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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_269/2019  
 
 
Urteil vom 18. September 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin De Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Verweigerung einer Waffentragbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2019 (100.2018.430U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (1988) ist bei der B.________ AG als Security-Mitarbeiter angestellt. Im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit war er im Besitz einer bis zum 21. August 2018 befristeten Waffentragbewilligung für einen Schlagstock. Am 6. Juli 2018 ersuchte er um Erneuerung dieser Bewilligung. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 lehnte die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (nachfolgend: Kapo), das Gesuch ab und entzog A.________ gleichzeitig superprovisorisch die noch gültige Waffentragbewilligung. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. August 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 zunächst das Gesuch um vorsorgliche Belassung der bisherigen Waffentragbewilligung ab. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies die POM die Beschwerde in der Hauptsache ab. 
 
C.  
Hiergegen hat A.________ am 28. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zwecks Ausübung seines Berufs zu erteilen. 
Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen. 
A.________ erhebt mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zwecks Ausübung seines Berufs. 
Mit Vernehmlassungen vom 1. April resp. 30. April 2019 schliessen die Kapo, das POM sowie das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in der die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und drang dort mit seinen Anträgen nicht durch. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und - unter Vorbehalt einer in allen Punkten rechtsgenüglichen Begründung - formgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]).  
 
3.  
Streitgegenstand ist die Verweigerung der Erteilung einer Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zugunsten des Beschwerdeführers durch die Kapo. 
 
3.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG).  
 
3.2. Unstrittig ist, dass es sich bei dem Schlagstock um eine Waffe im Sinne von Art. 4 WG handelt, die bezüglich ihres Erwerbs und Besitzes dem Waffengesetz unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG). Unbestritten ist weiter, dass der Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt ist, da das Strafregister des Beschwerdeführers zwei Einträge wegen im Jahre 2012 und 2014 begangener Vergehen aufweist, die bislang nicht gelöscht worden sind.  
 
3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass bei Vorliegen der durch Art. 8 Abs. 2 lit. d WG statuierten Hinderungsgründe die Erteilung einer Waffentragbewilligung zu verweigern sei. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlichem Waffengebrauch; Art. 1 Abs. 1 WG) mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei nicht vorzunehmen, da der Gesetzgeber bei wiederholter Delinquenz schon einen Wertungsentscheid zugunsten der öffentlichen Interessen gefällt habe. Es sei nicht zu verkennen, dass die Bewilligungsverweigerung den Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht beeinträchtige, diese Konsequenz müsse er sich jedoch selbst zuschreiben. Zum gleichen Resultat würde auch eine grundrechtliche Güterabwägung wegen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 27 Abs. 2 BV) führen.  
 
3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Bewilligungsverweigerung das in der Verfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet, ist unbegründet. Im Gegensatz zur ersten Variante von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung für die Bewilligungsverweigerung voraussetzt, muss die Einstellung des Täters bei im Strafregister eingetragener wiederholter Vergehen oder Verbrechen nicht geprüft werden. Die Straftat muss auch nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen, da die Personen, die Waffen besitzen wollen, im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände, besonders zuverlässig sein müssen. Eine Person, die derart strafrechtlich aufgefallen ist, hat unstreitig eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen (vgl. Urteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4).  
 
3.5. Die Folgen des Entscheids des Gesetzgebers, strenge Kautelen für den Erwerb von Waffen zu bestimmen, sind auch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Da der Hinderungsgrund bei Erlöschen der zwei Strafeinträge im Jahre 2020 dahinfällt und der Beschwerdeführer damit grundsätzlich in näherer Zukunft wieder zum Waffenerwerb berechtigt sein wird, kann auch im Lichte der Wirtschaftsfreiheit nicht von ganz besonders einschneidenden Wirkungen für die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der Beschwerdeführer, der sich die Strafregistereinträge selbst zuzuschreiben hat, wird durch die befristete Verweigerung der Waffentragbewilligung nicht unzumutbar hart betroffen. Da die Verweigerung der Waffentragbewilligung sich unter den konkreten Umständen als verhältnismässig erweist, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Gesetz dahin auszulegen ist, dass mit diesem bei wiederholten Verbrechen oder Vergehen abschliessend über die Verhältnismässigkeit des Eingriffs entschieden ist.  
 
3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die zweifache Verurteilung wegen Vergehen den Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2 lit. d zweite Variante WG erfüllt, und solange die entsprechenden Strafregistereinträge nicht gelöscht sind, keinen Anspruch auf das Tragen eines Schlagstocks hat.  
 
4.  
Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus