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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_547/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Volksschulamt des Kantons Zürich, 
       Walchestrasse 21, 8090 Zürich, 
2.       Staat Zürich, 
       vertreten durch das Volksschulamt des Kantons              Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht/Staatshaftung 
(Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Entscheide 
VB.2013.00180, VB.2013.00196 und VB.2013.00243 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Entscheide VB.2013.00180, VB.2013.00196 und VB.2013.00243 vom 31. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
in die mit Eingaben vom 6., 8., 10., 16., 19., 20., 21., 24., 25. und 26. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Entscheide richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass sich die Eingaben in erster Linie gegen den Entscheid VB.2013.00180 richten, worin die Verfügung des kantonalen Volksschulamts vom 12. November 2012 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Lehrperson an der Volksschule angestellt werde, solange er nicht über ein EDK-anerkanntes Lehrerdiplom verfüge, 
dass gemäss § 25 Abs. 3 LPG/ZH Personen ohne anerkanntes Lehrerdiplom lediglich in Ausnahmefällen für ein Vikariat eingesetzt werden dürfen, 
dass die Vorinstanz erwog, dem Amt stünde dergestalt beim Entscheid, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es jemanden trotz fehlenden Lehrerdiploms im Sinne einer Ausnahme als Vikar einstellen wolle, ein weiter Ermessenspielraum zu; es bestünde insbesondere kein Anspruch auf Anstellung, woran auch das in Art. 27 BV festgeschriebene Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit nichts ändere, von dessen Schutzbereich öffentlich-rechtliche Funktionen erst gar nicht erfasst seien, 
dass es den Entscheid der Verwaltung, den künftigen Einsatz des Beschwerdeführers als Vikar bis auf Weiteres von einem Lehrerdiplom abhängig zu machen, als grundsätzlich durch § 25 Abs. 3 LPG/ZH abgedeckt wertete, 
dass es gestützt auf die rapportierten Geschehnisse rund um den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 bis am 11. Februar 2011 als Vikar in O.________ diesen Entscheid auch konkret als sachlich vertretbar und damit rechtlich korrekt betrachtete, 
dass, soweit der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu seiner Unterrichtstauglichkeit kritisiert, er es unterlässt, hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Würdigung der Akten, insbesondere jene des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Schulleiter sowie jene des Erkenntnisberichtes des Schulleiters willkürlich erfolgt sein soll; sich lediglich auf die ihm als Lehrperson ausgestellten, von der Vorinstanz in die Gesamtwürdigung ebenfalls einbezogenen Arbeitszeugnisse zu berufen, genügt klarerweise nicht, 
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Art. 27 BV anruft, indem er eine unzulässige Einschränkung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten rügt, er auf die dazu getätigten Ausführungen der Vorinstanz nicht Bezug nimmt, 
dass der Beschwerdeführer sodann weitere Verfassungsbestimmungen anruft, ohne indessen in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein könnten, 
dass damit die Begründung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid VB.2013.00180 richtet, in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt, 
dass, soweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die Entscheide VB.2013.00196 und VB.2013.00243 vom 31. Juli 2013 richtet, indem in der Eingabe vom 10. August 2013 um Aufhebung auch dieser Entscheide ersucht wird, offenkundig ebenfalls keine diesen Anforderungen entsprechende Beschwerdebegründung vorliegt, 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel