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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_464/2007 /blb 
 
Urteil vom 25. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (besitzesrechtlicher Schadenersatz), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 3. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Beschwerdeführer) strengte vor den Gerichtsbehörden des Kantons Bern ein Verfahren gegen Y.________ und Z.________ (Beklagte) an, das nunmehr noch einen besitzesrechtlichen Schadenersatzanspruch des Berechtigten gegenüber dem bösgläubigen Besitzer (Art. 940 Abs. 1 ZGB) zum Gegenstand hat. Den Schadenersatzanspruch leitet er aus unrechtmässigen Besitz der Beklagten am Hotelmobiliar ab, welches sich im Eigentum der S.________ AG befand. Diese Ansprüche sollen von der Gesellschaft auf K.________ und von dessen Erben auf den Beschwerdeführer übertragen worden sein. 
B. 
Mit Entscheid vom 2. Mai 2007 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für dieses Verfahren ab, regelte die entsprechenden Kostenfolgen und verfügte die Sistierung des Hauptverfahrens wie auch des Verfahrens betreffend Leistung einer Kostensicherheit bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung brachte er vor, das Verfahren sei aussichtslos. Den hiergegen eingelegten Rekurs des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juli 2007 ab. Auch diese Instanz kam zum Schluss, das auf die Bezahlung von Schadenersatz gerichtete Verfahren sei aussichtslos. 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
D. 
Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nach Anhörung des Obergerichts mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. September 2007 entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Prozessführung in einem Forderungsprozess verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). 
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft einen Schadenersatzprozess im Zusammenhang mit behauptetem unrechtmässigem Besitz an Hotelmobiliar; nach Ansicht des Beschwerdeführers übersteigt der Streitwert Fr. 8'000.--. Es darf angenommen werden, dass er bei weitem über Fr. 30'000.-- liegt, so dass der entsprechende Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen auch gegen den vorgenannten Zwischenentscheid gegeben. Mit dieser kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Beanstandet werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG). 
1.3 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, 4.1.2.4, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007, E. 1.4). 
1.4 Wird eine Sachverhaltsfeststellung als verfassungswidrig beanstandet, muss die behauptete Verfassungsverletzung in der Beschwerdeschrift gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss mit anderen Worten den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O., 4.1.2.4, S. 4294) entsprechend neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O., 4.1.4.2, S. 4338) dargelegt werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.), inwiefern diese Feststellungen verfassungswidrig sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40), bzw. inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. 
1.5 Gemäss Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerdeschrift darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Anlass zur Geltendmachung von Noven geboten hat (BGE 133 III 393 E. 3). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe die Frage, ob Ansprüche aus Art. 940 ZGB abgetreten werden können, nie abgeklärt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Ferner liege eine willkürliche Annahme einer hier bestrittenen Rechtslage vor, wenn die Vorinstanz behaupte, es stehe nach den verbindlichen Feststellungen früherer Verfahren fest, dass die Beklagten stets der Ansicht gewesen seien, sie hätten das Mobiliar von der T.________ AG gemietet. Darüber sei nie Beweis geführt worden. Ferner unterstelle ihm die Vorinstanz in willkürlicher Weise, er habe selbst eingeräumt, dass er die Beklagten erstmals im Oktober 1997 auf die angeblich "wahren Eigentumsverhältnisse" hingewiesen habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2004 gehe hervor, dass der Beklagte darauf hingewiesen habe, im Juli 1995 das vom 18. November 1995 datierte Schreiben der Bank B.________ Filiale F.________ zugestellt erhalten zu haben, aus welchem sich ergebe, dass die S.________ AG Eigentümerin des Hotel-Mobiliars sei. Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer ferner die Erwägung der Vorinstanz, dass K.________ ohnehin nur die zur Zeit des Pfändungsvertrages vom April 1996 bestehenden Ansprüche habe erwerben können; dabei würden sowohl Ziff. 2 der Bestätigungserklärung der S.________ AG vom 23. Juli 1998 als auch der Grundsatz übersehen, wonach der bösgläubige Besitzer für die gesamte Dauer des unrechtmässigen Besitzesentzuges hafte. Ausser Acht gelassen habe das Obergericht schliesslich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ziff. 2 der Erklärung der S.________ AG vom 23. Juli 1998 und der Annahmeerklärung der Erben des K.________ vom 14. September 1998 zumindest für die Zeit vom Oktober 1997 bis zur Löschung der S.________ AG über eine Schadenersatzforderung aus unrechtmässigem Besitz verfügte. 
2.2 Die Begründung der Rechtsverweigerung erschöpft sich in einer blossen Behauptung, die den vorgenannten Begründungsanforderungen bei weitem nicht genügt. Darauf ist nicht einzutreten. 
2.3 Das Obergericht hat die Frage, ob Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 940 Abs. 1 ZGB der Zession unterliegen können, offen gelassen, weil es davon ausgegangen ist, die Beklagten seien vor Oktober 1997 gutgläubig gewesen; der Beschwerdeführer gründe seine Forderungen auf den Pfandvertrag vom 19. April 1996 und das Pfandverwertungsprotokoll vom 3. Juli 1997; der Pfandvertrag könne vorab nur Ansprüche zum Gegenstand gehabt haben, die zu diesem Zeitpunkt existierten, womit später entstandene Forderungen, d.h. solche, bei denen allenfalls vom bösen Glauben der Beklagten auszugehen wäre, weder an K.________ verpfändet noch in die Verwertung vom Juli 2007 (gemeint ist wohl 1997) hätten fallen können. Somit bestehe auch keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer entsprechende Forderungen habe erwerben können. 
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern das Obergericht mit dieser Erwägung Bundesrecht verletzt. Insbesondere wird weder eine willkürliche Feststellung des im Pfandvertrag vom 19. April 1996 bzw. im Verwertungsprotokoll vom 3. Juli 1997 geäusserten Parteiwillens noch eine willkürliche Auslegung dieser Urkunden rechtsgenüglich dargetan. In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer anhand der vorgenannten Urkunden substanziiert dartun müssen, dass die nunmehr strittigen vergangenen und zukünftigen Schadenersatzansprüche nach dem Willen der Eigentümerin des Mobiliars an K.________ zediert worden, später auf dessen Erben und schliesslich auf ihn übergegangen sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2004, ein Schreiben vom 18. November 1995 sowie ein Schreiben vom 23. Juli 1998 und die Annahmeerklärung der Erben des K.________ vom 14. September 1998 beruft, um damit darzutun, dass die Beklagten bereits seit 1995 bösgläubig waren, kann nicht darauf eingegangen werden; das gilt ebenso für die Bemühung des Beschwerdeführers, mit diesen Belegen einen Übergang der Schadenersatzansprüche von der Eigentümerin des Mobiliars an K.________ bzw. an dessen Erben und schliesslich an ihn selbst aufzuzeigen. Weder behauptet der Beschwerdeführer, noch zeigt er substanziiert auf, dass er diese Belege im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege rechtzeitig zur Begründung der Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage vorgetragen hat. Sie gelten daher als neu und unzulässig, umso mehr als der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise darzulegen versucht, dass der angefochtene Entscheid zur Vorlegung von Noven Anlass geboten hat. Auf die mit unzulässigen Noven begründeten Willkürrügen ist insgesamt nicht einzutreten. 
3. 
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
4. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, hat sich doch die Beschwerde nicht zuletzt aufgrund der in unzulässiger Weise vorgebrachten Noven als von Anfang an aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: