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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_811/2021, 6B_812/2021,  
 
6B_813/2021, 6B_814/2021,  
 
6B_815/2021  
 
 
Urteil vom 28. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin 1 
 
und 
 
6B_811/2021 
B.________, 
Beschwerdegegner 2, 
 
6B_812/2021 
C.________, 
Beschwerdegegner 3, 
 
6B_813/2021 
D.________, 
Beschwerdegegner 4, 
 
6B_814/2021 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, 
Beschwerdegegnerin 5, 
 
6B_815/2021 
F.________, 
Beschwerdegegner 6. 
 
Gegenstand 
6B_811/2021, 6B_812/2021, 6B_815/2021 
Nichtanhandnahmeverfügung (Erschleichung einer Falschbeurkundung), 
 
6B_813/2021 
Nichtanhandnahmeverfügung (Urkundenfälschung im Amt), 
 
6B_814/2021 
Nichtanhandnahmeverfügung (Erschleichung einer Falschbeurkundung, Urkundenfälschung im Amt), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, je vom 11. Mai 2021 (SBK.2021.58, SBK.2021.59, SBK.2021.60, SBK.2021.61 und SBK.2021.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG erstattete am 8. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________; zugleich erklärte sie, sich als Zivilklägerin zu konstituieren. Sie warf den Beschuldigten u.a. vor, sich im Zusammenhang mit einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 2. Oktober 2020 zwischen der G.________ AG und B.________ wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung bzw. wegen Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht zu haben. 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erkannte kein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschuldigten und verfügte am 11. Februar 2021 für jeden der fünf Beschuldigten einzeln, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit jeweiligen Beschlüssen vom 11. Mai 2021 auf die von der A.________ AG gegen sämtliche Nichtanhandnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden nicht ein und auferlegte ihr jeweils die Verfahrenskosten. 
 
C.  
Die A.________ AG führt gegen sämtliche Beschlüsse des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen und beantragt jeweils gleichlautend, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zur neuen Beurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschluss im Kostenpunkt aufzuheben und sie zu verpflichten, reduzierte amtliche Kosten von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen; subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingaben der Beschwerdeführerin richten sich gegen fünf verschiedene Beschlüsse, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin stellt in allen Rechtsschriften die gleichen Anträge. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 6B_811/2021, 6B_812/2021, 6B_813/2021, 6B_814/2021 sowie 6B_815/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Auch wenn die Vorinstanz mangels Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin jeweils einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, hat sie sich dennoch in materieller Hinsicht geäussert und jeweils ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 2-6 verneint. Die Beschwerdeführerin, die sich in ihrer Strafanzeige ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO), macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Beschwerden nicht eingetreten. Die jeweilige Aberkennung ihrer Parteistellung verstosse gegen Art. 115 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO. Ob diese Ausführungen genügten, um die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt gelten zu lassen, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.  
 
3.  
 
3.1. Gegenstand der kantonalen Verfahren bildete auch der Vorwurf des Betrugs. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jeweils eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geltend macht, beschränkt sie sich auf den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung bzw. Gehilfenschaft dazu (die Beschwerdegegner 2, 3, 5 und 6 betreffend) sowie der Urkundenfälschung im Amt (den Beschwerdegegner 4 betreffend). Hierzu bringt sie im Einzelnen Folgendes vor:  
Am 20. November 2018 habe sie mit der G.________ AG, handelnd durch den Beschwerdegegner 3, einen von der Beschwerdegegnerin 5 öffentlich beurkundeten, suspensiv bedingten Kaufvertrag betreffend eine Liegenschaft in U.________ abgeschlossen (nachfolgend "Erstvertrag"). Ungeachtet dessen habe die G.________ AG, erneut handelnd durch den Beschwerdegegner 3, mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2020 dasselbe Kaufobjekt an den Beschwerdegegner 2 verkauft (nachfolgend "Zweitvertrag"). Gegenüber dem beurkundenden Notar, dem Beschwerdegegner 4, habe der Beschwerdegegner 3, allenfalls auch der Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegner 6 (als Vertreter der Maklerin des Zweitvertrags), das Bestehen des Erstvertrags bewusst verschwiegen, obschon er verpflichtet gewesen wäre, den Zweitnotar (und den Zweitkäufer) darüber zu orientieren. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner 3 des Erschleichens einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB strafbar gemacht. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin 5, sollte sich herausstellen, dass sie die Beurkundung des Zweitvertrags (zu Recht) abgelehnt und das Rechtsgeschäft in der Folge an den Zweitnotar weitergeleitet habe, ohne diesen über den Abschluss des Erstvertrags zu informieren, des Erschleichens einer Falschbeurkundung oder der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht. Die Beschwerdegegner 2, 3, 5 und 6 hätten durch ihr Verhalten nicht nur die falsche Beurkundung, sondern gleichzeitig auch den Abschluss des Zweitvertrags bewirkt. Damit und spätestens mit der anschliessenden Anmeldung des Zweitvertrags im Grundbuch sei sie (die Beschwerdeführerin) unmittelbar benachteiligt worden. Dadurch sei der sie betreffende Erstvertrag subjektiv nachträglich unmöglich geworden, mit der Folge, dass sie das Eigentum am Kaufobjekt nicht mehr habe erwerben und das bereits "begonnene Bauvorhaben" auch nicht mehr habe realisieren können. Somit sei sie unmittelbar durch das Erschleichen der Falschbeurkundung als auch durch den Gebrauch der erschlichenen Urkunde in ihren (Vermögens-) Rechten betroffen. Schliesslich wirft sie dem Beschwerdegegner 4 eine Urkundenfälschung im Amt vor, falls dieser gewusst habe, dass der Beschwerdegegner 3 für die G.________ AG bereits einen (Erst-) Vertrag über dasselbe Kaufobjekt unterzeichnet habe, zumal er (der Beschwerdegegner 4) als Notar von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, eine Verletzung bestehender Rechte Dritter zu verhindern. Damit habe er den Abschluss des Zweitvertrags bewirkt, was wiederum dieselbe unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe. Folglich sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen eingetreten. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).  
 
3.2.2. Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 1). Ebenso wird bestraft, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Abs. 2). Der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.  
 
3.3. Wie aus dem Zweitvertrag hervorgeht, bestätigen die Parteien darin, dass "im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung weder unter sich noch mit Dritten Vertragsschlüsse (insbesondere Werkverträge) erfolgt oder zeitnah vorbereitet oder geplant sind, welche im Sinne von § 10 Abs. 1 GBAG den Wert des Vertragsobjekts erhöhen", das Kaufobjekt "weder vermietet, verpachtet noch in Gebrauchsleihe abgegeben" sei und der Käufer ab dem Antrittstermin über das Kaufobjekt frei verfügen könne (vgl. S. 6 und 8 des Vertrags). Damit wurde im Zweitvertrag nicht festgehalten, dass keine anderen Kaufverträge bestehen. Vielmehr schweigt sich der Zweitvertrag zu dieser Frage aus. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, ein Hinweis auf einen allfälligen früher abgeschlossenen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück stelle einen zwingenden Vertragsbestandteil eines (zweiten) Kaufvertrags dar. In der Lehre ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vielmehr umstritten, ob der Notar überhaupt berechtigt ist, die Beurkundung im Interesse des früheren Käufers zu verweigern, wenn er Kenntnis von einem früheren, nicht von ihm beurkundeten Kaufvertrag hat (vgl. dazu WOLF/ZINGG, Zivil- und notariatsrechtliche Aspekte des Doppelverkaufs von Grundstücken, in: Bucher et al. [Hrsg.], Norm und Wirkung, Festschrift für Wolfgang Wiegand zum 65. Geburtstag, 2005, S. 732 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt in der Eventualbegründung zudem dar, weshalb der Abschluss eines zweiten Kaufvertrags vorliegend zivilrechtlich nicht von vornherein unzulässig war, nachdem der erste Kaufvertrag vom 20. November 2018 mit einer Suspensivbedingung (Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung für das auf dem Grundstück zu realisierende Bauprojekt) versehen war und die Beschwerdeführerin während rund zwei Jahren nicht in der Lage war, auch nur ein bewilligungsfähiges Vorprojekt zu erstellen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, es sei nichts falsch beurkundet worden, weshalb die Beschwerdeführerin a priori auch nicht Geschädigte eines Urkundendelikts sein kann. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile gehen mithin nicht auf ein angeblich strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 2-6 zurück. Die Vorinstanz hat die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin jeweils zu Recht verneint.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorinstanzlichen Entscheide enthielten keine Begründung, weshalb die Verfahrenskosten auf jeweils Fr. 830.-- bzw. Fr. 837.-- festgesetzt worden seien. Insbesondere sei nicht klar, weshalb die Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren betreffend den Beschwerdegegner 2 um Fr. 7.-- höher sein sollen als in den übrigen vier vorinstanzlichen Verfahren. Ferner sei die Gerichtsgebühr in der Höhe von jeweils Fr. 800.-- zu hoch angesetzt. Sollte der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Geschädigtenstellung abgesprochen werden, seien ihr ungeachtet des Verfahrensausgangs in sämtlichen Beschwerdeverfahren reduzierte amtliche Kosten von je Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) aufzuerlegen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren entgelten das Tätigwerden der Behörden und beziehen sich auf den allgemeinen, unabhängig von einem konkreten Fall gegebenen Aufwand des Staates für das Bereitstellen der Strafbehörden (Personal, Infrastruktur, Material). Die Auslagen erfassen nach Art. 422 Abs. 2 StPO die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (insbesondere Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden oder Post-, Telefon- und ähnliche Spesen; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 mit Hinweisen). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Kantonales Recht prüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; BGE 147 IV 433 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
Massgebend ist im Kanton Aargau das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD/AG; SAR 221.150). Nach § 3 VKD/AG bemisst sich die Entscheidgebühr in Strafsachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens "nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache" (Abs. 1). Bedeutet die Entscheidgebühr für die zahlungspflichtige Person eine untragbare Härte, kann sie angemessen reduziert werden (Abs. 3). Für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen sind Gebühren zwischen Fr. 200.-- und Fr. 20'000.-- vorgesehen (§ 18 Abs. 1 VKD/AG). Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 200.-- gesenkt werden (§ 19 VKD/AG). 
 
4.2.2. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zum Ganzen: BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über ein grosses Ermessen. Das Bundesgericht greift in dieses nicht bereits ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.5; 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Vorinstanz hat in sämtlichen Beschwerdeverfahren die Kosten jeweils mit Verweis auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei sie die Gerichtsgebühr jeweils auf Fr. 800.-- festgesetzt hat. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdegegner 2 wurden die Auslagen auf Fr. 37.--, in den übrigen vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Beschwerdegegner 3-6 auf Fr. 30.-- festgesetzt.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorab eine (mehrfache) Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, verkennt sie die Tragweite der Begründungspflicht hinsichtlich des Kostenpunkts. Nach der Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten in der Regel nicht zu begründen. Insbesondere bei Vorliegen von Tarifen bzw. einer die Mindest- und Höchstbeträge festlegenden gesetzlichen Regelung hat das Gericht seinen Kosten- und Entschädigungsentscheid nur dann zu begründen, wenn es den Tarifrahmen nicht einhält oder eine Partei ausserordentliche Umstände geltend macht (BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.4; 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.4; 1B_299/2020 vom 3. Juni 2021 E. 7.3; 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 4; 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenn die Vorinstanz die Höhe der Gerichtsgebühr jeweils nicht begründet hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Am Ganzen ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die kantonalrechtlichen Bestimmungen jeweils nicht genannt hat; jedenfalls rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des aargauischen Verfahrenskostendekrets (VKD/AG), weshalb nicht ersichtlich ist, dass sie den Kostenentscheid in diesem Punkt nicht sachgerecht hätte anfechten können.  
Im Übrigen liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgesetzten Auslagen von einmal Fr. 37.-- und viermal Fr. 30.-- um Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO, d.h. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen, handelt, die vom allgemeinen Aufwand zu trennen und entsprechend auszuweisen sind (vgl. auch Urteil 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Auch wenn es insofern um fallbezogene Aufwendungen geht, ist angesichts ihrer geringen Höhe nicht zu beanstanden, dass sie in den vorinstanzlichen Entscheiden nicht im Einzelnen dargelegt wurden. Hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Verfahren betreffend den Beschwerdegegner 2 die (im Vergleich zu den anderen vorinstanzlichen Verfahren) übersetzte Höhe der Auslagen rügen wollen, wäre es ihr unbenommen gewesen, zuvor bei der Vorinstanz in Erfahrung zu bringen, weshalb diese Auslagen um Fr. 7.-- höher ausgefallen sind als in den anderen vier Verfahren. 
 
4.4.2. Was die von der Vorinstanz jeweils festgelegte Höhe der Gerichtsgebühren betrifft, vermag die Beschwerdeführerin anhand des kantonalen Verfahrenskostendekrets keine Willkür aufzuzeigen. Zunächst ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die jeweiligen Beschwerdeverfahren nicht vereinigt hat (vgl. Art. 29 f. StPO). Soweit die Vorinstanz die Gerichtsgebühr in sämtlichen fünf Beschwerdeverfahren auf jeweils Fr. 800.-- festgesetzt hat, fällt die einzelne Gebühr in den (unteren) Rahmen von § 18 Abs. 1 VKD/AG. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren in einem sachlichen Zusammenhang stehen, liegen die Gerichtsgebühren zusammengerechnet (ausmachend Fr. 4'000.--) immer noch im untersten Viertel des gemäss § 18 Abs. 1 VKD/AG vorgegebenen ordentlichen Tarifrahmens. Es trifft zwar zu, dass sich in sämtlichen vorinstanzlichen Entscheiden dieselben formellen Rechtsfragen gestellt haben und die Erwägungen letztendlich über weite Strecken ähnlich ausgefallen sind. Gleichzeitig fällt aber auch ins Gewicht, dass sich die Vorinstanz mit den fünf umfangreichen (wenn auch ähnlich gelagerten), jeweils 17 bis 18-seitigen Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin samt Beilagen befassen musste. In Anbetracht der Gesamtumstände mögen die Gebühren der fünf Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- recht hoch sein; sie stehen aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur objektiven Bedeutung der vorinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheide, für die sie erhoben wurden. Von einer klaren Überschreitung des Ermessensspielraums und damit von Willkür kann somit nicht die Rede sein. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Gerichtsgebühren für sie eine untragbare Härte darstellen sollten. Damit hat es mit den von der Vorinstanz auferlegten Gerichtsgebühren sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 6B_811/2021, 6B_812/2021, 6B_813/2021, 6B_814/2021 und 6B_815/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler