Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4F_5/2020  
 
 
Urteil vom 17. September 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patrizia Holenstein und Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz von Blotzheim, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Flavio Romerio und Dr. Roman Baechler, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Handelsgericht des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 
(Urteil HG170109-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Bankkunde, Beschwerdeführer, Gesuchsteller), Staatsangehöriger der U.________ mit aktuellem Wohnsitz in V.________, unterhielt bei der B.________ AG (Bank, Beschwerdegegnerin, Gesuchsgegnerin) mit Sitz in W.________ mehrere Bankkonten. 
 
A.a. Unter dem Pseudonym "X.________" eröffnete der Bankkunde am 7. Januar 2008 bei der Bank eine Geschäftsbeziehung. Sein Kundenberater war "C.________", der Schwiegersohn eines engen Schulfreundes des Bankkunden. Nach Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages und Eröffnung der Lebensversicherung "Y.________" überwies der Bankkunde im Frühjahr 2008 auf das neu eröffnete Konto mehrere Beträge von der Geschäftsbeziehung "X.________" in EUR, USD, HKD, CHF zu einem Gegenwert von insgesamt knapp Fr. 42 Mio., sodass auf dem Konto "X.________" nur noch ein Betrag von gut Fr. 1'000.-- verblieb; es folgten zusätzliche Überweisungen aus anderen Quellen.  
 
A.b. Die Bank bewilligte einer gewissen D.________ Ltd. am 20. Juni 2008 einen Kredit bis zur Höhe des Gesamtwertes der mit Pfandvertrag vom 11. Juni 2008 verpfändeten Vermögenswerte des Bankkunden im Wert von USD 20 Mio. und im Oktober 2008 einen weiteren Kreditantrag in unbeschränkter Höhe.  
Am 19. Dezember 2008 eröffnete die Bank in der Geschäftsbeziehung "X.________" das JPY-Kontokorrentkonto, worauf noch gleichentags einerseits ein Kredit in der Höhe von JPY 3'091'220'814.-- gutgeschrieben wurde und wovon andererseits eine Überweisung des nämlichen Betrages an die D.________ Ltd. erfolgte. Schliesslich wurden wiederum mit gleichem Datum dem USD-Kontokorrentkonto des Bankkunden USD 5'593'000.-- gutgeschrieben und 20'000 E.________-Namenaktien auf das Depot "X.________" im damaligen Wert von Fr. 282'200.-- eingebucht. 
Der Kredit wurde über Jahre hinweg in verschiedene andere Kredite unterschiedlicher Währung umgewandelt und teilweise durch Kontobelastungen zurückbezahlt. Am 16. Mai 2017 wurde der noch ausstehende Kreditbetrag von EUR 14'384'000.-- mit bestehendem Guthaben getilgt. Dem Kläger wurden Zinsen von EUR 150'947.66, USD 118'918.60 und JPY 6'357'307.-- belastet. Am 6. Januar 2015 wurde die Geschäftsbeziehung "Y.________" geschlossen. Der noch bestehende Saldo wurde in der Folge der Geschäftsbeziehung "X.________" gutgeschrieben. 
 
A.c. Am 2. September 2015 informierte die Bank über den Weggang des Kundenberaters. Trotz beendeter Anstellung bei der Beklagten traf der ehemalige Kundenberater den Bankkunden am 3. und 19. September 2015 und übergab ihm jeweils ein Entschuldigungsschreiben, worin er Anlageverluste eingestand.  
 
A.d. Nachdem der Bankkunde den Investment Report mit einem ausgewiesenen Kredit von EUR 14'293'200.-- erhalten hatte, teilte er der Bank telefonisch mit, nie einen Kredit aufgenommen zu haben, worauf er über den Kreditverlauf zuerst telefonisch und danach per Zusammenstellung der Bewegungen unterrichtet wurde.  
 
B.  
Mit Klage vom 9. Mai 2017 begehrte der Bankkunde beim Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die Bank zu verpflichten, ihm EUR 28'001'783.50, USD 6'135'525.27 sowie JPY 6'357'307.--, jeweils zuzüglich Zins vom 5 % seit dem 25. April 2017, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bezahlen. 
 
B.a. Mit Urteil vom 27. September 2019 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es erwog im Wesentlichen, ein Erfüllungsanspruch gestützt auf die Überweisung von JPY 3'091'220'814.-- an D.________ Ltd. sei zu verneinen, weil der Kläger sich nur auf spätere, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Transaktionen stütze und insoweit die Zahlung von gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nicht geschuldeten Währungen verlange. Nach eingehender Beweiswürdigung verneinte das Handelsgericht auch einen Ersatzanspruch aus Kreditrückzahlungen- und verrechnungen, da es die Transaktionen jeweils als vom Kläger in Auftrag gegeben respektive genehmigt betrachtete. Einen eventualiter geltend gemachten Schadenersatz aus pflichtwidriger Anlageberatung wies das Handelsgericht schliesslich bereits mangels hinreichender Schadenssubstanziierung ab.  
 
B.b. Die gegen das Urteil des Handelsgerichts vom Bankkunden erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Für den Ausgang des Verfahrens war unter anderem entscheidend, ob Unterschriften des Bankkunden, die sich auf zahlreichen Dokumenten fanden, echt waren.  
 
B.b.a. Das Bundesgericht ging mit dem Handelsgericht davon aus, die Bank trage die Beweislast der gehörigen Erfüllung. Es hielt fest, nach Würdigung der Parteiaussagen in den Rechtsschriften und der im Recht liegenden Vertragsdokumente sowie der dazu eingeholten Handschriftengutachten sei das Handelsgericht zum Schluss gekommen, die Beschwerdegegnerin habe rechtsgenüglich substanziiert und belegt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 einen Vertrag betreffend Verpfändung seiner Vermögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von USD 20 Mio. für die Verbindlichkeiten der Geschäftsbeziehung "D.________ Ltd." sowie einen Kreditantrag mitsamt einem Zusatzformular zur Bestätigung der Kreditbeanspruchung durch D.________ Ltd. unterzeichnet habe. Das Handelsgericht habe es ebenfalls als erwiesen erachtet, dass ein Kreditantrag vom 20. Oktober 2008 ohne betragsmässige Limitierung sowie eine entsprechende Verpfändungserklärung vom Beschwerdeführer stammten. Obwohl sich die Authentizität des Investitionsvertrages mangels Originals nicht feststellen lasse, sei das Handelsgericht zum Schluss gekommen, aus der Mitwirkung des Beschwerdeführers an vorerwähnten Bankdokumenten gehe ein geschäftlicher Zusammenhang zwischen ihm und D.________ Ltd. hervor (zit. Urteil 4A_540/2019 E. 3.2).  
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung eines durch weitere Indizien gestützten Telefonjournaleintrags habe das Handelsgericht den Beweis als erbracht erachtet, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 28. November 2008 telefonisch mitgeteilt habe, er habe den Vertrag mit D.________ Ltd. wegen schlechter Performance gekündigt und werde sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen der mit dieser Gesellschaft bestehenden Bankbeziehung übernehmen. Am 15. Dezember 2008 habe die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen des Handelsgerichts die schriftliche Instruktion des Beschwerdegegners erhalten, sämtliche Barausstände der Geschäftsbeziehung "D.________ Ltd." zu Lasten seiner Geschäftsbeziehung "X.________" auszugleichen. Ferner sei - nicht zuletzt angesichts des zeitlichen Zusammenfallens - als erstellt zu betrachten, dass ihm am 19. Dezember 2008 antragsgemäss ein durch eingebrachte Vermögenswerte in der Geschäftsbeziehung "Y.________" gesicherter Kredit gewährt worden sei; zumal noch gleichentags einerseits eine Überweisung von JPY 3'091'220'814.-- an D.________ Ltd. stattgefunden habe und andererseits von dieser Gesellschaft auf die persönliche Geschäftsbeziehung "X.________" ebenfalls am 19. Dezember 2008 sowie zu späteren Zeitpunkten Vermögenswerte überwiesen sowie E.________-Namenaktien übertragen worden seien (zit. Urteil 4A_540/2019 E. 3.2). 
Vor dem Hintergrund dieser Beweiswürdigung sowie unter Berücksichtigung der Teilrückzahlungen aus Investitionen seitens D.________ Ltd. sei das Handelsgericht zum Schluss gekommen, da alle Transaktionen vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben respektive von ihm genehmigt worden seien und er namentlich auch den Kredit von JPY 3'091'220'814.-- selbst beantragt habe, bestehe keine Forderung für die in diesem Zusammenhang seinem Konto belasteten Kreditrückzahlungen und -verrechnungen (zit. Urteil 4A_540/2019 E. 3.2). 
 
B.b.b. Das Bundesgericht erachtete die vom Beschwerdeführer an dieser Beweiswürdigung geübte Kritik auch ohne Rücksicht auf deren formelle Mängel (zit. Urteil 4A_540/2019 E. 4) für unbegründet:  
Soweit der Beschwerdeführer dem Handelsgericht vorwarf, es sei beim Beweis der Echtheit der Unterschrift in Willkür verfallen, hielt das Bundesgericht die zur Begründung der Willkürrüge angeführte Argumention für wenig stringent. So mache er erstens pauschal geltend, es handle sich nicht um seine persönliche Unterschrift. Er behaupte jedoch selbst nicht, dass seine Unterschrift anders aussehe, und detailliere erst recht nicht, inwiefern persönliche Züge seiner Unterschrift auf den Dokumenten fehlen würden. Er widerspreche seiner These einer Fälschung denn auch insoweit selbst, als er die Möglichkeit in Betracht ziehe, seine Blankounterschrift könnte von Angestellten der Beschwerdegegnerin missbraucht worden sein. Indes konkretisiere er auch diese pauschale Behauptung nicht weiter. Namentlich erkläre er nicht, bei welcher Gelegenheit und auf welchen Dokumenten er angeblich blank unterschrieben hätte. Damit erhelle insbesondere nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin überhaupt über seine Blankounterschrift verfügen sollte. Insoweit er als dritte Sachverhaltsvariante in den Raum stelle, womöglich seien ihm nicht alle Seiten vorgelegt worden, als er die Dokumente unterschrieben habe, tue er nicht weiter dar, welche Informationen ihm zugänglich gewesen und welche ihm vorenthalten worden seien. Dass der Beschwerdeführer generell einen Kugelschreiber benutze, schliesse nicht aus, dass er ausnahmsweise mit einem Filzstift unterzeichnet habe. Dass die Orts- und Datumsangaben jeweils von einem Dritten, möglicherweise durch die für die Unterschriftsprüfung zuständige Person, eingesetzt worden seien, erachtete das Bundesgericht für die Frage, ob die Urkunde vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei (Echtheit der Urkunde im engeren Sinn), als nicht massgebend. Mangels plausibler Einwände hinsichtlich einer Fälschung sei das Handelsgericht willkürfrei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die jeweiligen Vertragsdokumente selbst unterschrieben (zit. Urteil 4A_540/2019 E. 4.1). 
 
B.b.c. Das Bundesgericht hielt sodann fest, der Beschwerdeführer mache geltend, der Sachverhalt sei verkürzt, unpräzise und insofern aktenwidrig, als sein ehemaliger Kundenberater in seinen beiden Entschuldigungsschreiben nicht nur Anlageverluste eingestanden, sondern auch zugegeben habe, diese mit einem unautorisierten Kredit verdeckt zu haben. Das Bundesgericht kam zum Schluss, entgegen dieser Behauptung sei in den Schreiben zwar die Rede gewesen von dem Kredit, der aufgenommen worden sei, um einen Verlust zu decken. Hingegen habe sich der Beschwerdeführer das Eingeständnis seines ehemaligen Kundenberaters, dass der Kredit ohne seine Kenntnis und insoweit unautorisiert aufgenommen worden sei, selbst hinzugedichtet. Da der Beschwerdeführer zudem nicht weiter substanziiere, um welchen Kredit es sich gehandelt haben soll, und die streitgegenständlichen Kreditanträge als von ihm unterzeichnet zu betrachten seien, sei ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Korrektur des Sachverhalts überhaupt entscheiderheblich sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Demzufolge sei dem Urteil des Bundesgerichts auch in Bezug auf die Entschuldigungsschreiben der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zugrunde zu legen (zit. Urteil 4A_540/2 019 E. 4.3).  
 
C.  
Mit Revisionsbegehren vom 22. Juli 2019 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht, das Urteil 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 aufzuheben, soweit seine Beschwerde abgewiesen und er zur Tragung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet werde. Sodann wiederholt er im Wesentlichen die im Verfahren 4A_540/2019 gestellten Rechtsbegehren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf diesen Revisionsgrund beruft sich der Gesuchsteller. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist gegeben, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht dagegen, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2F_3/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden (zit. Urteil 2F_3/2020 E. 2.2). Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; zit. Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; Urteil 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (zit. Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; vgl. Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Bundesgericht sei in Bezug auf das Entschuldigungsschreiben vom 19. September 2015 ein offensichtlicher Übersetzungsfehler unterlaufen. Er beanstandet die Erwägung des Bundesgerichts, in dem Schreiben sei zwar die Rede von dem Kredit, der aufgenommen wurde, um einen Verlust zu decken. Hingegen dichte sich der Beschwerdeführer das Eingeständnis seines ehemaligen Kundenberaters, dass der Kredit ohne seine Kenntnis und insoweit unautorisiert aufgenommen worden sei, selbst hinzu. Er beruft sich auf folgende Passage des Entschuldigungsschreibens vom 19. September 2015: " To hide the loss, I took out a loan from your bank account ". Diesen Satz übersetzt er wie folgt: " Um den Verlust zu tarnen, habe ich einen Kredit aus Ihrem Bank-Konto genommen ". Er ist der Auffassung, das Bundesgericht müsse die Passage entweder überlesen haben, oder es habe die englischen Wendungen "to hide a loss" (einen Verlust verbergen) und "to cover a loss" (einen Verlust decken im finanztechnischen Sinne) verwechselt. Die im Schreiben enthaltene Wendung könne nicht mit "einen Verlust decken" (im finanztechnischen Sinn) übersetzt werden. Es sei der Gesuchsgegnerin, handelnd durch ihren Kundenberater, (rein logisch) nur möglich, einen (angeblichen) "Verlust" gegenüber dem Gesuchsteller durch einen Kredit zu verbergen, wenn die Kreditaufnahme als solche gegenüber dem Gesuchsteller verschwiegen worden und somit dem Gesuchsteller dieser Kredit eben verborgen geblieben sei. 
 
 
2.1. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer bereits im Urteil 4A_540/2019 E. 1.2 darauf hin, dass es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
2.2. Das Bundesgericht hielt (vgl. Sachverhalt B.b.c hiervor) ausdrücklich fest, da der Beschwerdeführer zudem nicht weiter substanziiere, um welchen Kredit es sich gehandelt haben soll, und die streitgegenständlichen Kreditanträge als von ihm unterzeichnet zu betrachten seien, sei ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Korrektur des Sachverhalts überhaupt entscheiderheblich sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Damit erachtete das Bundesgericht die Rüge in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollten. Daran vermöchte auch der behauptete Übersetzungsfehler nichts zu ändern. Bereits mangels Entscheidrelevanz scheidet damit eine Revision in Bezug auf den behaupteten Übersetzungsfehler (oder in Bezug auf ein Überlesen der zitierten Passage) aus.  
 
2.3. Aber auch davon abgesehen legt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen einen Revisionsgrund nicht rechtsgenüglich dar.  
 
2.3.1. Einerseits hat das deutsche Wort "decken" nach dem Duden neben der Bedeutung "finanziell für etwas aufkommen" auch die Bedeutung "bewirken, dass jemandes unkorrektes Verhalten, strafbares Tun als solches nicht bekannt wird, und ihn somit einer Strafe o. Ä. entziehen; verbergen, zur Verheimlichung von etwas beitragen" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/decken, zuletzt besucht am 17. September 2020). Unter diesem Gesichtspunkt greift es zu kurz, wenn der Beschwerdeführer oder das von ihm eingereichte Gutachten festhalten, die Wendung könne aus dem Englischen nicht im finanztechnischen Sinn als "decken" eines Kredits im Sinne eines Zurückzahlens eines Verlustes verstanden werden.  
 
2.3.2. Selbst wenn man aber mit Blick auf den Zusammenhang davon ausgeht, der Begriff sei vom Bundesgericht allein im finanztechnischen Sinn verwendet worden, hilft dies dem Beschwerdeführer nicht. Ein anderer Aspekt ist zu berücksichtigen: Zu einem Versehen gelangt der Beschwerdeführer aufgrund der Annahme, es sei (rein logisch) nur möglich, einen (angeblichen) "Verlust" gegenüber dem Gesuchsteller durch einen Kredit zu verbergen, wenn die Kreditaufnahme als solche gegenüber ihm verschwiegen worden und somit dieser Kredit ihm eben verborgen geblieben sei. Diese Annahme ist entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keineswegs logisch zwingend, könnten doch Verluste beispielsweise auch mit einer verdeckten Verwendung eines ihm durchaus bekannten und von ihm beantragten Kredits verborgen werden, indem ein derartiger Kredit nur teilweise in neue Titel investiert wird und teilweise (ohne dass der Gesuchsteller dies anhand der ihm gegebenen Informationen bemerken kann) zum Ausgleich von Verlusten eingesetzt wird, der Gesuchsteller aber im Glauben belassen wird, der gesamte Betrag sei für eine neue Anlage verwendet worden (in der Hoffnung, die tatsächlich getätigte Anlage werde mit der Zeit an Wert gewinnen und so den Fehlbetrag ausgleichen). Mit diesem Aspekt setzt sich der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich auseinander. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist zweifelhaft, ob noch von einem offensichtlichen Versehen gesprochen werden kann. Verheimlicht werden soll nach dem Wortlaut der eingetretene Verlust.  
 
2.3.3. Das Handelsgericht hat sich nicht auf einen einzelnen Darlehensvertrag gestützt, sondern auf mehrere vom Beschwerdeführer unterzeichnete Dokumente. Aus dem Eingeständnis: "To hide the loss, I took out a loan from your bank account" kann nicht ohne Weiteres auf ein Eingeständnis einer Vielzahl von Fälschungen geschlossen werden. Von einer Unterschriftenfälschung ist an sich nicht die Rede. Versteckt werden sollten nach dem Wortlaut wie dargelegt die Verluste, nicht der Kredit. Berücksichtigt man den Gesamtzusammenhang des Briefes, fällt auf, dass darin die Rede von einem "initial loan of 15 million dollars" ist, das auf "10 million dollars" reduziert worden sei. Diese Vorgänge hätte der Gesuchsteller den einzelnen Geschäften, die er als gefälscht ausweisen wollte, zuordnen müssen, wenn er etwas zu seinen Gunsten daraus hätte ableiten wollen. Dass es dem Bundesgericht auch um die mangelnde Zuordnung des Eingeständnisses in Bezug auf die vom Gesuchsteller behaupteten Fälschungen ging, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht weiter substanziiere, um welchen Kredit es sich gehandelt haben solle. Diese mangelnde Substanziierung kann der Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer Revision nachholen.  
 
3.  
Einen zweiten Revisionsgrund erkennt der Beschwerdeführer darin, dass das Bundesgericht offensichtlich aus Versehen davon ausgegangen sei, die Vorinstanz habe in einem Beweisverfahren Handschriftengutachten eingeholt. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es seien keine Handschriftengutachten eingeholt worden. 
 
3.1. Zwar trifft es wie dargelegt (vgl. Sachverhalt B.b.a hiervor) zu, dass das Bundesgericht in Bezug auf den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe rechtsgenüglich substanziiert und belegt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 einen Vertrag betreffend Verpfändung seiner Vermögenswerte für die Verbindlichkeiten der Geschäftsbeziehung "D.________ Ltd." sowie einen Kreditantrag mitsamt einem Zusatzformular zur Bestätigung der Kreditbeanspruchung durch D.________ Ltd. unterzeichnet habe, festhielt, zu diesem Schluss sei die Vorinstanz unter anderem in Würdigung der eingeholten Handschriftengutachten gekommen. In den weiteren Ausführungen (vgl. Sachverhalt B.b.b hiervor) stellte es aber nicht etwa auf die Glaubwürdigkeit allfälliger Gutachten ab, sondern auf den Mangel an plausiblen Einwänden seitens des Gesuchstellers hinsichtlich einer Fälschung.  
 
3.2. Nach Art. 178 ZPO, auf den der Gesuchsteller selbst hinweist, hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit nur zu beweisen, sofern diese von der andern Partei bestritten und die Bestreitung ausreichend begründet wird. Mangelt es an plausiblen Einwänden, konnte ein Beweisverfahren unterbleiben. Darauf hat das Bundesgericht abgestellt. Die Formulierung, die Vorinstanz habe Handschriftengutachten gewürdigt, mag unzutreffend sein, für das Entscheidergebnis kommt dem aber keine Bedeutung zu, da für dieses die mangelnden Ausführungen des Gesuchstellers massgebend waren. Ein Revisionsgrund ist auch insoweit nicht dargetan.  
 
4.  
Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin kann keine Parteientschädigung beanspruchen, da ihr durch das Revisionsverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Revision des Urteils 4A_540/2019 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 90'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak