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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_183/2008 /daa 
 
Urteil vom 8. Juli 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel, 
Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach, 
Stadtplatz 33, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 26. Mai 2008 reichte X.________ eine als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gegen den Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach ein. Er machte geltend, er habe am 25. September 2007 zwei Strafanzeigen eingereicht und seither nichts gehört, was mit ihnen geschehen sei. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern nahm die Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 327 ff. StrV entgegen und wies sie mit Beschluss vom 18. Juni 2008 ab. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass das zuständige Untersuchungsrichteramt betreffend der zwei Strafanzeigen vom 25. September 2007 und eine Reihe weiterer Strafanzeigen am 9./10. Juni 2008 einen Nichteintretensbeschluss getroffen habe. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2008 (Postaufgabe 3. Juli 2008) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer in verfassungswidriger Weise seine Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, dem Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli