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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_73/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürcher Hochschule 
für Angewandte Wissenschaften, 
Gertrudstrasse 15, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Dezember 2018 (VB.2018.00784). 
 
 
Nach Einsicht  
in die insgesamt 79 Seiten umfassende Beschwerde vom 26. Januar 2019 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. in erster Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass die Vorinstanz unter Berufung auf die im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren für anwendbar erklärten Zustellungsvorschriften der ZPO (insbesondere deren Art. 138) den dem Beschwerdeführer (erstmals) am 19. September 2018 erfolglos zugestellten Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 13. September 2018 als am 26. September 2018 rechtsgültig zugestellt erklärte, 
dass sie davon ausgehend in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 11 und 22 VRG/ZH das Ende der Rechtsmittelfrist auf den 26. Oktober 2018 festlegte, was zum Nichteintreten auf die erst am 3. Dezember 2018 der Schweizerischen Post übergebene, an sie gerichtete Beschwerde führte, 
dass, soweit der Beschwerdeführer die der Fristberechnung zu Grunde liegende gesetzliche Zustellungsfiktion kritisiert, er nicht näher darlegt, inwiefern diese verfassungswidrig sein soll, 
dass er sinngemäss lediglich geltend macht, er habe in guten Treuen davon ausgehen können, die auf seinen Wunsch hin erfolgte (zweite) Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids am 5. November 2018 habe eine (neue) Rechtsmittelfrist ausgelöst, 
dass er damit zwar den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben anruft, ohne indessen darzulegen, inwieweit die zur erfolgreichen Berufung darauf rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen im Einzelnen (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) erfüllt sein sollen, 
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die durch die zweite Zustellung angeblich geschaffene Vertrauenssituation ihm Nachteile gebracht haben soll, die ihm ohne diese zweite Zustellung nicht erwachsen wären, wozu er aber auf Grund der vorinstanzlichen Erwägung, eine zweite Zustellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne (per se) keine neue auslösen, gehalten gewesen wäre, 
dass er statt dessen in überaus weitschweifiger Art ausserhalb davon Liegendes vorbringt, 
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügend erweist, 
dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel