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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_827/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, 
Sozialdienst, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 (VB.2017.00636). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 29. November 2019, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens 9. Dezember 2019 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe der A.________ vom 13. Dezember 2019, mit welcher sie den vorinstanzlichen Entscheid nachreichte, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass die Verfügung vom 29. November 2019 der Beschwerdeführerin am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist am 9. Dezember 2019 am Postschalter zugestellt wurde, 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 13. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der vom Bundesgericht dafür gesetzten Frist (9. Dezember 2019) eingereicht hat, 
dass sich die Beschwerdeführerin die nicht rechtzeitige Einreichung des angefochtenen Entscheids entgegenhalten lassen muss, woran auch der Hinweis in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2019, sie habe die Verfügung vom 29. November 2019 erst am 9. Dezember abgeholt, nichts zu ändern vermag, zumal sie nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine umgehende Nachreichung der einverlangten Beilage am gleichen Tag und damit noch während der angesetzten Nachfrist nicht möglich gewesen sein soll, 
dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist, 
dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, denn bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt, womit der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz