Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 0/2] 
7B.194/2001/GYW/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
13. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Schule A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ernst Zeller, Löwenstrasse 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kan-tons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Juli 2001 (NR010056/U), 
 
betreffend 
Schreiben des Bezirksgerichts Zürich (untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 5. Juli 2001, 
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
 
nach Einsicht in die Eingabe vom 6. August 2001, mit der die Schule A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Juli 2001 Beschwerde an die erkennende Kammer führt, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 
 
in Erwägung, 
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat (Verfahren 5P.262/2001), 
 
dass es sich angesichts der nachstehend darzulegenden Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde rechtfertigt, von dem in Art. 57 Abs. 5 OG (in Verbindung mit Art. 81 OG) festgelegten Grundsatz abzuweichen und den Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde nicht abzuwarten, 
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2001 an die Vorinstanz ein Schreiben vom 5. Juli 2001 angefochten hatte, worin der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Zürich (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) unter Hinweis auf ein hängiges Beschwerdeverfahren hauptsächlich mitgeteilt hatte, er habe in seiner Eigenschaft als Referent am 4. Juli 2001 an der vom Konkursbeamten anberaumten Besichtigung der von einer Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG betroffenen Liegenschaftin Z.________ teilgenommen, zu der auch zwei Vertreter der Bank B.________ erschienen seien, 
 
dass im Schreiben im Sinne einer Vorinformation ausserdem darauf hingewiesen worden war, Lastenverzeichnis und Kollokationsplan seien im separaten Beschwerdeverfahren aufgehoben worden, 
 
dass das Schreiben vom 5. Juli 2001 nach dem Gesagten keine auf das Vorantreiben oder das (vorläufige) Aufhalten eines Vollstreckungsverfahrens gerichtete Vorkehr (dazu BGE 116 III 91 E. 1 S. 93) bzw. keinen eine derartige Vorkehr betreffenden Beschwerdeentscheid enthalten hatte, 
 
dass offen bleiben mag, ob im genannten Schreiben ein (verfahrensleitender) Zwischenentscheid zu erblicken ist, da ein solcher ohnehin nicht mit Beschwerde an die erkennende Kammer angefochten werden kann (vgl. BGE 112 III 90 E. 1 S. 94 mit Hinweisen), 
 
dass die erkennende Kammer beim Vorliegen einer nichtigen Betreibungshandlung in der Tat von Amtes wegen einzugreifen hat, indessen nur im Rahmen der Beurteilung einer zulässigen (wenn allenfalls auch verspäteten) Beschwerde (vgl. 
BGE 118 III 4 E. 2a S. 6; Heinz Pfleghard, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auf- lage, Rz 5.46), 
 
dass auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten ist, 
 
dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Begehren, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden ist, 
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG), 
dass es sich hier allerdings rechtfertigt, darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) und Gebühren auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG), 
 
erkannt : 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 13. August 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: