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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_776/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovay, 
Gerichtsschreiber Leu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.D.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.D.________, 
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unterhaltsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 12. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.D.________ ist am 20. September 1992 geboren. Sie ist die volljährige Tochter von A.D.________. Im Juni 2013 erlangte sie die Maturität für die Fachrichtung Soziale Arbeit. Nun will sie sich an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) zur Primarlehrerin ausbilden lassen. Sie hat eine eigene Wohnung und Eigenverdienst. Zur Deckung ihres Bedarfs verlangt sie von A.D.________ Volljährigenunterhalt für die Zeit ihrer Ausbildung. 
A.D.________ hat einen volljährigen Sohn, C.D.________. C.D.________ ist der ältere Bruder von B.D.________. A.D.________ zahlt C.D.________ monatlich Fr. 940.-- Unterhalt. B.D.________ zahlte er bis zum Erreichen der Maturität im Juni 2013 ebenfalls Unterhalt, danach nicht mehr. Unterstützt wird B.D.________ hingegen mit monatlich Fr. 600.-- von ihrer Mutter, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. 
 
B.   
Mit Klage vom 24. Februar 2015 beantragte B.D.________ (Beschwerdegegnerin), A.D.________ (Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr rückwirkend vom 1. Juli 2013 bis und mit März 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 700.-- und seit dem 1. April 2014 sowie für die Zukunft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'200.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung nach Eingang sämtlicher Unterlagen des Beschwerdeführers. 
Der Beschwerdeführer schloss in seiner Klageantwort vom 30. April 2015 auf Abweisung der Klage. 
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 13. August 2015 (rektifiziert) zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1'200.-- an die Beschwerdegegnerin, rückwirkend bzw. monatlich im Voraus für die Zeit vom 1. August 2014 bis Ende Mai 2015, für die Zeit vom 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung (Primarlehrerausbildung, voraussichtliches Ende Juni 2019), zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen. Die Mehrforderung der Beschwerdegegnerin wies es ab. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 Berufung mit dem Begehren, der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt sei insofern aufzuheben, als er seine Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August 2014 bejahe, und es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin auch ab 1. August 2014 keinen Unterhalt schulde. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung ans Zivilgericht zurückzuweisen. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung des Beschwerdeführers am 12. September 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer, der Berufungsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Unterhaltsbeitrag schulde. Er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, ihr von August 2016 bis Juni 2018 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 350.-- zu leisten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 2. November 2016 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Beschwerde, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit der unterzeichnenden Advokatin. 
In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 führt die Vorinstanz aus, dass die aufschiebende Wirkung allenfalls für die rückwirkenden Unterhaltszahlungen zu gewähren sei, nicht aber für die laufenden. 
Mit Verfügung vom 4. November 2016 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die bis und mit September 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Im Übrigen wies er das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. 
Das Eintreten auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird bei der Beurteilung der einzelnen Rügen zum streitigen Volljährigenunterhalt geprüft. 
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Rechtsschrift vom 2. November 2016 materiell zur Beschwerde äussert, liegt eine unaufgeforderte Eingabe vor, deren Inhalt nicht zu berücksichtigen ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend eine "willkürliche Rechtsanwendung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz" (Beschwerde, S. 13), ohne die behaupteten Fehler bei der Rechtsanwendung bzw. Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen. Seine Rügen richten sich gegen die Angemessenheit der Ausbildung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts sowie die Höhe des Unterhaltsbeitrags (höhere Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin als für ihren Bruder). 
Dass die Beschwerdegegnerin für die Primarlehrerausbildung geeignet ist, bestreitet er hingegen nicht, ebenso wenig, dass ihm die Unterhaltszahlung auf Grund der Beziehung zur Beschwerdegegnerin persönlich zumutbar ist. 
Nachdem der Beschwerdeführer Rechts- und Sachverhaltsfragen vermengt, sind Erwägungen dazu voranzustellen. 
 
3.   
Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Verfügt es bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung, dann haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Die Bemessung eines zuzusprechenden Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Kriterien von Art. 285 ZGB, wobei im Verfahren vor Bundesgericht die bis Ende 2016 in Kraft befindliche Fassung massgeblich ist (Art. 13c bis Abs. 2 SchlT ZGB). 
Rechtsfrage ist beispielsweise, ob allfällige Verzögerungen in der Ausbildung verschuldet und die Ausbildung daher noch angemessen ist, Tatfrage hingegen der Ausbildungsverlauf und allfällige Beeinträchtigungen, die einer Verzögerung zu Grunde liegen. Rechtsfrage ist ferner, ob der Unterhalt zumutbar ist, Tatfrage demgegenüber die Umstände, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit aufführt (Urteile 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.3., in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997), so namentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. 
 
4.   
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der vorgetragenen Rügen folgende Kognitionsbeschränkungen zu berücksichtigen hat: 
Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer daher einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung dieser Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Vorbringen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt im angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
Die Willkürrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die Erheblichkeit der Tatsachen darlegt und ausführt, worin die Willkür besteht und dass der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Eine von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügt nicht (BGE 134 II 244 E. 2.2. S. 246). Willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung, wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit den eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
Das Sachgericht hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts ein weites Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 113 II 374 E. 2 S. 377; Urteile 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1; 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.4, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997; 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass die Primarlehrerausbildung der Beschwerdegegnerin noch angemessen sei. Er macht geltend, dass sich die Ausbildung verzögere, weil die Beschwerdegegnerin ihre Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig verfolge.  
 
5.2. Zum Ausbildungsverlauf stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin schon im Rahmen der Maturität für die Fachrichtung Soziale Arbeit ein Praktikum an der Heilpädagogischen Schule Baselland (HPS BL) absolviert habe. Von Juli 2013 bis Ende Juni 2014 habe sie dort ein weiteres Praktikum gemacht. Um das Primarlehrerstudium an der FHNW beginnen zu können, müsse sie vorab eine Ergänzungsprüfung im Bereich Pädagogik bestehen. Im Frühjahr 2015 sei sie zu dieser Prüfung zugelassen gewesen und habe vom August 2014 bis Mai 2015 einen entsprechenden Vorkurs besucht, dann aber die Ergänzungsprüfung nicht angetreten. Sie beabsichtige aber, den Vorkurs erneut zu absolvieren, die Ergänzungsprüfung im April/Mai 2016 abzulegen und im September 2016 das Studium zu beginnen.  
Die Beschwerdegegnerin habe vor dem 20. Altersjahr ein Grundkonzept zu Beruf und Ausbildung gehabt, das sie seither verfolge, auch durch die Praktika. Der Wunsch, nach der Matura im Fach Soziale Arbeit das Studium im Bereich Pädagogik aufzunehmen, sei kein Wechsel oder Abbruch der Ausbildung, sondern eine Anpassung beziehungsweise Modifikation des ursprünglichen Ausbildungsplanes. Das zweite Praktikum sei zweckmässig gewesen, dort habe sich die Beschwerdegegnerin bewährt. Vorkurs und Ergänzungsprüfung seien integrierter Teil des Ausbildungsplanes. Dass die Beschwerdegegnerin nach dem ersten Vorkurs im Frühsommer 2015 die Ergänzungsprüfung nicht angetreten habe, sei nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht der Praxis am E.________-Platz vom 28. Juli 2015 habe es der Beschwerdegegnerin nicht am guten Willen oder Fleiss gefehlt. Vielmehr habe sie den ersten Vorkurs und die Prüfung wegen psychischen Problemen, die im Zusammenhang mit familiären Konflikten und dem vorliegenden Verfahren stünden, nicht erfolgreich absolvieren können. Die Bestätigung von Dr. F.________ vom 5. Mai 2015 zeige, dass die Verschiebung der Prüfung ärztlich indiziert gewesen sei. Wegen den psychischen Problemen sei die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen, sich den Lernstoff des Vorkurses anzueignen. Deshalb müsse sie den Vorkurs erneut besuchen. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, das Praktikum der Beschwerdegegnerin bei der HPS BL sei überflüssig gewesen, und sie habe ein Ausbildungsjahr verschenkt, nachdem sie die Prüfung aus eigenem Verschulden nicht angetreten und den ohnehin überflüssigen Vorkurs ein zweites Mal absolviert habe. Sie habe die Prüfungsteilnahme "mit einem Zeugnis in letzter Sekunde" verhindert. Sie verfolge ihre Ausbildung nicht zielstrebig. Eine blosse Modifikation des Ausbildungsplans liege nicht vor. Der erneute Besuch des Vorkurses rechtfertige sich nicht. Der Bericht der Praxis am E.________-Platz sei ein Gefälligkeitsschreiben und eine blosse Parteibehauptung. Es sei "nicht nachvollziehbar, weshalb ein erneuter Besuch des Vorkurses trotz dieser Diagnose zwingend sein muss". Die Vorinstanz habe es unterlassen, die relevanten Tatsachen zu ermitteln, und dem Bericht willkürlich einen Wert beigemessen, der ihm nicht zukomme.  
 
5.4. Die Rügen des Beschwerdeführers beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten.  
Die Vorinstanz hat es nicht unterlassen, Beweis über die Verzögerungen beim Ausbildungsverlauf zu führen, sondern lediglich andere Ursachen als erwiesen erachtet als der Beschwerdeführer. Danach sind die Verzögerungen gesundheitlich bedingt. Weshalb diese Würdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gesundheitlich bedingte Verzögerungen im Ausbildungsverlauf lassen rechtlich nicht auf ein Verschulden der Beschwerdegegnerin schliessen und auch nicht darauf, dass die Primarlehrerausbildung nun unangemessen oder für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre. 
Im Übrigen hätte er die Möglichkeit gehabt, gegen den Bericht der Praxis am E.________-Platz, auf den sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Ursachen für die Verzögerungen im Ausbildungsverlauf massgeblich stützte, erstinstanzlich Beweis zu führen oder weitere Beweisanträge zu stellen. Das hat er nicht getan, obschon ihn hierfür mindestens eine Mitwirkungspflicht traf. 
 
6.   
 
6.1. In Bezug auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Eigenverdienst und die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin falsch festgelegt habe. Ferner bemängelt er, dass die Vorinstanz bei der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin den vollen betreibungsrechtlichen Grundbetrag eingesetzt habe. Zum eigenen Bedarf macht er geltend, dass sich dieser mittlerweile erhöht habe, weil seine Ehefrau und deren Sohn aus Vietnam zu ihm gezogen seien.  
 
6.2. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlich festgesetzten Eigenverdienst der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 700.--, beruhend auf einem Arbeitspensum von 30%. Sie erwog allerdings, ein solches Pensum neben der Ausbildung sei angesichts der gesundheitlichen Probleme, die eine Psychotherapie erforderten, eher hoch. Ein Pensum von 70% sei nicht zumutbar und würde das Ausbildungsziel gefährden. Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit gelte dies ebenso für die Zeit des Vorkurses und der Ergänzungsprüfung, selbst wenn der Infoflyer zum Vorkurs ein Pensum von 50-60% erwähne. Der Druck auf die Beschwerdegegnerin, die Prüfung zu bestehen, sei angesichts des vorliegenden Verfahrens und des vorangehenden Nichtantritts der Prüfung gewachsen, so dass sie sich besonders sorgfältig vorbereiten müsse. Der Studienerfolg habe Vorrang.  
Der Beschwerdeführer führt aus, der erste Vorkurs in den Jahren 2014/2015 habe nur an zwei Wochentagen stattgefunden; an den anderen drei habe die Beschwerdegegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Schule schlage vor, den Kurs mit einem Arbeitspensum von 50% zu absolvieren. Nachdem der zweite Vorkurs in den Jahren 2015/2016 eine reine Wiederholung sei, müsse der Beschwerdegegnerin ein Vollpensum beziehungsweise eines von mindestens 80% angerechnet werden. Den erneuten Besuch des Vorkurses als notwendig zu bezeichnen, hält der Beschwerdeführer für nicht nachvollziehbar beziehungsweise lässt sich für ihn aus der Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin nicht zwingend schliessen. Die Beschwerdegegnerin könne den Kurs im Selbststudium repetieren. Beim erzielbaren Nettoeinkommen sei von Fr. 3'500.-- auszugehen, nicht von den Fr. 2'329.30, welche die Beschwerdegegnerin bei einem Vollpensum monatlich erziele. Ausgehend vom vorinstanzlich angenommenen Arbeitspensum von 30% ergebe sich für die Beschwerdegegnerin ein Eigenverdienst von Fr. 1'050.--. 
Die Behauptung eines tatsächlich möglichen Pensums von 100% oder 80% ist im Verhältnis zum kantonalen Verfahren neu. Dasselbe gilt für die Bezifferung des erzielbaren Nettoeinkommens auf Fr. 3'500.--. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu den neuen Vorbringen gegeben habe, deshalb sind sie vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
In Bezug auf die Würdigung des Berichts der Praxis am E.________-Platz kann auf Erwägung 5.2, oben, verwiesen werden. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin, welche auch zur Reduktion ihres Arbeitspensums führt, ist damit willkürfrei festgestellt. 
Im Übrigen beschränken sich die Rügen des Beschwerdeführers zum Eigenverdienst auf appellatorische Kritik; darauf ist nicht einzutreten. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Festsetzung des monatlichen Eigenverdienstes von Fr. 700.--, der sich auf den effektiven Nettolohn der Beschwerdegegnerin stützt und ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigt, willkürlich sein soll. 
 
 
6.3. Hinsichtlich der Wohnkosten der Beschwerdegegnerin erwog die Vorinstanz, dass der erstinstanzlich eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 1'010.-- für eine Studentin sehr hoch sei. Auch wenn man lediglich Fr. 850.-- einsetze, ändere sich nichts am erstinstanzlich berechneten Unterhaltsbeitrag. Die Vermieterin habe der Beschwerdegegnerin die Miete aus Rücksicht auf deren prekäre finanzielle Situation gestundet, weil der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahle, sie habe jedoch nicht auf die Miete verzichtet.  
Der Beschwerdeführer rügt, die vollumfängliche Berücksichtigung der Miete sei willkürlich, weil sie wegen der Stundung nicht fällig sei. Es erfolge keine tatsächliche Zahlung. Denkbar sei, dass die Mietzinse später ganz erlassen würden. Ausserdem seien die Wohnkosten unangemessen hoch. Selbst wenn es der Beschwerdegegnerin nicht mehr zuzumuten sein sollte, bei ihrer Mutter zu wohnen, sei es ihr zuzumuten, eine Wohngemeinschaft zu bilden. Bei einer Studentin eine eigene Wohnung einzurechnen, sei nicht nachvollziehbar und deute auf eine Ermessensüberschreitung hin. 
Die implizite Behauptung des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerdegegnerin zuzumuten, bei ihrer Mutter zu wohnen, ist grundsätzlich ein zulässiges rechtliches Vorbringen. Dessen Beurteilung setzt jedoch vorinstanzliche Feststellungen zur Frage, ob es der Beschwerdegegnerin möglich ist, bei ihrer Mutter zu wohnen, voraus. Solche fehlen hier. In tatsächlicher Hinsicht dürfte sich eine Wohnsitznahme bei der Mutter im Übrigen auch auf deren Unterhaltsbeitrag auswirken. Bedingt die Beurteilung des neuen rechtlichen Vorbringens eine Ergänzung des Sachverhalts, dann ist darauf im Verfahren vor Bundesgericht nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; Urteile 5A_736/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2.1 Abs. 2; 5A_440/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3 Abs. 2). 
Rechtzeitig behauptet hat der Beschwerdeführer demgegenüber die Zumutbarkeit einer Wohngemeinschaft. Er meint, die Vorinstanz hätte im Bedarf der Beschwerdegegnerin Kosten für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft einsetzen müssen; diese veranschlagte er in der Berufung auf monatlich Fr. 600.-- bis 700.-- (S. 9). 
Die vorinstanzlich festgelegten Wohnkosten sind, auch wenn sie keine Wohngemeinschaft betreffen, nicht willkürlich, denn die vom Beschwerdeführer behaupteten Beträge ändern am Ergebnis nichts. Die Vorinstanz setzte zwar Fr. 850.-- als Wohnkosten ein, wies aber darauf hin, dass bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- eine Unterdeckung bleibe. Diese macht für den Vorkurs monatlich Fr. 120.-- aus (Fr. 2'620.-- Bedarf minus Fr. 700.-- Eigenverdienst, minus Fr. 600.-- Beitrag Mutter und minus Unterhaltsbeitrag Fr. 1'200.--) und für die Zeit des Studiums Fr. 320.--. Bei Berücksichtigung der Unterdeckung liegen die vorinstanzlich zugelassenen Wohnkosten im Bereich der vom Beschwerdeführer behaupteten Kosten für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. 
Gestundete Mieten im laufenden Bedarf zu berücksichtigen, verstösst nicht gegen die vorinstanzlich gewählte Methode zur Unterhaltsberechnung, wenn beim Wegfall der Stundung mit einer tatsächlichen Zahlung der Miete zu rechnen ist. Darauf durfte die Vorinstanz auf Grund der Bestätigung der Vermieterin und dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag willkürfrei schliessen. 
 
6.4. Dass die Vorinstanz beim Bedarf der Beschwerdegegnerin den betreibungsrechtlichen Grundbetrag für Alleinstehende eingesetzt hat, entspricht der von der Vorinstanz gewählten Methode zur Unterhaltsberechnung. Es liegt daher weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor.  
 
6.5. In Bezug auf seinen eigenen Bedarf bringt der Beschwerdeführer neu vor, dass seine Ehefrau und deren Sohn vor wenigen Wochen aus Vietnam zu ihm gezogen seien. Diese müsse er unterstützen.  
Diese Behauptung ist ein echtes Novum, das heisst eine Tatsache, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist. Solche Tatsachen können im Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). 
 
6.6. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, der Beschwerdegegnerin werde ein höherer Unterhaltsbeitrag als ihrem Bruder zugesprochen. Sinngemäss macht er eine Ungleichbehandlung geltend. Ob die Vorinstanzen den Gleichbehandlungsgrundsatz in dieser Konstellation zu beachten hatten, kann dahingestellt bleiben, weil keine Feststellungen zur Berechnung des Unterhalts des Bruders vorliegen. Auch dafür bräuchte es eine Ergänzung des Sachverhalts, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist. Auf die Rüge der Ungleichbehandlung ist daher ebenfalls nicht einzutreten (E. 6.3 Abs. 3, oben).  
 
 
7.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin wurde lediglich aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Sie hat sich indessen mit Eingabe vom 2. November 2016 sowohl dazu als auch zur Beschwerde selber geäussert. Für die unaufgeforderte Eingabe zur Beschwerde besteht gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG keine Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung für das Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung entfällt praxisgemäss, weil diese teilweise gewährt wurde. 
Die Beschwerdegegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch ist allerdings gegenstandslos (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit es die Gerichtskosten betrifft, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Nicht gegenstandslos ist es bezüglich der Verbeiständung durch ihre Advokatin (Art. 64 Abs. 2 BGG). Deren Aufwand für das Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wird direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse hierfür Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos erklärt, soweit die Gerichtskosten betreffend. 
Advokatin Annalisa Landi wird der Beschwerdegegnerin als amtliche Anwältin beigeordnet und für das Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit Fr. 600.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Leu