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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 88/03 
 
Urteil vom 12. Mai 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
O.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1969 geborene O.________, verheiratet und Mutter zweier 1989 und 1991 geborener Kinder, war seit 1. Januar 1997 mit einem Pensum von 60 % als Lagermitarbeiterin bei der H.________ AG, angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. September 1997 erlitt sie als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall. Die "Zürich" erbrachte u.a. die gesetzlichen Taggeldleistungen bis am 31. Dezember 1999. Die ab 1. Januar 2000 verfügte Leistungseinstellung (Verfügung vom 22. Mai 2000, Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2000) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 15. August 2001) und schliesslich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 10. Juli 2002) bestätigt. 
A.b Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2000 und Verfügung vom 23. Februar 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau O.________ rückwirkend ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu. Am 15. Februar 2001 teilte die "Zürich" der Versicherten mit, dass durch die Zusprechung der IV-Rente keine Überentschädigung entstanden sei, was sie der Ausgleichskasse mitgeteilt habe. Daraufhin überwies die Ausgleichskasse Exfour, Basel, O.________ am 27. Februar 2001 eine Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 119'564.-. Nachdem die "Zürich" die Versicherte mit Schreiben vom 29. Juni 2001 darüber informiert hatte, dass ihr bei der Berechnung der Überversicherung ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sei, indem sie bei der Festlegung des mutmasslichen Verdienstes von einer Erwerbstätigkeit von 100 % statt von 60 % ausgegangen sei, und dass die Neuberechnung eine Überentschädigung von Fr. 32'423.- ergebe, forderte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 einen entsprechenden Betrag zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. August 2002). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Februar 2003 ab (Dispositiv-Ziff. 1); sodann wies es die "Zürich" an, die Versicherte gestützt auf Art. 67 Abs. 4 UVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung hinzuweisen und eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, innert welcher sie ein schriftliches Erlassgesuch stellen könnte (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Dis-positiv-Ziff. 3) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Disposi-tiv-Ziff. 4). 
C. 
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der "Zürich" kein Rückfor-derungsanspruch zustehe. 
 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtmässikeit der verfügten und durch das kantonale Gericht bestätigten Rückerstat-tungsforderung. Nicht Gegenstand der Verfügung der Beschwerde-gegnerin vom 10. Oktober 2001 und des Einspracheentscheides vom 12. August 2002 bildete die Frage nach einem allfälligen Erlass der Rückforderung. Darüber wird die "Zürich" - je nach Ausgang dieses Verfahrens und unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht ein entsprechendes Gesuch stellen wird (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des kantonalen Entscheides) - noch zu befinden haben (vgl. auch Erw. 7 hiernach). Richtigerweise hat sich die Vorinstanz denn auch nicht näher mit den Voraussetzungen des Erlasses auseinandergesetzt. Sie stellte lediglich fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht von sich aus - in Nachachtung von Art. 67 Abs. 5 UVV (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) - zufolge offensichtlicher finanzieller Härte auf die Rückforderung verzichtet habe. Ob dies durch den Unfallversicherer zu Recht oder Unrecht geschehen ist, braucht gerichtlich nicht überprüft zu werden, handelt es sich bei Art. 67 Abs. 5 UVV doch um eine "Kann-Vorschrift", welche den Unfallversicherer befugt - ihn aber nicht ver-pflichtet -, auf eine Rückforderung zu verzichten, wenn die Erlassvo-raussetzungen (gemäss Art. 67 Abs. 3 UVV, ebenfalls in der bis Ende Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) offensichtlich erfüllt sind. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Rückzahlung, sofern zu Recht ausgesprochen, als "grosse Härte" bezeichnet und die Er-lassfrage in diesem Sinne thematisiert wird, ist darauf nach dem Ge-sagten nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist unterschiedlich, je nachdem ob es um Versicherungsleistungen oder anderes geht. Unter Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 132 OG sind Leistungen zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb). Darunter fällt nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen (z.B. Invalidenrenten), nicht jedoch der Erlass einer solchen Rückerstattungsschuld (BGE 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen). Da vorliegend einzig die Rückerstattungspflicht zu beurteilen ist, gilt grundsätzlich die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG
2.2 Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbe-reich geändert worden sind, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 12. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Soweit nicht anders vermerkt, gelangen die nachfolgend aufgeführten Normen somit jeweils in ihrer bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 40 UVG werden, wenn keine andere Koordinations-regel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflo-senentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Die Vorschrift von Art. 40 UVG stellt eine Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigung dar. Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur subsidiär, d.h. wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So finden Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze keine Anwendung beim Zusammentreffen von Renten der AHV oder IV, da die Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel enthalten. Demgegenüber greift Art. 40 UVG beispielsweise dann Platz, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 126 V 193 f. Erw. 1 mit Hinweisen ). 
3.2 Vorliegend hat die "Zürich" vom 14. September 1997 bis 31. Dezember 1999 Taggeldleistungen aus der Unfallversicherung erbracht und, nachdem die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2001 rückwirkend ab 1. September 1998 eine Invalidenrente zugesprochen hatte, gestützt auf Art. 40 UVG eine Überversicherungsberechnung vorgenommen. Eine erste Berechnung ergab keine Überentschädigung, weil die "Zürich" irrtümlich von einer ehemals 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausge-gangen war (Schreiben der "Zürich" vom 15. Februar 2001; internes Memo vom 14. Juni 2001). Eine Neuberechnung der Überversiche-rung unter korrekter Berücksichtigung der bisherigen 60%igen er-werblichen Beschäftigung der Versicherten ergab indessen eine Überentschädigung in Höhe von Fr. 32'423.- (vgl. Schreiben der "Zürich" vom 29. Juni 2001), welche mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 zurückgefordert wurde. Die Neuberechnung der Überentschädigung entspricht der Aktenlage und ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Im Streite steht hingegen der Rückforderungsanspruch an sich. 
4. 
4.1 Hat ein Unfallversicherer Taggelder ausgerichtet und erbringt später die Invalidenversicherung für denselben Zeitraum Rentenleistun-gen, die zu einer Rückforderung Anlass geben, so kann der Unfallver-sicherer bei der Invalidenversicherung die Verrechnung verlangen. Denn gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG (anwendbar auf die Invalidenversi-cherung nach Art. 50 Abs. 1 IVG [ab 1. Januar 2003: Art. 50 Abs. 2 IVG]) können fällige Leistungen mit Forderungen auf Grund des AHVG, IVG, EOG und FLG (lit. a), mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (lit. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kranken-versicherung (lit. c) verrechnet werden. 
 
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht um die teilweise Rückerstattung der durch die Ausgleichskasse Exfour überwiesenen Rentennachzahlung der Invalidenversi-cherung, sondern um die Rückforderung von Taggeldern der Unfall-versicherung. Dass es wegen der zunächst falschen Berechnung nicht zur zulässigen Verrechnung der (in masslicher Hinsicht unbestrittenen) Überentschädigung mit Rentennachzahlungen der Invalidenversiche-rung gekommen ist, ändert nichts daran, dass Taggeldleistungen der Unfallversicherung - und nicht Rentenleistungen der Invalidenversi-cherung - im Streite liegen, deren Rückerstattung durch den Unfall-versicherer geltend gemacht werden muss. Die Legitimation der "Zürich" zur Geltendmachung der Rückforderung ist daher gegeben. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. 
5. 
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 UVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen (Satz 2). 
5.2 Art. 52 Abs. 1 UVG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs voraus; weitere bereichspezifische Erfordernisse sind nicht notwendig (vgl. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 490 f., 498). Die Rückerstattungsregelung von Art. 52 UVG schliesst im Übrigen die Anwendung der nach Art. 62 ff. OR für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltenden Regeln, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, aus (Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherungsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 264). 
 
Die Beschwerdeführerin erhält mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Demzufolge ist der während des Taggeldbezugs vom 14. September 1997 bis 31. Dezember 1999 den mutmasslichen Verdienst der Versicherten übersteigende Teil der Unfalltaggelder zu Unrecht ausbezahlt worden. 
5.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat - und worauf verwiesen werden kann -, unterliegt eine Rückforderung rechtsbe-ständig zugesprochener Taggelder der Unfallversicherung nach Art. 52 Abs. 1 UVG des Weitern den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifello-ser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung - und zwar unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 399 Erw. 1, je mit Hinweisen). Rechtsprechungs-gemäss gilt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsun-fähigkeit als erhebliche neuentdeckte Tatsache, deren Unkenntnis der Unfallversicherer nicht zu vertreten hat (vgl. im Bereich der Arbeitslo-senversicherung: ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so-dass ein Rückkommen auf die ausgerichteten Taggeldleistungen auf dem Wege der prozessualen Revision möglich ist (BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc mit Hinweisen). 
5.4 Zu prüfen ist ferner, ob die Rückforderung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - verjährt ist. 
5.4.1 Nach Art. 52 Abs. 2 UVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer von der Unrechtmässigkeit der Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistung. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. zur sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 47 AHVG: BGE 111 V 135; AHI 1998 S. 295 f. Erw. 4b). Die (absolute) fünfjährige Verjährungsfrist ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 108 V 4; in RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35 nicht veröffentlichte Erw. 1b des Urteils H. vom 29. August 2002, U 48/02 ). Die hier zur Diskussion stehende Rückforderung betrifft Taggeldleistungen, die nach dem Umfall vom 14. September 1997 erbracht worden sind, weshalb mit der Rückforderungsverfügung vom 10. Oktober 2001 jedenfalls die absolute Verwirkungsfrist gewahrt worden ist. 
5.4.2 Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut - "nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat" - der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). Um diese Vorausset-zungen beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkre-ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch im Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflich-tigen ergibt. Für diese Beurteilung des Rückforderungsanspruches ge-nügt es nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in massli-cher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss zudem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 30 S. 94 Erw. 2d). 
 
Entsprechend diesen Grundsätzen ist für den Beginn der relativen Verjährungsfrist im hier zu beurteilenden Fall die Kenntnis des Unfallversicherers über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und nicht - wie die Versicherte gel-tend macht - der Zeitpunkt der Ausrichtung der letzten Taggeldleistung massgeblich. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat die "Zürich" mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2000, eingegangen bei der "Zürich" am 11. Dezember 2000, über den Rentenanspruch der Beschwerde-führerin ab 1. September 1998 informiert. Frühestens diese Mitteilung konnte den Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist auslösen, weshalb mit der Verfügung vom 10. Oktober 2001 auch diese Frist ge-wahrt worden ist. 
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung grundsätzlich gegeben sind. Damit steht jedoch noch nicht abschliessend fest, ob die Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 32'423.- zurückerstatten muss. 
6. 
6.1 Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte die "Zürich" dem Ver-treter der Beschwerdeführerin das Folgende mit: 
 
"Aufgrund Art. 40 UVG hatten wir die Überversicherungsberechnung vorzunehmen. Wir können Ihnen mitteilen, dass durch die IV-Zahlungen keine Überentschädigung entstanden ist. Dies haben wir der Ausgleichskasse mitgeteilt. Frau Oeztürk wird somit in den nächsten Ta-gen den Betrag von Fr. 115'480.- erhalten." 
Das kantonale Gericht ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin - als diese den Irrtum bei der Überversicherungsberechnung bemerkte - ohne weiteres auf ihr formloses Schreiben zurückkommen konnte. Dieser Auffassung kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Zwar ändert das Schreiben der "Zürich" vom 15. Februar 2001 nichts daran, dass die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die Taggeldleistungen grundsätzlich gegeben waren (vgl. Erw. 5 hievor). Indem die Beschwerdeführerin - wie bereits im Einsprache- und im vorinstanzlichen Verfahren - jedoch geltend macht, eine Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, weil kein wesentlicher Irrtum vorliege und sie die Rentennachzahlung der Invalidenversicherung inzwischen gutgläubig verbraucht habe, beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. 
6.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchen-den gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). 
Praxisgemäss können nicht nur falsche Auskünfte eine vom mate-riellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form bestimmten behördlichen Fehlverhaltens im Einzelfall den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es beim Betroffenen eine entsprechende Vertrauensposition schafft (BGE 111 Ib 124 Erw. 4; unveröffentlichtes Urteil V. vom 30. September 1994, H 113/94; Grisel, Traité de droit administratif, S. 390 f.). 
6.2.1 Das Schreiben der "Zürich" vom 15. Februar 2001 enthielt eine falsche Auskunft zur Überentschädigung und war insofern grundsätz-lich geeignet, den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auszulösen. Die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 für eine bindende Wirkung einer falschen Auskunft sind sodann zweifellos erfüllt. Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin, welche bereits im Einspracheverfahren vorbrachte, die Rentennachzahlung gänzlich verbraucht zu haben, Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-macht werden können (vgl. dazu Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 102; dies., Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff. 3c/2 S. 242). 
6.2.2 Dies ist zu verneinen. Denn der blosse Verbrauch von unrechtmässig bezogenen Geldmitteln im Anschluss an eine fehlerhafte Zusicherung kann rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition im Sinne der 4. Voraussetzung des Vertrauensschutzes gelten (ARV 2002 S. 182 Erw. 3b in fine mit Hinweis; Urteile Z. vom 9. September 2002, I 133/01, Erw. 2.3.2 in fine, sowie A. vom 7. Mai 2001, C 27/01, Erw. 3c/cc, je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit der Rentennachzahlung nicht nur verschiedene Schulden (Darlehen, Steuern, Einbürgerungs- und Anwaltskosten) beglichen, sondern zudem Luxusuhren für sich und ihren Ehemann, Möbel sowie elektronische Geräte angeschafft, zweimal kostspielige Ferien gemacht und Investitionen in die Liegenschaft der Eltern in der Türkei getätigt hat. Auch mit diesen Kauf- und Schen-kungsgeschäften wurde letztlich lediglich Geld verbraucht; ein rechts-erheblicher Unterschied zum blossen Verbrauch im Sinne von Schul-denrückerstattung etc. ist nicht zu erkennen und könnte auch kaum zuverlässig festgestellt werden. Diesbezüglich handelt es sich somit ebenfalls nicht um schützenswerte Dispositionen, welche die gesetzliche Rückerstattungsverpflichtung unter dem Titel des Vertrauensschutzes aufzuheben vermöchten. Deuten mithin die Angaben der Beschwerdeführerin auf keine hier rechtserheblichen Dispositionen hin und sind solche auch nach der Aktenlage nicht anzunehmen (BGE 110 V 52 ff. Erw. 4 und 5), bleibt es bei der verfügten Rückforderung. 
 
7. 
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die "Zürich" in der Rück-forderungsverfügung vom 10. Oktober 2001 nicht auf die Möglichkeit des Erlassgesuchs gemäss Art. 67 Abs. 4 UVV (aufgehoben per 31. Dezember 2002) hingewiesen habe, weshalb es den Unfallversicherer - was unangefochten blieb - in Dispositiv Ziff. 2 seines Entscheides angewiesen hat, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen und eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, innert welcher sie ein schriftliches Erlassgesuch stellen könnte (vgl. auch Erw. 1 hievor). Die "Zürich" wird demnach auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen haben (per 1. Januar 2003: vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 3 Abs. 2 ATSV). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 12. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: