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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_272/2019  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Reut. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Verleumdung, Drohung, Nötigung); Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2019 (SBK.2018.226 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A.________ aufgrund der Strafanzeigen von B.________ und C.________ ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung und Nötigung. A.________ wurde zur Last gelegt, auf dem Gemeindegebiet von Aarburg im Zeitraum vom 18. bis 22. April 2016 mindestens acht Plakate mit ehrenrührigen Aussagen und Darstellungen aufgehängt und die Plakate auch im Internet veröffentlicht zu haben. Ferner habe er B.________ per E-Mail gedroht und versucht, ihn mit zahlreichen E-Mails zu nötigen, für ihn als Anwalt tätig zu werden. 
A.________ wurde am 22. April 2016 vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2016 in Ermangelung einer Wiederholungs- und Ausführungsgefahr unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin einen während der Haft erteilten Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung. 
 
B.   
Nachdem B.________ und C.________ am 11. August 2017 ihre Strafanträge zurückzogen und ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung mitteilten, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren vollumfänglich ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Januar 2019 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 2019 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien vollständig dem Kanton Aargau aufzuerlegen, und für die zu Unrecht ausgestandene Haft seien ihm eine Haftentschädigung von Fr. 8'400.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Ferner sei der Kanton Aargau zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für seinen privaten Verteidiger in der Höhe von Fr. 19'429.75 auszurichten. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlegung der Verfahrenskosten und den verweigerten Zuspruch einer Entschädigung sowie einer Genugtuung. Er wirft der Vorinstanz Verletzungen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO), der Bestimmungen über die Kostenverlegung und den Zuspruch von Entschädigung und Genugtuung (Art. 422, Art. 426, Art. 429, Art. 430, Art. 431 StPO) sowie punktuell Willkür (Art. 9 BV) vor.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche dem Beschwerdeführer "Kosten für das Gutachten" in der Höhe von Fr. 1'750.--, "Polizeikosten" von Fr. 10.-- sowie eine "Gebühr für das Vorfahren" von Fr. 500.-- auferlegt hat, als rechtskonform erachtet. Im angefochtenen Entscheid wird die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung für die erbetene Verteidigung damit begründet, dass der Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Aarburg der Korruption und des Diebstahls angeprangert sowie eine dieser Personen als "Schlampe" bezeichnet. Sodann sei B.________ der Lächerlichkeit preisgegeben worden, indem der Beschwerdeführer anhand eines Comics suggeriert habe, B.________ vollziehe mit einer Gitarre den Geschlechtsverkehr. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail an B.________ eine eigentliche Bluttat in Aussicht gestellt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte, eingestandene und persönlichkeitsverletzende Verhalten sei damit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar (angefochtener Entscheid S. 6 ff.).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei der Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; je mit Hinweisen). Art. 28 ZGB stellt eine solche Verhaltensnorm dar (Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2; 142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen). Bei der Anfechtung des Sachverhalts sowie bei der Rüge einer Verletzung von Grundrechten kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die mutmassliche Drohung in der E-Mail an B.________ sowie die "Plakataktion" keine Persönlichkeitsverletzungen darstellen würden (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
2.3.1. Die Vorinstanz nimmt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB an, welche eine Kostenauflage rechtfertigt. Die Persönlichkeitsrechte werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich durch Angriffe auf die Ehre oder die psychische Integrität verletzt. Zu Letzteren zählt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer B.________ in einer E-Mail folgende Drohung zukommen liess: "Meine Leute warten schon... Wer sich gegen mich setzt wird so bluten ohne dass er von mir angefasst oder ich Ihn Sie anfasse." Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Zusatz, wonach er selbst die betreffenden Personen nicht anfassen wolle, die Drohung in keiner Art und Weise schmälere, zumal der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringe, dass Hilfspersonen an seiner Stelle vorgehen würden. Als Adressat der betreffenden E-Mail habe B.________ von einer eigentlichen Bluttat ausgehen müssen, weshalb ohne Weiteres verständlich sei, dass er in Angst und Schrecken versetzt worden sei (angefochtener Entscheid S. 7 f.).  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf das Gegenteil zu behaupten. Die Rüge, mit welcher er sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend macht, genügt insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Seine Sichtweise, bei objektiver Leseart könne der Text nur so verstanden werden, dass keine Zufügung von physischen Verletzungen gemeint sei, erweist sich angesichts des unmissverständlichen Wortlauts ("wird so bluten") als nicht stichhaltig. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, B.________ habe für sich selbst keine Massnahmen zum eigenen Schutz verlangt, womit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal für die Kosten gewesen sei, entfernt er sich in freiem Vortrag von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung die Unschuldsvermutung verletzt haben soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
2.3.3. In Bezug auf die Kosten des Gutachters ist Folgendes festzuhalten: Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Drohung ein zivilrechtliches Verschulden trifft, erweisen sich seine Rügen in Bezug auf die Alternativbegründung der Vorinstanz zu Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl. angefochtener Entscheid S. 9) als obsolet. Dem Beschwerdeführer wird ein solches schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt, und es bleibt vorliegend kein Raum für eine Annahme einer durch den Kanton verursachten, fehlerhaften Prozesshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung.  
 
2.3.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführer zur "Plakataktion" kann nicht gefolgt werden. Dass die auf dem Plakat verwendeten Worte und Textpassagen mehrdeutig sind, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen. Das Plakat umfasst nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz das Gemeindewappen von Aarburg, auf welchem der Text "Gemeinde Aarburg ist korrupt!!!! Sie haben mir 50'000.-- CHF Gestohlen!!!! Ich will sie Zurück" abgedruckt ist. Darüber sind die Fotos von D.________ und C.________ platziert. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der unbefangene Betrachter den Eindruck erhält, die genannten Personen seien korrupt und in einen Diebstahl verwickelt. Dass diese Äusserungen ehrenrührig sind, liegt auf der Hand. Bereits der Vorwurf, jemand bereichere sich mit Geschäften an der Grenze der Legalität stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit dar (BGE 123 III 385 E. 4). Dass die Vorinstanz schliesslich einen Sachverhalt feststellt, der sich unter Umständen auch unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumieren liesse, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz prüft nicht, ob die Plakate eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung darstellen, sondern zeigt auf, inwiefern den Beschwerdeführer gemäss Art. 28 ZGB ein zivilrechtliches Verschulden trifft. Dieses Vorgehen verletzt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6 mit Hinweisen).  
 
3.  
In Bezug auf die Position "Gebühr für das Vorverfahren" macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die Gemeindeangestellte D.________ keinen Strafantrag eingereicht habe (Beschwerde S. 9 f.). Es trifft auch zu, dass die Vorinstanz die gegenüber der Gemeindeangestellten unbestrittenermassen getätigte Bezeichnung als "Schlampe" für die Begründung der Kostenauflage heranzieht. Dabei handelt es sich allerdings um ein offensichtliches Versehen, da der Sachverhaltskomplex "Schlampe" gar nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung bzw. des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2018 S. 2). Damit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob zwischen der Kostenposition und dem Verhalten des Beschwerdeführers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die kantonalen Vorschriften zur Höhe der Gebühren (Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, VKD; AGS 221.150) willkürlich angewendet worden wären. 
 
4.   
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die auferlegten "Polizeikosten". Die Vorinstanz führt in Bezug auf die "Polizeikosten" aus, es könne sich dabei angesichts der Höhe (Fr. 10.--) nur um Auslagen für Material oder Ähnliches handeln (angefochtener Entscheid S. 8 f.). Diese Schlussfolgerung erweist sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als schlechterdings unhaltbar. Soweit es sich folglich um Spesen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO handelt, besteht eine Ausnahme vom Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage (BGE 125 I 173 E. 9b). In diesem Punkt führt der Beschwerdeführer wiederum nicht aus, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung die Unschuldsvermutung verletzt. Er belässt es bei der Anrufung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Reut