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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_991/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Verletzung des Amtsgeheimnisses); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 7. April 2017 (SK.2016.46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Als Mitarbeiter der A.________ Versicherung war X.________ mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B.________ beauftragt. Am 19. Juni 2015 leitete er per E-Mail einen detaillierten Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B.________ an dessen Arbeitgeber bzw. an den entsprechenden HR-Berater weiter, ohne dass hierfür eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von B.________ vorlag. Am 1. April 2016 erstattete dieser Strafanzeige gegen X.________ wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und konstituierte sich als Privatkläger im Verfahren. 
Nachdem das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zur Strafverfolgung gegen X.________ erteilt hatte, verurteilte ihn die Bundesanwaltschaft am 28. September 2016 schliesslich mittels Strafbefehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache. 
Das Bundesstrafgericht stellte das Strafverfahren gegen X.________ in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB am 7. April 2017 ein und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. Entschädigung sprach es ihm keine zu. 
B.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2017 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdegegner angemessen zu bestrafen. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) 
 
 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteile 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.1; 6B_530/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte Privatklägerschaft kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Sie kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hält bezüglich seiner Legitimation fest, er behalte sich weiterhin vor, zivilrechtliche Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, sobald das Strafverfahren erledigt sei. Dies deshalb, weil er im Rahmen des Strafverfahrens auf seine Parteirechte und insbesondere auf das Recht, Schadenersatz oder eine Genugtuung geltend zu machen, nicht aufmerksam gemacht worden sei. Wenn aber das Strafverfahren als derart bedeutungslos und geringfügig abgetan werde, würden dadurch seine zivilrechtlichen Chancen auf Schadenersatz oder Genugtuung verunmöglicht. 
 
4.  
Damit ist bereits fraglich, ob diese Ausführungen den strengen Anforderungen an die Begründung der Legitimation genügen. Der Beschwerdeführer deutet lediglich an, um welche Ansprüche es überhaupt gehen könnte, und legt nicht dar, inwiefern diese zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein sollten. Letzteres ist denn auch zu verneinen. Die beschuldigte Person im eingestellten Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses war Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Versicherung und unterstand damit dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Aus diesem Grund ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei auf seine Parteirechte nicht aufmerksam gemacht worden und macht damit die Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Seine anschliessenden Ausführungen betreffen allerdings die Sache selbst, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler