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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 116/02 
 
Urteil vom 10. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 20. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1940, war seit dem 25. März 1968 bei der Firma O.________ AG als Metallarbeiterin beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Juli 1992 erlitt sie durch ein herabfallendes Blech am Arbeitsplatz eine Schnittwunde an der rechten Ferse mit weitgehender Durchtrennung der Achillessehne. Es wurde deshalb gleichentags im Spital X.________ eine Sehnennaht durchgeführt. Aufgrund infizierter Nahtinsuffizienz erfolgte am 11. September 1992 ein Débridement mit Deckung des Hautdefektes durch einen freien mikrovaskulär gestielten Scapulalappen. Wegen störender Übergrösse wurde das Transplantat am 26. Januar 1994 verschmälert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Auf eine Rückfallmeldung vom 6. November 1995 wegen chronischem Kältegefühl und krampfartigen Beschwerden im Fuss- und Lappenbereich übernahm sie die Kosten einer am 10. November 1995 im Spital Y.________ vorgenommenen lumbalen Sympathektomie. Auf eine weitere Rückfallmeldung vom 9. März 1998 kam die Anstalt für die Kosten einer orthopädischen Schuhversorgung auf. Weil die Versicherte weiterhin über Fussbeschwerden und zudem über Schmerzen im Bereich der Hautentnahmestelle an der linken Schulter klagte, ordnete die SUVA einen Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ an, welcher vom 15. Februar - 1. April 1999 stattfand und eine orthopädische und psychologisch-psychosomatische Untersuchung sowie ein Ergonomie-Trainingsprogramm umfasste. Im Austrittsbericht der Klinik vom 23. April 1999 wurde die Auffassung vertreten, dass die Versicherte mit einem optimal angepassten Schuhwerk die bisherige Tätigkeit als Metallarbeiterin ganztags mit zusätzlichen Pausen morgens und nachmittags von je 3/4 Stunden auszuüben vermöge. Am 1. Juli 1999 nahm B.________ die bisherige Tätigkeit wieder auf, stellte die Arbeit aber nach wenigen Tagen ein. Kreisarzt Dr. med. J.________ gelangte bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. August 1999 zur Einschätzung, dass die Versicherte für eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Am 19. Juni 2000 teilte ihr die SUVA mit, dass sie die Taggeldzahlungen auf den 30. Juni 2000 einstellen werde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2000 sprach sie B.________ eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Juli 2000 und eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die Versicherte liess mit Einsprache die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und die Zusprechung einer Rente von mindestens 61.72 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 20 % beantragen. Die Anstalt zog ein von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen in Auftrag gegebenes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 31. Juli 2000 bei, nahm eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. V.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vor und wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2000 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, der Bericht von Dr. med. V.________ vom 13. Dezember 2000 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Recht zu weisen und es sei ihr eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 71 % sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % zuzusprechen. Mit Entscheid vom 20. Februar 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 71 % und einer Integritätsentschädigung von mindestens 20 % erneuern; eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, weil ihr der Bericht des Dr. med. V.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom 13. Dezember 2000 erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden sei. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen. 
1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgarantien" stehende Regelung von Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots formeller Rechtsverweigerung in einer Verfassungsnorm zusammenzufassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 181). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 f. Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 131 f. Erw. 2b, 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a und 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
 
Für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu beachten (Art. 96 UVG), welches in Art. 19 bestimmt, dass auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) sinngemäss Anwendung finden. Dementsprechend hat der Unfallversicherer bei der Einholung von Sachverständigengutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (BGE 120 V 360 f. Erw. 1b). Diese Bestimmungen sind auf die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht anwendbar (BGE 123 V 331 ff.). Spätestens im Einspracheverfahren (Art. 105 Abs. 1 UVG) hat der Unfallversicherer jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren (BGE 121 V 155 Erw. 5b mit Hinweis). Dazu gehört, dass den Verfahrensbeteiligten wesentliche neue Beweismittel vorgängig des Entscheids zur Kenntnis gebracht werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich hiezu zu äussern. Stützt sich der Unfallversicherer auf einen im Einspracheverfahren eingeholten versicherungsinternen Arztbericht, hat er dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Beurteilung neue entscheidwesentliche Gesichtspunkte oder erhebliche neue Begründungselemente enthält (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 461 Erw. 4c). 
1.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizustimmen, dass die SUVA nicht verpflichtet war, der Versicherten die bei Dr. med. V.________ eingeholte ärztliche Beurteilung vom 13. Dezember 2000 zur Kenntnis zu bringen und ihr vor Erlass des Einspracheentscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zum einen enthält der Bericht weder hinsichtlich der Unfallkausalität der Beschwerden noch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit oder die Integritätseinbusse wesentliche neue Gesichtspunkte. Zum andern weicht die Begründung nicht wesentlich von den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ab. Unerheblich ist, dass in der ärztlichen Beurteilung auch das zwischenzeitlich beigezogene Gutachten der MEDAS vom 31. Juli 2000 berücksichtigt wird. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie am 22. September 2000 Gebrauch machte. Es ergeben sich aus der versicherungsinternen Beurteilung auch diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte, die eine nochmalige Gewährung des Äusserungsrechts erforderlich gemacht hätten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, müsste diese unter den gegebenen Umständen als geheilt betrachtet werden (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 461 f. Erw. 4c). 
 
Der Beschwerdeführerin kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie beantragt, der Arztbericht vom 13. Dezember 2000 sei mangels Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit aus dem Recht zu weisen, und überdies geltend macht, Dr. med. V.________ zitiere das MEDAS-Gutachten bewusst falsch. Mit der Vorinstanz kann die Feststellung von Dr. med. V.________, dass es gemäss Gutachten "die neu hinzugekommenen Rückenbeschwerden seien, welche eine Wiederaufnahme im angestammten Beruf verunmöglichen würden", angesichts der Feststellung der MEDAS-Ärzte, wonach es "nach initialer Wiederaufnahme der Arbeit ... nach mehreren Jahren erneut zu einer Beschwerdezunahme und neu hinzukommenden Rückenbeschwerden (kam), welche eine Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf als Arbeiterin in einer Metallwarenfabrik verunmöglichten" als ungenau betrachtet werden; für eine bewusste Falschaussage fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Es besteht auch kein Grund, dem Bericht mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit den Beweiswert abzusprechen. Im Übrigen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, inwieweit der anstaltsärztlichen Beurteilung gefolgt werden kann (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. Dezember 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Die Beschwerdeführerin legt mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2002 auf, mit welcher ihr ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Sie macht geltend, der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 71 % habe auch für die obligatorische Unfallversicherung zu gelten. 
3.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 291 f. Erw. 2a, 123 V 271 Erw. 2a). Es geht daher nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (vgl. BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 292 Erw. 2b, 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d). 
3.2 Im vorliegenden Fall sind Verfügung und Einspracheentscheid der SUVA vor Erlass der IV-Verfügung vom 9. Januar 2002 ergangen, sodass die dargelegte Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung bei rechtskräftiger Verfügung des anderen Versicherers nicht zur Anwendung gelangt. Die Invalidität war in der obligatorischen Unfallversicherung selbstständig zu bemessen, zumal auch unfallfremde Beeinträchtigungen zu berücksichtigen waren, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
4. 
Zu prüfen ist, ob SUVA und Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht auf 25 % festgesetzt haben. 
4.1 Die Rehaklinik Z.________ ist im Abschlussbericht vom 23. April 1999 auf Grund umfassender, auch ergonomischer, Abklärungen zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin bei optimaler Schuhversorgung die bisherige Tätigkeit als Metallarbeiterin ganztags auszuüben vermag, sofern sie morgens und nachmittags eine zusätzliche Pause von je 3/4 Stunden einschalten kann. Demgegenüber wird im MEDAS-Gutachten vom 31. Juli 2000 für die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der Firma O.________ AG, wo die Versicherte schwere Metallteile heben und tragen sowie den rechten Fuss zum Bedienen der Stanz- und Faltmaschine bewegen müsse, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die MEDAS-Experten berücksichtigten dabei auch das von der Beschwerdeführerin geklagte Rückenleiden, welches von der SUVA als nicht unfallkausal betrachtet wird. 
4.1.1 Hinweise auf eine entsprechende Symptomatik finden sich zunächst im Bericht des Spitals X.________ vom 18. November 1992, worin von ausgeprägten Rückenbeschwerden, "die wohl unter anderem auf die lange Beinentlastung und das eher noch pathologische Gangmuster zurückzuführen sind", die Rede ist. Dies war jedoch kurz nach dem Unfall (16.Juli 1992) und den wiederholten stationären Behandlungen der Fall. In der Folge hat die Versicherte gemäss den medizinischen Unterlagen während Jahren nicht über Rückenbeschwerden geklagt. Neben den weiter bestehenden Fussbeschwerden gab sie Schmerzen im Bereich der Hautentnahmestelle an der rechten Schulter an. Auch anlässlich der Rückfallmeldungen vom 6.November 1995 und 9. März 1998 sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Februar 1998 erwähnte sie kein Rückenleiden. Erst bei der stationären Abklärung in der Rehaklinik Z.________ vom 15. Februar bis 1. April 1999 und damit mehr als sechs Jahre nach der letztmaligen Erwähnung derartiger Symptome beklagte sie sich über Rückenbeschwerden, die sich nach der Schuhversorgung und zweieinhalb Tagen Arbeitstätigkeit Mitte Oktober 1998 verstärkt hätten. Im Bericht über das durchgeführte ambulante Ergonomie-Trainingsprogramm vom 31. März 1999 wurde dann eine rückenbedingte Einschränkung der Belastbarkeit festgestellt, aber als "nicht in eindeutigem Kausalzusammenhang zu den Unfallfolgen" stehend beurteilt. Im Austrittsbericht vom 23. April 1999 beschrieben die Klinikärzte - nebst der Symptomatik im Bereich der rechten Achillessehne, deren Ansatz am Calcaneus und der rechten Wade - lokalisierte myotendoperiostotische Befunde lumbal-gluteal rechts bei chronischer Fehlbelastung (Entlastung des rechten Beines) und Wirbelsäulenfehlform (verstärkte Lendenlordose, leichte Wirbelsäulenabweichung) sowie eine belastungsabhängige Weichteilschmerzsymptomatik der periskapulären Muskulatur links. Als Massnahme sahen sie die definitive Schuhanpassung gemäss ihren Vorgaben vor. Nach erfolgter Schuhversorgung unternahm die Versicherte einen erneuten Arbeitsversuch, welchen sie wegen Fussbeschwerden aufgab. Bei der anschliessenden kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. August 1999 erwähnte sie keine Rückenbeschwerden. Solche werden auch im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, an die Invalidenversicherung vom 3. Oktober 1999 nicht genannt. Anlässlich der MEDAS-Abklärung im Juli 2000 gab die Beschwerdeführerin dann an, seit 1998 an Rückenbeschwerden zu leiden. Die MEDAS-Ärzte diagnostizierten ein intermittierend belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei leichter Fehlstatik und empfahlen zur Besserung der Schmerzsymptomatik und zur Rezidivprophylaxe eine allgemeine Bewegungstherapie sowie eine Gewichtsreduktion. Sie äusserten sich nicht dazu, ob die Lumbalgien auf das Unfallereignis vom 16. Juli 1992 zurückgeführt werden können. 
4.1.2 Gegen die Unfallkausalität des Rückenleidens sprechen zunächst das lange beschwerdefreie Intervall und die fehlenden Brückensymptome (vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 63 ff.). Sodann steht hier kein Rückentrauma zur Diskussion. Es fragt sich lediglich, ob es im Anschluss an den Unfall zu statisch oder dynamisch bedingten Beschwerden an der Wirbelsäule gekommen ist (vgl. Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 38 f.). Diesbezüglich geht aus den medizinischen Unterlagen aber nur eine leichte Fehlstatik bei einem hinkfreien Gangbild hervor (so auch Dr. med. H.________ im Bericht vom 3. Oktober 1999). Soweit statisch bedingte Rückenbeschwerden vorliegen, kann zudem mit einer Optimierung der Schuhversorgung eine Besserung erreicht werden. Gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Lumbalgien spricht im Weiteren, dass diese v.a. bei Hebe- und Rotationsbelastungen der LWS auftreten, in liegender Position und bei Bewegung (z.B. zweistündiges Spazierengehen) aber eine rasche Linderung der Schmerzen festzustellen ist (rheumatologisches MEDAS-Untergutachten vom 11. Juli 2000). Wären die Beschwerden überwiegend auf eine (unfallbedingte) Fehlstatik der Wirbelsäule zurückzuführen, wäre kaum anzunehmen, dass sie insbesondere durch langes Gehen gemildert werden könnten. Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner die von der Rehaklinik Z.________ beschriebene leichte Fehlform der Wirbelsäule, welche am bestehenden Beschwerdebild beteiligt sein kann. Bei dieser Aktenlage lässt sich die Feststellung der Klinik, wonach die rückenbedingte Einschränkung nicht in eindeutigem Kausalzusammenhang mit den Unfallfolgen steht, durchaus in dem Sinne verstehen, dass ein solcher Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Werden zusätzlich die klaren Hinweise auf unfallfremde Ursachen (Alter, Übergewicht, Descensus uteri) sowie auf eine psychische Beteiligung (sensitive Entwicklung) berücksichtigt, ist der SUVA-ärztlichen Beurteilung beizupflichten, wonach zwischen dem Lumbovertebralsyndrom und dem Unfallereignis vom 16. Juli 1992 wohl ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Zu weiteren Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin mit dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die SUVA verlangt, besteht nach den gesamten Umständen kein Anlass. 
4.2 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Rückenbeschwerden teilweise unfallkausal sind, vermöchte dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieser Symptomatik in einer wechselbelastenden leichteren Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu betrachten ist. Zu dieser Einschätzung gelangte zunächst die Rehaklinik Z.________ unter Berücksichtigung der bestehenden Nebenbefunde. Die psychologisch-psychosomatische Abklärung ergab Hinweise auf die bereits angesprochene sog. sensitive Entwicklung, jedoch keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert. Dr. med. J.________ vertritt gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. August 1999 die Auffassung, die Versicherte sei voll einsatzfähig für jede vorwiegend sitzend zu verrichtende wechselbelastende Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen und Gehen ohne Tragen von Lasten über 15 kg. Die gleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit findet sich im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 3. Oktober 1999. Sodann erachten auch die MEDAS-Gutachter die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, bei der schmerzauslösende Situationen vermieden und bei Auftreten von Beschwerden Entlastungspositionen eingenommen werden könnten, "aus gesamtmedizinischer Sicht", also unter Berücksichtigung des diagnostizierten Lumbovertebralsyndroms, als voll arbeitsfähig. Die gleichzeitige Feststellung, realistischerweise sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten, trägt unfallfremden Gründen (Alter, Haushalttätigkeit) Rechnung. 
 
Aufgrund der dargelegten, im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen lässt sich nicht beanstanden, wenn SUVA und Vorinstanz aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht die Ausübung einer geeigneten leichten Tätigkeit als zumutbar erachten. 
4.3 Was den für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG) betrifft, bestreitet die Beschwerdeführerin das von der SUVA auf Grund der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 54'600.- (4'200.- x 13) festgesetzte, trotz Gesundheitsschaden noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen). Sie bringt gegen die Zumutbarkeit der dafür herangezogenen DAP-Profile jedoch nichts Konkretes vor. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt auch die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Tabellenlöhne zu keinem andern Ergebnis. Zwar liegt der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhende Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3'505.- (x 12), wie er nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Frauen im privaten Sektor erzielt wurde (LSE 1998 Tab. TA1), unter dem auf Grund der DAP ermittelten Invalideneinkommen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als ungelernte Metallarbeiterin am bisherigen Arbeitsplatz ein Einkommen von (umgerechnet) Fr. 5'485.- (x 13) erzielt hat. Nach den Angaben des Arbeitgebers hat sie an CNC- und Lasermaschinen gearbeitet und eine gute Arbeitsleistung erbracht, weshalb sie auch einen hohen Lohn erzielte; seit dem Unfall wird sie lediglich noch für Hilfsarbeiten eingesetzt. Aus gesundheitlicher Sicht wäre sie aber weiterhin in der Lage, qualifizierte Tätigkeiten zu verrichten und dies auch im bisherigen Aufgabenbereich, in welchem sie über besondere Kenntnisse und Erfahrung verfügt, sofern es sich um wechselbelastende Arbeiten handelt und sie keine schweren Gewichte zu tragen hat. Es rechtfertigt sich daher, beim Tabellenlohnvergleich vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Im gesamten privaten Sektor belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 auf Fr. 4'476.- (LSE 1998 Tab. TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 207, T3.2.3.5) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahre 1999 und 1,3 % im Jahre 2000 (a.a.O., S. 218, T3.4.3.1) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57'029.-, was über dem aufgrund der DAP ermittelten Wert liegt. Ein noch höheres Einkommen ergäbe sich, wenn auf den monatlichen Bruttolohn im Sektor Produktion von Fr. 4'742.- abgestellt würde. Es besteht mithin kein Grund, von dem von der SUVA ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 54'600.- abzugehen. Im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 71'315.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 23.44 %. Die Zusprechung einer Rente von 25 % besteht mithin zu Recht. 
5. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Während SUVA und Vorinstanz die Integritätseinbusse mit 10 % bemessen haben, beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens 20 %. 
5.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für die Bemessung von Integritätsschäden nach Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von der SUVA in Ergänzung der bundesrätlichen Skala herausgegebenen Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form, welche nach der Rechtsprechung mit Anhang 3 zur UVV vereinbar sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). 
5.2 Für den hier zur Diskussion stehenden Fussschaden enthalten weder Anhang 3 zur UVV noch die von der SUVA herausgegebenen Tabellen einen direkt anwendbaren Richtwert. Kreisarzt Dr. med. J.________ schätzte den Integritätsschaden unter Berücksichtigung der kosmetischen Verhältnisse an der rechten Ferse und im Bereich der Hautentnahmestelle an der linken Schulter mit geringen Restbeschwerden auf 10 %. In der ärztlichen Beurteilung vom 13. Dezember 2000 führt Dr. med. V.________ ergänzend aus, bei der Bemessung des Integritätsschadens seien funktionelle und kosmetische Aspekte zu berücksichtigen. Die als Unfallfolge bestehende Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes falle in funktioneller Hinsicht nicht ins Gewicht und erreiche isoliert die Erheblichkeitsgrenze nicht. Der auf 10 % festgesetzte Wert sei als angemessen zu bezeichnen. Im Quervergleich sei der Zustand in funktioneller Hinsicht besser als bei einer Peronaeuslähmung, für welche ebenfalls ein Richtwert von 10 % gelte (SUVA-Tabelle 2.2), und eindeutig besser, als bei einer mässigen bis beginnend schweren Arthrose des oberen oder unteren Sprunggelenkes (Tabelle 5.2) oder bei einem im rechten Winkel versteiften oberen Sprunggelenk (Tabelle 2.2), wofür der Richtwert 15 % betrage. Der von der Versicherten genannte Wert von 20 % entspreche einem in Spitzfuss versteiften Sprunggelenk (Tabelle 2.2) oder einer Panarthrose des oberen und unteren Sprunggelenks (Tabelle 5.2), was einem medizinischen Quervergleich nicht stand halte. 
 
 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bemessung des Integritätsschadens sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie an Lumbalgien und Schmerzen an der Hautentnahmestelle in der linken Schulter leide. Nach dem Gesagten sind die Rückenschmerzen jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben haben. Hinsichtlich der linken Schulter ist gemäss den medizinischen Akten anzunehmen, dass nur geringe belastungsabhängige Beschwerden bestehen, welche für sich allein nicht erheblich sind und im Ansatz von 10 % als mit berücksichtigt gelten können. Der Beschwerdeführerin ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie unter Hinweis darauf, dass SUVA-Tabelle 2 für Funktionsbehinderungen in den unteren Sprunggelenken einen Richtwert von 5 - 30 % vorsieht, eine Entschädigung von 20 % beansprucht. Auf Grund des von Dr. med. V.________ vorgenommenen Quervergleichs, welcher zu überzeugen vermag und gegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Konkretes vorgebracht wird, ist eine Entschädigung von 10 % als angemessen zu betrachten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: