Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.63/2007 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
vom 7. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 8. Februar 2001 übermittelte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) das Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwalts von Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 2001 im Strafverfahren gegen A.________ und andere betreffend Steuerhinterziehung. Am 17. Januar 2002 liess das Bayerische Staatsministerium dem Bundesamt die angeforderten ergänzenden Unterlagen zukommen. 
 
Nach dem Ersuchen werden die Verantwortlichen der X.________ Deutschland GmbH (im Folgenden: X.________/D) beschuldigt, in der Bilanz für 1998/1999 lediglich Umsätze in Höhe von 2,5 Millionen DM sowie einen Jahresfehlbetrag von rund 476'600 DM ausgewiesen zu haben, obwohl das Unternehmen nach eigenen Unterlagen und Auskünften Umsätze von ungefähr 68 bis 74 Millionen DM und einen Gewinn von ungefähr 13,5 Millionen DM erzielt haben müsse. Um die wirklichen Zahlen zu verschleiern, seien Dienstleistungen und Lieferungen mittels eines ausgeklügelten Systems zwecks Täuschung der Steuerbehörden über die Schweizer X.________ AG (im Folgenden: X.________/CH) abgewickelt, in Rechnung gestellt und wahrscheinlich in der Schweiz verbucht worden. Die von den deutschen Behörden sichergestellten Unterlagen und die angestellten Nachforschungen hätten ergeben, dass die X.________/D der wahre Erbringer der Dienstleistungen gewesen sei, die man zu Steuerzwecken der Schwestergesellschaft in der Schweiz zugewiesen und von der Schweiz aus in Rechnung gestellt habe. Die X.________/D sei somit in Deutschland unternehmerisch tätig gewesen. Dem deutschen Finanzamt gegenüber sei jedoch angegeben worden, die X.________/D vermittle nur Werbeaufträge für die X.________/CH. Es bestehe somit der Verdacht, dass die Beschuldigten Gewinne und Umsätze der X.________/D in Deutschland zu Unrecht nicht in den Steuererklärungen der X.________/D 1999 angegeben und dadurch verursacht hätten, dass Körperschafts- und Gewerbesteuer 1999 nicht ordnungsgemäss festgesetzt worden seien. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1999 bestehe der Verdacht der Hinterziehung von Umsatzsteuer 1999. Nach den bisher bekannten Unterlagen sei das zu versteuernde Einkommen der X.________/D für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 um etwa 16 Millionen DM zu erhöhen und für 1999 fielen eine Gewebesteuer von 2,8 Millionen DM und eine Körperschaftssteuer von ca. 5,7 Millionen DM an. 
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ersuchte um die Durchsuchung der Geschäftsräume der X.________/CH in Zug. 
 
B. 
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2002 kam die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, es sei hier von einem Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts auszugehen, womit die diesbezügliche Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sei. 
 
Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2003 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug dem Rechtshilfeersuchen. Sie beauftragte die Zuger Polizei, in den Geschäftsräumen der X.________/CH die Durchsuchung vorzunehmen. 
 
Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Zug der dortigen Finanzdirektion mit, sie teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in der Eintretenseverfügung, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt einen Abgabebetrug nach schweizerischem Recht darstelle. 
 
Am 18. Februar 2003 führte die Polizei die Hausdurchsuchung durch. Sie stellte Akten in Papierform sicher und nahm eine Datensicherung ab einem Server und zwei Laptops vor. 
 
Mit Schlussverfügung vom 29. Dezember 2006 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen und Datenträger gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 18. Februar 2003 an die ersuchende Behörde an. 
 
Die von der X.________/CH dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) am 7. August 2007 ab. 
 
C. 
Die X.________/CH führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung (gemeint offenbar: das Urteil des Obergerichtes) sei aufzuheben und die Rechtshilfe nicht zu gewähren. Eventualiter sei der Spezialitätsvorbehalt wie folgt zu präzisieren: 
- Die aus der Schweiz rechtshilfeweise überlassenen Akten seien dem Finanzamt (Steuerverwaltung in Deutschland) weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen; dies bedeutet, dass das Finanzamt in diese Akten keine Akteneinsicht erhalten darf; die Staatsanwaltschaft und die Gerichte dürfen auch keine Berichte und andern Akten dem Finanzamt zukommen lassen oder in diese dem Finanzamt Einsicht in Akten gewähren, in welchen diese Akten des Rechtshilfeverfahrens in irgendeiner Weise verwertet werden." 
Zudem seien im Eventualfall die Akten nur gestempelt und akturiert auszuliefern. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug seien zu einer Vernehmlassung mit Blick auf die "Niederschrift über eine tatsächliche Vereinbarung" des Finanzamtes Nürnberg-Süd einzuladen. 
 
D. 
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
1.2 Das Rechtshilfegesetz ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, geändert worden. Die Staatsanwaltschaft hat die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Gemäss Art. 110b IRSG richtet sich deshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Urteil 1C.53/2007 vom 29. März 2007 E. 1.2). 
 
Gegen das angefochtene Urteil ist nach Art. 80f Abs. 1 aIRSG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben. 
Die Unterlagen, die an die deutschen Behörden herausgegeben werden sollen, wurden bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde befugt. 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
1.3 Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, rügen (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). 
 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin verweist auf die der Beschwerde beigelegte "Niederschrift über eine tatsächliche Verständigung" des Finanzamts Nürnberg-Süd. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieses gebe darin eine völlig andere Sicht der Dinge wieder als im Rechtshilfeersuchen. 
 
Die dem Bundesgericht eingereichte "Niederschrift über eine tatsächliche Verständigung" ist weder datiert noch trägt sie eine Unterschrift. Sie ist damit zum Beweis von vornherein untauglich und die Beschwerdeführerin kann daraus nichts herleiten. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung des Kantons Zug einzuladen, sich mit Blick auf diese "Niederschrift" zu äussern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Begriff des Abgabebetruges verkannt. Ein Abgabebetrug sei hier nicht gegeben. 
 
Das Vorbringen ist unbegründet. Die Vorinstanz geht (S. 7 ff. E. 4a) vom zutreffenden Begriff des Abgabebetruges aus und legt (S. 9 f. E. 4b) überzeugend dar, weshalb hier - in Übereinstimmung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung des Kantons Zug - Abgabebetrug zu bejahen ist. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Spezialitätsvorbehalt könne nicht verhindern, dass die deutschen Steuerbehörden Einsicht in die herauszugebenden Unterlagen erhielten und diese für ein Steuerveranlagungsverfahren verwendeten. Zumindest müssten die Unterlagen vor der Herausgabe mit einem amtlichen Stempel versehen werden, damit man später in Deutschland bei einer Vermischung von Akten feststellen könne, welche rechtshilfeweise übermittelt worden seien. 
 
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der Schlussverfügung (Dispositiv Ziffer 3) gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 EUeR sowie auf Art. 63 und 67 IRSG den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Dabei hat sie hervorgehoben, dass die Verwendung der übermittelten Unterlagen zulässig ist zur Verfolgung von Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts, die direkte oder indirekte Verwendung der Unterlagen dagegen ansonsten untersagt ist für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren. 
 
Der von der Staatsanwaltschaft formulierte Spezialitätsvorbehalt stützt sich auf die Rechtsprechung (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 376 f.; 107 Ib 264 E. 4 S. 268 ff.). Für seine Präzisierung besteht kein Anlass. Die deutschen Steuerbehörden wissen aufgrund des in der Schlussverfügung formulierten Spezialitätsvorbehalts, dass sie die übermittelten Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen, falls sie davon im Rahmen des deutschen Strafverfahrens oder sonst wie Kenntnis erlangen sollten, nicht für ein Steuerveranlagungsverfahren verwenden dürften (vgl. Urteil 1A.33/2003 vom 20. Mai 2003 E. 4.2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 526 f. N. 486). 
 
Bei Staaten, die - wie Deutschland - mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird die Beachtung des Spezialitätsvorbehalts aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.). Selbst eine Verletzung des Spezialitätsprinzips in der Vergangenheit führt nicht zur Umstossung der Vermutung (BGE 110 Ib 392 E. 5c S. 395, mit Hinweis; Zimmermann, a.a.O., S. 525). 
 
Es ist demnach davon auszugehen, dass die deutschen Behörden den Spezialitätsvorbehalt beachten werden. Damit besteht auch für die von der Beschwerdeführerin verlangte Stempelung der herauszugebenden Unterlagen kein Anlass. Die Wirksamkeit einer solchen Stempelung wäre ohnehin fraglich; denn eine Verletzung des Spezialitätsprinzips setzte nicht voraus, dass die übermittelten Unterlagen in Deutschland einem anderen Dossier hinzugefügt und dort mit weiteren Akten vermischt würden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 
 
Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. 
 
5. 
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Die Beschwerde hatte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG). Der entsprechende Antrag war daher überflüssig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri