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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_11/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 20. November 2019 (SST.2019.108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 18. Juli 2017 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 20 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) zu einer Busse von Fr. 400.-- sowie zur Strafbefehlsgebühr von Fr. 500.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 16. Januar 2019 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Es auferlegte A.________ die Anklagegebühr von Fr. 500.-- und sah im Übrigen von einer Kostenauflage ab. Das Bezirksgericht hielt für erwiesen, dass A.________ am 15. Mai 2017, um 18:26 Uhr, auf der Hauptstrasse in Wegenstetten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 20 km/h überschritt. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
C.   
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 20. November 2019 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es auferlegte A.________ die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- sowie in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'468.65. Das Obergericht bringt von der gutachterlich ermittelten Mindestgeschwindigkeit von 71,2 km/h zusätzlich eine Sicherheitsmarge von 5 km/h in Abzug, weshalb es von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16,2 km/h ausgeht. 
 
D.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 20. November 2019 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er macht im Wesentlichen geltend, die Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017 sei mangelhaft durchgeführt worden und dürfe daher nicht gegen ihn herangezogen werden. Entgegen den Herstellervorgaben sei die Empfindlichkeit am Messgerät zu hoch eingestellt gewesen, die Messung in einer Rechtskurve vorgenommen und der Aufstellwinkel zu klein gewählt worden. Die Art und Weise der Geschwindigkeitsmessung widerspreche damit den Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1), da die Bedienungsanleitung und Auflagen des Herstellers nicht eingehalten worden seien.  
Der für eine einwandfreie Messung vorgegebene Winkel von 20° sei nicht eingehalten worden, was sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einen von ihm geschätzten Winkel von 12,5° heranziehe, mit welchem er bloss die Fehlerhaftigkeit der Messung habe aufzeigen wollen, dies obschon der effektive Winkel bis zum Schluss unklar geblieben sei. Hätte er einen noch kleineren Winkel angegeben, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung noch tiefer ausgefallen und nach dem Toleranzabzug wahrscheinlich lediglich noch im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse von CHF 250.-- zu ahnden gewesen. Es sei willkürlich, bei diesem knappen Resultat und bei verschiedenen gutachterlich errechneten Geschwindigkeiten keine weiteren Beweiserhebungen zu tätigen. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gutachten vom 13. März 2018 sei unklar, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und auch falsch. Weiter sei der Sachverständige mit dem Messbeamten vor Ort gewesen, wobei er diesen zur Einstellung des Kamerawinkels befragt habe. Die Aussage des Messbeamten, der Kamerawinkel sei auf Null eingestellt gewesen, sei nicht verwertbar. Der Sachverständige sei nicht befugt, ausserhalb von Zeugenbefragungen selbst wichtige Erhebungen zu tätigen, da dies gegen Art. 185 Abs. 4 StPO verstosse. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). 
 
1.2.2. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft (Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis).  
 
1.2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Gutachten von B.________, ehemaliger Bereichsleiter des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS), vom 13. März 2018 geht von einem Messwinkel von 18,7° (± 0,5°) aus, was in Berücksichtigung aller möglichen Messfehler eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 73,3 km/h ergab. Davon ist die Sicherheitsmarge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VSKV-ASTRA gemäss dem Gutachter nicht ergänzend in Abzug zu bringen. Der Gutachter gelangt zur Erkenntnis, die Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017 sei bei vorschriftsgemässer Anwendung der Sicherheitsmarge, welche den um max. 1,8° zu geringen Messwinkel kompensiere, rechtsgültig erfolgt (Akten Bezirksgericht, pag. 33 f.). Der Beschwerdeführer bestritt die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 13. März 2018. Angesichts der Pensionierung von B.________ wurde anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. Oktober 2018 daher dessen Nachfolger C.________ als Sachverständiger gerichtlich einvernommen (Akten Bezirksgericht, pag. 92 ff.). Dieser bestätigte im Grundsatz die Ausführungen im Gutachten vom 13. März 2018. Er gab indes an, er könne keine Angaben zur mechanischen Einstellung des Messgeräts machen. Dazu könne sich nur der Messbeamte äussern. Dem Gutachten vom 13. März 2018 liege das "Worst-Case-Szenario" mit der grösstmöglichen Differenz zugrunde. Da der Beschwerdeführer weiterhin geltend machte, der Messwinkel zum Strassenverlauf habe nicht 18°, sondern lediglich 12,5° betragen, wurde der Sachverständige C.________ beauftragt, die mindestens gefahrene Geschwindigkeit ausgehend von einem Aufstellwinkel des Radargeräts von 12,5° zu berechnen (Akten Bezirksgericht, pag. 101 f.). In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 gelangt C.________ ausgehend von der gemessenen Geschwindigkeit von 75 km/h, einer Unsicherheit des gemessenen Wertes von 0,7 km/h und einem Aufstellwinkel von 11,8° (Summe der Richtungsfehler: 12,5° ± 0,5°, -0,2° interner Fehlerwinkel der Antenne) zu einer mindestens gefahrenen Geschwindigkeit von 71,2 km/h (Akten Bezirksgericht, pag. 114 f.).  
 
1.3.2. Darauf stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid "in dubio pro reo" ab. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, weshalb die gutachterlichen Ausführungen an einem offensichtlichen Mangel leiden könnten, der bei der Vorinstanz Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte hervorrufen müssen. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie auf das Gutachten vom 13. März 2018 abstellt. Die vom Gutachter C.________ in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 errechnete Geschwindigkeit basiert auf der Behauptung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren, der Messwinkel zum Strassenverlauf habe 12,5° betragen. Zusätzlich nahm C.________ - wie bereits der frühere Gutachter im Gutachten vom 13. März 2018 - weitere Sicherheitsabzüge vor. Die Vorinstanz berücksichtigt damit den Umstand, dass der gemäss dem Hersteller notwendige Winkel von 20° möglicherweise nicht eingehalten wurde. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem aktenwidrigen Einwand, er habe selber nie behauptet, der Messwinkel habe 12,5° betragen, sondern mit dieser Zahl nur die Fehlerhaftigkeit der Messung aufzeigen wollen. Gemäss dem Protokoll vom 3. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer vielmehr an, der Radarstrahl "betrage" 12,5° zum Strassenverlauf und nicht 18°, wie dies vom Gutachter angenommen worden sei (Akten Bezirksgericht, pag. 101 f.). Der Beschwerdeführer selbst regte zudem an, dass der Gutachter auch die Geschwindigkeit ausgehend von einem Winkel von 12,5° berechnet (Akten Bezirksgericht, pag. 103).  
Damit trug die Vorinstanz allfälligen Messungenauigkeiten und insbesondere dem vom Beschwerdeführer behaupteten zu geringen Messwinkel ausreichend Rechnung, zumal sie entgegen Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr und dem ausdrücklichen Hinweis im Gutachten vom 13. März 2018 zusätzlich zu den bei der gutachterlich ermittelten Geschwindigkeit bereits berücksichtigten Sicherheitsabzügen auch den Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA (Sicherheitsmarge vom 5 km/h) in Abzug brachte. 
 
1.3.3. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten vom 13. März 2018 sei nicht verwertbar, weil der Gutachter bezüglich des Einstellwinkels des Messgeräts (Kamerawinkel) eigene Sachverhaltsfeststellungen getätigt habe. Gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Der Sachverständige war daher berechtigt, den die Messung ausführenden Polizeibeamten zum Einstellwinkel zu befragen, um diesen seinen Berechnungen zugrunde legen zu können. Im Übrigen stellt die Vorinstanz ohnehin nicht auf den im Gutachten vom 13. März 2018 errechneten Messwinkel ab, sondern auf die Behauptung des Beschwerdeführers, der Messwinkel habe lediglich 12,5° betragen.  
 
1.3.4. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Gutachten wäre die Messung auch mit einer (niedrigeren) Empfindlichkeit 1 des Sensors statt der Empfindlichkeit 2 ausreichend gewesen. Eine höhere Empfindlichkeit begünstige Reflexionsmessungen. Eine Reflexionsmessung sei gemäss dem Gutachter jedoch ausgeschlossen (angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 6 f.).  
Fehl geht daher auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Radarmessung vom 15. Mai 2017 sei mit einer zu hohen Empfindlichkeit des Sensors vorgenommen worden. Dies stellt die Vorinstanz nicht fest und ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten. Danach wäre die niedrigere Empfindlichkeitsstufe 1 zwar ausreichend gewesen. Dass das Messgerät deswegen falsch eingesetzt wurde, kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf das Gutachten willkürfrei aus, dass es zu einer Reflexionsmessung kam. 
 
1.3.5. Die Vorinstanz argumentiert weiter, die Messung in einer (leichten) Rechtskurve wirke sich gemäss der gutachterlichen Feststellung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Bei den Vorgaben des Geräteherstellers, dass die Messung auf einem geraden Strassenabschnitt von wenigstens 30 Metern vorgenommen werden solle, handle es sich um reine Empfehlungen (angefochtenes Urteil E. 2.3.5 S. 7). Zutreffend ist zwar, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 VSKV-ASTRA auch die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Die Vorgabe des Geräteherstellers, die Messung auf einem geraden Strassenabschnitt von wenigstens 30 Metern vorzunehmen, soll ein möglichst exaktes Messergebnis sicherstellen. Da sich die Messung in einer (leichten) Rechtskurve gemäss dem Gutachter zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte, führt auch dies nicht zur Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017.  
 
1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf ihn überwälzt. Bei der Kostenauflage sei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. In Bagatellfällen stelle sich daher die Frage, ob nicht von vornherein aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf ein Gutachten zu verzichten sei. Werde wie vorliegend wegen eines offenkundig fehlerhaften Messprotokolls und fehlender Ausbildungszertifikate ein Gutachten angeordnet, sei es bei Übertretungen trotz Schuldspruchs per se unverhältnismässig, sämtliche Kosten dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen. Bei einem krassen Missverhältnis von Strafe und Kosten werde das Strafverfahren unfair im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Verteidigungsrechte faktisch eingeschränkt würden und der Zugang zum Gericht prohibitiv beschnitten werde. Die auferlegte Gebühr verletze angesichts der Busse von Fr. 400.-- für eine SVG-Widerhandlung das Äquivalenzprinzip. Im Strafverfahren entspreche es der gängigen Praxis, die Gebühren vor allem anhand der Sanktion festzulegen. Er habe sich angemessen verteidigt und aufgrund seines persönlichen Fachwissens Einwände gegen eine mangelhafte Geschwindigkeitsmessung erhoben. Das Gericht habe die Einwände selbst nicht abschliessend prüfen können. Nachdem die Geschwindigkeitsmessung offenkundig ungenau durchgeführt worden sei und die Vorakten falsch dokumentiert gewesen seien, habe es auf externes Fachwissen zurückgreifen müssen. Ein Schuldspruch habe erst aufgrund der gutachterlichen Abklärungen ergehen können. Wäre die Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017 entsprechend den Herstellerangaben und den ASTRA-Weisungen vorgenommen worden, wären die Gutachterkosten nicht entstanden und das erstinstanzliche Gericht hätte ihn ohne Weiteres schuldig sprechen können. Die Geschwindigkeitsmessung sei an einem ungeeigneten Standort mit einem falschen Winkel durchgeführt worden. Dieser Umstand müsse im Falle eines Schuldspruchs zwingend im Rahmen von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO kostenmässig berücksichtigt werden.  
 
2.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 6'468.65 bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.--, der Anklagegebühr von Fr. 500.--, den Gutachterkosten von Fr. 3'722.65 und den Spesen für Zustellungen von Fr. 246.-- (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.2.1 S. 13).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die erste Instanz begründete den Verzicht auf die Kostenauflage mit der ungenügenden Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren. Sie erwog, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er bei Vorliegen einer genügenden Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2017 verzichtet hätte (erstinstanzliches Urteil E. 5.1 S. 12 f.).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, nicht ersichtlich sei, inwiefern die verschiedenen konkretisierenden Abklärungen, welche das Bezirksgericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe und welche unter anderem aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasst worden seien, fehlerhafte oder unnötige Verfahrenshandlungen gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstellen sollten. Es dürfe im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass Geschwindigkeitsmessungen von Polizisten durchgeführt würden, welche die zur Durchführung von Verkehrskontrollen erforderlichen Anforderungen gemäss Art. 2 VSKV-ASTRA erfüllen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Nachweise erst erbracht würden, wenn diese vom Beschuldigten konkret bestritten werden. Dies könne im gerichtlichen Verfahren durch Einreichung der Ausbildungszertifikate erfolgen. Auch wenn die entsprechenden Unterlagen erst im Dezember 2018 beigebracht worden seien, sei unter den vorliegenden Umständen eine fehlerhafte Verfahrenshandlung, welche die teilweise oder ganze Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Staat rechtfertigen könnte, nicht auszumachen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Gültigkeit der Messung infrage gestellt habe, seien auch Abklärungen betreffend den Gerätestandort und den Messwinkel notwendig gewesen. Dass die Vorinstanz dazu ein Gutachten angeordnet habe, sei nicht zu beanstanden und führe selbstredend nicht zur Annahme einer unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlung, zumal der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht darauf hingewiesen worden sei, dass er für weitere Beweiserhebungen kostenpflichtig werden könnte (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 12 f.).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann, wenn das Gericht eine im Vergleich zum dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Strafbefehl mildere Strafe ausspricht (Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Recht die erstinstanzliche Gerichtsgebühr.  
 
2.4.2. Art. 424 Abs. 1 StPO verpflichtet Bund und Kantone, für ihren Bereich die erforderlichen Vorschriften für die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren zu erlassen. Die StPO selber enthält keine Vorschriften, wie die Gebühren (Art und Höhe) festzusetzen sind (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Nach § 3 Abs. 1 des Dekrets des Kantons Aargau vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (VKD/AG; SAR 221.150) richten sich die Gebühren innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache.  
Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Sie dürfen daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Weiter müssen sie mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 470 f.; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; je mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die Gebühr darf die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen zudem nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f. mit Hinweisen). 
 
2.4.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung der kantonalen Kostenregelungen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO) nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108; Urteil 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht bei der Bemessung der Gerichtsgebühr sein Ermessen missbraucht (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109) bzw. wenn der kantonale Kostenentscheid unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) ist (Urteil 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6.4).  
 
2.5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- hält sich für Verfahren der beurteilten Art im üblichen Rahmen. Der Beschwerdeführer übergeht, dass sich die Entscheidgebühr in Strafsachen gemäss § 3 Abs. 1 VKD/AG nicht nur nach der Bedeutung der Sache, sondern auch nach dem Zeitaufwand richtet. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Dekrets über die Verfahrenskosten ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzips liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor, auch wenn die Gerichtsgebühr die bereits per Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 400.-- um ein Mehrfaches übersteigt. Dies ist angesichts des mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verbundenen Aufwands hinzunehmen. Es wäre daher am Beschwerdeführer gewesen, die Erfolgsaussichten seiner Einsprache abzuschätzen und sich die Frage zu stellen, ob sich ein Gerichtsverfahren für ihn lohnt, nachdem allfälligen Ungenauigkeiten bei Geschwindigkeitsmessungen auch mit dem Sicherheitsabzug im Sinne von Art. 8 VSKV-ASTRA Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz entschied zudem zu Recht, dass Abklärungen wie das Einholen der Ausbildungszertifikate der an der Geschwindigkeitsmessung beteiligten Polizisten zu den üblichen Beweiserhebungen gehören.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt insbesondere auch für Gutachten, mittels welcher eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird. Bestätigt das Gutachten (allenfalls mit geringen Abweichungen) die Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung, hat gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. c StPO grundsätzlich die verurteilte Person die Kosten des Gutachtens zu tragen (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 11.3).  
 
2.6.2. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer daher auch die Gutachterkosten von Fr. 3'722.65 auferlegen. Sowohl das Gutachten vom 13. März 2018 als auch die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Berechnungen anhand des geringeren Messwinkels gehen von einer Mindestgeschwindigkeit aus, die nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h im Bereich des polizeilichen Messergebnisses liegt. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Das Gutachten war notwendig, weil der Beschwerdeführer das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung anzweifelte. Letztlich bestätigten jedoch beide Gutachter die Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Die von der Vorinstanz "in dubio pro reo" angenommenen Messungenauigkeiten hatten nur einen geringen Einfluss auf das Messergebnis und wurden durch die von Gesetzes wegen in Abzug zu bringende Sicherheitsmarge kompensiert. Unerheblich ist, dass das Gutachten erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt wurde, da die damit verbundenen Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Staatsanwaltschaft das Gutachten in Auftrag gegeben hätte.  
 
2.7. Der vorinstanzliche Kostenentscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld