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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_278/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Storchenegger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren statutarischer Zweck die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für die Versicherungsindustrie umfasst. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts für ihre Muttergesellschaft, die C.________ mit Sitz in Mexiko. 
Als Versicherungsgesellschaft hat die Beklagte nach Massgabe von Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 genehmigte die hierfür zuständige eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) die Ernennung von D.________ zum verantwortlichen Aktuar. D.________ stand zu dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zu E.________, Zürich. Die Übernahme der Funktion des verantwortlichen Aktuars erfolgte auf Basis des Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und E.________. 
D.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit E.________ auf den 31. Mai 2011 und ging per 1. Juli 2011 ein neues mit der Klägerin ein. Er blieb danach jedoch weiter bis zum 19. Oktober 2011 als verantwortlicher Aktuar der Beklagten im Register der Finma eingetragen. Über die Weiterführung des Amtes kam zwischen D.________ und der Beklagten trotz Verhandlungen kein schriftlicher Vertrag zustande. Gleichwohl verlangte D.________ für die Zeitspanne vom 1. Juni 2011 bis zum 19. Oktober 2011 die Bezahlung eines Honorars. 
Mit Rechnungen vom 30. September 2011 bzw. 31. Oktober 2011 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Fr. 14'704.40 bzw. Fr. 1'296.-- (je inkl. MWST) für die von D.________ erbrachten Dienstleistungen, was von der Beklagten abgelehnt wurde. Am 27. Januar 2012 stellte die Klägerin unter dem Titel "Final Invoice" eine letzte Rechnung über Fr. 100'759.57, welche ebenfalls unbezahlt blieb. Am 4. April 2012 betrieb die Klägerin die Beklagte über diesen Betrag. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. D.________ trat vor Prozessanhebung sämtliche behaupteten Forderungen gegen die Beklagte mit Wirkung ab 30. September 2011 an die Klägerin ab. 
 
B.  
Am 19. Juli 2012 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 100'759.57 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. März 2012 zu bezahlen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Sie sei weiter zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten von Fr. 203.-- zu bezahlen (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte trug auf vollständige Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin an. 
Nachdem in einer Vergleichsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte mit Urteil vom 13. März 2014, der Klägerin Fr. 84'128.90 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. März 2012 sowie die Betreibungskosten von Fr. 203.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ab. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- auferlegte es zu 5 /6 der Beklagten und zu 1 /6 der Klägerin. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2014 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Klage im Betrag von Fr. 16'000.40 gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei in Abweichung zum angefochtenen Urteil die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 92'712.32 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. März 2012 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Beide Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).  
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Eventualantrag die Zusprechung eines Betrages von Fr. 92'712.32 und somit mehr, als ihr von der Vorinstanz zugesprochen wurde. Darauf kann nicht eingetreten werden. Das BGG kennt die Anschlussbeschwerde nicht (Art. 90 ff. BGG; BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335; Urteil 4A_580/2011 vom 2. April 2012 E. 3.2) und die Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG für eine selbstständige Beschwerde war im Zeitpunkt der Eingabe an das Bundesgericht schon längst abgelaufen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht, ohne darzulegen, inwiefern die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eine solche erforderlich machte. Eine Replik kann jedoch nicht dazu dienen, die Beschwerdeschrift zu ergänzen oder unzulässige Noven einzureichen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Replik ist somit - abgesehen von den zulässigen Ausführungen zur Anschlussbeschwerde - nicht zu berücksichtigen. Entsprechend hat auch die Duplik unbeachtet zu bleiben.  
 
3.  
Es ist umstritten, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bzw. D.________ ein Vertrag zustande kam. 
 
3.1. Die Vorinstanz bejahte dies. Gestützt auf das Vertrauensprinzip nahm sie an, aufgrund des konkludenten Verhaltens der Beschwerdeführerin habe D.________ von einem grundsätzlich entgeltlichen Auftragsverhältnis ausgehen dürfen. Für das Vorliegen eines Auftrages sei es nicht erforderlich, dass sich die Parteien ausdrücklich über den Auftragsumfang und die Vergütung geeinigt hätten. Unbestritten habe D.________ auch nach seinem Ausscheiden bei E.________ Leistungen als Aktuar für die Beschwerdeführerin erbracht. Die Beschwerdeführerin habe solche nicht nur vorbehaltlos entgegengenommen, sondern D.________ aktiv zu deren Erbringung veranlasst. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Ende Juni und anfangs Juli 2011 durchgeführten E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und D.________, namentlich auf ein E-Mail des damaligen Direktors der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2011 an D.________, in dem ersterer ankündigte, sie würden am 1. August (2011) in der Schweiz sein und möchten mit ihm dann die bisherige Arbeit besprechen und wie es weitergehe. D.________ sei auch bis zum 19. Oktober 2011 als verantwortlicher Aktuar registriert geblieben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Löschungsmeldung an die Finma sei versehentlich vergessen worden, vermöge bei einem Zeitraum von über viereinhalb Monaten nicht zu überzeugen. Mutationen müssten von Gesetzes wegen (Art. 23 Abs. 1 und 3 VAG) umgehend gemeldet werden. Solange der Registereintrag weiter bestanden habe, sei D.________ gesetzlich verpflichtet gewesen, die Funktion des verantwortlichen Aktuars weiterhin wahrzunehmen, selbst wenn dies auf einem Versehen beruht hätte. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht behauptet, sie hätte D.________ nach seinem Ausscheiden aus E.________ darüber informiert, dass trotz seiner weiter bestehenden Registrierung und trotz erteilter konkreter Aufträge nicht mehr er, sondern E.________ (bzw. ein anderer Mitarbeiter) die Aufgabe des verantwortlichen Aktuars weiterführen solle. Vielmehr habe sich F.________ (von der Beschwerdeführerin) bei D.________ mit E-Mail vom 20. Oktober 2011 für die nicht ordnungsgemässe Information entschuldigt.  
Die Beschwerdefü hrerin habe auch nicht annehmen dü rfen, so die Vorinstanz weiter, dass D.________ die Dienstleistungen in Vertretung und auf Rechnung von E.________ erbracht habe. Ihr Einwand, G.________, Partner bei E.________, habe dies ihr gegenüber ausdrücklich so bestätigt, sei unbehelflich. Der Arbeitsvertrag zwischen E.________ und D.________ sei damals bereits über einen Monat beendigt gewesen, was die Beschwerdeführerin gewusst habe. Sie habe daher nicht annehmen dürfen, G.________ könne verbindlich darüber Auskunft erteilen, ob und wenn ja, welche zwischenzeitlich von D.________ erbrachten Leistungen durch Zahlung an E.________ bereits abgegolten seien, zumal Mitarbeiter von E.________ nicht in den E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ eingebunden gewesen seien. Nicht entscheidend sei daher auch, ob die Beschwerdeführerin E.________ für den Zeitraum vom 12. Januar 2011 bis 24. Januar 2012 aufgrund des weiterhin mit E.________ bestehenden Mandats Honorarrechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 339'242.04 bezahlt habe, wie die Beschwerdeführerin geltend mache. 
 
3.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin - soweit überhaupt genügende Rügen vorliegen - sind nicht geeignet, diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.  
Sie wiederholt erneut, dass das Mandatsverhä ltnis mit E.________ weiter bestanden habe und ihr G.________ mit E-Mail vom 14. Juni 2011 bestä tigt habe, sie schulde D.________ für die von diesem erbrachten Leistungen privat nichts. Mit der Begründung der Vorinstanz zu diesem bereits dort vorgebrachten Einwand, setzt sie sich nicht auseinander. Eine genügende Rüge liegt nicht vor (vgl. E. 1.1), sodass darauf nicht einzutreten ist. 
Sie behauptet sodann, ab dem 1. Juni 2011 habe H.________, ein weiterer Mitarbeiter bei E.________, das Amt des verantwortlichen Aktuars wahrgenommen. Die Vorinstanz hat nichts solches festgestellt. Die Beschwerdefü hrerin erweitert somit den fü r das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne dass jedoch eine genügende Sachverhaltsrüge (vgl. E. 1.2) vorliegt. Auch darauf ist daher nicht einzutreten. 
Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass D.________ im Auftrag der Beschwerdefü hrerin bis zum 19. Oktober 2011 grundsä tzlich entgeltliche Leistungen als Aktuar erbrachte. 
 
4.  
Für den Fall, dass grundsätzlich von einem Auftrag zwischen ihr und D.________ ausgegangen wird, bestreitet die Beschwerdeführerin die Höhe des geschuldeten Honorars. Mit ihrem Eventualantrag verlangt sie, dass höchstens ein Betrag von Fr. 16'000.40 zugesprochen wird, entsprechend der Summe der beiden Rechnungen vom 30. September 2011 und 31. Oktober 2011 (inkl. MWST). 
 
4.1. Geschuldet ist das vereinbarte Honorar. Wurde dieses nicht konkret bestimmt, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beauftragte ist beweispflichtig hinsichtlich der Existenz der Honorarabsprache sowie der Art der Honorierung (Urteil 4A_100/2008 vom 29. Mai 2008 E. 4.1).  
Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71; 417 E. 3.2 S. 424 f.; 129 III 118 E. 2.5 S. 122; je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2 S. 274 f., 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71, 417 E. 3.2 S. 424 f.; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366). Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteil 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sandte D.________ am 1. März 2011 I.________, einem damaligen Direktor der Beschwerdeführerin, einen Vertragsentwurf zu, der dem Mandatsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ nachempfunden war und in nur wenigen Punkten davon abwich. Mit E-Mail vom 29. April 2011 habe I.________ D.________ mitgeteilt, dass er den Vertragsentwurf der Rechtsabteilung zur Genehmigung weiterleiten werde. In der Folge sei aber nie ein Vertrag unterzeichnet worden, wobei der Entwurf weder ausdrücklich abgelehnt, noch ausdrücklich angenommen worden sei. Entsprechend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer ausdrücklichen Abrede.  
Sie nahm aber weiter an, es sei eine konkludente Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen. Durch den Vertragsentwurf habe D.________ der Beschwerdeführerin mitgeteilt, welches Honorar er für seine Arbeit als Aktuar verlange, nämlich eine Jahrespauschale von Fr. 240'000.--, welche in vierteljährlichen Raten zu vergüten sei. Mit E-Mail vom 16. März 2011 habe I.________ D.________ darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin zuerst die Kündigungsbestätigung betreffend dessen Ausscheiden bei E.________ benötige, dann könne sie ihrerseits das Mandat bei E.________ kündigen und darauf den Vertrag mit ihm selber abschliessen. Der Umstand, dass I.________ den Vertragsentwurf nicht zurückgewiesen, sondern zur Genehmigung an die Rechtsabteilung weiter geleitet habe, spreche dafür, dass er selber damit einverstanden gewesen sei. D.________ habe daher nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen dürfen, dass er seine Arbeiten als Aktuar aufgrund der Konditionen im Vertragsentwurf erbringen könne. Dass I.________ keine Einzelzeichnungsberechtigung besass, stehe dem nicht entgegen, denn in den E-Mail-Verkehr mit D.________ seien stets auch weitere Verantwortliche der Beschwerdeführerin einbezogen worden, namentlich auch zwei weitere Direktoren. D.________ sei daher auf der Basis einer Jahrespauschale von Fr. 240'000.-- zu entschädigen. 
Die Entschädigung sei quartalsweise pro rata temporis geschuldet. Die Jahrespauschale von Fr. 240'000.-- sei daher für die Zeitspanne zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 19. Oktober 2011 (141 Tage) - welche ohnehin in etwa der Zeitspanne eines Quartals entspreche - pro rata temporis zu reduzieren, was einen Betrag von Fr. 92'712.30 ergebe (Fr. 240'000.-- : 365 x 141). Bei der Berechnung der eingeklagten pro-rata-Summe von Fr. 100'759.57 (inkl. MWST) gemäss "Final Invoice" vom 27. Januar 2012, habe die Beschwerdegegnerin die mit den Rechnungen vom 30. September 2011 und 31. Oktober 2011 bereits fakturierten Beträge von Fr. 13'615.20 und Fr. 1'200.-- (je exkl. MWST) abgezogen. Diese Beträge seien somit nicht eingeklagt und daher auch von dem nun errechneten pro rata Betrag von Fr. 92'712.30 zu subtrahieren. Es verbleibe somit ein geschuldeter Betrag von Fr. 77'897.10 bzw. Fr. 84'128.90 (inkl. MWST). 
 
4.3. Die Verneinung einer tatsächlichen Einigung über die Höhe des Honorars ist nicht zu beanstanden. Dafür gibt es in der Tat keine Anhaltspunkte und eine solche wird von den Parteien auch nicht behauptet.  
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist die Beurteilung der Vorinstanz im Hinblick auf ihre Auslegung nach Vertrauensprinzip aber bundesrechtswidrig. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz die Art der Rechnungsstellung vollständig ausser Acht liess. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeit von D.________ in ihren Rechnungen vom 30. September 2011 und 31. Oktober 2011 aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden und mit einem Stundenansatz von Fr. 400.-- abgerechnet. Sie ging somit unmissverständlich selber davon aus, dass kein Pauschalhonorar vereinbart worden ist. In ihrer Schlussrechnung ("Final Invoice") vom 27. Januar 2012 rechnete sie sodann zwar aufgrund einer Jahrespauschale ab, jedoch aufgrund einer solchen von Fr. 280'000.-- und nicht einer solchen von Fr. 240'000.--. Entsprechend kam sie auf den eingeklagten Betrag von Fr. 100'759.57. Die Vorinstanz bezog sich zwar auf den "Final Invoice", um den Abzug der beiden Teilrechnungen vom 30. September 2011 und 31. Oktober 2011 vom pro-rata-Pauschalbetrag zu rechtfertigen, setzt sich aber mit keinem Wort damit auseinander, dass die Beschwerdegegnerin selber mit dieser Art der Abrechnung nicht von einem Pauschalhonorar von Fr. 240'000.-- gemäss Vertragsentwurf ausging. Im Rahmen der Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip ist zwar das nachträgliche Verhalten als solches nicht von Bedeutung, denn für das Vertrauen der Gegenpartei in ein bestimmtes Vertragsverständnis können nur die bei Vertragsabschluss bestehenden Umstände massgeblich sein: Nachträgliches Verhalten kann aber im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der betreffenden Partei schliessen lassen (vgl. E. 4.1). Aus der Rechnungsstellung ergibt sich unmissverständlich, dass die Beschwerdegegnerin selber nicht davon ausging, es sei gemäss dem am 1. März 2011 zugestellten Vertragsentwurf ein Pauschalhonorar von jährlich Fr. 240'000.--, das quartalsweise abzurechnen sei, konkludent vereinbart worden. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1 a.E.), kann die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht zu einem Konsens führen, der so von keiner Partei gewollt ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin aber selber nicht davon ausging, sie habe ein Pauschalhonorar von Fr. 240'000.-- vereinbart und die Beschwerdeführerin ihrerseits ohnehin stets behauptete, es sei überhaupt nichts geschuldet, verletzte die Vorinstanz Art. 18 OR, wenn sie nach dem Vertrauensprinzip gestützt auf den zugestellten Vertragsentwurf einen Konsens über ein Pauschalhonorar von Fr. 240'000.-- unterstellte. 
 
4.4. Hat die Beschwerdegegnerin weder eine konkrete Honorarabsprache noch eine Vereinbarung über die Art der Honorierung nachgewiesen (vgl. E. 4.1 a.A.), ist eine übliche Vergütung geschuldet. Da die Beschwerdegegnerin selber in ihren Rechnungen vom 30. September 2011 und 31. Oktober 2011 einen Stundenansatz von Fr. 400.-- in Rechnung stellte und die Beschwerdeführerin ihrerseits in ihrem Eventualantrag auf diese Rechnungen abstellt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Ansatz einem üblichen Honorar entspricht. Die Beschwerdegegnerin ist an sich für den von ihr bzw. D.________ getätigten Aufwand beweispflichtig. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag die in den beiden Rechnungen aufgeführten Stunden akzeptiert, kann hier ebenfalls davon ausgegangen werden. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Klage gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren im eventualiter geltend gemachten Betrag von Fr. 16'000.40 zu schützen.  
 
4.5. Die Vorinstanz hat auf dem von ihr geschützten Betrag einen Verzugszins von 5 % seit 6. März 2012 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zum Zinsbetreffnis. Ebenso wenig äussert sie sich zu den von der Vorinstanz geschützten Betreibungskosten gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs. Diesbezüglich ist somit der angefochtene Entscheid nicht zu ändern.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin einen Fünftel und die Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend mit einem reduzierten Betrag von Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2014 werden aufgehoben. 
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 16'000.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. März 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden im Betrag von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 3'200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Die Sache wird an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen zu neuer Beurteilung der Kosten und Entschädigung. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze