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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.217/2001/sch 
 
Urteil vom 3. Mai 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Fonjallaz und 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
1. X.________, 
2. Firma A.________, 
3. Firma B.________, 
4. Firma C.________, 
5. Firma D.________, 
6. Firma E.________, 
7. Firma F.________, 
8. Firma G.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler, Bahnhofstrasse 35, Postfach 5288, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel - 
B 117559 Siv 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 12. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die israelischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugs. X.________ ist israelischer Staatsangehöriger und von Beruf Rechtsanwalt. 
 
Am 10. November 1999 ersuchte das Israelische Justizministerium die Schweizer Behörden um Rechtshilfe und verlangte die Sperrung verschiedener Bankkonten sowie die Vornahme von Hausdurchsuchungen. Im Rechtshilfeersuchen wird ausgeführt, es gehe um einen der grössten Betrugsfälle in der Geschichte des Staates Israel. Dabei seien tausende israelische Bürger geschädigt worden. Dem Ersuchen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesrepublik Deutschland schloss Ende der 70er Jahre mit dem israelischen Staat ein Rentenabkommen. Inhalt dieses Abkommens war ein Rentenprogramm, in das sich israelische Staatsbürger unter sehr vorteilhaften Bedingungen einkaufen konnten. Wer dies tat, erwarb gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) Rentenansprüche, wie wenn er schon 1956 dem Rentenprogramm beigetreten wäre. Hatte z.B. ein Beigetretener im Zeitpunkt des Beitritts zum Rentenprogramm das Pensionsalter schon erreicht, erhielt er eine rückwirkende Rentenzahlung und weiterhin monatliche Rentenbeträge; dies nebst der Zusicherung, dass bei seinem Ableben der überlebende Ehegatte eine Rente erhalten werde. Solche Ansprüche setzten jedoch, wie gesagt, den Einkauf in das Rentenprogramm voraus, der mehrere Zehntausend DM kosten konnte. X.________ - so wird im Rechtshilfeersuchen dargelegt - habe erkannt, dass nicht alle, die dem Rentenprogramm beizutreten wünschten, über die finanziellen Mittel verfügten, um die Einkaufssumme zu bezahlen. Er habe deshalb ein kompliziertes Finanzierungsprogramm geschaffen, das aufgrund von Darlehen den Beitritt ohne eigene Mittel ermöglichte. Im Jahre 1983 habe er bzw. die von ihm geschaffene Organisation mit Anzeigen israelische Bürger für das Rentenprogramm angeworben. In der Folge seien rund 30'000 Personen zur Organisation gestossen. Das Ziel von X.________ sei es gewesen, so viele Verträge wie möglich mit älteren Personen abzuschliessen, die Rentenleistungen kurz nach dem Beitritt zum Programm erhalten würden. Die mit diesen Personen abgeschlossenen Verträge seien äusserst kompliziert gewesen und hätten es X.________ und seiner Organisation ermöglicht, die Rentner um Gelder zu betrügen, die sie von der BfA erhalten sollten. So sei es X.________ gelungen, über 90 % der Gelder, welche die BfA zu Gunsten der Rentner auszahlte, für sich persönlich abzuzweigen. Gemäss den Verträgen habe jeder Rentner monatlich durchschnittlich 150 DM erhalten. Der Rest sei an die Gesellschaften von X.________ überwiesen worden, um die angebliche Schuld der Rentner gegenüber den Gesellschaften zu tilgen. Das Hauptziel von X.________ sei es gewesen, die von den einzelnen Rentnern seinen Gesellschaften geschuldete Summe aufzublähen. Dazu habe er sich verschiedener Mittel bedient. So seien die Darlehen, welche die Gesellschaften gewährt hätten, unnötig langfristig gewesen (zwischen 10 und 25 Jahre) und hätten beträchtlich höhere Zinssätze und Kommissionsgebühren umfasst als üblich und notwendig gewesen sei. Die Verträge hätten zudem eine Klausel betreffend Versicherung enthalten für den Fall, dass ein Rentner stirbt, bevor er seine Schuld gegenüber den darlehensgebenden Gesellschaften getilgt hat. Die Prämien seien so berechnet worden, als ob sie für die ganze Dauer des Darlehens, d.h. für 10 bis 25 Jahre, im Voraus bezahlt würden. Dies habe bewirkt, dass die Rentner weit übertrieben hohe Darlehen hätten aufnehmen müssen, obwohl die Prämien tatsächlich nicht im Voraus bezahlt worden seien. In Wirklichkeit habe eine solche Versicherung gar nicht bestanden und die angeblich zum Zwecke der Versicherung bezahlten Gelder seien X.________ selber überwiesen worden. Für die Bemühungen eines deutschen Anwalts seien sodann von jedem Rentner Gebühren in der Höhe von bis zu 12 monatlichen Rentenzahlungen verlangt worden. Dabei habe X.________ verheimlicht, dass er persönlich über 60 % dieser Gebühren erhalten habe. Die Darlehen seien von den zwei auf der Isle of Man registrierten Gesellschaften H.________ und I.________ gewährt worden, welche beide von X.________ kontrolliert würden. Nach den deutschen Vorschriften wäre wenigstens ein Drittel der monatlichen Rente an die Rentner selber zu zahlen gewesen. X.________ habe die Verträge der Firma H.________ so ausgestaltet, dass sie mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung gewesen seien. Deshalb seien zwei Drittel der Monatsrenten unmittelbar an die Firma H.________ überwiesen worden. Der verbleibende Drittel sei auf die eigenen Konten der Rentner geflossen. Jeder Rentner habe aber Vollmachten unterschrieben, die es der Firma I.________ erlaubt hätten, über diese Konten zu verfügen. In Umgehung der deutschen Vorschriften sei so erreicht worden, dass von 1'000 bis 2'000 DM, die von der BfA bezahlt wurden, im Durchschnitt lediglich 150 DM an die Rentner gelangten. Rentner, welche die beschriebene Finanzierung abgelehnt hätten, seien aufgrund der unterzeichneten Vollmachten gezwungen gewesen, zwölf monatliche Zahlungen als Behandlungsgebühr zu entrichten. Um zu verbergen, dass er das gesamte Finanzierungs- und Versicherungssystem kontrolliere, habe X.________ ein komplexes Gebilde von zahlreichen Gesellschaften aufgebaut. Alle Gelder, welche die Organisation mit betrügerischen Mitteln erlangt habe, seien von Vertrauten des X.________ auf von ihm kontrollierte Bankkonten überwiesen worden. X.________ habe ferner weitere Gesellschaften errichtet, um die betrügerisch erworbenen Gelder zu waschen. Ungefähr 350 Millionen DM seien auf Konten in Zürich gelangt. 
 
Am 15. März 2000 erläuterte das Israelische Justizministerium drei Punkte des Rechtshilfeersuchens. Gleichentags stellte es ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, mit dem es die Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Originalersuchen erhobenen Unterlagen und Informationen verlangte. 
 
Am 21. Juni 2000 kam es aufgrund der Zustimmung der Berechtigten zur Herausgabe bestimmter Unterlagen zu einer teilweisen Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Was insbesondere die Herausgabe von Bankunterlagen anbelangt, lehnten die Beteiligten eine vereinfachte Ausführung des Ersuchens ab. 
B. 
Am 25. Mai 2001 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: Bezirksanwaltschaft) die Schlussverfügung. Darin ordnete sie die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und des Protokolls einer Zeugeneinvernahme an die ersuchende Behörde an. 
C. 
Den von X.________ sowie der Firmen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 12. November 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
X.________ und die genannten Gesellschaften führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben; die Bankunterlagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft seien den Berechtigten herauszugeben; von der Auslieferung des Zeugeneinvernahmeprotokolls sei abzusehen. 
E. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die Bezirksanwaltschaft verweist unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf ihre Stellungnahme zum Rekurs an das Obergericht. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen Israel und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das Übereinkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Der am Konto nur wirtschaftlich Berechtigte ist grundsätzlich nicht zur Beschwerde befugt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die juristische Person, die als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2). 
 
Der Zeuge ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Beschwerde gegen die Übermittlung des Protokolls an den ersuchenden Staat zu führen. Dagegen kommt dem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis zu. Der Inhaber eines Bankkontos ist jedoch ausnahmsweise berechtigt, gegen die Übermittlung des Protokolls einer Zeugeneinvernahme Beschwerde zu führen, sofern das Protokoll Informationen enthält, die der Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine Übermittlung der Kontounterlagen Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2). 
2.2 
Die Bezirksanwaltschaft hat zum einen die Herausgabe von Bankunterlagen verfügt. Diese betreffen Konten der Beschwerdeführer 4, 5 und 7. Nur diese sind insoweit als Kontoinhaber zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Das Bundesamt legt das in der Vernehmlassung (Ziff. 3) zutreffend dar. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 als wirtschaftlich Berechtigter ist nicht gegeben; denn er macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass eine der als Kontoinhaberin geführten Gesellschaften nicht mehr bestehe. Der Beschwerdeführer 1 kann die Beschwerdeberechtigung auch nicht daraus herleiten, dass er im ausländischen Verfahren Beschuldigter ist. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen ebenfalls nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Voraussetzungen stimmen mit Art. 80h lit. b IRSG überein. Der Beschwerdeführer 1 ist aber, wie dargelegt, durch die Herausgabe der Bankunterlagen nicht unmittelbar betroffen. Aus dem gleichen Grunde ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin 8 zu verneinen, die im ausländischen Verfahren ebenfalls angeschuldigt ist. 
 
Die Bezirksanwaltschaft hat zum andern die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme von L.________ verfügt. Dieser arbeitet, wie sich der Schlussverfügung entnehmen lässt, bei der Bank S.________. Bei dieser haben die Beschwerdeführer 4, 5 und 7 ein Konto. Diese Beschwerdeführer können somit nach der angeführten Rechtsprechung gegen die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme unter der Voraussetzung Beschwerde führen, dass es Informationen enthält, die der Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen. Die Beschwerdeführer 4, 5 und 7 legen nicht näher dar, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn wollte man die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 4, 5 und 7 auch insoweit bejahen, wäre die Beschwerde aus den folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet. 
2.3 Soweit im Folgenden von "den Beschwerdeführern" die Rede ist, sind damit die Beschwerdeführer 4, 5 und 7 gemeint. Auf die Beschwerde der anderen Beschwerdeführer kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Übermittlung der Bankunterlagen und des Protokolls der Zeugeneinvernahme richtet. Soweit die Beschwerde den Nichteintretensentscheid des Obergerichts betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt sei in den wesentlichen Punkten widerlegt. 
3.1 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
3.2 Die Beschwerdeführer führen zahlreiche Gesichtspunkte an, die ihrer Ansicht nach den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sofort widerlegen. Sie wiederholen dabei weitgehend das, was sie bereits vorinstanzlich vorgebracht haben. Die Vorinstanz (S. 7 ff.) hat die Widerlegungen des Sachverhalts mit zutreffenden Erwägungen verneint. Zu den wesentlichen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken: 
3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die deutschen Behörden hätten das Rentenprogramm gebilligt. Nach den Ausführungen der Vorinstanz sei die Billigung durch die BfA nur für den Fall P.________ erstellt und komme dem keine allgemeine Geltung zu. Aus den Akten ergebe sich dagegen, dass sämtliche angeblich betrügerisch erwirkten Zahlungsflüsse von der BfA ausgegangen seien und jeweils auf einer hoheitlichen Verfügung dieser Behörde beruhten. Beim Erlass der Rentenverfügungen habe die BfA unter anderem von Gesetzes wegen zu prüfen gehabt, ob Rechtsgeschäfte mit Dritten über die Renten im wohlverstandenen Interesse der Rentenberechtigten gelegen hätten. Die BfA habe das stets bejaht. 
 
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, aus welchen Aktenstücken sich ergeben soll, dass sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Billigung der BfA nicht nur auf den Fall P.________ bezog. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die sehr umfangreichen Akten danach durchzusehen, ob sich darin gegebenenfalls Aktenstücke befinden, welche das Vorbringen der Beschwerdeführer stützen. 
3.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, die deutsche Strafjustiz teile die Auffassung der deutschen Sozialversicherungsbehörden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. So sei in Deutschland keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet worden, obschon Teile allfälliger Tathandlungen dort begangen worden seien bzw. deutsche "Täter" dort gewohnt hätten. Die Beschwerdeführer verweisen insoweit auf act. 87.2 und fügen dabei den Zusatz "passim" an. 
 
Bei act. 87.2 handelt es sich um einen Bundesordner mit 37 Schriftstücken. Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, aus welchem dieser Schriftstücke sich ergeben soll, dass die deutsche Strafjustiz der Auffassung sei, es seien keine strafbaren Handlungen begangen worden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, alle 37 teilweise umfangreichen Schriftstücke durchzulesen, um zu sehen, ob sich darin allenfalls ein Hinweis für die Behauptung der Beschwerdeführer finden lasse. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, die genaue Belegstelle anzugeben. Im Übrigen würde die allfällige Einschätzung der deutschen Strafbehörden, es seien keine strafbaren Handlungen begangen worden, die israelischen Behörden ohnehin nicht binden. 
3.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Israelische Court of Standard Contracts habe mit Urteil vom 9. März 2000 auf Ersuchen der Firmen H.________ und I.________ festgestellt, dass die Vereinbarungen "Loan Application" und "Application for Assistance and Supplementary Credit" für die Kunden des Beschwerdeführers 1 keinerlei diskriminierende Bedingungen im Sinne des Israelischen Standard Contracts Law von 1982 enthielten. Das bedeute, dass den Kunden keine widerrechtlichen Nachteile zugefügt worden seien. 
 
Das Urteil des Court for Standard Contracts findet sich in den Akten (act. 99.1/6) lediglich im Dispositiv. Eine Begründung fehlt. Damit sind namentlich Inhalt und Tragweite des vom Gericht dem Entscheid zugrunde gelegten Israelischen Standard Contracts Law von 1982 unbekannt. Schon deshalb kann gestützt auf dieses Urteil der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht als offensichtlich widerlegt bezeichnet werden. Im Übrigen ist auch dann, wenn ein Vertrag keine diskriminierenden Bedingungen enthält, eine Täuschung und damit Betrug möglich. 
3.6 Die Beschwerdeführer bringen vor, nachdem sich ein unzufriedener Kunde nicht an seine Verpflichtung aus dem Rentenprogramm gehalten und die volle Rente habe beziehen wollen, habe ihn die Firma I.________ beim Friedensgericht Tel Aviv-Jaffo eingeklagt. Dabei habe sich der Kunde vom Richter sagen lassen müssen, er habe mit seinen Widerhandlungen gegen das vereinbarte Rentenprogramm eine rechtskräftige vertragliche Verpflichtung missachtet. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass für Betrug und Irreführung nichts vorliege. 
 
An der von den Beschwerdeführern angeführten Stelle des Urteils vom 31. Mai 2001 (act. 10/2 S. 7 lit. l) legt das Friedensgericht jedoch nur dar, der beklagte Kunde trage die Beweislast für seine Behauptungen bezüglich Betrug, Irreführung oder Mangel an Gutgläubigkeit der Klägerin, und diesen Beweis habe er nicht erbracht. Dass sich bei Anwendung des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes das Gleiche ergeben würde, ist damit nicht gesagt. Das Gericht führt an anderer Stelle zudem aus, es sei möglich, dass der Vertrag des Beklagten mit der Klägerin nicht zu seinen Gunsten sei; ebenso sei möglich, dass die Klägerin nach dem Empfinden verschiedener Leute zu viele materielle Vorteile erlangt habe (S. 4/5 lit. g). Überdies wird im Urteil gesagt, es scheine dem Gericht, dass die Vertragsbestimmungen zu hart, die darin festgehaltenen Kommissionssätze zu hoch und die daraus entstandenen Profite der Klägerin übertrieben seien (S. 6 lit. j). Mit Blick darauf kann der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens aufgrund des Urteils des Friedensgerichtes nicht als offensichtlich widerlegt bezeichnet werden. 
3.7 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Israelische Staatsanwaltschaft habe am 12. August 2001 Anklage erhoben. Der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen werde durch die Anklageschrift widerlegt; insbesondere behaupte diese keine Schädigung der Kunden des Rentenprogramms. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Die Anklageschrift (Beschwerdebeilage 2) umfasst unter anderem die Tatbestände des Betrugs und des Diebstahls (S. 11 ff.). Danach wird dem Beschwerdeführer 1 namentlich vorgeworfen, mittels inhaltlich unwahrer Dokumente auf betrügerische Weise das Einverständnis der Darlehensnehmer zur Übergabe eines Teils der Pensionsgelder erlangt zu haben, die ihnen durch die BfA überwiesen worden waren. Es liegt auf der Hand, dass damit auch eine Schädigung der Kunden behauptet wird. Im Übrigen wäre auch dann, wenn gewisse im Rechtshilfeersuchen erwähnte Umstände nicht in der Anklageschrift enthalten sein sollten, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen deshalb nicht widerlegt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Israelische Staatsanwaltschaft daran gehindert wäre, die Anklageschrift - namentlich aufgrund der von der Schweiz übermittelten Unterlagen - gegebenenfalls zu ergänzen. 
3.8 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfeersuchen stütze sich auf eine tabellarische Zusammenstellung von 27 Beispielen angeblicher Betrugsfälle. Daraus ergäben sich keine für eine Anklage genügenden Hinweise für ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers 1. 
 
Der Einwand geht bereits im Ansatz fehl. Die 27 im Anhang des Schreibens des Israelischen Justizministeriums vom 15. März 2000 aufgelisteten Fälle werden, wie sich aus Ziffer 2 des Schreibens ergibt, lediglich als Beispiele von getäuschten Kunden angeführt. Da nach dem Rechtshilfeersuchen tausende Kunden betrogen wurden, lässt sich aus den 27 Einzelfällen zum vornherein nicht herleiten, der Betrugsvorwurf sei auch in allen anderen Fällen offensichtlich unbegründet. Auch wenn den 27 Kunden eine freie Rente von im Mittel rund 30 % blieb, ist es nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung aller anderen Kunden die durchschnittlich verbliebene Rente weniger als 10 % ausmacht. Im Rechtshilfeverfahren besteht kein Anlass, sich insoweit im Einzelnen auf Berechnungen einzulassen. Es wird Sache des ausländischen Sachrichters sein, dazu die notwendigen Beweiserhebungen durchzuführen. 
 
Die in der Tabelle mit den 27 Beispielsfällen enthaltenen Berechnungen sind im Übrigen nicht irreführend. Die Vorinstanz (S. 11 ff.) legt das zutreffend dar. 
3.9 Die Beschwerdeführer gehen unter dem Titel "Probe aufs Exempel" auf Einzelheiten des Falles von Frau M.________ ein. Auch die Ausführungen dazu sind nicht geeignet, die Bindung an den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens aufzuheben. Denn selbst wenn im Falle von Frau M.________ der Betrugsvorwurf nicht stichhaltig wäre, hiesse das noch nicht, dass er klarerweise auch in allen anderen mehreren tausend Fällen der Grundlage entbehrte. Es sind, wie die Beschwerdeführer (N. 37) selber darlegen, die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Das zu tun wird Aufgabe des ausländischen Sachrichters sein. 
3.10 Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit dem Fall M.________ erneut vor, für alle Kredit- und Abtretungsvereinbarungen der Kunden des Beschwerdeführers 1 habe vom Amtes wegen eine Überprüfung durch die BfA im Rahmen der Beurteilung des "wohlverstandenen Interesses der Rentenberechtigten" stattgefunden. Sie verweisen auf act. 87.2/8. Dieses Aktenstück betrifft jedoch einzig Frau P.________. Ob die BfA auch in allen anderen tausenden Fällen eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, ergibt sich daraus nicht. Die Erklärung der BfA zu Frau P.________ hat ausserdem nur das Darlehen der Firma H.________ zum Gegenstand, nicht auch das zusätzliche Darlehen der Firma I.________. Der Hinweis der BfA auf das wohlverstandene Interesse im Fall P.________ ist damit nicht geeignet, den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen als offensichtlich unzutreffend erscheinen zu lassen. 
3.11 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer widerlegt auch die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 25. Mai 2001 den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht. Die Bezirksanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Geldwäscherei, das aufgrund von Verdachtsmeldungen verschiedener Banken eingeleitet worden war, eingestellt; dies am gleichen Tag, an dem sie auch die Schlussverfügung getroffen hat. In der Begründung der Einstellungsverfügung (S. 3) führte die Bezirksanwaltschaft aus, es sei offensichtlich, dass von der Schweiz aus nur eine beschränkte Sicht auf die Dinge möglich sei, da sich die hauptsächlichen Vorgänge in Israel abgespielt hätten; überdies befänden sich dort die wesentlichen Zeugen und sei die grosse Mehrheit der Beweisdokumente im Gewahrsam der israelischen Behörden. Tatsächlich gebe es ausser dem Umstand, dass ein Teil der dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnenden Vermögenswerte auf Konten in Zürich gelangt sei, überhaupt keine sachlichen Anknüpfungspunkte an die Schweiz. 
 
Die Bezirksanwaltschaft hat somit auf die Verfolgung des Vorwurfs der Geldwäscherei mangels hinreichender Anknüpfungspunkte an die Schweiz und mangels hier greifbarer Beweise verzichtet hat. Aus ihrer Verfügung ergibt sich nicht, dass eine strafbare Handlung in Israel offensichtlich ausscheide. Vielmehr ist die Bezirksanwaltschaft der Ansicht, dass aufgrund des engen Bezugs zu Israel die Durchführung eines Strafverfahren dort - und nicht in der Schweiz - sinnvoll sei. 
3.12 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Rechtsvertreter der Firmen H.________ und I.________ habe mit Schreiben vom 4. April 2000 ausgeführt, dass der Court for Standard Contracts im erwähnten Urteil vom 9. März 2000 nicht nur geprüft habe, ob die vorgelegten Verträge diskriminierende oder unfaire Bedingungen enthalten; im Verfahren vor dem Court habe nach den Darlegungen des Anwalts der Firmen H.________ und I.________ der vom Vertreter der Israelischen Regierung eingesetzte Aktuar überdies bestätigt, dass die Vertragsbedingungen angemessen gewesen seien. Damit sei erstellt, dass die Zins- und Versicherungsbedingungen unverdächtig gewesen seien. 
 
Das Schreiben des Anwalts der Firmen H.________ und I.________ (act. 99.1/ 7) stellt eine blosse Parteibehauptung dar. Es findet sich ausserdem nicht vollständig in den Akten. Damit wird der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens nicht widerlegt. 
3.13 Da der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen demnach keine offensichtlichen Irrtümer, Widersprüche oder Lücken enthält, ist er für die Schweizer Behörden verbindlich. 
4. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt erfülle weder den Tatbestand des Betruges noch den der Veruntreuung oder der Geldwäscherei. 
4.1 Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Selbst in der Beziehung mit Staaten, die mit der Schweiz durch das EUeR verbunden sind, und entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut des Vorbehaltes zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR erwecken könnte, beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 II 184 E. 4b). Davon wird nur abgewichen, wenn sich aus dem Ersuchen klar ergibt, dass die verfolgten Taten im ersuchenden Staat offensichtlich nicht strafbar sind, und deshalb das Ersuchen als missbräuchlich erscheint (vgl. Robert Zimmermann; La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 349). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen). 
4.2 Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand des Betruges (S. 18 ff.), verneint dagegen Veruntreuung (S. 22). Ob auch Geldwäscherei gegeben sei, lässt sie offen (S. 23 f.). 
4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, Betrug scheide aus, weil es am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle; überdies seien die Kunden nicht geschädigt worden. 
4.4 Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 
 
Betrug setzt also eine Täuschung voraus. Diese muss eine arglistige sein. Erforderlich ist überdies ein Vermögensschaden. 
 
Die Beschwerdeführer (N. 66) bestreiten die Arglist. Der Begründung, die sie dazu geben, kann entnommen werden, dass sie offenbar auch der Ansicht sind, es liege überhaupt keine Täuschung vor. Die Fragen der Täuschung und der Arglist sind auseinanderzuhalten. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Täuschung gegeben sei. 
4.4.1 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben sich verschiedene Täuschungselemente. 
 
So wird im Ersuchen (Ziff. 10) gesagt, die Prämien für die Versicherung, welche für den Todesfall zugunsten der darlehensgebenden Gesellschaften vereinbart worden sei, hätten die Kunden zum voraus in einer einmaligen Summe bezahlt. Die Prämien seien erheblich höher als nötig gewesen. Die Prämien seien so berechnet worden, als ob die von den Kunden den Gesellschaften geschuldeten Summen viel höher gewesen wären, als sie es wirklich waren. Es liegt auf der Hand, dass insoweit eine Täuschung der Kunden behauptet wird, da diese offensichtlich kein Interesse daran hatten, stark überhöhte Versicherungsprämien zu zahlen, welche ausgehend von Darlehensbeträgen berechnet worden waren, die sie in dieser Höhe gar nicht schuldeten. Überdies ergibt sich aus dem Rechtshilfeersuchen (ebenda), dass in Wahrheit überhaupt keine Versicherung bestand und die "Versicherungsprämien" an den Beschwerdeführer 1 persönlich flossen. 
 
Zudem wird im Rechtshilfeersuchen (Ziff. 6.3) ausgeführt, vertragsgemäss habe ein deutscher Anwalt die Dossiers der Kunden betreut und dafür von jedem Kunden eine Entschädigung von bis zu 12 monatlichen Rentenzahlungen erhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe verheimlicht, dass über 60 % dieser Entschädigung an ihn persönlich geflossen seien. Die Kunden wurden somit auch insoweit getäuscht. Es wurde ihnen vorgespiegelt, dass das für den deutschen Anwalt abgezweigte Geld für die Bezahlung seiner Dienste nötig sei. In Wirklichkeit war das nur im Umfang von weniger als 40 % der Fall. Dass die über 60% dem Beschwerdeführer 1 zur Abgeltung von anwaltlichen Leistungen zuflossen, die dieser selber erbracht hätte, ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Vielmehr ging es dem Beschwerdeführer 1 nach dem Ersuchen (einleitende Bemerkungen zu Ziff. 6) auch bei den Zahlungen für den deutschen Anwalt darum, die von den Kunden geschuldete Summe aufzublähen. 
 
Soweit die Beschwerdeführer das Tatbestandselement der Täuschung überhaupt in Frage stellen sollten, wäre die Beschwerde daher unbegründet. 
4.4.2 Betrug setzt, wie gesagt, eine arglistige Täuschung voraus. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. 
 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Nach dem Rechtshilfeersuchen (Ziff. 5) waren die Verträge, welche die Rentner unterschrieben, äusserst kompliziert und unbestimmt. Um vor den Kunden zu verbergen, dass er tatsächlich das ganze Finanzierungs- und Versicherungssystem beherrschte, habe der Beschwerdeführer 1 zudem eine komplexe Struktur von verschiedenen Gesellschaften errichtet, welche von Personen geleitet worden seien, die vollständig seiner Kontrolle unterstanden. Der Beschwerdeführer 1 habe so verborgen, dass er letztlich der Begünstigte aller Gesellschaften gewesen sei (Ziff. 11). 
 
Unter diesen Umständen sind Machenschaften im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen. Die Errichtung der komplexen Struktur der Gesellschaften zur Verheimlichung, dass der Beschwerdeführer 1 letztlich Begünstigter war, stellt eine Inszenierung ("mise en scène") dar. Damit ist Arglist gegeben. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn da die Verträge äussert kompliziert und unbestimmt waren, war den alten Menschen, welche als Kunden zum Programm stiessen, die Überprüfung der Verträge jedenfalls nur mit besonderer Mühe möglich. Die Kompliziertheit der Verträge war zudem geeignet, die Kunden von einer Überprüfung abzuhalten. Auch wenn man nur von einfachen falschen Angaben ausgehen wollte, wäre damit die Arglist gegeben. 
 
Die Arglist ist offensichtlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu verneinen. Der Beschwerdeführer 1 war Anwalt und den Kunden in der Sachkenntnis überlegen. Die Kunden waren zudem teilweise sehr alt. Wie die Beschwerdeführer (N. 29) selber darlegen, sind die meisten der in der Tabelle mit den 27 Beispielsfällen aufgeführten Personen im oder vor dem Jahr 1920 geboren; einzelne der Kunden sogar vor 1910 und einer im Jahre 1901. Bei den Kunden handelt es sich damit um besonders schutzwürdige Personen, was nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. 
 
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Verträge seien den Kunden von einem Notar erläutert worden, ist die Beschwerde unbehelflich, da sich dies aus dem massgeblichen Rechtshilfeersuchen nicht ergibt. 
4.4.3 Der Vermögensschaden ist ebenfalls zu bejahen. Wie bereits die Bezirksanwaltschaft in ihrer Rekursvernehmlassung zutreffend dargelegt hat, liegt ein betrugsrechtlich bedeutsamer Vermögensschaden nicht nur vor bei einer Vermögensverminderung ("damnum emergens"), sondern auch bei entgangenem Gewinn ("lucrum cessans"; vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7.Aufl., Zürich 1997, S. 181). Durch die dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Täuschungen bewirkte er, dass den Rentnern Gelder vorenthalten wurden, die ihnen zugestanden wären. Der den Rentnern dabei entgangene Gewinn stellt ihren Vermögensschaden dar. 
4.5 Der Tatbestand des Betruges ist somit erfüllt. Die beidseitige Strafbarkeit ist schon deshalb zu bejahen. Ob zusätzlich die Tatbestände der Geldwäscherei oder der Veruntreuung gegeben seien, kann offen bleiben. 
 
Anzumerken ist immerhin, dass erhebliche Anhaltspunkte auch für Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB bestehen. Eine strafbare Vortat ist aufgrund des Betruges gegeben. Im Rechtshilfeersuchen werden sodann verschiedene Handlungen beschrieben, die auf Geldwäscherei schliessen lassen. So wird (Ziff. 11) dargelegt, alle Gelder, die von der Organisation betrügerisch erlangt worden seien, seien von Vertrauten des Beschwerdeführers 1 auf von diesem kontrollierte Bankkonten meist ausserhalb Deutschlands überwiesen worden; der Beschwerdeführer 1 habe eine weitere Reihe von Gesellschaften errichtet, um die betrügerisch erlangten Gelder zu waschen. Überdies wird im Ersuchen (Ziff. 14) gesagt, die Israelischen Behörden hätten Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 versuchen werde, die Gelder auf den Schweizer Bankkonten an einen unbekannten Ort zu verschieben und zu verschwinden, um die Kontrolle über die gewaschenen Gelder zu behalten. 
 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdeführer ist auch die Annahme einer Veruntreuung nicht ausgeschlossen. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt, verfügte der Beschwerdeführer 1 über Geldbeträge, die er nach den mit den Kunden geschlossenen Verträgen an eine Versicherung zu überweisen hatte. Es bestand jedoch keine Versicherung und der Beschwerdeführer 1 steckte die "Versicherungsprämien" selber ein. Man kann sich fragen, ob die entsprechenden Gelder nicht dem Beschwerdeführer 1 anvertraut waren, damit er sie an eine Versicherung überweise, und ihn insoweit eine Werterhaltungspflicht traf. Bejaht man dies, kommt eine Veruntreuung in Betracht (vgl. BGE 120 IV 117). 
5. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, wie die Anklageschrift vom 12. August 2001 zeige, sei die Israelische Staatsanwaltschaft in der Lage, gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage zu erheben, ohne dazu der im Rechtshilfeersuchen verlangten Beweismittel zu bedürfen. Ein Interesse Israels an der Rechtshilfe bestehe somit nicht. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung sind den ausländischen Behörden jene Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur jene Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c). Dass letzteres der Fall sei, legen die Beschwerdeführer nicht näher dar und ist nicht ersichtlich. Die in Frage stehenden Unterlagen sind deshalb an die ersuchende Behörde herauszugeben. Ein Rückzug des Rechtshilfeersuchens liegt nicht vor. 
6. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die im Rechtshilfeersuchen verlangten Beweismittel seien einzig für die israelischen Steuerbehörden bestimmt. 
6.1 Das EUeR verlangt, dass die Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erfolgt (Art. 1 Abs. 1 EUeR); es enthält keine Einschränkung der weiteren Verwendung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Informationen. Eine solche Einschränkung ergibt sich lediglich aus lit. b des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 2 EUeR, wonach sich die Schweiz vorbehält, "in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird". Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt); wann und inwieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich aus dem innerstaatlichen Recht. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 IRSG darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts - unter Ausschluss des Abgabebetrugs - erfüllen (BGE 126 II 316 E. 2 mit Hinweisen). 
6.2 Die Bezirksanwaltschaft hat in der Schlussverfügung (S. 7 Ziff. 3) gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 EUeR und auf Art. 67 IRSG ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt angebracht. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist (lit. c). 
 
Knüpft die Schweiz die Gewährung der Rechtshilfe an den Spezialitätsvorbehalt, besteht aufgrund der Vermutung der Vertragstreue zwischen den Parteien des EUeR kein Anlass zum Zweifel, dass der ersuchende Staat den Vorbehalt beachten wird (BGE 110 Ib 392 E. 5b am Schluss; 107 Ib 264 E. 4b). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die Vermutung der Vertragstreue Israels in Frage stellen könnte. Ihr Einwand ist daher unbehelflich. 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: