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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_139/2019  
 
 
Urteil vom 27. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Nachrichtendienst des Bundes NDB, 
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Mitteilung vom 
30. Januar 2019 (A-7266/2018) und die 
Mitteilung vom 7. Februar 2019 (A-7266/2018) 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) am 27. September 2018 um Auskunft über sämtliche in den Informations- und Speichersystemen des NDB vorhandene Daten zu seiner Person. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 informierte der NDB A.________, dass er in den Systemen ELD, OSINT-Portal, Quattro P, in den administrativen Daten in GEVER NDB, in den Daten in den Speichersystemen für genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen, in der Fileablage SiLAN sowie in der Ablage besonders sensitiver Daten nicht verzeichnet sei und dass die Auskunft hinsichtlich weiterer Systeme gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) aufgeschoben werde. Gleichzeitig wurde A.________ darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigten. 
Mit zwei Schreiben vom 16. Oktober 2018 ersuchte A.________ den EDÖB um eine entsprechende Prüfung. Dieser teilte ihm am 5. November 2018 mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass im Fall von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung zu deren Behebung an den NDB gerichtet worden sei. Gestützt auf Art. 64 Abs. 3 NDG könne vom Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung dieser Mitteilung oder gegebenenfalls des Vollzugs der abgegebenen Empfehlung verlangt werden. 
Am 5. Dezember 2018 ersuchte A.________ den EDÖB, dem NDB gestützt auf Art. 64 Abs. 5 NDG die ausnahmsweise sofortige Auskunft zu empfehlen. Zudem beantragte er dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2018, den NDB zu verpflichten, ihm ausnahmsweise sofort Akteneinsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen sowie um Überprüfung der Mitteilung des EDÖB vom 5. November 2018 oder gegebenenfalls des Vollzugs der abgegebenen Empfehlung des EDÖB. 
Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte der NDB A.________ mit, vom EDÖB ersucht worden zu sein, ihm vollständig Auskunft zu erteilen, nachdem er gegenüber dem EDÖB einen erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden geltend gemacht habe. Im Zeitpunkt des Eingangs seines Auskunftsgesuchs vom 27. September 2018 hätten sich beim NDB in den Informations- und Speichersystemen des NDB keine Daten über seine Person befunden. Der NDB habe seinen Aufschub auf Art. 63 Abs. 2 lit. c NDG gestützt. 
Die zuständige Kammerpräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts (Kammerpräsidentin) teilte A.________ am 30. Januar 2019 mit, die Prüfung im anbegehrten Sinn durchgeführt zu haben. Sie stellte fest, ihm sei seitens des NDB ausnahmsweise bereits am 14. Januar 2019 nachträglich vollständig Auskunft erteilt worden. Mit den ihm am 10. Oktober 2018 und 14. Januar 2019 erteilten Auskünften sei das Gesuchsverfahren abgeschlossen. Soweit er Einsicht in die Akten des NDB verlange, könne seinem Begehren keine Folge geleistet werden, da eine direkte Einsichtnahme durch die betroffene Person gesetzlich nicht vorgesehen sei. 
Mit Schreiben vom 3. und 5. Februar 2019 ersuchte A.________ die Kammerpräsidentin um "vollständige, detaillierte Auskunft über die falschen Anschuldigungen" bzw. Auskunft darüber, von wem oder von welcher Seite und weshalb ihm und seinem Umfeld eine falsche Identität vorgeworfen werde sowie um umgehende Einsicht in die Akten des NDB. Die Kammerpräsidentin verwies im Rahmen ihres Schreibens vom 7. Februar 2019 auf jenes vom 30. Januar 2019, erläuterte ihm das Auskunftsrecht gemäss NDG und hielt fest, der NDB habe ihm nachträglich mitgeteilt, dass im Zeitpunkt seines Auskunftsgesuchs vom 27. September 2018 beim NDB keine Daten über seine Person in den massgeblichen Datenbanken bearbeitet worden seien. Damit habe er eine vollständige Auskunft, das heisst eine Auskunft hinsichtlich sämtlicher Datenbanken, die Gegenstand seines Gesuchs waren, erhalten. Sollte er mit der Auskunft des NDB vom 14. Januar 2019 nicht einverstanden sein, könne er sich an den NDB wenden und gegebenenfalls den Erlass einer Verfügung verlangen. 
 
B.  
Gegen die Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 und 7. Februar 2019 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 4. März 2019 an das Bundesgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Gewährung von Einsicht in sämtliche seine Person betreffenden Akten und Daten des NDB, des EDÖB, des Staatsschutzes und allfällige damit verbundene Akten. Anschliessend sei der NDB bzw. der EDÖB anzuweisen, sämtliche ihn oder eine mit ihm allfällig in Verbindung gebrachte Person betreffende Daten zu löschen oder zu berichtigen bzw. im Fall ihrer Weiterleitung zurückzunehmen und zu löschen oder zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Akteneinsicht sowie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt im Rahmen seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der NDB stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auch der EDÖB beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reicht dazu seine Stellungnahme ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. 
Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten gewährt und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG gegen die beiden Mitteilungen der Kammerpräsidentin vom 30. Januar 2019 und 7. Februar 2019. Gemäss Art. 83 lit. a BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Das Bundesgericht bejahte Letzteres in Beschwerdefällen betreffend den Zugang zu Personendaten, über welche der NDB verfügt (BGE 138 I 6 E. 1.3.2 S. 13; Urteil 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 1). Mit Blick auf Art. 83 lit. a BGG ist die Beschwerde demnach zulässig.  
 
1.2. Nicht einzugehen ist allerdings auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Auskunft des NDB vom 14. Januar 2019, richtet sich die vorliegende Beschwerde doch einzig gegen die beiden Mitteilungen der Kammerpräsidentin vom 30. Januar 2019 und 7. Februar 2019.  
 
1.3. Wie sich aus den Mitteilungen der Kammerpräsidentin bzw. aus den Dokumenten, auf welche sie verweist, ergibt, waren folgende Informations- und Speichersysteme Gegenstand des Verfahrens: ELD, OSINT-Portal, Quattro P, die administrativen Daten in GEVER NDB, die Daten in den Speichersystemen für genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen, die Fileablage SiLAN und die Ablage besonders sensitiver Daten (gemäss Mitteilung des NDB vom 10. Oktober 2018) sowie IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO, der Restdatenspeicher und die nachrichtendienstlichen Daten in GEVER NDB (gemäss Mitteilung des NDB vom 14. Januar 2019); mithin sämtliche Informations- und Speichersysteme, die der NDB in Anwendung des NDG und der Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB; SR 121.2) betreibt. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde darüber hinaus auf weitere Informations- und Speichersysteme bzw. Daten beruft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.4. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bzw. um Aufhebung der beiden Mitteilungen der Kammerpräsidentin ist sodann Folgendes festzuhalten:  
 
1.4.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen, das heisst ihre rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 145 II 259 E. 2.3 S. 262; 141 II 50 E. 2.1 S. 52; 141 II 14 E. 4.4 S. 29; 139 II 499 E. 2.2 S. 504). Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen (Urteil 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die beschwerdeführende Person die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3 S. 88; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer führt mit Blick auf sein Beschwerderecht einzig aus, er sei vom Verfahren betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Mitteilungen der Kammerpräsidentin sowie an der Einsicht in alle über ihn bestehenden Akten und Daten des NDB.  
Ob er damit seiner Begründungspflicht im oben genannten Sinn nachkommt, ist fraglich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegend jedoch ohnehin zu verneinen, weshalb die Frage offenbleiben kann. 
 
1.4.3. Vorliegend teilte der NDB dem Beschwerdeführer auf dessen Auskunftsgesuch vom 27. September 2018 hin am 10. Oktober 2018 mit, er sei in den Systemen ELD, OSINT-Portal, Quattro P, in den administrativen Daten in GEVER NDB, in den Daten in den Speichersystemen für genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen, in der Fileablage SiLAN sowie in der Ablage besonders sensitiver Daten nicht verzeichnet. Die Auskunft hinsichtlich der Systeme IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und des Restdatenspeichers sowie der nachrichtendienstlichen Daten in GEVER NDB werde aufgeschoben. Der EDÖB teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 16. Oktober 2018 hin am 5. November 2018 mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass im Fall von Fehlern in der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung zu deren Behebung an den NDB gerichtet worden sei. Seitens der Kammerpräsidentin wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Begehren vom 20. Dezember 2018 hin am 30. Januar 2019 mitgeteilt, sie habe die vom Beschwerdeführer anbegehrte Prüfung durchgeführt. Damit wurde das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2018 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 63-66 NDG) behandelt bzw. wurde ihm - entgegen seiner Auffassung - das indirekte Auskunftsrecht gewährt.  
Gegenüber dem EDÖB hatte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2018 zudem einen erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden im Sinne von Art. 64 Abs. 5 NDG geltend gemacht. In der Folge erteilte ihm der NDB am 14. Januar 2019 nachträglich vollständige Auskunft, indem er dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sich im Zeitpunkt des Eingangs seines Auskunftsgesuchs vom 27. September 2018 beim NDB keine Daten über seine Person in den Informations- und Speichersystemen des NDB befunden hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Aufschub der Auskunft damit aufgehoben und ihm gestützt auf Art. 64 Abs. 5 NDG vollständige Auskunft erteilt über sämtliche Informations- und Speichersysteme, die der NDB in Anwendung des NDG und der VIS-NDG betreibt. Bei dieser Auskunftserteilung handelt es sich um eine solche definitiver und abschliessender Natur (BGE 138 I 6 E. 3.3.4 S. 20). Mi t den vorliegend angefochtenen Mitteilungen der Kammerpräsidentin wurde der Beschwerdeführer denn auch informiert, dass das Gesuchsverfahren nach den Auskünften des NDB vom 10. Oktober 2018 und vom 14. Januar 2019 abgeschlossen sei bzw. dass er eine vollständige Auskunft über sämtliche Datenbanken, welche Gegenstand seines Gesuchs bildeten, erhalten habe und er im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erreichen könne. Nachdem er somit die Möglichkeiten der Auskunftserteilung gestützt auf das NDG ausgeschöpft und hinsichtlich der Informations- und Speichersysteme des NDB vollumfängliche Auskunft erhalten hat, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht noch erreichen will bzw. was sich bei einer Gutheissung seiner Beschwerde zu seinen Gunsten verbessern könnte (vgl. oben E. 1.4.1). Mehr - insbesondere eine Antwort auf seine Fragen, von wem oder von welcher Seite und weshalb ihm und seinem Umfeld eine falsche Identität vorgeworfen werden soll - kann er vorliegend, im Verfahren gemäss NDG, nicht erlangen. Somit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der Mitteilungen der Kammerpräsidentin vorliegend zu verneinen. 
Nachdem die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, erübrigt es sich, das Vorliegen der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen und auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck