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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_118/2019  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, vom 6. Februar 2019 (KZM 16 1708 NUM). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Mitbeschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Betruges, Veruntreuung und Geldwäscherei. Der Beschuldigte soll als ehemaliger Generalsekretär der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) an der angeblichen Rückzahlung eines vom Deutschen Fussball-Bund (DFB) nicht geschuldeten "Darlehens" aus DFB-Mitteln und an der Verschleierung der Herkunft deliktisch erlangter Vermögenswerte beteiligt gewesen sein. Der untersuchte Vorgang steht in Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 durch die FIFA an Deutschland. Der Vorwurf stützt sich unter anderem auf einen 361 Seiten umfassenden internen Untersuchungsbericht vom 4. März 2016, mit dem der DFB eine Anwaltskanzlei beauftragt hatte. 
 
B.   
Am 23. November 2016 führte die BA in Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten Hausdurchsuchungen durch, bei denen sie 39 Asservate sicherstellte, welche (mit Ausnahme von vier Schlüsseln) auf Verlangen des Beschuldigten versiegelt wurden. Am 13. Dezember 2016 stellte die BA beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident (ZMG), das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 15. März 2018 hiess das ZMG das Begehren teilweise gut. Es entsiegelte einen Teil der Asservate und ermächtigte die BA, diese zu durchsuchen (Dispositiv Ziffer 2). Bei einem zweiten Teil der Asservate wies es das Entsiegelungsgesuch ab (Dispositiv Ziffer 4). Bei einem dritten Teil verfügte das ZMG die richterliche Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Dispositiv Ziffer 3). 
 
C.   
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 15. März 2018 (Dispositiv Ziffer 2) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. April 2018 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 26. November 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1B_196/2018). 
 
D.   
Am 14. März 2019 verfügte das ZMG, dass am 19. März 2019 vier Asservate, deren Entsiegelung und Herausgabe an die BA - gemäss Dispositiv Ziffer 2.1 seines Entscheids vom 15. März 2018 - bereits rechtskräftig bewilligt worden war, der BA zu übergeben seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht nahm das ZMG dem Beschuldigten eine Frist zu einer Stellungnahme ab und es lehnte den Antrag ab, es seien "vorerst keine weiteren Schritte zu veranlassen". Auf eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2019 ebenfalls nicht ein (Verfahren 1B_126/2019). 
 
E.   
Was die noch nicht vom ZMG triagierten Asservate (gemäss Dispositiv Ziffer 3 seines Teil-Entscheides 15. März 2018) betrifft, forderte das ZMG die BA am 28. Januar 2019 auf, diese Asservate zur Durchführung der Triage beim ZMG einzureichen. Am 31. Januar 2019 teilte die BA dem ZMG mit, dass sie ihr Entsiegelungsgesuch vom 13. Dezember 2016 betreffend die noch zu triagierenden Asservate zurückziehe, mit Ausnahme der zwei privaten Agenden des Beschuldigten für die Jahre 2004 und 2005. Im Umfang des Rückzuges des Gesuches schrieb das ZMG das Entsiegelungsverfahren (teilweise) als erledigt ab, und es verfügte die Rückgabe der betreffenden Asservate an den Beschuldigten. Nach erfolgter Triage der Agenden 2004 und 2005 hiess das ZMG das fragliche Entsiegelungsgesuch mit Teil-Entsiegelungsentscheid vom 6. Februar 2019 (teilweise) gut, indem es die beiden privaten Agenden des Beschuldigten für 2004 und 2005 zur Durchsuchung seitens der BA freigab. 
 
F.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 6. Februar 2019 (private Agenden 2004 und 2005) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. März 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das ZMG liess sich am 14. März 2019 vernehmen. Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 27. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die BA weist darauf hin, dass die Entsiegelungssache - angesichts des drohenden Verjährungseintritts - dringend sei. Am 8. April 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung (Art. 248 StPO) von zwei privaten Agenden des Beschwerdeführers. 
Stellt die zuständige Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Hier war das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern zuständig (Art. 65 Abs. 1-2 StBOG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde an das Bundesstrafgericht oder eine kantonale Beschwerdeinstanz ist ausgeschlossen (Art. 248 Abs. 3 Ingress i.V.m. Art. 379 f. und Art. 393 ff. StPO), weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch kantonal letztinstanzlich entschieden hat (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). 
Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob vom Siegelungsberechtigten angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 246 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen). 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sprengt die 35 Seiten umfassende Beschwerdeschrift über weite Strecken den Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1-2 BGG). 
Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist zudem nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer einen drohenden Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend substanziiert. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, entgegen ihrem prozessleitenden Teil-Entscheid vom 15. März 2018 (Dispositiv Ziffer 3) habe die Vorinstanz "keine Triage" seiner im angefochtenen Entscheid entsiegelten zwei privaten Agenden vorgenommen. Die vollständige Freigabe von versiegelten Asservaten zur Durchsuchung könne "nicht das Ziel einer Triage" sein. Da Triage "Aussortieren" bedeute, müsse vom Entsiegelungsgericht etwas ausgesondert werden, was hier jedoch (für den Inhalt der beiden Agenden 2004/2005) nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei ihm auch das rechtliche Gehör verweigert worden. 
 
2.1. Dem angefochtenen Entscheid und den Akten des Entsiegelungsverfahrens ist Folgendes zu entnehmen:  
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 lud das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Parteien des Entsiegelungsverfahrens ein, die von ihm noch nicht triagierten Asservate (gemäss Dispositiv Ziffer 3 seines verfahrensleitenden Entscheides vom 15. März 2018) "zwecks Durchführung der Triage einzureichen". Am 31. Januar 2019 teilte die Bundesanwaltschaft (BA) dem ZMG mit, dass sie ihr Entsiegelungsgesuch vom 13. Dezember 2016 betreffend die noch zu triagierenden Asservate zurückziehe, mit Ausnahme der zwei privaten Agenden des Beschwerdeführers für die Jahre 2004 und 2005. Im Umfang des Rückzuges des Gesuches schrieb das ZMG das Entsiegelungsverfahren daraufhin als erledigt ab, und es verfügte die Rückgabe der betreffenden Asservate an den Beschwerdeführer. Am 5. Februar 2019 gingen die beiden versiegelten Agenden (2004/2005) beim ZMG ein. Gleichentags entfernte das ZMG die Siegel und sichtete die beiden Agenden. Nach erfolgter richterlicher Triage hiess es das betreffende Entsiegelungsgesuch am 6. Februar 2019 gut, indem es die beiden privaten Agenden zur Durchsuchung seitens der BA freigab (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, E. 1.2-1.5). 
 
2.2. Die Rüge, es habe im Entsiegelungsverfahren keine richterliche Triage stattgefunden, erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) ausreichend substanziiert erscheint.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss eine richterliche Triage im Entsiegelungsverfahren nicht zwangsläufig zur Aussonderung von sichergestellten Asservaten (oder Teilen davon) führen. Das Gesetz verlangt, dass der Entsiegelungsrichter die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände  sichtet, soweit mögliche Durchsuchungshindernisse im Sinne von Artikel 248 Absatz 1 StPO ausreichend substanziiert erscheinen und materiell zu prüfen sind. Eine  Aussonderung allfälliger nicht entsiegelungsfähiger Asservate hat hingegen nur zu erfolgen, soweit der Entsiegelungsrichter Durchsuchungshindernisse feststellt.  
Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, zum Entsiegelungsgesuch und zur anstehenden richterlichen Triage schriftlich Stellung zu nehmen und dabei auch geeignete prozessuale Anträge zu stellen. Die Tatsache, dass er nicht mehr im Besitze seiner privaten Agenden war, entband ihn nicht von seiner prozessualen Obliegenheit, Entsiegelungshindernisse ausreichend zu substanziieren (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87). Zu diesem Zweck wäre es ihm nötigenfalls auch frei gestanden, rechtzeitig ein Akteneinsichtsbegehren (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) oder ein begründetes Gesuch um Durchführung einer mündlichen Triageverhandlung zu stellen. Wenn er diesbezüglich seine prozessualen Rechte und Obliegenheiten nicht wahrgenommen hat, kann der Beschwerdeführer dies nicht nachträglich der Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last legen. 
Zwar stellt sich der Beschwerdeführer noch auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte einen Schriftgutachter beiziehen müssen, um die Identität von Personen zu klären, die in den beiden Agenden des Beschwerdeführers vermutlich Einträge bzw. nachträgliche Anmerkungen angebracht hätten. Der Beizug einer sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren drängt sich jedoch nur in besonderen begründeten Fällen von Bundesrechts wegen auf (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO). Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, war hier kein Gutachten zur Eruierung der Urheber von möglichen (anwaltlichen) Anmerkungen sachlich geboten (vgl. unten E. 4.3). 
 
3.   
Materiell bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die schweizerische Strafrechtshoheit (bzw. die "Zuständigkeit" der Bundesanwaltschaft). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob und inwieweit es sich dabei um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob vom Siegelungsberechtigten angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 246 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen). Demgegenüber hat der Entsiegelungsrichter nicht über alle möglichen akzessorischen Rechtsfragen des Straffalles (im Sinne einer allgemeinen "Justizaufsichtsbehörde" über das Untersuchungsverfahren) zu entscheiden.  
Die Untersuchungsbehörde, die eine Strafuntersuchung eröffnet, prüft selber von Amtes wegen, ob die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist und ob kantonale Gerichtsbarkeit oder Bundesgerichtsbarkeit besteht bzw. welcher Gerichtsstand in Frage kommt (vgl. Art. 3 und Art. 6-8 StGB; Art. 22-28, Art. 31-34 und Art. 39 Abs. 1 StPO). Im Streitfall sind Fragen der Strafrechtshoheit (und andere materiellstrafrechtliche Voraussetzungen) grundsätzlich von der Strafbehörde zu prüfen, welche den Endentscheid fällt. Sie können nur dann - ausnahmsweise - als Entsiegelungshindernis in Frage kommen, wenn  offensichtlich keine schweizerische Strafrechtshoheit bestehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2). Dies muss im Rahmen einer Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Bundesgericht umso mehr gelten, als die blosse Eröffnung einer Strafuntersuchung grundsätzlich weder anfechtbar ist (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 300 Abs. 2 StPO), noch einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) begründet, und der Beschuldigte seinen Rechtsstandpunkt betreffend Strafrechtshoheit im Untersuchungs- und Abschlussverfahren (und nötigenfalls auch noch vor dem erkennenden Strafgericht, s. Art. 339 Abs. 2 lit. b-c StPO) vortragen kann (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteile 1B_407/2018 E. 1.4; 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Dem schweizerischen StGB ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).  
 
3.3. Eine offensichtlich fehlende schweizerische Strafrechtshoheit (internationalstrafrechtliche territoriale Zuständigkeit) wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan (vgl. dazu BGE 144 IV 265 E. 2 S. 269 ff.; 133 IV 171 E. 6.3 S. 177; je mit Hinweisen; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2-4.3; s.a. Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 3 N. 2-4, Art. 8 N. 1-10, 15-17; Marc Forster, ebenda, vor Art. 24 StGB, N. 65-68). Die Bundesanwaltschaft legt dar, dass ausreichende internationalstrafrechtliche Anknüpfungspunkte für eine schweizerische Strafrechtshoheit sowohl betreffend Ausführungs- als auch betreffend Erfolgsort vorlägen. Die mutmasslich deliktisch erlangten 6,7 Mio. EUR seien zwei Bankkonten in der Schweiz gutgeschrieben worden.  
Zudem seien die den Beschuldigten angelasteten Delikte zumindest teilweise in der Schweiz ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe am Hauptsitz der FIFA in Zürich das inkriminierte Vorgehen mitgeplant und koordiniert und insbesondere die persönlichen Kontakte zwischen den beteiligten Personen vermittelt. Einschlägige Sitzungen und Besprechungen (unter anderem mit dem Beschwerdeführer und weiteren Beteiligten) hätten in Zürich stattgefunden. Nach den aktuellen Untersuchungsergebnissen sei von einer mittäterschaftlichen Rolle des Beschwerdeführers auszugehen. Soweit weitere Organe am Hauptsitz der FIFA von den mittelbaren Tätern und Mittätern als vorsatzlos handelnde sogenannte Tatmittler missbraucht worden seien, liege noch ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafrechtshoheit vor. 
Materiellstrafrechtliche Fragen sind im vorliegenden Entsiegelungsverfahren - über das bereits Dargelegte hinaus - nicht weiter zu vertiefen. Auch die Frage, ob im vorliegenden Fall Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft der Beschuldigten an den untersuchten Delikten in Frage kommt, wird von der Strafbehörde zu prüfen sein, welche den Endentscheid zu fällen hat; Analoges gilt für Verjährungsfragen. 
 
3.4. Bei der "Zuständigkeit" der Bundesanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren geht es (neben der internationalstrafrechtlichen territorialen Zuständigkeit) primär um die Frage, ob sie zur Einreichung des  Entsiegelungsgesuches (Art. 248 Abs. 2 StPO) kompetent war. Dies trifft nach der klaren Regelung des Gesetzes zu. Als verfahrensleitende Strafbehörde des Bundes, welche die Strafuntersuchung förmlich eröffnet hat, ist sie auch für das Entsiegelungsgesuch zuständig (Art. 12 lit. b, Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 f., Art. 61 lit. a und Art. 308 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 7 StBOG; s.a. Urteil 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.1). Die Eröffnung der Strafuntersuchung ist grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 300 Abs. 2 StPO). Bei Streitigkeiten über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 22 ff. StPO) bzw. über den Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO) wäre das einschlägige gesetzliche Konfliktbeilegungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 28 und Art. 41 StPO). Diese Fragen sind nicht im Entsiegelungsverfahren durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen. Eine offensichtlich fehlende Behördenzuständigkeit ist hier ebenfalls nicht dargetan.  
 
3.5. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
4.   
Schliesslich ruft der Beschwerdeführer das Anwaltsgeheimnis als verletzt an. Seine beiden privaten Agenden (für die Jahre 2004 und 2005) enthielten Einträge bzw. Anmerkungen in verschiedenen Handschriften. Höchstwahrscheinlich seien darunter auch handschriftliche Anmerkungen seines ehemaligen Rechtsanwaltes. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. habe die Bundesanwaltschaft ihn, den Beschwerdeführer, am 19. April 2016 als Auskunftsperson einvernommen. Zusammen mit seinem damaligen Anwalt habe er sich auf diese Einvernahme vorbereitet. Sein Rechtsvertreter habe zu diesem Zweck "verschiedene Einträge in den Agenden" angebracht, welche allesamt dem Anwaltsgeheimnis unterstünden. Die blosse Entfernung von gewissen "Post-It"-Klebern in den Agenden genüge nicht. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Sichtung der beiden Agenden habe Folgendes ergeben:  
Die Agenda 2004 enthalte fortlaufende Termineinträge mit Bleistift. Es könnten dabei verschiedene Handschriften unterschieden werden. Die Einträge bezögen sich insbesondere auf Datum, Zeit, Gegenstand (mit Namen oder Stichwort) und Ort der Termine. Darüber hinausgehende Beschreibungen oder Kommentierungen, etwa solche, die von einem Rechtsanwalt stammen könnten, liessen sich nicht identifizieren. An verschiedenen Stellen der Agenda 2004 seien zwar noch Klebemarker ("Post It") angebracht und teilweise "mit einem Kreuz o.ä." näher markiert gewesen. Von wem und zu welchem Zweck die Klebemarker angebracht wurden, sei für die Vorinstanz jedoch nicht ersichtlich. Analoges gelte für die Agenda 2005. Handschriftliche Anmerkungen, die über die ursprünglichen Termineinträge im engeren Sinne hinausgehen würden bzw. von denen vermutet werden könnte, dass sie von einem ehemaligen Anwalt des Beschwerdeführers stammten, liessen sich nicht feststellen. Auch in dieser zweiten Agenda seien aber (bei gewissen Terminen) Klebemarker angebracht gewesen. Für die Vorinstanz erscheine es glaubhaft, dass diese "Post-It" im Rahmen der Kommunikation mit einem Anwalt angebracht worden sein könnten. Daher liess das Zwangsmassnahmengericht (im Hinblick auf die Herausgabe an die Bundesanwaltschaft) alle Klebemarken aus den zu entsiegelnden Agenden entfernen. Die Entfernung könne "ohne Beschädigung der Agenden und ohne sichtbare Rückstände" erfolgen (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 3). 
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten oder edierten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).  
Das blosse Motiv, dass eine betroffene (namentlich die beschuldigte) Person strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO. Ebenso wenig bilden das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein Zwangsmassnahmen- und Entsiegelungshindernis (vgl. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Anmerkungen sein ehemaliger Anwalt in seinen beiden privaten Agenden (2004/2005) nachträglich (angeblich im Jahre 2016) handschriftlich angebracht haben soll. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Agenden enthielten "höchstwahrscheinlich" solche Anmerkungen, und diesfalls unterstünde "jeder einzelne Eintrag" dem Anwaltsgeheimnis.  
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Verletzung von gesetzlich geschützten Geheimnisrechten (im Sinne der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes) ausreichend substanziiert hat. Die Ansicht der Vorinstanz, das Anwaltsgeheimnis stellte in der vorliegenden Konstellation kein Entsiegelungshindernis dar, hält jedenfalls vor dem Bundesrecht stand: 
Zwar behauptet der Beschwerdeführer, sein damaliger Anwalt habe im Jahre 2016 Anmerkungen auf den Agenden 2004/2005 angebracht; im Entsiegelungsverfahren hat er jedoch keine konkreten Anmerkungen oder Kommentierungen genannt, auf die das zuträfe. Die Vorinstanz hat die beiden Agenden 2004 und 2005 einer sorgfältigen Sichtung unterzogen und keine Einträge gefunden, die über die ursprünglichen Termineinträge aus den Jahren 2004 und 2005 hinausgingen (vgl. oben, E. 4.1). Insbesondere fanden sich keine Notizen, die von einem Anwalt oder einer Anwältin nachträglich eingefügt worden sein könnten. Bei den an den Agenden angebrachten Klebezetteln konnte das ZMG nicht zum Vornherein ausschliessen, dass sie im Jahre 2016, anlässlich einer Besprechung mit dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers, eingefügt worden sein könnten. Die Vorinstanz hat alle Klebezettel daher aus den zur Durchsuchung freigegebenen Agenden entfernt. Dieses Vorgehen ist bundesrechtskonform. Selbst wenn der Beschwerdeführer auch noch konkrete handschriftliche Anmerkungen bezeichnet hätte, die von einem Rechtsanwalt stammen könnten, wäre im Übrigen auf die Praxis des Bundesgerichtes hinzuweisen, dass eine beschuldigte Person in ihrem Besitz befindliche relevante Beweismittel nicht schon dadurch dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entziehen könnte, dass sie diese mit einem Anwalt bespricht oder von ihm nachträglich mit handschriftlichen Notizen versehen lässt (Urteil 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.5). 
 
5.   
Soweit sich die umfangreiche Beschwerdeschrift mit diversen weiteren strafprozessualen Fragen befasst, die gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für Ausführungen zu separaten Strafuntersuchungen im In- und Ausland. Auch ein allfälliges Ausstandsgesuch wegen angeblicher "Befangenheit" der Bundesanwaltschaft bzw. ihrer Organe (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Angesichts der drohenden Verjährung der Strafsache und des gesetzlichen Beschleunigungsgebotes in Entsiegelungssachen (vgl. Art. 248 Abs. 3 Ingress StPO) wird die Vorinstanz förmlich angewiesen, die rechtskräftig entsiegelten Asservate unverzüglich an die Bundesanwaltschaft zu übermitteln. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, wird angewiesen, die rechtskräftig entsiegelten Asservate unverzüglich an die Bundesanwaltschat zu übermitteln. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster