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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.177/2004 /bnm 
 
Urteil vom 21. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Rechtzeitigkeit der Rechtsvorschläge, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 16. August 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 21. Mai 2004 wurden X.________ die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1, 2, 3 und 4 zugestellt. Das Betreibungsamt A.________ erhielt die Rechtsvorschläge in diesen Betreibungen am 3. Juni 2004. Der Briefumschlag trug den Poststempel vom 2. Juni 2004. Die Rechtsvorschläge wurden deshalb als verspätet zurückgewiesen. 
1.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erhob X.________ beim Betreibungsamt A.________ gegen die Rückweisung der Rechtsvorschläge "Einsprache". Diese wurde vom Betreibungsamt am 22. Juni 2004 abgewiesen, da X.________ keine Beweise erbracht hatte, dass die Rechtsvorschläge rechtzeitig erfolgt waren. 
1.3 Die von X.________ am 5. Juli 2004 beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
1.4 Mit Eingabe vom 2. September 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 16. August 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass seine Rechtsvorschläge innert Frist erhoben worden seien. 
2. 
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2.2 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er habe die Rechtsvorschläge rechtzeitig, das heisst am 1. Juni 2004 vor Mitternacht, der Hauptpost in B.________ übergeben. Wolle der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so habe er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung sei dem Schuldner auferlegt (Bessenich, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basel 1998, N. 27 zu Art. 74 SchKG). Schriftliche Eingaben müssten nach diesem Gesetz spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG). 
 
In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall bringe der Beschwerdeführer vor, er habe den genauen Zeitpunkt unter seinen Absender oben links auf den Briefumschlag geschrieben. Zudem sei er dann sofort nach Hause gefahren und habe auf der Telefonnummer 000 die genaue Zeit abgefragt; er sei in der Lage, diesen Anruf zu beweisen, indem er von der Swisscom den Auszug verlangen und nachsenden werde. Dieses Vorgehen sei unbehelflich, denn damit könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er den Briefumschlag tatsächlich am 1. Juni 2004 kurz vor Mitternacht bei der Hauptpost in B.________ eingeworfen habe. Daran vermöge auch die Behauptung, dass die Post in mehr als 90% derartiger Einwürfe noch den Poststempel vom betreffenden Tag aufdrucke, nichts zu ändern. Besonders letztere Erfahrung hätte den Beschwerdeführer dazu bringen sollen, taugliche Massnahmen zu treffen, um den Einwurf zu beweisen. Üblicherweise habe in solchen Fällen mindestens ein Zeuge auf dem Briefumschlag unterschriftlich zu bezeugen, wann und wo der Umschlag in seinem Beisein einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sei. 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt nicht eine Verletzung von Art. 74 SchKG, sondern schildert einleitend seine Lebensgeschichte, welche zur Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Rechtsvorschläge nichts beiträgt und nicht gehört werden kann. Im Weiteren führt er des Langen und Breiten aus, dass der Einwurf am 1. Juli 2004, um 23.58 Uhr stattgefunden habe. Auch diese Ausführungen können nicht entgegengenommen werden, und das Gleiche gilt für die angeführten Beweisofferten, denn sie sind ebenfalls gemäss Art. 79 Abs. 1 OG unzulässig (E. 2.1 hiervor). 
Da - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der Beschwerdeführer für die Rechtzeitigkeit der Einhaltung der Frist beweispflichtig ist, und kein offensichtliches Versehen und keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) auszumachen sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: