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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 123/06 
 
Urteil vom 23. November 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Schön; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 30. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1944 geborene S.________ arbeitete seit 1. November 1967 als Bauinspektor der Einwohnergemeinde X.________. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. April 1980 erlitt S.________ einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich multiple Verletzungen zu, u.a. Gesichtsschädelfrakturen mit Beteiligung des Unter- und Oberkiefers, Enukleation des rechten Auges sowie Frakturen im Bereich des rechten Sprunggelenks. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach zahlreichen Operationen und Spitalaufenthalten arbeitete S.________ schliesslich wieder vollzeitlich als Bauinspektor. Mit Verfügung vom 1. Mai 1984 sprach ihm die SUVA ab 1. Januar 1981 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 683.- zu. Bemessungsgrundlage bildete der höchstversicherte Jahresverdienst 1980 von Fr. 46'800.-. Im Schreiben vom 4. Mai 1984 hielt die SUVA fest, aus der Rentenzusprechung könne nicht abgeleitet werden, dass die Leistungsfähigkeit im Beruf beeinträchtigt sei. Vielmehr sei gemäss der unter dem alten Recht (KUVG) noch geltenden Praxis bei Augenverlust mit der Invalidenrente auch das Erblindungsrisiko zu entschädigen. 
A.b Ab 1. Juli 1989 arbeitete S.________ als Bauverwalter im Stadtbauamt der Einwohnergemeinde Y.________. Am 10. März 2000 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall in Bezug auf das rechte Fussgelenk. Am 16. März 2000 wurde S.________ unter der Diagnose «Instabilität und Arthrose des OSG rechts» operiert. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 sprach ihm die SUVA wegen der unfallbedingt eingeschränkten Funktionalität des rechten Fusses eine Integritätsentschädigung von Fr. 9744.- (14 % von Fr. 69'600.-) zu. 
Am 24. September 2002 meldete die Einwohnergemeinde Y.________ erneut einen Rückfall (zunehmende Beschwerden mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Sehstörungen). Die medizinischen Abklärungen ergaben die Diagnose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädelhirntrauma. Mit Verfügung vom 8. September 2004 sprach die SUVA S.________ ab 1. September 2004 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Rente einschliesslich Teuerungszulage von monatlich Fr. 4600.- sowie wegen der um 35 % grösser gewordenen Beeinträchtigung der Integrität eine Entschädigung von Fr. 24'360.- zu. Bemessungsgrundlage bildeten ein Jahresverdienst von Fr. 46'800.- (Rente) und Fr. 69'600.- (Integritätsentschädigung). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 bestätigte die SUVA die Leistungszusprechung. 
B. 
In Gutheissung der Beschwerde des S.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 8. November 2004 in Bezug auf den der Invalidenrente zugrunde liegenden versicherten Verdienst auf und wies die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 30. November 2005). 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
S.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Invalidenrente der Unfallversicherung sind die Anspruchsberechtigung sowie der Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. September 2004 unbestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben, 110 V 53 Erw. 4a). Im Weitern handelt es sich beim invalidisierenden Gesundheitsschaden (psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirntrauma [ICD-10 F07.2]) um Spätfolgen des Unfalles vom 1. April 1980 im Sinne von Art. 11 UVV (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Kontrovers ist hingegen, welcher versicherte Verdienst der Bemessung der Rente zugrunde zu legen ist. Das kantonale Gericht kam zum Schluss: «Nachdem der Rentenanspruch (Rentenbeginn ist unbestritten der 1. September 2004) nach Inkrafttreten des UVG entstanden ist, kommen für die Invalidenrente gemäss der Regelung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG nicht die Bestimmungen des KUVG, sondern diejenigen des UVG zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die ab 1. September 2004 geschuldete neue Rente den versicherten Verdienst anhand der Art. 22 ff. UVV (zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere Art. 24 Abs. 2 UVV) zu bestimmen und gestützt darauf über die Höhe der ab dem 1. September 2004 geschuldeten 100%igen Invalidenrente neu zu verfügen». 
Demgegenüber stellt sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende SUVA auf den Standpunkt, versicherter Verdienst sei der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall vom 1. April 1980 bezogene Lohn von Fr. 73'006.35 (Art. 78 Abs. 1 KUVG) resp. der damals gesetzlich maximale versicherte Jahresverdienst von Fr. 46'800.-. Was zutrifft, beurteilt sich nach Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG. 
2. 
2.1 Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG lauten wie folgt: Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1). Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht (Abs. 2 lit. c). 
Im Kontext dieser Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) lautet die Rechtsfrage, ob es bei der ab 1. September 2004 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochenen Invalidenrente um eine durch Spätfolgen ausgelöste revisionsweise Erhöhung der ab 1. Januar 1981 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ausgerichteten Invalidenrente geht oder ob es sich dabei um einen nach dem 1. Januar 1984 entstandenen Anspruch handelt. 
2.2 Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass bei vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen Unfällen die Leistungen sich grundsätzlich nach dem alten Recht richten (RKUV 2003 Nr. U 478 S. 119 Erw. 3.2 [U 352/01]). Dies gilt auch bei einer durch einen Rückfall oder Spätfolgen ausgelösten revisionsweisen Überprüfung einer Invalidenrente (BGE 118 V 295 Erw. 2a mit Hinweisen). Neues Recht kommt dann ausnahmsweise zur Anwendung, wenn ausser dem Unfall sämtliche anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG eingetreten sind. Dieser Tatbestand ist insbesondere gegeben, wenn ein vor dem 1. Januar 1984 entstandener Anspruch auf eine befristete Invalidenrente vor Eintritt des Rückfalles oder der Spätfolgen erloschen war (RKUV 1989 Nr. U 74 S. 292 Erw. 2a, 1988 Nr. U 46 S. 223 Erw. 4a; vgl. auch BGE 124 V 57). 
3. 
Der Versicherte bezog für die Folgen seines Unfalles vom 1. April 1980 ab 1. Januar 1981 eine unbefristete, bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Anspruchsgrundlage bildete Art. 76 KUVG. Gemäss dieser Bestimmung erhält der Versicherte eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt. Im Unterschied zu Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, umschrieb das KUVG nicht, wie der für die Festsetzung des Umfangs des Rentenanspruchs massgebende Invaliditätsgrad zu ermitteln ist. Die SUVA führt dazu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, mit der altrechtlichen Invalidenrente sei eine Erwerbseinbusse unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgegolten worden. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei körperlich oder psychisch beeinträchtigten Personen das Risiko der Arbeitslosigkeit erhöht, die Flexibilität in der beruflichen Weiterentwicklung eingeschränkt sowie die Chancen einer beruflichen Beförderung vermindert seien und dass insbesondere bei Verletzung eines paarigen Organs (Auge, Ohr, Niere) ein vergleichsweise höheres Krankheits- und Verletzungsrisiko bestehe. Zusätzlich seien nach der unter dem KUVG geltenden Praxis Risiken berücksichtigt worden, die sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung noch gar nicht realisiert hätten und von denen überhaupt ungewiss war, ob sie jemals einträten (z.B. Erblindungsrisiko). Damit sei auch gewissen künftigen voraussehbaren Erwerbseinbussen Rechnung getragen worden. 
3.1 Mit Bezug auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 ist von Bedeutung, dass nach der damaligen Praxis eine Invaliditätsschätzung, die allein auf das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse abstellte, grundsätzlich unzulässig war (EVGE 1967 S. 24 oben; Alfred Maurer, Recht und Praxis, S. 221 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 349 und 354; vgl. aber auch das in der Beilage zum Jahresbericht 1985 der SUVA Nr. 5 auszugsweise wiedergegebene Urteil F. vom 11. Januar 1985 [U 5/84]). Sodann wurden mit der Invalidenrente oft auch unfallbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität durch entsprechenden Zuschlag beim Invaliditätsgrad abgegolten (vgl. die im Bericht und der Rechnung 1967 der SUVA zusammengefasst wiedergegebenen Urteile vom 31. Januar 1967 [EVGE 1967 S. 22], 4. Februar und 28. August 1967 [EVGE 1967 S. 146]; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, a.a.O. sowie Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BBl 1976 III 141 ff.] S. 168 f. und 193). Demgegenüber bezweckt unter dem neuen Recht die Invalidenrente einzig den weitgehenden Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des unfallbedingten Gesundheitsschadens. Dabei ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil F. vom 11. Januar 1985 [U 5/84] Erw. 2). Erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Integrität werden unter dem UVG mit einer eigenen Regeln folgenden Integritätsentschädigung abgegolten (Art. 24 f. UVG; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 349 und 414; BBl a.a.O.). 
3.2 Der Versicherte arbeitete nach Abschluss der Heilbehandlung im Verlaufe 1983 wieder vollzeitlich im angestammten Beruf als Bauinspektor der Einwohnergemeinde X.________ und danach ab 1. Juli 1989 als Bauverwalter der Einwohnergemeinde Y.________. Trotz den verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der Einschränkung des Gesichtsfeldes und im stereoskopischen Sehen, war die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Er schöpfte die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus und bezog für seine Arbeit einen leistungsgerechten Lohn. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts kommt daher Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG zur Anwendung. Bei der mit Verfügung vom 1. Mai 1984 zugesprochenen Invalidenrente handle es sich, so die Vorinstanz, materiell um eine zwar nach der damaligen Praxis, gesetzlich jedoch nicht vorgesehene Integritätsentschädigung für das Erblindungsrisiko. Eine nach Art. 76 KUVG für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Versicherte habe nach Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen die gleiche Leistung im Beruf als Bauinspektor der Einwohnergemeinde X.________ erbracht wie vorher. Unter der Herrschaft des KUVG sei somit materiellrechtlich kein Rentenanspruch entstanden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für eine Invalidenrente habe erstmals seit 1. September 2004 im Zusammenhang mit dem Rückfall resp. den Spätfolgen bestanden. Der Rentenanspruch sei somit nach Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstanden und der versicherte Verdienst somit nach den einschlägigen neuen Bestimmungen festzulegen. 
4. 
Das kantonale Gericht übersieht hiebei, dass es sich bei der ab 1. Januar 1981 ausgerichteten Invalidenrente um eine Versicherungsleistung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 UVG handelt. Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmung für bei Inkrafttreten des UVG laufende Invalidenrenten schuf. Dies ist im Sinne eines qualifizierten Schweigens dahingehend zu verstehen, dass keine Überprüfung der Renten von Gesetzes wegen stattfinden sollte mit der Folge, dass anspruchserhebliche Änderungen insbesondere bei Rückfällen oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 ausnahmslos nach neuem Recht zu beurteilen wären. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine in diesem Sinne lautende Vorschrift erlassen, dies umso mehr als der Wechsel von der altrechtlichen Abgeltung von Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse durch die Invalidenrente zur gesonderten kumulativen Entschädigung dieser Unfallfolgen (BBl 1976 III 168 f. und 193) einen bedeutsamen Umstand mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad und den dadurch bestimmten Umfang des Rentenanspruchs darstellte. Häufig wäre eine altrechtliche Invalidenrente nach neuem Recht tiefer ausgefallen oder es hätte überhaupt kein Anspruch bestanden. Stattdessen stellte er in Art. 118 Abs. 1 UVG den Grundsatz der Weitergeltung des alten Rechts bei vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen Unfällen auf. Der Gesetzgeber wollte im übergangsrechtlichen Kontext somit nicht danach differenzieren, ob eine bei Inkrafttreten des UVG laufende Invalidenrente auch oder sogar überwiegend unfallbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne des neuen Rechts abgolt. 
Invalidenrenten nach Art. 76 KUVG stellen somit auch insoweit Versicherungsleistungen nach Art. 118 Abs. 1 UVG dar, als sie unfallbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität entschädigen. Ob der Anspruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, ist gleichzeitig unter integritätsmässigen und erwerblichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die revisionsweise Anpassung von am 1. Januar 1984 laufenden Invalidenrenten insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen beurteilt sich nach altem Recht. Konsequenz ist, dass eine (natürliche und adäquat) unfallkausale Zunahme der Invalidität aus einem unter altem Recht eingetretenen Gesundheitsschaden durch entsprechende Erhöhung der Invalidenrente abzugelten ist. 
Die von der SUVA zugesprochene Invalidenrente ab 1. September 2004 bemisst sich somit nach demselben versicherten Jahresverdienst wie die ab 1. Januar 1981 ausgerichtete Rente. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht (Art. 104 lit. OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: