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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.97/2004 /bnm 
 
Urteil vom 7. September 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. A.Z.________, 
2. B.Z.________, 
3. C.Z.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Revision eines Kollokationsplanes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Mai 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 17. August 1995 eröffnete der Gerichtspräsident der Sense über die X.________ AG (vormals Y.________ AG) den Konkurs, der alsdann vom Konkursamt des Kantons Freiburg im summarischen Verfahren durchgeführt wurde. Im Kollokationsplan, der am 31. Mai 1996 aufgelegt wurde und unangefochten blieb, wurden grundpfandgesicherte Forderungen in Höhe von etwas über 6 Mio. Franken und in der (in der damaligen Fassung des Gesetzes noch vorgesehenen) Fünften Klasse Forderungen von insgesamt mehr als 14 Mio. Franken zugelassen. Bei den Kurrentforderungen wurden unter anderem ein Anspruch der W.________ AG von Fr. 2'790'170.80 (Ord. Nr. 13) und ein solcher der Z.________ Familiengesellschaft (bestehend aus A.Z.________, B.Z.________ und C.Z.________) von Fr. 2'050'491.65 (Ord. Nr. 51) kolloziert. 
 
Die Verwertung der Aktiven ergab einen Erlös von Fr. 33'570.--, wovon sich die Kosten des Konkursverfahrens und ein sehr unbedeutender Teil der pfandgesicherten Forderungen decken liessen. Das Konkursamt bezifferte den Gesamtverlust auf über 20,5 Mio. Franken. 
 
Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten der Sense vom 21. März 2001 wurde das Konkursverfahren geschlossen. 
1.2 Mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 23. Februar 2004 stellten A.Z.________, B.Z.________ und C.Z.________ beim Konkursamt des Kantons Freiburg das Begehren, den Kollokationsplan im Konkurs der X.________ AG insofern abzuändern, als die in der Fünften Klasse kollozierte Forderung der W.________ AG (heute U.________ AG) vollumfänglich abzuweisen sei. 
 
Das Konkursamt liess die Gesuchsteller am 27. Februar 2004 wissen, dass der Kollokationsplan rechtskräftig und das Konkursverfahren geschlossen sei und dem Revisionsbegehren nicht entsprochen werde. 
 
A.Z.________, B.Z.________ und C.Z.________ gelangten hiergegen an das Kantonsgericht Freiburg als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das am 3. Mai 2004 erkannte, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. 
1.3 Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahmen A.Z.________, B.Z.________ und C.Z.________ am 11. Mai 2004 in Empfang. Mit einer vom 21. Mai 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuern das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Ihren Entscheid, auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat die kantonale Aufsichtsbehörde damit begründet, dass sie keinem praktischen Verfahrenszweck diene. An der Stellung der Beschwerdeführer im Konkursverfahren würde sich nämlich selbst dann nichts ändern, wenn das Begehren um Abweisung der Forderung der W.________ AG von Fr. 2'790'170.80 gutgeheissen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch von Fr. 2'050'491.65 zusammen mit Forderungen von insgesamt Fr. 14'459'557.49 im gleichen Rang kolloziert sei und dass das Verwertungsergebnis von Fr. 33'570.-- nur die Verfahrenskosten und einen geringen Teil der pfandgesicherten Forderungen (von über 6 Mio. Franken) gedeckt habe, sei unerheblich, ob die strittige Forderung im Kollokationsplan aufgeführt sei oder nicht. 
 
Für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten gewesen sein sollte, hält die Vorinstanz zusätzlich fest, dass die in einem Strafverfahren gefallene blosse Aussage, die X.________ AG sei von H.T.________ beherrscht gewesen, eine nachträgliche Änderung des Kollokationsplanes nicht zu rechtfertigen vermöchte. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen wollten, die strittige Kollokation beruhe auf betrügerischen Angaben und sei aus diesem Grund aufzuheben, seien entsprechende Abklärungen zwar offenbar im Gang, aber noch nicht abgeschlossen und die im Revisionsgesuch angeführten Indizien nicht schlüssig. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses und weisen darauf hin, dass sowohl sie als auch die U.________ AG als Rechtsnachfolgerin der S.________ AG bzw. der W.________ AG sich (im Sinne von Art. 260 SchKG) Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der Gemeinschuldnerin hätten abtreten lassen und auch Verantwortlichkeitsklage eingereicht hätten. Falls nun die W.________ AG bzw. die U.________ AG als Gläubigerin im Kollokationsplan stehen bleibe, hätten sie, die Beschwerdeführer, einen allfälligen Prozesserlös zu teilen, sofern dieser nicht beide Forderungen zu decken vermöge. Sie hätten daher ein erhebliches praktisches Interesse an der verlangten Abänderung des Kollokationsplanes. 
3.2 Dass auch die U.________ AG sich Verantwortlichkeitsansprüche habe abtreten lassen und eine entsprechende Klage eingereicht habe, findet in den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Stütze. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, diese Tatsachen schon bei der Vorinstanz erwähnt zu haben. Der Hinweis hat als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und ist deshalb unbeachtlich, zumal Gelegenheit und auch Anlass bestanden hätte, ihn schon im kantonalen Beschwerdeverfahren anzubringen. 
 
Inwiefern die Vorinstanz sodann mit der Feststellung, eine Änderung des Kollokationsplanes hätte keine über den Konkurs hinausgehenden Rechtswirkungen gegen die Praxis zu Art. 756 Abs. 2 OR verstossen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass die von der U.________ AG angehobene Verantwortlichkeitsklage unerwähnt geblieben war, kann der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere nicht etwa unterschoben werden, sie habe erklären wollen, der Kollokationsplan habe keinen Einfluss auf die für eine Abtretung von Ansprüchen der Masse nach Art. 260 SchKG erforderliche Gläubigerstellung. 
 
Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander, so dass es insofern an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde mangelt (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Die gegen die Forderung der U.________ AG gerichteten Vorbringen sind hier nicht zu hören, da deren Bestand zu überprüfen nicht Sache der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und damit der erkennenden Kammer ist, sondern in die ausschliessliche Zuständigkeit des Richters fällt. 
4. 
Ob auf die bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde einzutreten gewesen wäre, ist letztlich ohne Belang, hätte ihr doch ohnehin kein Erfolg beschieden sein können: Wie auch die Beschwerdeführer selbst ausführen, ist das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichtspräsidenten der Sense vom 21. März 2001 geschlossen worden. Damit wurden alle Konkursorgane, namentlich auch das Konkursamt des Kantons Freiburg als Konkursverwaltung, ihrer sämtlichen Obliegenheiten enthoben (vgl. Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 821). Vorbehalten blieben für das Konkursamt einzig die in Art. 269 SchKG vorgesehenen, hier nicht in Betracht fallenden Handlungen, namentlich solche im Zusammenhang mit einem allfälligen Nachkonkurs. Mithin war es dem Konkursamt des Kantons Freiburg von vornherein verwehrt, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer einzugehen. Hätte das Amt wie verlangt den Kollokationsplan abgeändert, hätte es sich über das konkursrichterliche Schlusserkenntnis hinweggesetzt und das Konkursverfahren in unzulässiger Weise wieder aufgenommen (vgl. auch BGE 58 III 3 S. 5). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: