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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_422/2011 
 
Urteil vom 6. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 
8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
II. Strafkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. April 2011 unter anderem der Brandstiftung, der mehrfacher Hehlerei, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Haft. 
 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 24. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erhoben. Dieses Verfahren ist hängig. 
 
B. 
Am 18. Juli 2011 hat X.________ ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, das Gesuch ab. 
 
Mit Beschwerde in Strafsachen an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2011 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 und seine Haftentlassung. 
 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hat am 2. September 2011 eine Stellungnahme eingereicht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Er betrifft die Verlängerung der Sicherheitshaft und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO (SR 312.0). Da die umstrittene Verfahrenshandlung das Strafverfahren nicht abschliesst (Art. 90 f. BGG), liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Gegen diesen ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig, d.h. insbesondere wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der in Frage stehenden Verlängerung der Sicherheitshaft ohne Weiteres der Fall. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Verspätet ist hingegen der in der Stellungnahme vom 2. September 2011 sinngemäss gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Einvernahme. 
 
1.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar (vgl. BGE 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). 
 
2. 
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft und damit den dringenden Tatverdacht. 
 
3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist zu klären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.4). 
 
Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines Gerichtsurteils gelten, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4). 
 
3.3 Angesichts des zweitinstanzlichen Schuldspruchs vom 12. April 2011 bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte bzw. konkrete Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht mithin zu Recht bejaht. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein besonderer Haftgrund. 
 
Die Vorinstanz hat erwogen, im Haftentlassungsgesuch habe der Beschwerdeführer explizit ausgeführt, dass er sich nach seiner allfälligen Entlassung zu seiner Frau nach Österreich begeben würde. Damit sei aber zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entziehen würde, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei. 
 
4.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.3). 
 
4.3 Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Sollte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in der Hauptsache das zweitinstanzliche Urteil vom 12. April 2011 bestätigen, d.h. den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilen, so hat der Beschwerdeführer, falls er nicht bedingt entlassen wird (Art. 86 Abs. 1 StGB; vgl. hierzu auch sogleich E. 5), noch über ein Jahr im Strafvollzug zu verbringen. Dies stellt einen gewichtigen Anreiz zur Flucht dar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er räumt ein, dass er sich im Fall seiner Haftentlassung nach Österreich begeben würde. Dies aber würde es den schweizerischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschweren, den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, und für den Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes, unterzutauchen. Die Schweizer Behörden könnten mangels Polizeihoheit zudem nur mit Mühe durchsetzen, dass ihnen der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist namentlich für eine allfällige Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4). Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO kommen nicht in Betracht. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe und rügt damit sinngemäss eine drohende Überhaft. 
Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Möglichkeit der bedingten Entlassung sei in einem Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, welche eine bedingte Entlassung in hohem Masse wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche und in weiten Teilen einschlägige Vorstrafen auf, sodass das Vorliegen einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB zumindest fraglich erscheine. 
 
5.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener, der zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 
 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen strafprozessualen Haftdauer der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2009 vom 24. September 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). 
 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, eine bedingte Entlassung erscheine als in hohem Masse wahrscheinlich. Daran ändert der positive Führungsbericht der Gefängnisleitung nichts. Zum jetzigen Zeitpunkt droht somit keine Überhaft. 
 
6. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner