um dadurch die güterrechtliche Forderung der Beklagten in Höhe von Fr. 136'000.-- erfüllen zu können. Die Beklagte macht geltend, die Einsetzung der Tilgungsrate im klägerischen Grundbedarf bewirke, dass im Ergebnis sie selbst die Erfüllung ihrer Güterrechtsforderung mitfinanziere, weil zugleich der ihr gebührende Unterhaltsbeitrag entsprechend reduziert werde. 
 
a) aa) Gemäss dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte dem anderen einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern diesem nicht zuzumuten ist, selbst für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. 
Abs. 2 führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Art. 125 ZGB ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung; zum anderen konkretisiert diese Bestimmung den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 30 f. 
Ziff. 144. 6, S. 112 ff. Ziff. 233. 51-52; statt vieler: Haus-heer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N. 05.51 f., 05.76, 05.111). Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; zuletzt: 
BGE 127 III 68 E. 2c S. 70 mit Hinweisen). Neben dem Alter (BGE 115 II 6 E. 5a S. 11) kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Stettler, Les pensions alimentaires consécutives au divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 150 f.). In Anbetracht ihrer angeschlagenen Gesundheit, ihres Alters und der infolgedessen reduzierten Eigenversorgungskapazität ist die Beklagte auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag des Klägers angewiesen. 
 
bb) Bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist streitig, ob die Amortisationsrate von Fr. 500.-- im Grundbedarf des Klägers berücksichtigt werden darf, wodurch seine Leistungsfähigkeit entsprechend herabgesetzt würde. 
 
Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (vgl. BGE 63 III 105 E. 2 S. 111). Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners selbst das Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; 127 III 68 E. 2b S. 70). 
 
Das Schrifttum hält eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen für geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde (Jean-FrançoisPerrin, La méthode du minimum vital, in: SJ 1993 S. 437; Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 77 in fine zu Art. 125 ZGB; dieselbe, Unterhaltsrechtliche Probleme nach Trennung und Scheidung, in: Eherecht in der praktischen Auswirkung, Zürich 1991, S. 26), nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.43; Annette Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 161 f.). Amortisationen für Hypothekardarlehen seien dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbildend wirkten (Hausheer/Spycher, Handbuch, N. 02.44; Spycher, a.a.O., S. 163); von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 118A zu Art. 163 ZGB). 
 
b) Im vorliegenden Fall ist die monatliche Amortisationsrate von Fr. 500.-- entstanden, weil der Kläger ohne Erhöhung des Grundpfandkredits nicht imstande gewesen wäre, die güterrechtliche Forderung der Beklagten unverzüglich zu erfüllen. Zugleich steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beklagte nach Vergleich ihres Vermögensertrages (monatlich Fr. 300.--) mit ihrem Grundbedarf (Fr. 4'080.--) eine monatliche Unterdeckung in Höhe von Fr. 3'780.-- hinzunehmen hat. Zudem wird sie sich gegebenenfalls Sozialversicherungsleistungen oder einen etwaigen künftigen Arbeitserwerb zu 75 % bedarfsmindernd anrechnen lassen müssen, was ausser Streit steht. 
 
Die vom Kläger zusätzlich eingegangene Darlehensverpflichtung dient nicht gleichermassen den Interessen beider Ehegatten. Sie wurde vielmehr begründet, um ihm zu ermöglichen, seine güterrechtliche Verpflichtung umgehend zu erfüllen und liegt daher in seinem unmittelbaren Interesse als leistungspflichtiger Schuldner. Naturgemäss steht seine durch das aufgenommene Darlehen verbesserte finanzielle Leistungsfähigkeit auch im mittelbaren Interesse der Gläubigerin, die hierdurch in den Genuss der raschen Erfüllung ihrer Güterrechtsforderung kam. Hieraus nun aber ableiten zu wollen, die Tilgungsrate müsse als Mehrbelastung im Grundbedarf des Klägers berücksichtigt werden, hiesse letztlich, die Beklagte indirekt an der Bezahlung ihres güterrechtlichen Guthabens zu beteiligen, fiele doch gleichzeitig der ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus. Damit aber erlitte ihre Güterrechtsforderung eine Werteinbusse, was das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ungerechtfertigter Weise zu ihren Ungunsten schmälerte. Nicht massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf der sofortigen Erfüllung der Güterrechtsforderung beharrt hat. Hatten sich die Parteien über den ihr aus Güterrecht gebührenden Forderungsbetrag verständigt, so war es ihr als Gläubigerin unbenommen, auf rascher Erfüllung zu bestehen. Der Kläger hat im kantonalen Verfahren nicht dargetan, dass er durch Zahlung der Beteiligungsforderung in ernstliche Schwierigkeiten hätte geraten können, weshalb ihm in Anwendung von Art. 218 Abs. 1 ZGB Zahlungsfristen hätten eingeräumt werden müssen. 
 
c) Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB weist den Richter an, bei der Festsetzung von Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten Rechnung zu tragen. 
Damit übereinstimmend haben die Sachrichter der Beklagten den Vermögensertrag angerechnet, den sie mit dem güterrechtlich zugesprochenen Vermögenswert erzielen kann (monatlich Fr. 300.--). Insoweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne mit den erhaltenen Fr. 136'000.-- einen monatlich um Fr. 100.-- höheren Vermögensertrag erwirtschaften, übersieht er zum einen, dass von diesem Betrag die notorischen, im Laufe eines mehrinstanzlichen Scheidungsverfahrens anfallenden Kosten abzuziehen sind und damit die Beklagte jedenfalls erheblich weniger als Fr. 136'000.-- gewinnbringend anzulegen imstande ist, zum anderen, dass selbst bei Anrechnung eines um Fr. 100.-- erhöhten Vermögensertrages eine erhebliche Unterdeckung der Beklagten bestehen bliebe. 
Ebenso ins Leere stösst sein Vorhalt, die Beklagte hätte aus erbrechtlich ihr zustehendem Vermögen einen monatlichen Ertrag von Fr. 970.-- erzielen können. Er substantiiert diesen Einwand nicht näher und setzt sich auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), so dass auf sein Vorbringen nicht einzugehen ist. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung auf den effektiven und nicht auf einen bloss hypothetischen Vermögensertrag abzustellen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f.), wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. 
 
d) Insgesamt ergibt sich, dass die Einsetzung der Tilgungsrate in den klägerischen Grundbedarf bundesrechtswidrig ist und sich die Berufung insoweit als begründet erweist. 
 
3.- Die Vorinstanz hat die klägerischen Wohnkosten im angefochtenen Urteil mit Fr. 1'494.-- veranschlagt und zusätzlich Fr. 390.-- für Nebenkosten sowie Fr. 400.-- für den Gebäudeunterhalt eingesetzt. Die Beklagte rügt den Einbezug der Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 400.-- im klägerischen Grundbedarf, weil das Haus in einem gut unterhaltenen Zustand sei und ein Bedürfnis nach weiteren Renovationsarbeiten entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus erscheine es als unangemessen, neben den Nebenkosten von Fr. 390.-- weitere Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 400.-- zu berücksichtigen. 
a) Die Wohnkosten des beitragspflichtigen Gatten stellen vielfach einen gewichtigen Teil seines Grundbedarfs dar und beeinflussen dergestalt seine finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; vgl. BGE 114 II 13 E. 6 S. 18). Zu den Wohnkosten gehören im weiteren Sinne auch Unterhalts- und Nebenkosten (Hausheer/Spycher, Handbuch, N. 02.33, 02.35). 
 
Der Rüge der Beklagten ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bei Festsetzung des angemessenen Unterhaltsbeitrages im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB gehalten ist, ihre Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Prüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung und greift nur ein, wenn eine bundesrechtswidrige Ermessensbetätigung vorliegt. 
Dies trifft zu, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid Umstände berücksichtigt hat, die nach dem Sinn des Gesetzes dabei keine Rolle spielen durften, wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der festgesetzte Beitrag unter den konkreten Umständen nach der Lebenserfahrung deutlich als unbillig erweist (BGE 108 II 30 E. 8 S. 32; 127 III 136 E. 3a S. 141). 
 
b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jährliche Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 4'800.-- als angemessen erachtet, was für ein im Alleineigentum stehendes, selbstbewohntes Wohnhaus nicht als übermässig oder ungewöhnlich hoch erscheint. Ausserdem steht entgegen den Ausführungen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, dass keinerlei Renovationsbedarf mehr besteht, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die vorinstanzliche Bemessung der Unterhaltskosten nicht zu beanstanden ist. Der weitere Einwand der Beklagten, die Wohnkosten des Klägers, der mit dem Sohn zusammenwohnt, beliefen sich auf insgesamt Fr. 2'783. 10, ist insofern unzutreffend, als die Tilgungsrate von Fr. 500.-- nicht in diese Rechnung eingesetzt werden darf. Es ist widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits zu Recht die Entfernung des Amortisationssatzes aus der klägerischen Bedarfsrechnung anträgt, andererseits diesen Aufwandposten aber bei dessen Wohnkosten wieder berücksichtigt haben will. Richtigerweise ist daher von klägerischen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'640.-- auszugehen (Fr. 850.-- bestehende Darlehensverzinsung, Fr. 390.-- Nebenkosten sowie Fr. 400.-- Unterhaltskosten), wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargetan hat. Trägt man der Tatsache Rechnung, dass der Kläger das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn innehat, erscheinen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'640.-- nicht als übermässig hoch oder unangemessen. Dies räumt auch die Beklagte ein, die - freilich von ihrer unzutreffenden Berechnungsweise ausgehend - Wohnkosten von maximal Fr. 1'883. 10 für gerechtfertigt hält. Die Berufung dringt demzufolge in diesem Punkte nicht durch. 
 
4.- a) Damit ergibt sich, dass von einem um Fr. 500.-- tieferen Grundbedarf des Klägers auszugehen ist, womit der Beklagten ein um diesen Betrag erhöhter Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist. Folglich ist Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils dahin abzuändern, dass der Kläger ab dessen Rechtskraft der Beklagten bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'700.-- und danach bis zum 31. Dezember 2014 einen Beitrag in Höhe von Fr. 1'900.-- zu bezahlen hat. Antragsgemäss ist der Unterhaltsbeitrag an die Teuerungsentwicklung anzupassen (Art. 128 ZGB), wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat. BGE 126 III 353 (E. 1b S. 358) könnte zwar entnommen werden, einer Indexklausel ermangle es der für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Klarheit, wenn der Teuerungszuschlag nur gewährt wird, sofern der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, sein Einkommen sei nicht entsprechend angestiegen. Dem ist indes präzisierend anzufügen, dass damit nicht bedeutet werden sollte, derlei Indexklauseln seien nicht hinreichend klar, um im Zwangsvollstreckungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel darzustellen. Es verhält sich vielmehr so, dass es dem betriebenen Unterhaltsschuldner obliegt, im Rechtsöffnungsverfahren urkundlich zu belegen, sein Einkommen sei nicht der Teuerung angepasst worden. Gelingt ihm dies, kann für die anbegehrte teuerungsbedingte Beitragserhöhung die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (vgl. BGE 124 III 501 E. 3b S. 503 f.; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 204 mit Nachweisen). Demnach ist die Indexierung wie folgt zu fassen: 
 
 
"Der vorstehende Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex 
der Konsumentenpreise des Bundesamtes für 
Statistik (Stand bei Urteilsfällung: April 2001 = 101. 2 
Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Verändert sich 
der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 
10 % oder mehr, wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechendem 
Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, 
es sei denn, der Kläger beweise, dass sein Einkommen 
nicht mit der Teuerung entsprechend Schritt gehalten 
hat. " 
 
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, sowohl der nur teilweise obsiegenden Beklagten als auch dem teilweise unterliegenden Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- je hälftig aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Dementsprechend sind die Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG). Zur neuen Verlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- a) Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
b) Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 23. November 2000 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
"Der Kläger hat der Beklagten einen monatlichen und vorauszahlbaren, 
erstmals ab Rechtskraft dieses Urteils 
anteilsmässig fälligen und ab Verfall je zu 5 % verzinslichen 
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 
Fr. 2'700.-- bis 30. Juni 2001, danach einen solchen 
von Fr. 1'900.-- bis 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Ein 
allfälliges Erwerbseinkommen oder allfällige Versicherungsleistungen 
hat sich die Beklagte zu 75 % anrechnen 
zu lassen. 
 
Der vorstehende Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex 
der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik 
(Stand bei Urteilsfällung: April 2001 = 101. 2 
Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Verändert sich 
der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 
10 % oder mehr, wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechendem 
Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, 
es sei denn, der Kläger beweise, dass sein Einkommen 
nicht mit der Teuerung entsprechend Schritt gehalten 
hat.. " 
 
c) Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens (Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. November 2000) an das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Urteil bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3.- Die Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
Lausanne, 25. Mai 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: