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[AZA 7] 
C 135/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 27. Juli 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1942, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
A.- G.________, geboren 1942, erhielt am 17. Oktober 2000 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Kantons Thurgau die Anweisung, sich im Restaurant X.________ in Y.________ als Barmaid zu bewerben. Eigenen Angaben zufolge rief G.________ am folgenden Tag die Wirtin an und sandte zudem am nächsten Tag einen Bekannten in das Restaurant, der ihr daraufhin mitteilte, dass die entsprechende Stelle bereits besetzt sei. G.________ bemühte sich anschliessend nicht mehr um diesen Arbeitsplatz. In der Folge stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 G.________ ab dem 23. Oktober 2000 wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 12. März 2001 ab. 
 
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben, eventualiter die Dauer der Einstellung zu kürzen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 17 Abs. 3 AVIG muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht. 
 
b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
2.- a) Die Vorinstanz hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung deswegen bejaht, weil die Versicherte sich nicht um die Stelle im Restaurant X.________ bemüht habe; die angeblich durchgeführte telephonische Anfrage sei nicht nachgewiesen und wäre zudem ungenügend. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten; sie macht weiter geltend, dass die fragliche Stelle am 18. Oktober 2000 schon besetzt gewesen sei und deshalb gar kein Schaden habe entstehen können. 
 
b) Die Versicherte bringt vor, dass sie sich telephonisch bei der Wirtin gemeldet und mit dieser ein Gespräch für Mitte Dezember 2000 vereinbart habe. Sogar wenn der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin gefolgt und ein Telephonanruf angenommen wird, ist die telephonische Ankündigung einer zwei Monate später stattfindenden weiteren Meldung keine ausreichende Bewerbung. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine freie Stelle während zweier Monate aufgrund eines bloss telephonischen Anrufes freigehalten wird; die Versicherte macht auch nicht geltend, dass sie in der Zwischenzeit ihre Bewerbungsunterlagen eingereicht habe und die Wirtin erst nach deren Eintreffen entscheiden wollte. Damit hat die Beschwerdeführerin die Weisung des AWA, sich im Restaurant X.________ zu bewerben, nicht befolgt - unabhängig davon, ob der Anruf wirklich stattgefunden hat. 
 
c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist praxisgemäss eine verwaltungsrechtliche Sanktion (BGE 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen) und setzt - im Falle des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG - die Zuweisung einer freien und zumutbaren Arbeitsstelle voraus. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschäftigung als Barmaid zumutbar gewesen wäre. Umstritten ist jedoch, ob die zugewiesene Stelle am 18. Oktober 2000 bereits besetzt gewesen ist. Von der Arbeitslosenversicherung zugewiesene Stellen sind in der Regel als verfügbar zu betrachten, ausser es bestünden - wie in vorliegender Sache durch die unter Angabe von Auskunftspersonen wiederholten Vorbringen der Versicherten - begründete Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Gegenteils. Aus den Akten geht nicht genügend hervor, ob und wie die Wirtin des Restaurants X.________ als Arbeitgeberin von der Verwaltung oder der Vorinstanz befragt worden wäre. Der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung sind daher aufzuheben und die Sache ist an das AWA zurückzuweisen, damit dieses die Wirtin - mündlich zu Protokoll oder schriftlich - befrage, ob die Stelle als Barmaid am 18. Oktober 2000 noch frei gewesen sei. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei es durch Anwesenheit der Versicherten an der mündlichen Befragung oder durch Stellungnahme zur schriftlichen Auskunft - wird über die Einstellung neu zu befinden sein. 
 
d) Die Versicherte macht weiter sinngemäss geltend, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine Folge der Verletzung der Schadenminderungspflicht sei und demzufolge einen Schaden voraussetze. Es kann jedoch offen bleiben, ob ein Schaden Voraussetzung für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist und ob der Arbeitslosenversicherung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden ist: war die fragliche Stelle am 18. Oktober 2000 schon besetzt, konnte die Weisung nicht sanktioniert werden (vgl. Erw. 2c hievor), war die Stelle dagegen frei, hat sich die Versicherte entweder gar nicht oder nur ungenügend beworben und damit eine Weisung nicht befolgt (vgl. Erw. 2b hievor). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission 
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung 
vom 12. März 2001 und die Verfügung vom 7. Dezember 2000 aufgehoben werden, und es wird die 
Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons 
 
Thurgau zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung 
im Sinne der Erwägungen, über die Einstellung 
in der Anspruchsberechtigung neu befinde. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, 
 
 
Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 27. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: