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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_997/2017  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti. 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; versuchter Betrug; mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juli 2017 (SB150460-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 23. April 2015 (unter anderem) wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 255 Tagen. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 3. Juli 2017 ebenfalls (unter anderem) des versuchten Betrugs sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wobei es ihm für 135 Tagessätze den bedingten Vollzug gewährte bei einer Probezeit von 4 Jahren. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.   
Oberstaatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die "Abweisung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmungs- und Willensfreiheit im Zusammenhang mit Einvernahmen des Beschuldigten (Art. 139 i.v.m. Art. 182 StPO) ". Er habe vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit seiner Einvernahmen geltend gemacht, da er infolge einer Medikamentierung mit Temesta, Schmerzmitteln und aufgrund von Cannabiskonsum in seiner Wahrnehmungs- und Willensfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Um beurteilen zu können, ob er tatsächlich in der erwähnten Weise beeinträchtigt gewesen sei, habe er ein Sachverständigengutachten beantragt. Die Vorinstanz habe diesen Antrag abgewiesen und seine Aussagen verwertet.  
 
Aus den Angaben der Medikamentendatenbank compendium.ch ergebe sich, dass Temesta angstlösend sei und damit zumindest geeignet erscheine, den Willen zu einer Aussage zu beeinflussen. Nach Art. 140 StPO seien insbesondere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt, selbst wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimme. Die Vorinstanz anerkenne, dass er tatsächlich Temesta eingenommen habe. In ihren anschliessenden Ausführungen übersehe sie allerdings, dass sich sein Beweisantrag nicht nur auf seine Aussagefähigkeit, sondern auch auf seinen Aussagewillen beziehe. In diesem Zusammenhang könne es weder darauf ankommen, ob er über seine Rechte aufgeklärt worden sei, noch ob er von einem Verteidiger begleitet gewesen sei. Diese äusseren Bedingungen könnten die Beeinflussung des Aussagewillens durch ein angstlösendes Medikament, das den Selbstschutzwillen unter Umständen ausschalte, offensichtlich nicht kompensieren. Ebenso sei unerheblich, ob er sich im Zeitpunkt der Einvernahmen offenbar subjektiv nicht beeinträchtigt gefühlt habe, wie die Vorinstanz anführe, denn genau dies sei ja die intendierte Wirkung des fraglichen Medikaments. Ob sein Aussagewille durch das Medikament konkret tatsächlich beeinflusst gewesen sei, habe die Vorinstanz mangels eigener Sachkenntnis nicht beantworten können, weshalb sie seinem Antrag hätte stattgeben müssen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er das fragliche Medikament selbst eingenommen habe, da es nicht darauf ankommen könne, ob der Staat die Ursache für den entsprechenden Zustand gesetzt habe. 
 
1.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen abgesehen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dieses Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll.  
 
Der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Art. 139 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. Art. 140 Abs. 1 StPO untersagt als verbotene Beweiserhebungsmethoden insbesondere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können. Diese Bestimmung zielt in erster Linie darauf ab, den Einsatz solcher Mittel durch die mit der Beweiserhebung betrauten Personen selbst zu unterbinden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1182 f.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin Temesta ärztlich verschrieben, weil er über Schmerzen geklagt hatte (Urteil, S. 15). Das Medikament wurde demnach nicht von den ihn einvernehmenden Personen eingesetzt, um mit Blick auf die durchzuführenden Einvernahmen seine Denk- und Willensfreiheit zu beeinflussen. Sinn und Zweck von Art. 140 Abs. 1 StPO verlangen indes, dass darüber hinaus auch das Verbot umfasst ist, als beweiserhebende Behörde den Zustand einer Person auszunutzen, den diese selbst herbeigeführt hat durch die - aus eigenem Antrieb und selbstständig erfolgte - Einnahme von Substanzen, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen können. 
Von einem solchen Ausnutzen der Situation ist allerdings nur auszugehen, wenn es konkrete Anhaltspunkte gegeben hätte, aufgrund derer die beweiserhebende Behörde mindestens Zweifel hinsichtlich der Denkfähigkeit und Willensfreiheit einer von der Beweiserhebung betroffenen Person hätte haben müssen. Deshalb hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht entscheidend sein könne, ob durch die Einnahme von Temesta theoretisch Denk- oder Wahrnehmungsstörungen hervorgerufen werden könnten, sondern dass es auf die konkreten Umstände ankomme. Als solche berücksichtigt die Vorinstanz, dass den Akten nirgends Hinweise zu entnehmen seien, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer an den ersten vier Einvernahmen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen. Ausserdem sei er von der ersten Einvernahme an durch einen Rechtsbeistand verteidigt und durchaus in der Lage gewesen, auf die einzelnen Fragen nur insoweit zu antworten, als er dies auch gewollt habe. Über weite Teile hinweg habe er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Urteil, S. 16 f.). Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz nicht nur plausibel dar, weshalb im vorliegenden Fall nie Anlass bestand, an der Denkfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, sie erläutert entgegen dessen Einwand ebenso klar, weshalb auch bezüglich seiner Willensfreiheit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Einschränkung vorlagen, nachdem er sich zu einem grossen Teil für eine Verweigerung der Aussage entschieden habe. 
Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens davon ausgehen, dass sie über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Feststellung und Beurteilung des konkreten Sachverhalts erforderlich waren. Dass sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abweist, verletzt deshalb kein Bundesrecht. Auch dass sie seine Aussagen verwertet, ist nicht bundesrechtswidrig. Eine Verletzung von Art. 139 und Art. 182 StPO ist zu verneinen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der A.________ AG verletze Bundesrecht.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt in sachverhaltlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe mit der A.________ AGeinen (mündlichen, da von ihm selbst nie unterzeichneten) Vertrag abgeschlossen, mit dem er sich verpflichtete, insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern und bei Nichtleistung eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Lieferung hätte ab dem 30. August 2013 auf Abruf durch die A.________ AGerfolgen sollen, wobei für die erste Lieferung eine Menge von 5,3 Tonnen Schweizer Honig, abgefüllt in Dosen zu 450g, vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer habe der A.________ AG mehrere Honig-Proben zugesandt und dazu ausgeführt, dass dieser Honig von verschiedenen Imkern aus der Region stamme und dann zu einem Honig vermischt würde, wobei es sich schliesslich um 100% reinen Schweizer Honig handeln werde, was er anhand von unabhängigen wissenschaftlichen Pollenuntersuchungen einwandfrei belegen könne. Ausserdem sei es zu einem Treffen zwischen der Verantwortlichen der A.________ AG und dem Beschwerdeführer gekommen, an dem er erneut bestätigt habe, dass er Schweizer Honig anbiete, wobei er diesen in mühsamer Kleinarbeit von kleinen und mittleren Imkern aufkaufe, die von den beiden Grossanbietern genug hätten. Zudem habe er ihr eine Pollenanalyse des Biologischen Instituts für Pollenanalyse vorgelegt, welche die Schweizer Herkunft des Honigs habe bestätigen sollen. Auch habe er ihr an weiteren Treffen versichert, bei der Auslieferung des Honigs einen Herkunftsnachweis vorzulegen. Dass seine Lieferung reinen Schweizer Honig enthalten würde, habe der Beschwerdeführer der A.________ AG wahrheitswidrig in Aussicht gestellt. Die in seinem Lagerraum beschlagnahmten 5,7 Tonnen Honig habe er aus Deutschland importiert. Dass es sich dabei um Schweizer Honig gehandelt habe, sei nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Abfüllung des Honigs hätte der Beschwerdeführer nicht wie gegenüber der A.________ AG kommuniziert einem darauf spezialisierten Unternehmen übertragen, sondern selbst vorgenommen. Aufgrund seiner Aussagen vom 28. August 2013, wonach er eine Konventionalstrafe bezahlen müsse, wenn er bis zum 30. August 2013 nicht liefere, könne als erstellt erachtet werden, dass es nur deshalb nicht zur Auslieferung des Honigs an die A.________ AG gekommen sei, weil der Beschwerdeführer am 13. August 2013 verhaftet worden sei. Hierfür spreche auch, dass er der B.________ AG bereits den Auftrag für die Neuetikettierung von 450g/Dosen mit der Aufschrift "Schweizer Bienenhonig" unter der Handelsmarke "C.________" erteilt gehabt habe.  
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits durch den Vertragsabschluss das Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung ganz offensichtlich überschritten und die A.________ AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass er zu den vertraglich vereinbarten Konditionen Schweizer Honig liefern würde, wozu er nicht in der Lage war. Hinzu komme, dass er nicht nur einen Vertrag abgeschlossen, sondern sich für den Fall der Vertragsverletzung zusätzlich zur Leistung einer Konventionalstrafe verpflichtet hatte. Und ausserdem habe er bereits ausländischen Honig beschafft und die Etikettierung leerer Honigdosen in Auftrag gegeben. Ohne Zweifel habe der Beschwerdeführer arglistig gehandelt. Sein Vorgehen sei keineswegs als einfache Lüge einzustufen. Vielmehr sei er planmässig vorgegangen und habe die verschiedenen Vorkehrungen aufeinander abgestimmt. Hervorzuheben sei, dass er der A.________ AG vorgemacht habe, die Abfüllung des angeblichen Schweizer Honigs in einer lebensmitteltechnisch zertifizierten Abfüllanlage vornehmen zu lassen und dass zu diesem Zweck Audits mit einer entsprechenden Firma durchgeführt worden seien, wobei er hernach eigenmächtig und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen dieser Firma gegenüber von der betreffenden Vereinbarung zurückgetreten sei. Auch habe er vorgespiegelt, mit der Lieferung des Honigs einen Herkunftsnachweis liefern zu können. Schliesslich sei aber insbesondere entscheidend, dass es für die A.________ AG nicht möglich gewesen wäre, das Lügengebäude des Beschwerdeführers zu durchschauen. 
 
 
2.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, beim Betrug sei die Schwelle zum Versuch dann überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung beginne. Entgegen der Vorinstanz könne dies vorliegend jedoch nur dasjenige Verhalten sein, das beim Betroffenen auch tatsächlich einen Irrtum hervorrufe und ihn zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasse. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hätte der Beschwerdeführer den ausländischen Honig jedoch noch abfüllen, verpacken und an die A.________ AG senden müssen. Der frühestmögliche Termin für diese Versendung wäre der 30. August 2013 gewesen, wobei noch eine Aufforderung durch die A.________ AG hätte erfolgen müssen. Erst die Versendung des Honigs sei die Voraussetzung dafür gewesen, dass die A.________ AGeine Zahlung geleistet hätte, was sich aus dem in den Akten befindlichen Kaufvertrag klar ergebe. Somit hätten bis zum Beginn der Täuschungshandlung "Lieferung ausländischen Honigs" noch mehr als zwei Wochen vergehen und eine Anforderung durch die A.________ AGerfolgen sowie der Honig durch den Beschwerdeführer abgefüllt und verpackt werden müssen. Weder in räumlich/örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht seien die dem Tag seiner Verhaftung vorangegangenen Handlungen des Beschwerdeführers als tatnahes Handeln einzustufen. Erst mit der Lieferung bzw. Versendung des Honigs wäre tatbestandsmässig auf den Rechtskreis des Opfers eingewirkt worden. Dementsprechend stellten die Handlungen des Beschwerdeführers bis zu seiner Festnahme allenfalls Vorbereitungshandlungen dar, die beim Betrug aber nicht strafbar seien. Den letzten entscheidenden Schritt - die Versendung des Honigs - habe er noch nicht vorgenommen. Dem stehe auch die Konventionalstrafe nicht entgegen, zu deren Zahlung er sich angeblich verpflichtet habe (was sich allein aus einer seiner Aussagen, nicht aber aus dem vorliegenden Kaufvertrag ergebe). Dass diese derart hoch gewesen wäre, dass sie "kein Zurück" mehr zugelassen hätte, sei jedenfalls nicht festgestellt worden.  
Ausserdem fehle es an der Arglist. Schliesslich wäre die Lieferung des Beschwerdeführers nach den Aussagen der Vertreterin der A.________ AG in einem eigenen Labor geprüft worden. Wenn festgestellt worden wäre, dass es sich nicht um Schweizer Honig handelte, wäre die Lieferung an den Beschwerdeführer zurückgegangen und keine Zahlung ausgelöst worden, was ihm bekannt gewesen sei. Somit sei es ihm gar nicht möglich gewesen, anderen als Schweizer Honig zu liefern, ohne damit aufzufliegen. Ausserdem habe die A.________ AG auch aufgrund anderer Umstände Anlass gehabt, dem Geschäft mit ihm skeptisch gegenüber zu stehen: So sei er Deutscher, der in der Schweiz Schweizer Honig verkaufen wolle; er agiere allein und unter verschiedenen Firmenbezeichnungen; ausserdem verspreche er dreissig Tonnen Schweizer Bienenhonig zu einem Preis zu liefern, den die A.________ AG aus keiner anderen Quelle hierzulande hätte erlangen können. Ein weltweit agierendes Handelsunternehmen mit einer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Lieferanten habe unter solchen Umständen besonders vorsichtig sein müssen - und sei dies ja auch gewesen, indem es sich unter anderem einen Test nach Ablieferung vorbehalten habe, was er gemäss der Verantwortlichen der A.________ AG gewusst habe. Damit sei seine Täuschung gerade nicht "nicht oder nur erschwert durchschaubar" gewesen, womit es an der Arglist fehle. 
 
2.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104, mit Hinweisen). 
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). 
 
2.5. Die Vorinstanz bejaht einen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Recht.  
Insbesondere erachtet sie die Arglist zutreffend als gegeben und erwägt korrekt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nur eine einfache Lüge, sondern ein ganzes Lügengebäude eingesetzt habe, um die A.________ AG zu täuschen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer selbst auch gar nichts ein. Er macht lediglich geltend, seine Täuschung sei nicht "nicht oder nur erschwert durchschaubar" gewesen, weshalb es an der Arglist fehle. Zwar ist die Überprüfbarkeit der falschen Angaben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften von Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82 mit Hinweis). Dies ist der A.________ AG vorliegend jedoch nicht vorzuwerfen. Und ob die Täuschung arglistig ist, hängt gerade nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand allein, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt (oder letztlich nicht erlegen wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht), lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79). 
Auch dass und weshalb der Beschwerdeführer die Schwelle zum Versuch überschritten hat, erläutert die Vorinstanz korrekt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Argumentation andeutet, sich entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet zu haben, weicht er von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch sein Einwand, dass in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nirgends festgehalten sei, die vereinbarte Konventionalstrafe sei derart hoch gewesen, dass sie "kein Zurück" mehr zugelassen habe. Welche Bedeutung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Konventionalstrafe beigemessen wird bzw. inwiefern sie als Faktor zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung, ob die Schwelle zum Versuch überschritten wurde, ist Rechts- und keine Tatfrage, die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung geklärt werden könnte oder müsste. Dass die Vorinstanz die Vereinbarung einer Konventionalstrafe als Element wertet, das dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seiner vertraglichen Verpflichtung (vordergründig) nachgekommen wäre und den Honig tatsächlich ausgeliefert hätte, erscheint unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Konventionalstrafe folgerichtig. 
Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, was (ausser seiner Verhaftung) den Beschwerdeführer noch davon abgehalten hätte, den von ihm gelagerten, ausländischen Honig abzufüllen und an die Abnehmerin zu versenden. Schliesslich hatte er in verschiedenen Gesprächen mit der Veranwortlichen der A.________ AG immer wieder versichert, alle verlangten Nachweise für die Herkunft des Honigs erbringen zu können. Auch die Neuetikettierung der Honigdosen hatte er bereits in Auftrag gegeben. Dass vor Versendung der Ware noch eine Aufforderung durch die A.________ AG hätte erfolgen müssen, ändert daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts. Da die A.________ AG von einem gültigen Vertrag mit ihm ausging, spricht nichts dagegen, dass diese Aufforderung auch tatsächlich erfolgt wäre, weshalb dieser Aspekt nicht entscheidend sein kann bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das Versuchsstadium bereits erreicht hat oder nicht. Ebenso wenig erscheinen die zwei Wochen relevant, die bis zur Auslieferung noch hätten vergehen müssen, zumal der Beschwerdeführer sämtliche Vorbereitungen bereits in die Wege geleitet hatte, um am ausgemachten Termin bereit zu sein. Damit hat sein Handeln sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein ausreichend tatnahes Stadium erreicht, um als Versuch zum Betrug zu gelten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz von verbotener Munition. Nach der Legaldefinition des WG gelte als Munition gemäss Art. 4 Abs. 5 WG "Schiessmaterial mit einer Treibladung", "deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird". Feuerwaffen seien, wie sich aus einem Vergleich der Legaldefinitionen in Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. f bzw. g WG ergebe, keine Waffen, die mit Druckluft oder CO2 betrieben würden. Treibmittel bei Kartuschen sei Druckgas (Nitrogen). Dieses werde nicht gezündet und auch nicht aus einer Feuerwaffe abgeschossen. Vielmehr werde es beim Abschuss aus einer "Taser-Pistole" lediglich freigesetzt, wobei keine chemische Redoxreaktion eingeleitet werde. Taser seien damit technisch gesehen Druckluftwaffen, weshalb entsprechende Kartuschen ohne jeden Zweifel klar keine Munition im Sinne des WG seien, was die Vorinstanz sogar anerkenne. Dass nach Art. 26 Abs. 1 lit. e WV der Umgang mit Munition verboten sei, die Geschosse zur Übertragung von Elektroschocks enthalte, spiele entgegen der Vorinstanzen keine Rolle. Ihre Auslegung der WV sei sowohl aufgrund des Wortlauts als auch aus Gründen der Gesetzessystematik unzutreffend. Zum einen nehme Art. 6 Abs. 1 WG Bezug auf die Definition des Munitionsbegriffs des WG, womit der Bundesrat seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wenn er Taserkartuschen als Munition hätte erfassen wollen. Ein Gesetz, das von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, könne jedoch keine Rechtswirkung entfalten. Zum andern verweise Art. 26 WV, auf den sich die Vorinstanz berufe, aber eben auch ausdrücklich auf Art. 6 WG, der wiederum vom Munitionsbegriff des WG ausgehe. Somit sei der Munitionsbegriff der WV identisch mit jenem des WG und erfasse Taserkartuschen gerade nicht. Aus diesen Gründen hätte er von diesem Anklagepunkt freigesprochen werden müssen. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei bundesrechtswidrig.  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt (Urteil, S. 61), dass der Beschwerdeführer bis zum 13. August 2013 im Besitz von 10 Taser-Kartuschen gewesen sei, wobei nicht eruiert werden könne, wo bzw. durch wen er die offenbar aus den USA stammenden Kartuschen erworben habe. Sie erwägt, die von der Erstinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung sei zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden könne. Insbesondere seien Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 WG zu qualifizieren. Deshalb könne es keine Rolle spielen, ob Taser-Kartuschen auch den Munitionsbegriff von Art. 4 Abs. 5 WG erfüllten.  
 
3.3. Diese Erwägung erweist sich als unzutreffend. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen. In Art. 26 Abs. 1 lit. e WV hat er das Verbot verankert, Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen. Wenn die Vorinstanz nun Taser-Kartuschen unter diese Bestimmung subsumiert, übersieht sie, dass der Bundesrat solche mit dem Begriff der "Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks" gerade nicht meinte, definiert er den betreffenden Begriff im bundesrätlichen Bericht vom 28. Mai 2008 zur Revision der Waffenverordnung doch folgendermassen: "Les munitions à projectiles transmettant des électrochocs ont été ajoutées dans la lettre e. Il s'agit de projectiles tirés au moyen d'un fusil à canon lisse, d'une distance de 20 à 30m. Le projectile libère ensuite une impulsion électrique durant 20 secondes et agit de la même manière que les armes de type "Taser"." Die Vorinstanz verletzt deshalb Bundesrecht, wenn sie Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 WG qualifiziert und den Beschwerdeführer in der Folge verurteilt.  
 
4.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG durch Besitz von verbotener Munition aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere auch das Strafmass anzupassen haben. 
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde insoweit von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler