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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_482/2021  
 
 
Urteil vom 29. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anja Müller-Gerteis, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Politische Gemeinde Sevelen, vertr. durch den Gemeinderat, 
Hauptstrasse 54, Postfach, 9475 Sevelen, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Abschreibung Rekursverfahren; Umtriebsentschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 19. Juli 2021 (B 2021/75). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 19./21. Oktober 2020 erhob A.________ beim Baudepartement des Kantons St. Gallen Rekurs gegen eine der B.________ AG von der Gemeinde Sevelen am 19. Oktober 2020 erteilte Baubewilligung. 
 
Am 1. März 2021 widerrief die Gemeinde Sevelen auf Gesuch der B.________ AG den Baubewilligungsentscheid vom 19. Oktober 2020 mit Ausnahme der dabei erhobenen Gebühr. 
 
Am 11. März 2021 schrieb der Leiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab und sprach A.________ eine Umtriebsentschädigung zu Lasten der B.________ AG von 400 Franken zu. 
 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren sei ihr nicht zulasten der B.________ AG, sondern der Gemeinde Sevelen zuzusprechen; der Betrag sei auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft der Verfügung fällig zu stellen und auf ihr Konto bei der Post-Finance zu überweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerde am 19. Juli 2021 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Eingabe vom 27. August 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag, es aufzuheben und die Verfügung des Baudepartements vom 11. März 2021 entsprechend ihrem Antrag an das Verwaltungsgericht abzuändern. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Die B.________ AG hat ihr Baugesuch, das von der Gemeinde Sevelen bewilligt und von A.________ bekämpft worden war, im Rekursverfahren zurückgezogen und damit auf die Baubewilligung verzichtet. Zwar hat die Gemeinde die von ihr der B.________ AG erteilte Baubewilligung auf deren Ersuchen hin widerrufen und dadurch formell die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens herbeigeführt. Das ändert aber nichts daran, dass materiell der Verzicht der B.________ AG auf die Baubewilligung das Rekursverfahren gegenstandslos werden liess. Das Kantonsgericht hat damit das einschlägige kantonale Verfahrensrecht - dazu die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 2.2 S. 7 - nicht verletzt, indem es die B.________ AG als unterliegende und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtige Partei bestimmte. A.________ bringt nichts vor, was geeignet wäre, dies als willkürlich und damit bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie erleidet dadurch ohnehin kaum einen ernsthaften Nachteil, hat sie doch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11. März 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG in der Hand, mit der sie Ihre Forderung gegen die B.________ AG durchsetzen kann; Anhaltspunkte, dass diese zahlungsunfähig sein könnte, bringt A.________ nicht vor. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Sevelen, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi