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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_527/2020  
 
 
Urteil vom 22. April 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli und Rechtsanwältin Roxane Schmidgall, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ GmbH in Liquidation, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pio R. Ruoss und Rechtsanwältinnen Pascale Gola und Martina Kümmerli, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiedereintragung in das Handelsregister, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 9. September 2020 (LF200034). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) schloss am 20. September 2016 mit der D.________ GmbH (später umbenannt in B.________ GmbH [nachfolgend Beschwerdegegnerin]) einen Vertrag über den Aufbau einer IT-Infrastruktur sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen. Nachdem das Projekt gescheitert war, klagte die A.________ AG am 31. Mai 2018 gegen die D.________ GmbH auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. 
Über die B.________ GmbH (vormals D.________ GmbH) wurde am 31. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und am 7. März 2019 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde am 14. Juni 2019 aus dem Handelsregister gelöscht. 
 
B.  
Am 11. März 2020 ersuchte die A.________ AG das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich um Wiedereintragung der B.________ GmbH in Liquidation ins Handelsregister und Wiedereröffnung des Konkurses. Sie begründete ihr Gesuch mit Aktiven in Form von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sowie deren Muttergesellschaft. Mit Urteil vom 30. April 2020 ordnete das Bezirksgericht die Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens im summarischen Verfahren an. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der B.________ GmbH in Liquidation sowie von C.________ am 9. Sep tember 2020 teilweise gut und wies das Begehren um Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ab. Gleichzeitig lehnte es die Wiedereröffnung des Konkurses ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG, das Begehren um Wiedereintragung der B.________ GmbH in Liquidation sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde am 1. Dezember 2020 mit Bezug auf die Kostenfolge die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Betreffend die Wiedereröffnung des Konkurses ist ein weiteres Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hängig (4A_857/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz die Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin ins Handelsregister zu Recht abgelehnt hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt war, gegen ihre Wiedereintragung Berufung zu führen. Der Entscheid über die Wiedereintragung unterliegt nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG letztinstanzlich der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (vgl. Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 1 mit Hinweisen). Es handelt sich um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Das Obergericht hat den Streitwert auf EUR 2'758'797.-- beziffert, da die Beschwerdeführerin mit der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Befriedigung einer entsprechenden Forderung zu erreichen sucht. Die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist damit erreicht. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). In der Beschwerde ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2020 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht bereits dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). Die Behebung des Mangels muss ausserdem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, die die Sachverhaltsfeststellungen anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2020 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist. Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 HRegV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).  
 
3.2. Bereits vor der ausdrücklichen Regelung in der Handelsregisterverordnung konnten nach ständiger Praxis die Berechtigten eine Wiedereintragung verlangen, sofern sich nach der Löschung zeigte, dass noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen und die Löschung zu Unrecht erfolgt war. Dabei genügte es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft machte; ein strikter Beweis war nicht erforderlich, sondern blieb dem Zivilprozess vorbehalten. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch nach der Revision der Handelsregisterverordnung festgehalten, obwohl Art. 164 Abs. 1 HRegV den Entscheid über die Wiedereintragung nunmehr dem Gericht zuweist. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung soll nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden (vgl. Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen für eine Wiedereintragung erfüllt sind, sollten nicht allzu strenge Massstäbe angelegt werden und es sollten nur jene Gesuche abgelehnt werden, welche rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies ist bei demjenigen Gesuchsteller der Fall, der die Wiedereintragung verlangt, ohne sich auf irgendein rechtliches Interesse daran berufen zu können (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2 = Pra 96 [2007] Nr. 81). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sind demnach nicht zu überspannen, aber sie sind auch nicht zu tief anzusetzen. Blosses Behaupten genügt auch im vorliegenden Kontext nicht, um eine Schilderung glaubhaft zu machen. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Wiedereintragung, wenn zum Vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firma und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg. Die Wiedereintragung ist als Rechtsbehelf somit subsidiär (vgl. Urteil 4A_336/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst die Legitimation der Beschwerdegegner zur Berufung. Sie ewog, als wieder in Liquidation stehende Gesellschaft bzw. als deren Organe seien die Beschwerdegegner - analog zur Rechtsprechung betreffend die Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses - zur Anfechtung der Wiedereintragung ins Handelsregister legitimiert. Die Gesellschaft sei nur deshalb wieder eingetragen worden, damit über sie der Konkurs habe wiedereröffnet werden können. Wenn die Wiedereröffnung des Konkurses aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde wegfalle, gelte dies auch für den Grund der Wiedereintragung. Deshalb sei es sachgerecht, wenn die Legitimation der Beschwerdegegner zur Anfechtung der Wiedereintragung ebenfalls bejaht werde. Dass sich der neu geltend gemachte Anspruch gegen den Beschwerdegegner richte, reiche nicht, um diesem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Auch die fehlende Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren könne den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich beim Wiedereintragungsverfahren um ein Einparteienverfahren handle, was aber wiederum nichts an der Einschätzung hinsichtlich der Legitimation ändere.  
 
4.2. In der Sache erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch um Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin ins Handelsregister nicht dazu geäussert, warum die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche erst jetzt möglich sein soll und welche anspruchsbegründenden Tatsachen sie zum Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven noch nicht gekannt habe. Dies gelte insbesondere auch für die nun behaupteten Pflichtverletzungen der Organe sowie einen Schaden der Beschwerdegegnerin. Die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche seien nicht neu. Sie seien vielmehr im Konkursinventar als unbezifferte Ansprüche gegenüber allen mit der Verwaltung und Geschäftsführung beauftragten Personen aufgenommen, aber mit Null bewertet worden. Als Gesellschaftsgläubigerin hätte die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven opponieren und durch Bevorschussung der Kosten die Durchführung des Konkurses verlangen können und müssen. Ebenso hätte sie gegen die Löschung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister Einsprache erheben können mit dem Einwand, es bestehe noch ein Aktivum. Im Verlauf des Konkursverfahrens wäre dann eine Abtretung der Forderung bzw. ein Vorgehen nach Art. 757 Abs. 2 OR möglich gewesen. Angesichts der strikten Subsidiarität der Wiedereintragung fehle es der Beschwerdeführerin damit an einem schutzwürdigen Interesse an diesem Rechtsbehelf. Dasselbe gelte, wenn ein Anspruch zwischen Einstellung des Konkurses und Löschung der Gesellschaft bekannt geworden wäre, weil dann immer noch eine Einsprache gegen die Löschung möglich gewesen wäre.  
Nichts anderes gelte, soweit die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erklärt habe, namentlich der Beschwerdegegner habe sich in einem Interessenskonflikt befunden, was einen Anspruch der Gesellschaft begründe. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von den behaupteten Interessenkonflikten und Pflichtverletzungen erst im Berufungsverfahren erfahren haben wolle. Hinzu komme, dass die fragliche Duplik gar nicht im Recht liege und somit unklar bleibe, ob die dortigen Ausführungen richtig zitiert und gewürdigt worden seien. Auch mit ihren Ausführungen in der Berufungsantwort habe die Beschwerdeführerin die Neuheit des Aktivums nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal solches nicht allein aus der nicht erfolgten Verwertung geschlossen werden könne. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz hätte auf die Berufung mangels Legitimation der Beschwerdegegnerin nicht eintreten dürfen, da diese infolge ihrer Löschung im Handelsregister über keine Rechtspersönlichkeit verfügt habe, sodass es ihr an der Prozessfähigkeit mangle. Zudem fehle der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Berufung resp. die materielle Beschwer. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet.  
 
5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hört die rechtliche Existenz einer Aktiengesellschaft auf, wenn - nach Beendigung der Liquidation - ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird (BGE 132 III 731 E. 3.1 mit Hinweis). Die Löschung im Handelsregister führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Dies muss gleichermassen für eine GmbH gelten, die das Recht der Persönlichkeit ebenfalls durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt (Art. 779 Abs. 1 OR). Unbesehen der Frage, ob auch der Löschung im Handelsregister konstitutive Wirkung zukommt, was in der Lehre umstritten ist und das Bundesgericht bejaht (Urteil 4A_3/2002 vom 3. Juli 2002 E. 4.1), steht jedenfalls fest, dass eine gelöschte Gesellschaft gegenüber Dritten nicht mehr auftreten kann. Mit der Löschung im Register wird manifestiert, dass die Liquidation erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat. Die Gesellschaft verliert mit der Löschung auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. DAVID RÜETSCHI, in Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht [REPRAX], 4/2011 S. 23 f.).  
Partei- und Prozessfähigkeit sind die prozessualen Gegenstücke zur Rechts- und Handlungsfähigkeit. Nur wer rechtsfähig ist, kann nach Art. 66 ZPO vor Gericht auftreten. Die Prozessfähigkeit beinhaltet das Recht, als Partei selbständig oder durch einen Vertreter vor Gericht aufzutreten (vgl. Urteil 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.1). Die Partei- und Prozessfähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Gericht prüft diese von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin zwar bei Ergreifung der Berufung über die erforderliche Parteifähigkeit, nachdem sie auf Anordnung der Erstinstanz wieder ins Handelsregister eingetragen worden war. Indes verlor sie diese im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wieder, da sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung neuerlich aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Zum massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war die Beschwerdegegnerin infolge Löschung im Handelsregister unbestrittenermassen nicht rechts- und damit auch nicht prozessfähig. Ebenso wenig konnte sie sich unter diesen Umständen vertreten lassen oder durch ihre Organe handeln. Die Vorinstanz hätte daher auf die Berufung der Beschwerdegegner nicht eintreten dürfen, da die Partei- und Prozessfähigkeit der Berufungsklägerin während des Verfahrens dahingefallen war.  
 
5.3.2. Die von der Vorinstanz zur Begründung der Legitimation herangezogene Analogie betreffend die Wiedereröffnung des Konkurses verfängt zudem nicht. Im von ihr zitierten Urteil 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 ging es um die analoge Anwendung der Regeln zur Konkurseröffnung auf die Wiedereröffnung des Konkurses. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Eröffnung des Konkurses der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zeitlich nachgelagert und setzt diese voraus. Mit der Wiedereintragung verfügt die Gesellschaft wiederum über die nötige Rechts- und Parteifähigkeit, damit gegen sie der Konkurs (neu) eröffnet werden kann. Im wiedereröffneten Konkursverfahren ist die Gesellschaft daher wieder rechts- und parteifähig und deshalb - ein schutzwürdiges Interesse vorausgesetzt - auch zur Anfechtung der Konkurseröffnung legitimiert. Die Ausgangslage der Gesellschaft ist insoweit eine grundsätzlich andere als bei der Wiedereintragung in das Handelsregister, bis zu deren Vornahme sie - im Unterschied zur nachgelagerten Konkurseröffnung - noch über keine Rechts- und Parteifähigkeit verfügt. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses auf die Wiedereintragung in das Handelsregister ist daher nicht sachgerecht.  
Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdegegner kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, indem er sich gegen einen Verantwortlichkeitsanspruch zur Wehr setzen will. Er kann mangels Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin im Verfahren gegen die Wiedereintragung im Handelsregister nicht als deren Organ auftreten. Aus den von den Beschwerdegegnern angerufenen Urteilen des Bundesgerichts ergibt sich - zumindest für den vorliegenden Fall - nichts Anderes. Im Urteil 4A_19/2020 vom 19. August 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Legitimation der Gläubiger betreffend einen nach Art. 260 SchKG abgetretenen Anspruch nach der Löschung der Gesellschaft mangels eines Rechtsträgers dahin fällt, was das Bundesgericht verneinte. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation verfügte die Gesellschaft aber zum Zeitpunkt der Abtretung noch über eine Rechtspersönlichkeit und konnte ihr zustehende Ansprüche gültig abtreten (lassen). Auch geht es vorliegend nicht darum, dass die Legitimation eines Ansprechers während eines laufenden Verfahrens infolge Löschung der - einst anspruchsberechtigten - Gesellschaft dahingefallen wäre. 
 
5.3.3. Sodann liegt keine doppelrelevante Tatsache vor; dabei geht es um Voraussetzungen, die sowohl für die Legitimation als auch die materielle Begründetheit relevant sind. Zum Beispiel, wer der Rechtsträger eines Anspruchs ist (vgl. E. 5.4 hiernach). Strittig ist hier aber nicht die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin, sondern deren Legitimation resp. Parteifähigkeit; auch hängt die materielle Begründetheit des Anspruchs nicht von der Rechtspersönlichkeit ab. Schliesslich kann die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin im Verfahren um Wiedereintragung in das Handelsregister auch nicht deshalb "hilfsweise" bejaht werden, weil die Wiedereintragung nur zum Zweck der Konkurseröffnung erfolgen soll. Würde dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt, so bräuchte es die Wiedereintragung zur Durchführung des Konkurses gar nicht. Die Wiedereintragung wird nur deshalb vollzogen, weil es andernfalls infolge Löschung der Gesellschaft an einem Rechtsträger fehlt, der einen Anspruch abtreten und gegen den der Konkurs geführt werden könnte.  
 
5.3.4. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf den Charakter des Verfahrens um Wiedereintragung als unstrittiges Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von Art. 1 lit. b ZPO hin, bei welchem eine Teilnahme der einzutragenden Gesellschaft gerade nicht vorgesehen ist. Nur der Gesuchsteller ist am Wiedereintragungsverfahren als Partei beteiligt; eine Gegenpartei gibt es nicht, auch das Handelsregisteramt stellt keine solche dar (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.1; Urteil 4A_412/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1 mit Hinweis auf DAVID RÜETSCHI, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, N. 3 und 32 zu Art. 164 HRegV; Urteil 4A_396/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1). Folglich kann auch niemand gegen die Wiedereintragung mittels Berufung opponieren.  
Auch vor dem Hintergrund der Eigenheiten des Verfahrens um Wiedereintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister verbietet sich mithin die analoge Anwendung der Praxis zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses auf die Wiedereintragung im Handelsregister. Dies schliesst nicht aus, dass auch im Interesse der gelöschten Gesellschaft resp. von deren Aktionären die Wiedereintragung verlangt werden kann. So etwa, wenn Vermögenswerte entdeckt werden, die neben der Befriedigung der Konkursmasse noch einen Herausgabeanspruch der gelöschten Gesellschaft begründen können (vgl. dazu Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.4.3). Dies setzt aber jedenfalls Rechts- und Parteifähigkeit des Ansprechers voraus (Art. 66 ZPO). Darüber verfügt die gelöschte Gesellschaft selbst zweifellos nicht. 
Aus dem Urteil 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 ergibt sich nichts Anderes. Darin wird, wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, die "wieder in Liquidation stehende Gesellschaft" als zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses legitimiert bezeichnet. Dies setzt aber die Wiedereintragung der in Liquidation stehenden Gesellschaft voraus. Über die Berechtigung zur Anfechtung der Wiedereintragung selbst ist damit nichts gesagt. (Die "wieder in Liquidation stehende Gesellschaft" wurde bereits wieder eingetragen; sie selber kann aber die Wiedereintragung mangels Rechtspersönlichkeit nicht verlangen). 
 
5.3.5. Gleichfalls zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegner an der Berufung gegen die Wiedereintragung fehlt.  
 
Auch die Vorinstanz geht - zu Recht - davon aus, dass die wieder in Liquidation stehende Gesellschaft bzw. deren Organe zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses legitimiert sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 2.1; Urteil 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3; FRANCO LORANDI, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 62). Den Interessen der Gesellschaft und ihrer Organe ist daher Genüge getan, wenn sie im Verfahren um Wiedereröffnung des Konkurses mit ihren Argumenten gehört werden. Damit erklärt sich nicht zuletzt, weshalb das Wiedereintragungsverfahren als solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet wurde. Über die materielle Begründetheit eines Anspruchs soll erst im Konkursverfahren befunden werden. Daran ändert nichts, dass die Wiedereintragung einzig zum Zweck der Neueröffnung des Konkurses erfolgt. Im Übrigen benennt die Vorinstanz kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegner an der Anfechtung der Wiedereintragung ins Handelsregister. Dies ist aber gemäss dem auch für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlich (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Bd. I, 2012, N 23 zu Art. 59 ZPO) und als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. 
 
5.4. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde bereits aus Gründen der fehlenden Berufungslegitimation der Beschwerdegegner gutzuheissen. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin braucht grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Indes sind auch diese begründet, wie nachfolgend kurz darzulegen ist.  
 
5.4.1. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister, um sich im wieder zu eröffnenden Konkursverfahren eine Forderung der Gesellschaft abtreten zu lassen resp. um nach Art. 757 Abs. 2 OR vorzugehen. Grundlage für die Forderung bildeten Verantwortlichkeitsansprüche der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Organen.  
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, stellen Verantwortlichkeitsansprüche zur Konkursmasse gehörendes Vermögen der Gesellschaft dar, und können Gesellschaftsgläubiger, die Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen wollen, praxisgemäss zu diesem Zweck die Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister verlangen (BGE 132 III 731 E. 3.2 und 3.3; 110 II 396 E. 2; so auch MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. Aufl. 2012, N. 578 zu Art. 164 HRegV). Damit wird der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und dem Gesellschaftsgläubiger ermöglicht, zunächst eine Kollokation seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend kann er eine Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG verlangen oder den Anspruch auf Ersatz seines mittelbaren Gläubigerschadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen (BGE 132 III 731 E. 3.3). Denn nur ein rechtskräftig kollozierter Gesellschaftsgläubiger ist zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 2 OR befugt (BGE 136 III 322 E. 4.7 mit Hinweisen). Mit der Wiedereintragung der Gesellschaft wird mithin die Grundlage geschaffen, um die zur Durchsetzung des mittelbaren Gläubigerschadens notwendigen Schritte einzuleiten (zum Ganzen: zur Publ. bestimmtes Urteil 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1). 
 
5.4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht der Grundsatz der Subsidiarität der Wiedereintragung (dazu oben E. 3.2) diesem Ergebnis nicht entgegen. Namentlich kann nicht gesagt werden, es stünde zum Vornherein fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin und durch das oben beschriebene Vorgehen nichts oder doch keinesfalls mehr erreichen würde, als auf einem andern, ihr zumutbaren Weg. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin bereits im ersten Konkursverfahren dessen Bevorschussung sowie die Anfechtung der Löschung offen gestanden hätten. Dass dies zum Zeitpunkt ihres Gesuchs noch möglich gewesen wäre, behauptet die Vorinstanz nicht. Das Absehen eines Vorgehens gegen die Konkurseinstellung und Löschung stellt auch keinen (materiellen) Verzicht auf die Forderung dar, zumal Ansprüche auch nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister bestehen bleiben (vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 2.3 und 2.4). Abgesehen davon könnte die Beschwerdeführerin als einzelne Gläubigerin der Gesellschaft auf deren Ansprüche gar nicht rechtswirksam verzichten. Zudem lässt sich weder dem Wortlaut noch der Rechtsprechung zu Art. 164 HRegV entnehmen, dass der die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft rechtfertigende Anspruch neu sein müsste (zur Publ. bestimmtes Urteil 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1.3). Dabei handelt es sich vielmehr um ein Argument, das gegen die Wiedereröffnung des Konkurses vorgebracht werden kann (BGE 110 II 396 E. 2 S. 397; Urteil 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1). Demgegenüber muss die Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen, das Konkursverfahren wiedereröffnet und der Konkurs im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden, wenn nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verwertbare Vermögenswerte auftauchen, welche die Kosten eines Konkursverfahrens decken (so auch Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1 und E. 5.2 mit Hinweis auf FRANCO LORANDI, a.a.O., S. 61). Entgegen dem Verweis der Beschwerdegegner betrachtet auch DAVID RÜETSCHI Verantwortlichkeitsansprüche ausdrücklich als Grund, der die Wiedereintragung in das Handelsregister und Neueröffnung des Konkurses rechtfertigt. Er verweist dabei ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 III 731 und 110 II 396; vgl. DAVID RÜETSCHI, a.a.O., S. 28). Soweit die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf die Lehre zu Art. 164 Abs. 1 lit. a HRegV verweisen, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei, zumal sich die Vorinstanz auf lit. d der vorerwähnten Bestimmung stützt.  
Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass im Verfahren um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft das Glaubhaftmachen eines Aktivums (welches die Wiedereintragung rechtfertigt) genügt. Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, nachdem feststeht, dass im Konkursinventar der Beschwerdegegnerin unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen mit der Verwaltung und Geschäftsführung beauftragten Personen vermerkt worden waren. Dass die Aufnahme lediglich pro memoria erfolgte und die Ansprüche mit "Null" bewertet wurden, schadet nicht, steht es doch der Beschwerdeführerin frei, die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche im Verfahren um Wiedereröffnung des Konkurses zu belegen. Eine Wiedereintragung wäre demgegenüber nur zu verweigern, wenn das Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. dazu oben E. 3.2). Davon kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner leuchtet auch nicht ein und ergibt sich aus Art. 164 HRegV nicht, weshalb bei einer Wiedereintragung im Nachgang zu einem Konkurs - anders als bei einer freiwilligen Liquidation - an den Nachweis der Forderung resp. des schutzwürdigen Interesses strengere Anforderungen zu stellen sein sollten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Berufung ist abzuweisen. Die Sache ist zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdegegner die Kosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegner Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2020 wird aufgehoben und die Berufung wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdegegnern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt U.________, dem Betreibungsamt V.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt